Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 233



99 Ib 233

28. Urteil vom 16. Februar 1973 i.S. X. gegen Eidg. Departement des
Innern. Regeste

    Dienstverhältnis des Bundesbeamten, Nichtwiederwahl.

    1.  Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).

    2.  Nichtwiederwahl wegen Beanstandung der Leistungen und des
Verhaltens des Beamten. Ermessen der Wahlbehörde, Überprüfungsbefugnis
des Bundesgerichts (Erw. 3, 4).

Sachverhalt

    A.- Der Beschwerdeführer X., geb. 1918, ist "Architekt-Techniker
HTL"; er hat eine Hochbauzeichnerlehre absolviert und dann ein Diplom
eines Abendtechnikums erworben. In den Jahren 1946 - 1960 war er bei
verschiedenen Arbeitgebern in Stellung; darauf arbeitete er bis 1965
selbständig, und anschliessend war er als Techniker beim Hochbauamt des
Kantons ...

    angestellt.

    Im Dezember 1970 wählte ihn das Eidg. Departement des Innern auf Antrag
der Direktion der eidg. Bauten (Baudirektion) zum technischen Beamten
I. Er wurde einer Bauinspektion (Baukreisdirektion) zugeteilt. Zu seinem
Pflichtenkreis gehörten Oberbauleitungen, Verhandlungen mit Behörden,
Unternehmern und Lieferanten, Planbearbeitung und Baubegleitung bis zur
Abrechnung. Die Besoldung wurde im Rahmen der 5. Klasse festgesetzt. Der
Personalchef der Baudirektion erklärte dem Beschwerdeführer, dass eine
Beförderung in die 4. Besoldungsklasse auf 1. Januar 1972 bei guten
Leistungen möglich sei. X. trat das Amt im Frühling 1971 an.

    Von Anfang an wurden seine Leistungen und sein Verhalten in der
neuen Stellung von den Vorgesetzten als unbefriedigend befunden. Die
in Aussicht genommene Beförderung wurde deshalb zurückgestellt. Am
18. Mai 1972 schrieb die Baudirektion dem Beschwerdeführer, sie werde
der Wahlbehörde beantragen, ihn für die neue Amtsperiode 1973-1976 nicht
wiederzuwählen. Sie fasste in dem Schreiben die Gründe wie folgt zusammen:

    "Tauglichkeit:

    -  fehlende Initiative, Unselbständigkeit in der Arbeit

    - minimale Arbeitsleistung

    - chronische Vergesslichkeit

    Verhalten:

    - ständige Unpünktlichkeit

    - häufige unbegründete Abwesenheiten

    - Unhöflichkeit, ja Arroganz, gegenüber Mitarbeitern und Unternehmern,
keine Kollegialität

    - Nichtbefolgen unseres Aufgebotes, zur ärztlichen Aufnahmeuntersuchung
zu erscheinen

    - Allen obigen Vorwürfen gegenüber haben Sie sich völlig einsichtslos
gezeigt"

    Nachdem X. sich hiezu geäussert hatte, entschied das Eidg. Departement
des Innern, dass er nicht wiedergewählt werde. Es erachtete die von der
Baudirektion erhobenen Vorwürfe als begründet und stellte fest, dass die
Auflösung des Dienstverhältnisses als im Sinne der Statuten der Eidg.
Versicherungskasse vom Beamten verschuldet gelte. Mit Schreiben vom 13.
September 1972 eröffnete die Baudirektion dem Beschwerdeführer den
Entscheid des Departements samt Begründung.

    B.- X. führt gegen die verfügte Nichtwiederwahl
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben. Er macht geltend, er sei von der Baudirektion hinsichtlich
des Arbeitsgebietes, der Besoldung, der Aufstiegsmöglichkeiten und der
Versicherungskasse getäuscht worden. Er hätte schon vor der Anstellung
an den Vertrauensarzt gewiesen werden müssen; statt dessen habe man ihm
damals die Freizügigkeit zwischen den Versicherungskassen des Kantons
... und des Bundes bestätigt. In seinem Alter könne er es nicht mehr auf
eine ärztliche Untersuchung ankommen lassen. Man habe ihn vorwiegend mit
administrativen Arbeiten beschäftigt, die den Ambitionen eines Architekten
nicht entsprächen. Diese Tatsache sei mitbestimmend für seine Leistungen
und sein Verhalten gewesen. Seine Amtsvorgänger könnten als Zeugen
bestätigen, dass der Sektionschef keinerlei Kompetenzen abgebe und es
dadurch dem Untergebenen verunmögliche, mit Interesse und Initiative
zu arbeiten. Er, X., sei vom Sektionschef über den Stand der Arbeiten
an Grossbauten nicht genügend aufgeklärt worden. Er habe eine grosse
Unordnung vorgefunden, die er schliesslich dank seinem Einsatz und seiner
Erfahrung habe beseitigen können. Über seine beruflichen Fähigkeiten habe
er sich schon bei der Bewerbung ausgewiesen. Seine Bemühungen, ein gutes
Einvernehmen mit dem Sektionschef herzustellen, seien an dessen Charakter
gescheitert. Weil die Baudirektion die finanziellen Vereinbarungen mit ihm
nicht eingehalten habe, sei er in Bedrängnis geraten. Der angefochtene
Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung
des Sachverhalts und sei unangemessen.

    C.- Das Eidg. Departement des Innern beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der angefochtene Entscheid des Eidg. Departements des Innern ist
eine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwG. Gegen solche von einem Departement
des Bundesrates getroffenen Verfügungen ist nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 98
lit. b OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, es wäre denn, dass
ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 - 102 OG vorläge. Das ist hier nicht
der Fall. Insbesondere trifft keine der Ausnahmen zu, die Art. 100 lit. e
OG auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal vorsieht. Der
angefochtene Entscheid gehört auch nicht zu den Verfügungen "über die
erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses und über die Beförderung"
(lit. e Ziff. 1); vielmehr wird durch ihn die Wiederwahl eines Beamten
für eine weitere Amtsdauer abgelehnt. Der Entscheid unterliegt daher nach
dem System der Art. 97 ff. OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Allerdings hatte der Bundesrat in der Botschaft vom 24. September
1965 über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde der
Bundesversammlung vorgeschlagen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Verfügungen auf Grund von Bestimmungen über das Dienstverhältnis
des Bundespersonals - unter Vorbehalt der verwaltungsrechtlichen
Klage für vermögensrechtliche Ansprüche und der Beschwerde gegen
Disziplinarverfügungen - unzulässig zu erklären (BBl 1965 II 1309 und
1334, Art. 99 lit. g Entw.). Die eidgenössischen Räte sind indessen dem
Vorschlag nicht gefolgt, sondern haben den Rechtsschutz des Bundespersonals
ausgedehnt; namentlich haben sie bewusst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Ablehnung einer Wiederwahl zugelassen (Protokolle der Kommission
des Nationalrats, 2. Sitzung S. 39 ff., 4. Sitzung S. 65 ff.).

Erwägung 2

    2.- Die Verwaltung hatte den Beschwerdeführer vor dem Ausschluss
von der Wiederwahl anzuhören (Art. 29 f. VwG; Art. 3 Abs. 1 BRB über die
Wiederwahl der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer
1973 - 1976, vom 19. April 1972). Das ist vorschriftsgemäss geschehen. Auch
Art. 57 Abs. 2 BtG, wonach die verfügte Nichtwiederwahl dem Betroffenen
spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe
schriftlich mitgeteilt werden muss, ist eingehalten worden, ebenso
Art. 69 BO I, der vorschreibt, dass dem Beamten schriftlich zu eröffnen
ist, ob die Massnahme im Sinne der Statuten der Versicherungskasse als
Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden gelte. Der Beschwerdeführer erhebt
in diesen Beziehungen mit Recht keine Einwendungen. Dagegen bestreitet er,
dass seine Nichtwiederwahl sachlich gerechtfertigt sei.

Erwägung 3

    3.- Art. 57 Abs. 1 BtG bestimmt, dass mit dem Ablauf der Amtsdauer
das Dienstverhältnis des Beamten erlischt und die Wahlbehörde nach
freiem Ermessen über die Erneuerung entscheidet. Die Behörde hat das
Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Für die Ablehnung der Wiederwahl
bedarf es eines zureichenden Grundes. Nach Art. 1 Abs. 2 des zit. BRB vom
19. April 1972 waren von der Wiederwahl u.a. auszuschliessen Beamte, "die
hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes nicht
genügen". Diese Regelung, auf die der hier angefochtene Entscheid sich
stützt, ist nicht zu beanstanden; sie entspricht dem Sinn des Gesetzes.

    Die Nichtwiederwahl wegen ungenügender Leistungen und unbefriedigenden
Verhaltens ist nicht nur zulässig, wenn dem Beamten ein Verschulden
zur Last gelegt werden kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass
ihm ein Verhalten vorzuwerfen ist, welches nach Art. 30 BtG Anlass zu
einer disziplinarischen Massnahme geben könnte. Auch ein wichtiger
Grund im Sinne des Art. 55 BtG, d.h. ein Umstand, der die Auflösung
des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer rechtfertigen würde,
braucht nicht vorzuliegen. Es muss genügen, dass die wegen Beanstandung
der Leistungen oder des Verhaltens des Beamten verfügte Nichtwiederwahl
nach den Umständen als sachlich haltbare, nicht willkürliche Massnahme
erscheint. Die Vorgesetzten des Beamten sind am besten imstande, seine
Leistungen und sein Verhalten zu würdigen; in dieser Beziehung ist der
Verwaltung ein Spielraum zuzugestehen. Das Bundesgericht hat sich auf
die Prüfung zu beschränken, ob die Verwaltung das ihr in Art. 57 Abs. 1
BtG eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht habe. Zu einer
eigentlichen Ermessenskontrolle ist es auf diesem Gebiet nicht befugt.
Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur in den
Fällen gerügt werden, die in Art. 104 lit. c Ziff. 1 - 3 OG erwähnt
sind. Hier liegt keiner dieser Fälle vor; insbesondere handelt es sich
nicht um eine Disziplinarstrafe (Ziff. 2).

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer sucht die Begründung der angefochtenen
Verfügung dadurch zu entkräften, dass er seinerseits Vorwürfe gegen
die Verwaltung erhebt. Er will glauben machen, er sei von der Verwaltung
ungebührlich behandelt worden und habe darauf in einer Weise reagiert, die
durchaus normal sei und daher die Nichtwiederwahl nicht zu rechtfertigen
vermöge. Diese Argumentation ist offensichtlich unhaltbar.

    Der Beschwerdeführer behauptet, er sei von der Baudirektion
hinsichtlich der Besoldung, der Aufstiegsmöglichkeiten und
der Versicherungskasse getäuscht worden; die Direktion habe die
finanziellen Vereinbarungen mit ihm nicht eingehalten. Davon kann keine
Rede sein. In den Verhandlungen vor der Wahl war dem Beschwerdeführer
erklärt worden, als Anfangsbesoldung komme der Höchstbetrag der 7. Klasse
in Frage. Schliesslich wurde aber das Anfangsgehalt höher - nämlich um
eine Jahresaufbesserung unter dem Maximum der 5. Klasse - angesetzt;
dazu kamen die reglementarischen Zulagen und ausserdem eine Entschädigung
für zeitweiligen doppelten Haushalt. Gegen diese Bedingungen hat der
Beschwerdeführer seinerzeit nichts eingewendet; er war also mit ihnen
einverstanden. Sie sind auch eingehalten worden. Eine Beförderung in
die 4. Klasse wurde dem Beschwerdeführer zwar in Aussicht gestellt;
aber sie wurde ausdrücklich von seinen Leistungen abhängig gemacht. Ohne
diese Bedingung hätte sie auch gar nicht zugesichert werden dürfen. Was
die Eidg. Versicherungskasse anlangt, hat die Baudirektion allerdings
zunächst davon abgesehen, den Beschwerdeführer zu der in Art. 12 Abs. 2
der Kassenstatuten vorgesehenen verwaltungsärztlichen Aufnahmeuntersuchung
aufzubieten. Seine Vermutung, dies sei deshalb unterblieben, weil man
gewusst habe, dass er sonst die Stelle nicht annehmen würde, ist jedoch
abwegig. Der Grund war vielmehr, dass die Baudirektion vorerst irrtümlich
annahm, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Versicherungskasse des
Kantons ... und könne daher auf Grund des Freizügigkeitsabkommens zwischen
dem Kanton und dem Bund ohne weiteres in die Eidg. Versicherungskasse
übertreten. In Wirklichkeit war er beim Kanton bloss Mitglied der
Sparversicherung gewesen. Er liess aber die Baudirektion im Glauben, er
sei der kantonalen Versicherungskasse beigetreten. Als der Irrtum entdeckt
wurde, musste das Aufgebot zur ärztlichen Aufnahmeuntersuchung nachgeholt
werden. Der Beschwerdeführer hätte der nachträglichen Aufforderung Folge
leisten müssen. Er hat sich ohne stichhaltigen Grund geweigert.

    Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, die Baudirektion habe
ihn auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches getäuscht. Er macht
geltend, der Sektionschef habe ihm vorwiegend administrative Arbeiten
zugewiesen, die für einen Architekten nicht interessant seien; auf dem
technischen Gebiet habe dieser Vorgesetzte keine Kompetenzen abgeben
wollen. Demgegenüber erklärt der Sektionschef, es seien etliche Versuche
unternommen worden, X. richtig einzusetzen, doch seien sie stets daran
gescheitert, dass es ihm an Interesse und Initiative gefehlt habe;
man habe dem Beschwerdeführer nichts allein überlassen können, was
auf die Dauer für den sehr belasteten Vorgesetzten unzumutbar gewesen
sei. Diese vom Bauinspektor (Baukreisdirektor) bestätigte Darstellung
ist glaubwürdig. Der Beschwerdeführer vermag gegen sie nichts Triftiges
vorzubringen. Er bestreitet die von der Verwaltung erhobenen Vorwürfe
der ständigen Unpünktlichkeit und der chronischen Vergesslichkeit
nicht. Gerade solche andauernden Nachlässigkeiten lassen aber auf einen
Mangel an Interesse und Initiative schliessen. Der Beschwerdeführer
hat schon wenige Wochen nach dem Amtsantritt um Versetzung an einen
andern Dienstort ersucht, allerdings unter Berufung auf die Interessen
seiner Familie. Ob er das Gesuch nicht auch deshalb gestellt hat,
weil ihm die Tätigkeit an dem ihm angewiesenen Dienstort nicht zusagte,
mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat es dazu beigetragen, dass der
Sektionschef den Beschwerdeführer vorwiegend mit administrativen Arbeiten
beschäftigte. Der eigentliche Grund dieses Vorgehens des Vorgesetzten
war aber zweifellos, dass der Beschwerdeführer für die ihm zugedachten
technischen Arbeiten nur wenig Interesse und Initiative aufbrachte. Es
ist ausgeschlossen, dass der vielbeschäftigte Sektionschef von vornherein
nicht gewillt war, in den technischen Belangen Kompetenzen abzugeben,
wie der Beschwerdeführer behauptet. Es erübrigt sich, dazu frühere Inhaber
des Amts des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen.

    Da feststeht, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit unpünktlich
war und ihr wenig Interesse entgegenbrachte, ist anzunehmen, dass ihm
auch nicht ohne Grund vorgehalten wird, seine Arbeitsleistung sei
"minimal" gewesen. Als feststehend darf ferner betrachtet werden,
dass der Beschwerdeführer sich gegenüber Mitarbeitern und Unternehmern
unhöflich, ja arrogant benommen hat. Die Ausführungen der Verwaltung
hierüber hat er ebenfalls nicht zu widerlegen vermocht. Er liess sich
durch die wiederholten Ermahnungen seitens der Verwaltung nicht bewegen,
seine Einstellung zu ändern. Er begegnete ihnen mit Ausflüchten und
haltlosen Anschuldigungen. Bezeichnend für seine Widerspenstigkeit ist
seine grundlose Weigerung, dem Aufgebot zur ärztlichen Aufnahmeuntersuchung
Folge zu leisten. Der Vorwurf, er habe sich einsichtslos gezeigt, erscheint
als begründet. Aus der Arbeitsweise und dem persönlichen Verhalten des
Beschwerdeführers durfte die Verwaltung den Schluss ziehen, er sei nicht
fähig oder nicht willens, sich in den Dienstbetrieb einzuordnen und den
Anforderungen seines Amtes zu genügen.

    Der Sachverhalt ist hinlänglich abgeklärt. Die feststehenden Tatsachen
rechtfertigen die Annahme, dass die Verwaltung Grund genug hatte, die
Wiederwahl des Beschwerdeführers abzulehnen. Das Departement des Innern
hat mit der angefochtenen Verfügung das ihm nach Gesetz zustehende Ermessen
weder überschritten noch missbraucht.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.