Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 200



99 Ib 200

24. Urteil vom 13. August 1973 i.S. Aktionskomitee gegen das aufgelegte
N2-Autobahnprojekt Sursee und Mitbeteiligte gegen Luzern, Kanton und
Regierungsrat. Regeste

    Nationalstrassenbau; Einsprache gegen das Ausführungsprojekt, Art.
27 NSG.

    Der Einspracheentscheid gemäss Art. 27 Abs. 2 NSG unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1).

    Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur legitimiert, wer für das
umstrittene Nationalstrassenteilstück Land abzutreten hat oder im Sinne
von Art. 30 EntG an einem Enteignungsverfahren "beteiligt" ist (Erw. 2).

    Eine grundsätzliche Kritik am generellen Projekt für eine
Nationalstrasse, insbesondere an der generellen Linienführung, kann
im Einspracheverfahren nach Art. 27 NSG nicht mehr erhoben werden
(Verdeutlichung der Rechtsprechung). Dagegen sind in diesem Verfahren
auch solche Begehren um Änderung des Ausführungsprojekts zu prüfen, die -
würde ihnen entsprochen - die zuständigen Behörden zu einer Änderung des
generellen Projekts veranlassen könnten (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Am 28. Juni 1963 genehmigte der Bundesrat die generellen Projekte
der N2 für die Abschnitte Kantonsgrenze Aargau/Luzern - Sursee und
Sursee - Emmen. In Zusammenarbeit mit dem Eidg. Amt für Strassen- und
Flussbau (ASF) arbeitete das kantonale Tiefbauamt Luzern in der Folge das
Ausführungsprojekt für die Strecke Sursee - Schenkon - Eich aus, das in
den betroffenen Gemeinden vom 27. Februar bis 30. März 1971 öffentlich
aufgelegt wurde. Gegen das Projekt gingen zahlreiche Einsprachen ein,
in denen namentlich verlangt wurde, die generelle Linienführung entlang
des Sempachersees aufgrund der in den letzten Jahren erlassenen neuen
Gesetze und Verordnungen zu überprüfen und unter dem Gesichtswinkel des
Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes,
der Trinkwasserversorgung, der Forstwirtschaft und der Erhaltung von
Erholungsgebieten neu zu überdenken. Einzelne Einsprecher beantragten
ferner, das Ausführungsprojekt im Bereich ihrer Grundstücke abzuändern
oder zu ergänzen.

    Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 des BG über die Nationalstrassen (NSG; SR
725.11) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 der kantonalen Vollziehungsverordnung
zum NSG vom 22. Januar 1962 (kant. VV-NSG) entschied der Regierungsrat
am 22. November 1971 in einem einzigen Beschluss über sämtliche
Einsprachen. Das Dispositiv dieses Beschlusses lautet wie folgt:

    "1. Die Einsprachen werden im Sinne der vorstehend zu den einzelnen
Eingaben angeführten Erwägungen entschieden.

    2. Das Baudepartement wird beauftragt, das Auflageprojekt dem Eidg.
Departement des Innern zur Genehmigung einzureichen, wobei diesem die aus
den Einspracheentscheiden sich ergebenden Abänderungen zu beantragen sind;
nach der Genehmigung ist für die getroffenen Projekttänderungen das in
Art. 28 NSG vorgeschriebene erneute Einspracheverfahren durchzuführen."

    Soweit die Einsprecher das generelle Projekt beanstandeten, lehnte
es der Regierungsrat unter Hinweis auf Art. 12 ff. der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung zum NSG (VV-NSG; SR 725.111) ab, die generelle
Linienführung der N2 entlang des Sempachersees erneut grundsätzlich zu
überprüfen und entsprechende weitere Abklärungen zu treffen. Dennoch nahm
er zu den Vorbringen der Einsprecher Stellung und legte dar, weshalb sich
seines Erachtens keine Änderung der generellen Linienführung aufdränge. Was
die Kritik am aufgelegten Ausführungsprojekt als solchem anbelangte, ging
der Regierungsrat auf die einzelnen Abänderungsanträge ein und sicherte
bestimmte, den Einsprachebegehren teilweise entsprechende Vorkehren zu.

    B.- Das am Einspracheverfahren beteiligte "Aktionskomitee gegen
das aufgelegte N2-Autobahnprojekt Sursee", der "Verein Aktion zur
Erhaltung des Sempachersees und der umliegenden Erholungszonen" sowie
18 weitere Einsprecher und Grundeigentümer haben am 23. Dezember 1971
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Luzern aufzuheben und die
Sache zur Vervollständigung und neuen Entscheidung an den Regierungsrat
zurückzuweisen.

    Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen geltend, der
Regierungsrat wäre verpflichtet gewesen, das generelle Projekt im Sinne der
Einsprachevorbringen zu überprüfen und dabei die seit der Genehmigung des
generellen Projekts erfolgte Entwicklung der eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung zu berücksichtigen. Weiter rügen sie in diesem Zusammenhang
eine Gehörsverweigerung sowie eine unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) mit
der Begründung, der Regierungsrat habe es entgegen ihrem ausdrücklichen
Antrag unterlassen, weitere Vernehmlassungen und Berichte interessierter
Amtsstellen und privater Institutionen einzuholen. Endlich bringen sie vor,
der Regierungsrat habe einzelne Einsprachen überhaupt nicht behandelt,
so namentlich jene des Beschwerdeführers Viktor Kuhn vom 29. März 1971.

    C.- Schultheiss und Regierungsrat des Kantons Luzern beantragen,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

    D.- Bereits am 15. September 1971 hatten das "Aktionskomitee gegen
das aufgelegte N2-Autobahnprojekt Sursee" und weitere Einsprecher den
Bundesrat um Wiedererwägung seines Genehmigungsentscheids vom 28. Juni
1963 ersucht. Das gleiche Begehren stellten am 20. März 1972 der "Verein
Aktion zur Erhaltung des Sempachersees und der umliegenden Erholungszonen"
und 187 weitere Interessierte. Dabei bezeichneten die Gesuchsteller die
vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als integrierenden Bestandteil
ihrer an den Bundesrat gerichteten Eingabe.

    Mit Schreiben vom 15. März 1972 teilte die Eidg. Justizabteilung dem
Bundesgericht im Meinungsaustauschverfahren nach Art. 113 in Verbindung
mit Art. 96 Abs. 2 OG mit, dass es sich ihrer Ansicht nach rechtfertige,
das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Bundesrats über die
hängigen Wiedererwägungsgesuche ruhen zu lassen. Hierauf erliess der
Instruktionsrichter am 20. März 1972 eine entsprechende Verfügung.

    Nachdem das Eidg. Departement des Innern (EDI) ergänzende Berichte des
Eidg. Amtes für Umweltschutz, des Delegierten für Raumplanung und der Eidg.
Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt und am 2. Mai 1972 an Ort
und Stelle einen Augenschein vorgenommen hatte, wies der Bundesrat die
beiden Wiedererwägungsgesuche am 12. Juni 1973 auf Antrag des EDI ab. Die
entsprechenden Beschlüsse, die 13 bzw. 21 Seiten umfassen, enthalten
folgende Zusammenfassung der vom Bundesrat angestellten Erwägungen
(Ziff. 12 bzw. 15):

    "Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass keines der ... geltend
gemachten Argumente gegen das aufgelegte Ausführungsprojekt der N2 in
den Gemeinden Sursee, Schenkon und Eich zutreffend oder derart gewichtig
ist, dass sich ein Zurückkommen auf den Entscheid des Bundesrates vom
28. Juni 1963 über die Genehmigung der entsprechenden generellen Projekte
rechtfertigen würde. Ohne die Bedenken und Anliegen des Aktionskomitees
und der weiteren Einsprecher geringschätzen zu wollen, darf behauptet
werden, dass den Gemeinden am rechten Ufer des Sempachersees durch den
Autobahnbau keine Opfer auferlegt und keine Nachteile verursacht werden,
die beim Nationalstrassenbau nicht auch anderen Gemeinden unseres Landes
auferlegt werden mussten. Die Inkaufnahme voraussichtlich wesentlich
höherer Baukosten und die weitere Verzögerung in der Inangriffnahme
der Arbeiten durch eine Neuprojektierung der Trasseführung der
Nationalstrasse N2 längs des Sempachersees liesse sich bei dieser
Sachlage nicht verantworten. Die Interessen des Nationalstrassenbaus und
des Strassenverkehrs, also die Interessen einer weiteren Allgemeinheit,
haben den im Wiedererwägungsgesuch ... geltend gemachten Belangen, die
weitgehend als Sonderinteressen zu qualifizieren sind, vorzugehen. Dabei
sollen aber schutzwürdige Anliegen der Gemeinden Sursee, Schenkon und
Eich nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr wird bei der endgültigen
Bereinigung des Ausführungsprojekts zu prüfen sein, inwieweit berechtigten
Begehren der Gemeinden noch entsprochen werden kann. Untersucht werden ein
Eindecken des Einschnitts bei Mariazell, verbunden mit einer Tieferlegung
des Strassentrassees, Projektänderungen zwischen Schenkon und Eich,
eine Tieferlegung des Trassees beim Dorfe Eich sowie eine Verlegung
des daselbst vorgesehenen Rastplatzes und schliesslich eine hangseitige
Trasseeverschiebung oberhalb des Städtchens Sempach."

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 39 Abs. 2 NSG ist es dem von einem
Nationalstrassenprojekt betroffenen Grundeigentümer verwehrt, in
einem gestützt auf das genehmigte Ausführungsprojekt eingeleiteten
Enteignungsverfahren Einwendungen gegen die Linienführung
zu erheben. Entsprechende Abänderungsbegehren sind vielmehr
im Einspracheverfahren nach Art. 27 NSG zu stellen und von der
zuständigen kantonalen Behörde im Zusammenhang mit der Bereinigung des
Ausführungsprojekts zu prüfen. Mit dem Abschluss dieses Verfahrens wird der
Kanton sinngemäss ermächtigt, das für den Nationalstrassenbau erforderliche
Land nach Massgabe von Art. 30 ff. NSG zu erwerben. Der Einspracheentscheid
gemäss Art. 27 Abs. 2 NSG stellt demnach eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwG dar und unterliegt als Erkenntnis einer letzten kantonalen
Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 98 lit. g OG). Dass es sich dabei um eine Verfügung über Pläne
handelt, ändert daran nichts, denn nach der Ausnahmebestimmung in Art. 99
lit. c OG sind auch solche Entscheidungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbar, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - sinngemäss Einsprachen
gegen Enteignungen oder Landumlegungen betreffen (vgl. BGE 97 I 579
Erw. 1). Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat des Kantons
Luzern gestützt auf Art. 27 Abs. 2 NSG in Verbindung mit § 10 Abs. 5
kant. VV-NSG formell über Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt
entschieden. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
daher zulässig.

    Ob das Ausführungsprojekt in der vom Regierungsrat bereinigten
Form verwirklicht wird, bleibt freilich auch dann ungewiss, wenn das
Bundesgericht die vorliegende Beschwerde abweist, denn nach Art. 28 NSG
ist es Sache des EDI, die bereinigten Ausführungsprojekte zu genehmigen
und im Falle wesentlicher Projektänderungen ein neues Auflage-
und Einspracheverfahren durchzuführen. Im angefochtenen Beschluss
beantragt der Regierungsrat dem EDI denn auch ausdrücklich die von
ihm beschlossenen Projektänderungen im Verfahren nach Art. 28 NSG zu
genehmigen. Dieses Genehmigungsverfahren vor dem EDI bildet jedoch
nicht Teil des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 27 NSG, sondern
folgt diesem als selbständiges Verfahren nach; es bezweckt die Freigabe
der bereinigten Projekte zur Bauausführung (BBl 1959 II 120 oben) und
wird von Amtes wegen ohne Beteiligung der Einsprecher durchgeführt,
sofern kein neues Auflageverfahren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 NSG
nötig ist. Aus diesem Grund steht es auch einer verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung eines Einspracheentscheids gemäss Art. 27 Abs. 2 NSG nicht
entgegen. Die komplizierte Kompetenzaufteilung im Nationalstrassenrecht
hat freilich zur Folge, dass das EDI im Verfahren nach Art. 28 NSG an einen
bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid insofern nicht gebunden ist, als es
einem vor dem Bundesgericht bereinigten Ausführungsprojekt die Genehmigung
verweigern und von sich aus Änderungen desselben anordnen kann. Diese
Besonderheit entspricht jedoch offenbar dem Willen des Gesetzgebers.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Das
Interesse des Beschwerdeführers ist im Sinne des Gesetzes schutzwürdig,
wenn er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seiner rechtlichen
oder tatsächlichen Stellung betroffen wird. Erforderlich ist somit eine
beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache. Der
Beschwerdeführer muss demnach durch die angefochtene Verfügung in höherem
Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit berührt sein (BGE 98 Ib 70,
74; 99 Ib 105 ff.).

    Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall für jene
Beschwerdeführer ohne weiteres erfüllt, die für das umstrittene
Nationalstrassenteilstück Land abzutreten haben oder denen die Stellung
eines "Beteiligten" im Sinne von Art. 30 EntG zukommt, beispielsweise
weil sie die vom Werk ausgehenden Immissionen hinzunehmen haben und
unter bestimmten Voraussetzungen die Enteignung von nachbarrechtlichen
Unterlassungsansprüchen erwirken können (unveröffentlichtes Urteil vom
8. März 1972 i.S. Fessel, Erw. 2).

    Nicht legitimiert sind indessen die beschwerdeführenden Organisationen.
Wie bereits erwähnt, sind die Beschwerdevorbringen sinngemäss als
Einsprachen gegen eine künftige Enteignung zu behandeln (vgl. oben Erw. 1
sowie Art. 99 lit. c OG). Daraus folgt, dass sich nur die Betroffenen
selbst gegen eine Inanspruchnahme ihrer Grundstücke bzw. gegen eine auf
dem Enteignungsweg zu erwirkende Beschränkung ihrer Rechte zur Wehr setzen
können, denn nur sie selbst sind durch das angefochtene Projekt berührt
und imstande, unter Hinweis auf die besondere Lage und Beschaffenheit ihrer
Grundstücke im konkreten Fall eine allfällige Missachtung bundesrechtlicher
Vorschriften zu begründen. Auf die Beschwerde des Aktionskomitees gegen das
aufgelegte N2-Autobahnprojekt Sursee, des Aktionskomitees zur Erhaltung
des Surseer Waldes und des östlichen Trichterufers als Naherholungszone
der Stadt Sursee und des Vereins Aktion zur Erhaltung des Sempachersees
und der umliegenden Erholungszonen (Beschwerdeführer Nr. 1, 3 und 4)
kann daher nicht eingetreten werden.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführer beanstanden zur Hauptsache die Linienführung
des generellen Projekts, das dem Ausführungsprojekt zugrunde liegt. Sie
werfen dem Regierungsrat sinngemäss vor, er habe die nach Art. 5 Abs. 2
NSG in Betracht fallenden öffentlichen Interessen nicht mit der gebotenen
Sorgfalt gegeneinander abgewogen und im Einspracheverfahren nach Art. 27
NSG zu Unrecht darauf verzichtet, das generelle Projekt zu überprüfen
und zu diesem Zweck ergänzende Berichte verschiedener Amtsstellen und
Organisationen einzuholen. In der Ablehnung entsprechender Beweisanträge
erblicken die Beschwerdeführer eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs. Sie weisen indessen ausdrücklich darauf hin, dass die privaten
Interessen der betroffenen Grundeigentümer im vorliegenden Verfahren
"nicht besonders Erwähnung finden könnten" (Beschwerdeschrift S. 7). Die
Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, das Ausführungsprojekt
beschränke die Eigentumsrechte einzelner betroffener Grundeigentümer in
unzulässiger Weise, lasse ihre privaten Interessen unberücksichtigt und
verstosse damit gegen Bundesrecht.

    Im Urteil 97 I 578 hat das Bundesgericht ausgeführt, das NSG sehe
kein Rechtsmittel vor, mit dem das generelle Projekt angefochten werden
könne. Unter Hinweis auf einen Einspracheentscheid des Bundesrats vom
22. Januar 1969 (ZBl 71/1970, S. 124) und im Interesse eines angemessenen
Rechtsschutzes der Betroffenen hat es daraus den Schluss gezogen,
dass mit der Einsprache gemäss Art. 27 NSG auch eine vom generellen
Projekt abweichende Linienführung verlangt werden könne und dass die zur
Beurteilung zuständige kantonale Behörde solche Vorbringen materiell zu
prüfen habe.

    Diese Erwägungen bedürfen einer Einschränkung. Nach Art. 13
NSG wird die generelle Projektierung vom ASF in Zusammenarbeit mit
den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt. Art. 12
VV-NSG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das generelle Projekt
nach Möglichkeit so genau ausgearbeitet und im Bereinigungsverfahren
derart festgelegt werden soll, dass keine wesentlichen Verschiebungen
der Linienführung mehr zu erwarten sind. Mit Rücksicht darauf ist das
vom ASF ausgearbeitete generelle Projekt den interessierten Kantonen zu
unterbreiten, welche die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden
und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme einzuladen haben
(Art. 19 Abs. 1 NSG). Das ASF hat die Vernehmlassungen zu prüfen und das
generelle Projekt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen
und Kantonen zu bereinigen (Art. 19 Abs. 2 NSG). Hernach ist es dem
Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen (Art. 20 NSG). Nach dem Willen des
Gesetzgebers bezweckt dieses Verfahren, künftige Einsprachen gegen die
generelle Linienführung grundsätzlich auszuschliessen (BBl 1959 II 116,
StenB Ständerat 1959, 387). Ob den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit
gegeben werden soll, sich vor der Genehmigung durch den Bundesrat zum
generellen Projekt zu äussern, bleibt den Kantonen überlassen (StenB
Ständerat 1959, 387/8; StenB Nationalrat 1959, 808). Der Kanton Luzern
hat entsprechende Vorschriften aufgestellt und die Gemeinden in § 9
Abs. 1 kant. VV-NSG angewiesen, das generelle Projekt während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen und den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.

    Von Bundesrechts wegen steht dem betroffenen Grundeigentümer somit
in der Tat kein förmliches Rechtsmittel gegen das generelle Projekt
offen. Diese Ordnung ist jedoch nach dem Gesagten vom Gesetzgeber
gewollt und soll es dem Bundesrat gestatten, die Linienführung einer
Nationalstrasse mit der Genehmigung des generellen Projekts wenn
immer möglich endgültig festzulegen (StenB Ständerat 1959, 387). Unter
diesen Umständen besteht kein Grund, dem betroffenen Grundeigentümer
im Einspracheverfahren nach Art. 27 NSG und in einem nachfolgenden
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu einer grundsätzlichen
Kritik an der generellen Linienführung einer Nationalstrasse zuzulassen,
um so weniger als das Bundesgericht Entscheide des Bundesrats - abgesehen
von den im Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen - nicht zu überprüfen
hat (vgl. Art. 98 lit a OG). Damit ist indessen nicht gesagt, dass der
Betroffene notwendigerweise schutzlos bleiben muss und sich mit dem
vom Bundesrat genehmigten generellen Projekt abzufinden hat. Wie gerade
der vorliegende Fall zeigt, kann er entsprechende Abänderungsbegehren
mit Aussicht auf Erfolg in einem Wiedererwägungsgesuch gegen den
bundesrätlichen Genehmigungsentscheid stellen. Nach dem Sinn der
gesetzlichen Ordnung muss es aber damit sein Bewenden haben, wenn
die Planung von Nationalstrassen nicht übermässig erschwert werden
soll. Aus den Ausführungen im erwähnten Urteil 97 I 578 darf somit nicht
geschlossen werden, der Einsprecher könne sich im Verfahren nach Art. 27
NSG darauf beschränken, eine Änderung des generellen Projekts zu verlangen,
und die kantonale Behörde sei verpflichtet, auf eine solche Kritik am
bundesrätlichen Genehmigungsentscheid einzugehen.

    Richtig ist freilich, dass eine Einsprache gegen das Ausführungsprojekt
(Art. 27 Abs. 1 NSG) ausnahmsweise auf eine Änderung der durch das
generelle Projekt festgelegten Linienführung abzielen kann (vgl. BGE 97
I 578). Wird beispielsweise geltend gemacht, die Inanspruchnahme eines
grösseren Grundstücks sei bundesrechtswidrig, weil das private Interesse
an der Schonung der Parzelle gegenüber dem öffentlichen Interesse an
der Erstellung des Werks am vorgesehenen Ort überwiege oder weil der
Verwirklichung des Projekts gewichtige andere öffentliche Interessen
entgegenstünden (vgl. Art. 5 NSG), so könnte die Gutheissung der Einsprache
in besonderen Fällen eine Änderung der durch das generelle Projekt
festgelegten Linienführung nötig machen. Wie das Bundesgericht im erwähnten
Urteil 97 I 578/9 erkannt hat, gestattet es diese mögliche Folge nicht,
eine solche Kritik am Ausführungsprojekt als zum vorneherein unzulässig
zu bezeichnen. Die kantonale Behörde ist vielmehr auch dann verpflichtet,
sich mit den Vorbringen eines Einsprechers auseinanderzusetzen, wenn diese
sich auf das Ausführungsprojekt beziehen und eine antragsgemässe Änderung
desselben allenfalls eine Änderung der generellen Linienführung nach sich
ziehen könnte. Daran ist festzuhalten. Der Betroffene hat jedoch stets
darzutun, weshalb das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grundstücks
gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. BGE 97 I 584). Er kann sich mit
andern Worten nicht darauf beschränken, unter Geltendmachung allgemeiner
öffentlicher Interessen die generelle Linienführung als solche zu
beanstanden. Ferner kann er im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
nicht rügen, das angefochtene Projekt sei unangemessen, da das NSG keine
Vorschrift enthält, welche diese Rüge zulässt (Art. 104 lit. c Ziff. 3
OG; unveröffentlichtes Urteil vom 8. Oktober 1971 i.S. Röthlin). Ist
die Kritik am Ausführungsprojekt im konkreten Fall begründet und eine
entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, so ist es
ausschliesslich Sache des EDI, im Genehmigungsverfahren nach Art. 28 NSG
zu prüfen, ob damit eine Änderung der generellen Linienführung notwendig
geworden ist. Bejahendenfalls hat es dem Bundesrat einen entsprechenden
Antrag zu stellen, denn nur dieser ist zur Änderung der generellen
Linienführung befugt (Art. 20 NSG).

Erwägung 4

    4.- Der Regierungsrat ist auf die Kritik der betroffenen
Grundeigentümer am Ausführungsprojekt eingegangen, und zwar auch in
jenen Fällen, in denen damit sinngemäss eine Abänderung der generellen
Linienführung verlangt wurde. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb
er den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert und sich damit
einer Bundesrechtsverletzung schuldig gemacht haben soll. Der Entscheid
über die Einholung ergänzender Stellungnahmen von Fachinstanzen des
Bundes oder von privaten Organisationen lag weitgehend im Ermessen
des Regierungsrats. Nach den gesamten Umständen kann ihm in diesem
Zusammenhang weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung
vorgeworfen werden. Ebensowenig kann ihm eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts zur Last gelegt werden. Er hat die
tatsächlichen Verhältnisse vielmehr sorgfältig geprüft und im Rahmen
der ihm obliegenden Interessenabwägung einen Entscheid getroffen,
der dem Bundesgericht im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten
Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 97 I 583 ff., 98 Ib 216 ff.) keinen Anlass
zu Kritik gibt, um so weniger als die Beschwerdeführer lediglich die
generelle Linienführung beanstanden und auf die Geltendmachung privater
Interessen ausdrücklich verzichten.

    Soweit die Einsprecher lediglich in grundsätzlicher Weise eine
Abänderung der generellen Linienführung verlangten, wäre der Regierungsrat
nicht verpflichtet gewesen, auf ihre Vorbringen einzugehen, denn diese
Beanstandungen waren ihrer Natur nach mit einem Wiedererwägungsgesuch
beim Bundesrat geltend zu machen (vgl. oben Erw. 3). Mit Recht haben
die Beschwerdeführer denn auch von diesem Rechtsbehelf Gebrauch
gemacht und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Bestandteil des
Wiedererwägungsgesuchs bezeichnet. Der Regierungsrat machte sich somit
auch keiner Rechtsverweigerung schuldig, wenn er auf die Einsprache des
Beschwerdeführers Viktor Kuhn vom 29. März 1971 nicht besonders einging,
denn in dieser wurde lediglich in allgemeiner Form Kritik an der generellen
Linienführung geübt, auf die der Regierungsrat nach dem Gesagten nicht
näher einzutreten brauchte und die er im übrigen mit seinen Ausführungen
zu den Vorbringen anderer Einsprecher sinngemäss materiell behandelte.

    Abgesehen von der Rüge der formellen Rechtsverweigerung, die sich
als unbegründet erwiesen hat, enthält die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
lediglich in allgemeiner Form gehaltene Beanstandungen der generellen
Linienführung des Nationalstrassenteilstückes Sursee - Schenkon - Eich. Im
Rahmen der Überprüfung eines Einspracheentscheids im Sinne von Art. 27
Abs. 2 NSG kann das Bundesgericht darauf nicht eingehen (vgl. oben
Erw. 3), denn diese Vorbringen können ihrer Natur nach nur Gegenstand
eines Wiedererwägungsgesuchs beim Bundesrat bilden, wie es übrigens im
vorliegenden Fall gestellt und vom Bundesrat materiell beurteilt worden
ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.