Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IB 129



99 Ib 129

16. Auszug aus dem Urteil vom 16. Februar 1973 i.S. Y. gegen
Generaldirektion der PTT-Betriebe. Regeste

    Angestelltenordnung (Ango, BRB vom 10. November 1959).  Ordentliche
Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Verwaltung. Sofortige
Dienstenthebung. Verwaltungsbeschwerde, Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung.

    1.  Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Zulässigkeit, Legitimation (Erw. 1).

    2.  Die Kündigung muss schriftlich begründet werden (Erw. 2).

    3.  Die Verwaltung entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen darüber,
ob die Kündigung angezeigt sei (Erw. 5).

    4.  Einer Telegraphistin darf ohne vorherige Ermahnung gekündigt
werden, wenn wegen ihrer politischen Aktivität Grund zur Befürchtung
besteht, dass sie die Geheimhaltungspflicht verletzen könnte (Erw. 6, 7).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Die Beschwerdeführerin Y., geb. am 9. Juni 1950, trat im Jahre
1967 als Telegraphenlehrtochter in die Dienste der PTT-Betriebe. Im
folgenden Jahre wurde sie von der zuständigen Kreistelephondirektion
(KTD) zur Telegraphistin IV im Angestelltenverhältnis ernannt.

    Ende 1968 wurde sie durch Strafmandat wegen Nachtlärms zu einer Busse
von Fr. 20.- und zu den Kosten von Fr. 5.- verurteilt. Sie erhob gegen
den Strafbefehl nicht Einspruch, weigerte sich dann aber, die Busse zu
bezahlen oder abzuverdienen. Die Busse wurde in Haft umgewandelt, und die
Beschwerdeführerin verbüsste an zwei Arbeitstagen (28./29. August 1969)
die Haftstrafe. Am 1. September 1969 wurde die Beschwerdeführerin wegen
dieser Angelegenheit vom Personalchef einvernommen. Tags darauf erhielt
sie ein Schreiben der KTD vom 29. August 1969, dem zu entnehmen ist:

    "Ihr Verhalten zwingt uns leider, das Anstellungsverhältnis mit
Ihnen... zu künden... Die Gründe, die uns zu diesem Schritt zwingen,
werden wir Ihnen mit separatem Schreiben darlegen."

    In einem Brief der KTD vom 5. September 1969 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Haltung in der Strafsache die
Kündigung veranlasst habe. Am 22. September 1969 wurde ihr eröffnet,
dass sie mit sofortiger Wirkung von der Dienstleistung enthoben werde,
weil sie wahrheitswidrig erzählt habe, es sei ihr aus politischen Gründen
gekündigt worden. Das Gehalt wurde der Beschwerdeführerin bis zum Ende
der Kündigungsfrist (31. Dezember 1969) im vollen Umfang ausgerichtet.

    B.- Fräulein Y. erhob gegen die Kündigung und die sofortige
Enthebung von der Dienstpflicht Beschwerde. Sie verlangte, der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Folge führte
die Generaldirektion der PTT-Betriebe (GD/PTT) im Auftrag des Bundesrates
eine eingehende Untersuchung des Falles durch. Am 15. April 1971 wies
der Direktor der Fernmeldedienste der GD/PTT die Beschwerde ab. Das
Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betrachtete er als
gegenstandslos. Er stützte seinen Entscheid nicht nur auf die von der KTD
der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen, sondern auch auf die folgenden
weiteren Gründe:

    a) Die Beschwerdeführerin habe in den Monaten Mai und Juni 1969
einen unbezahlten Urlaub, der ihr für Sprachstudien in Spanien gewährt
worden sei, für eine Reise in den Nahen Osten benützt, ohne dies ihren
Vorgesetzten mitzuteilen. Nach ihrer Rückkehr habe sie die Arbeit statt
am 3. Juli erst am 7. Juli nach ausdrücklicher Aufforderung wieder
aufgenommen.

    b) Ausserdem sei sie aktives Mitglied der "Jeunesse progressiste",
einer Vereinigung von Linksextremisten prochinesischer Richtung; es könne
dem Staat nicht zugemutet werden, Arbeitnehmer in seinen Diensten zu haben,
die nach chinesischem Vorbild "die Umwandlung der kapitalistischen in
eine sozialistische Gesellschaftsordnung anstreben".

    c) Die sofortige Dienstenthebung sei wegen eines von der KTD seinerzeit
nicht erwähnten, inzwischen abgeklärten Vorfalls vom 13. September 1969
erfolgt. An diesem Tage habe die Beschwerdeführerin eine Nachricht, die
unter das Amtsgeheimnis falle, einem aussenstehenden Dritten weitergegeben.

    C.- Gegen den Entscheid des Direktors der Fernmeldedienste wurde
Beschwerde bei der GD/PTT geführt. Diese trat in ihrem Entscheid vom
10. Januar 1972 auf das Begehren um Feststellung, dass der Direktor der
Fernmeldedienste der bei ihm eingereichten Beschwerde zu Unrecht keine
aufschiebende Wirkung erteilt habe, nicht ein. Im übrigen wies sie die
Beschwerde ab. Aus der Begründung:

    Der von der Beschwerdeführerin verübte Nachtlärm, die Nichtbezahlung
der Busse und die Haftverbüssung seien einer Bundesbediensteten unwürdig
und verstiessen gegen Art. 26 Ango. Das pflichtwidrige Verhalten der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Urlaub (Änderung des Reiseziels,
verspäteter Dienstantritt bei der Rückkehr) habe das Vertrauen in ihre
Zuverlässigkeit ebenfalls erschüttert. Auch wegen ihrer Zugehörigkeit
zu einer politischen Vereinigung von Linksextremisten könne ihr nicht
mehr das nötige Vertrauen entgegengebracht werden, weil unter Umständen
ihre politische Haltung früher oder später mit den amtlichen Pflichten
in Konflikt geraten könnte. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin am
13. September 1969 einem Mitglied der "Jeunesse progressiste" mitgeteilt,
sein Telegrammverkehr werde überwacht; deshalb sei ihre vorläufige
Enthebung vom Dienst (Art. 75 Ango) gerechtfertigt gewesen.

    D.- Fräulein Y. ficht den Entscheid der GD/PTT mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Sie macht u.a. geltend, die
ausgesprochene Kündigung sei ungültig, weil das Kündigungsschreiben keine
Begründung enthalte. Auf jeden Fall sei es in keiner Weise angemessen,
einer noch nicht volljährigen Angestellten ohne vorherige Ermahnung
oder Verwarnung wegen der hier erhobenen Vorwürfe zu kündigen und diese
Massnahme noch durch sofortige Dienstenthebung zu verschärfen. Beide
Anordnungen seien ungesetzlich.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Der angefochtene Beschwerdeentscheid der GD/PTT ist eine
Verfügung im Sinne des Art. 5 VwG.

    Die PTT-Betriebe waren nach der ursprünglichen Fassung des
Art. 1 des PTT-Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1960 dem Post- und
Eisenbahndepartement (jetzt Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement)
unterstellt. Gemäss der neuen Fassung vom 19. Dezember 1969 (in Kraft seit
1. Juli 1970) sind sie "innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung
ein selbständiger eidgenössischer Betrieb". Der Beschwerdeentscheid der
GD/PTT ist somit nach der neuen Regelung als Entscheid der letzten Instanz
eines autonomen eidgenössischen Betriebes gemäss Art. 98 lit. d OG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiterziehbar, während nach der frühern
Regelung die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich aus
lit. c daselbst ergeben hätte. Dass Verfügungen und Beschwerdeentscheide
der GD/PTT in bezug auf das Dienstverhältnis der Angestellten mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiterziehbar sind, soweit sie ihrer Natur
nach dieser Beschwerde unterliegen, wird in Art. 39 lit. d Ziff. 2 Ango
(Fassung vom 8. Januar 1971) noch ausdrücklich gesagt.

    Der Weiterzug einer Kündigung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
durch keine der Bestimmungen in Art. 99-102 OG ausgeschlossen; insbesondere
trifft keine der Ausnahmen zu, welche Art. 100 lit. e OG auf dem Gebiete
des Dienstverhältnisses von Bundespersonal vorsieht (BGE 97 I 542 E. 1).

    b) (Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der Kündigung
legitimiert.)

    c) Die sofortige Dienstenthebung unter Wahrung des vollen
Gehaltsanspruches für die Dauer der Kündigungsfrist bewirkte für
die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der Rechtslage. Die
Beschwerdeführerin erhielt durch diese Massnahme die Möglichkeit, ihre
Arbeitskraft schon in den Monaten Oktober, November und Dezember 1969
anderweitig einzusetzen, während die PTT-Betriebe ihr das Gehalt noch
zahlten. Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Dienstleistung hat -
von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - für den Arbeitnehmer
keine Nachteile zur Folge. Der Arbeitnehmer besitzt in der Regel keinen
Anspruch darauf, effektiv beschäftigt zu werden; der Arbeitgeber kann ihn
während der Dauer der Anstellung unter Bezahlung des Lohnes beurlauben
(vgl. GUHL/MERZ/KUMMER OR S. 393 ff). Es besteht keine Vorschrift des
Bundesverwaltungsrechts, welche den Angestellten des Bundes - abweichend
vom privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht - gegen die Beurlaubung seitens
des Arbeitgebers schützen würde. Der Grund einer solchen Bestimmung wäre
auch schwer einzusehen. Art. 75 Ango ordnet die vorläufige Dienstenthebung
als vorsorgliche Massnahme während der Durchführung einer Untersuchung
und unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung. Im vorliegenden Fall wurde aber
nach der Kündigung auf die weitere Dienstleistung definitiv verzichtet;
Art. 75 Ango ist daher nicht anwendbar. Ob der Kreistelephondirektor
zu einem solchen Verzicht auf die weitere Dienstleistung unter Wahrung
des Gehaltsanspruches bis zum Ablauf der Kündigungsfrist befugt war,
ist hier nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführerin auf jeden Fall durch
diese Massnahme keinen Nachteil erlitten hat und deshalb in diesem Punkt
zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist. Dass die Art, wie die
sofortige Dienstenthebung erfolgte, von der Betroffenen als kränkend
empfunden werden konnte, vermag nicht zu einer andern Beurteilung der
Legitimationsfrage zu führen; denn wenn das schutzwürdige Interesse an
der Aufhebung der Verfügung fehlt, kann die Beschwerdelegitimation sich
nicht aus den Umständen und Modalitäten bei der Durchführung der konkreten
Massnahme ergeben.

    d) Die Frage, ob der Verwaltungsbeschwerde zu Unrecht keine
aufschiebende Wirkung erteilt bzw. die aufschiebende Wirkung entzogen
worden sei, kann nicht nachträglich Gegenstand eines besondern
Feststellungsurteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden. Der
Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine Zwischenverfügung, welche
die Situation während der betreffenden Phase des Rechtsmittelverfahrens
regelt. Wird das Hauptbegehren der Beschwerde schliesslich gutgeheissen,
so kann die vorangehende Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
haben, dass die unterliegende Verwaltung zur Korrektur des fehlerhaften
Sachentscheids entsprechend grössere Leistungen erbringen muss, während
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung den bisherigen Zustand vorläufig
erhalten, Auswirkungen des angefochtenen Entscheides einstweilen verhindert
hätte. Selbst wenn sich bei der Beurteilung der Beschwerde herausstellt,
dass die Zwischenverfügung besser im umgekehrten Sinne getroffen worden
wäre, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einem nachträglichen
besonderen Feststellungsentscheid des Verwaltungsgerichts hierüber. Die
allenfalls notwendige Korrektur der Rechtslage ergibt sich aus dem
Entscheid über das Hauptbegehren und seinen Konsequenzen. Zur Frage, ob
und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene den die aufschiebende
Wirkung verweigernden Zwischenentscheid gesondert weiterziehen kann, um
tatsächlich während des Verfahrens die Erhaltung des bisherigen Zustandes
zu erreichen, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Die
Beschwerdeführerin ist aus den angeführten Gründen nicht legitimiert,
eine nachträgliche Kontrolle des Entscheides über die aufschiebende Wirkung
durch das Bundesgericht zu verlangen. Ist das Hauptbegehren der Beschwerde
gutzuheissen und die Kündigung aufzuheben, so beseitigt dies - im Rahmen
des nachträglich noch Möglichen - auch die Folgen der Nichtgewährung des
Suspensiveffektes. Ist das Hauptbegehren abzuweisen und die Kündigung
zu bestätigen, so kann die Beschwerdeführerin nicht mit der Behauptung,
es hätte ihrer Beschwerde seinerzeit doch aufschiebende Wirkung erteilt
werden sollen, irgendwelche Rechte geltend machen. Auf das Begehren,
es sei festzustellen, dass der Suspensiveffekt zu Unrecht nicht gewährt
worden sei, ist daher nicht einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 8 Abs. 2 Ango kann das Dienstverhältnis "von beiden
Seiten unter Angabe der Gründe schriftlich gekündigt werden". Die
Beschwerdeführerin ist der Meinung, eine von der Verwaltung ausgesprochene
Kündigung sei nichtig, wenn im Kündigungsschreiben die Gründe nicht
angegeben sind. Dagegen nehmen die Organe der PTT-Betriebe an, die
Verpflichtung der Verwaltung zur Grundangabe diene lediglich insofern dem
Schutz des Angestellten, als er Gelegenheit haben solle, sich gegen eine
nach seiner Ansicht nicht gerechtfertigte Kündigung - nötigenfalls im
Beschwerdeverfahren - zur Wehr zu setzen; dieser Zweck werde auch durch
mündliche Mitteilung oder nachträgliche schriftliche Orientierung erreicht.

    a) Die Kündigung seitens der Verwaltung ist eine Verfügung im
Sinne des Art. 5 VwG. Sie ist schriftlich zu eröffnen und muss auch
schriftlich begründet werden (Art. 8 Abs. 2 Ango; Art. 34 Abs. 1 und
Art. 35 Abs. 1 VwG). Die Schriftform soll es dem Betroffenen erleichtern,
gegen die Kündigung Beschwerde zu führen. Erforderlich ist eine im
Beschwerdeverfahren überprüfbare Begründung (BGE 97 I 544 E. 5). Sie
muss daher nicht nur schriftlich eröffnet werden, sondern auch konkrete
Angaben enthalten. Gehört der Angestellte der Versicherungskasse an,
so genügt es nicht, dass ihm die Verwaltung gemäss Art. 76 Abs. 4 Ango
schriftlich mitteilt, ob die Kündigung im Sinne der Kassenstatuten als
Entlassung aus eigenem Verschulden gelte; ausser dieser Mitteilung ist eine
schriftliche materielle Begründung der Kündigung notwendig. Indessen muss
die Begründung nicht im Kündigungsschreiben selber stehen; sie kann auch in
einem besonderen Schreiben kurz nach der Kündigung eröffnet werden. Es kann
auch nicht verlangt werden, dass schon bei der Kündigung eine erschöpfende
schriftliche Begründung gegeben wird; nachträgliche Ergänzungen sind
zulässig, müssen aber dem Betroffenen schriftlich bekanntgegeben werden.

    Das Fehlen der erforderlichen Begründung kann allerdings dazu führen,
dass die Verfügung ungültig erklärt und aufgehoben wird. Nach der
Rechtsprechung tritt jedoch diese Folge nicht ein, wenn der Betroffene
durch den Mangel in der Verteidigung seiner Interessen nicht behindert
worden ist (BGE 99 I b 99 E. 2 a).

    b) Das der Beschwerdeführerin zugesandte Kündigungsschreiben vom
29. August 1969 enthält allerdings als Grundangabe nur die Mitteilung,
dass ihr "Verhalten" zur Kündigung zwinge, und verweist im übrigen auf
ein separates Schreiben. Im nachfolgenden Brief vom 5. September 1969
wurde aber der Beschwerdeführerin eröffnet, dass die Kündigung wegen der
Verbüssung der Umwandlungsstrafe an zwei Arbeitstagen begründet sei, und
im Laufe des weiteren Verfahrens wurden ihr schriftlich zusätzliche Gründe
mitgeteilt, indem auf ihr Verhalten anlässlich des unbezahlten Urlaubs
(Änderung des Reiseziels, verspätete Rückkehr) und ihre Zugehörigkeit
zur "Jeunesse progressiste" hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin
macht - mit Recht - nicht geltend, sie habe keine Gelegenheit gehabt,
vor Rechtsmittelinstanzen mit voller Überprüfungsbefugnis (Direktor
der Fernmeldedienste, GD/PTT) zu allen diesen Gründen Stellung zu
nehmen, sondern sie wendet ein, die Kündigung sei nichtig, weil das
Kündigungsschreiben keine Begründung enthalten habe. Diese Rüge dringt
indessen nicht durch, da die Gründe der Kündigung in genügender Weise
angegeben worden sind und die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens
ausreichend Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.

Erwägung 5

    5.- Die Ango enthält keine näheren Bestimmungen über die Gründe,
aus denen die Verwaltung ein Anstellungsverhältnis kündigen darf. Der
Entscheid darüber, ob eine Kündigung angezeigt sei, ist dem Ermessen der
Behörde überlassen. Die Verwaltung ist in dieser Beziehung nicht weniger
frei als beim Entscheid über die Erneuerung des Dienstverhältnisses des
Beamten gemäss Art. 57 BtG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Wahlbehörde
hierüber nach freiem Ermessen befindet. Die Behörde hat aber ihr Ermessen
beim Entscheid über die Kündigungsfrage wie in jedem anderen Bereich
pflichtgemäss auszuüben. Sie darf nur kündigen, wenn sie sich auf triftige
Gründe stützen kann (vgl. BGE 97 I 544 E. 5, wo allerdings die Kündigung
seitens der Verwaltung nicht als eigentlicher Ermessensentscheid aufgefasst
wurde). Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 77 Ango, d.h. ein Umstand,
der die fristlose Entlassung des Angestellten rechtfertigen würde, braucht
nicht nachgewiesen zu sein. Es muss genügen, dass die Kündigung sich
im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens hält, angesichts des
Verhaltens des Angestellten als vertretbare Massnahme erscheint. Sachlich
nicht haltbare, willkürliche Kündigungen seitens der Verwaltung sind im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben. Das Bundesgericht prüft,
ob die Verwaltung das ihr von der Ango hinsichtlich der Kündigung
eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht habe. Zu einer
eigentlichen Ermessenskontrolle ist es auf diesem Gebiete nicht befugt;
denn hier liegt keiner der Fälle vor, in denen nach Art. 104 lit. c OG
die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist; insbesondere handelt es sich
nicht um eine Disziplinarstrafe im Sinne der Ziff. 2 ebenda.

Erwägung 6

    6.- a) Der mit der Begründung des Urlaubsgesuchs in Widerspruch
stehende Wechsel des Reiseziels und der verspätete Arbeitsantritt anfangs
Juli 1969 veranlassten seinerzeit weder die unmittelbaren Vorgesetzten
noch die KTD zu einer besondern Ermahnung der Beschwerdeführerin. Dieses
im angefochtenen Entscheid als Kündigungsgrund qualifizierte Verhalten
der Beschwerdeführerin war gewiss nicht korrekt, hätte aber für sich
allein wohl kaum zur Kündigung geführt.

    b) Schwerwiegender ist die Verbüssung der Umwandlungsstrafe. Die
Beschwerdeführerin nahm in mutwilliger Weise die Verbüssung einer
Haftstrafe auf sich, die sie möglicherweise schon durch Einsprache gegen
das Strafmandat, auf jeden Fall aber durch Zahlung der Geldstrafe hätte
vermeiden können. Zudem meldete sie die durch die Haft verursachte
Absenz erst unmittelbar vor dem Antritt der Strafe. Die Organe der
PTT-Betriebe sehen in diesem Vorgehen ein Verhalten, das gegen Art. 26
Ango verstösst, mit der Achtung und dem Vertrauen, welches die Stellung
einer Telegraphistin erfordert, nicht vereinbar ist. Sie durften im
Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens aus dieser Handlungsweise der
Beschwerdeführerin und ihrer nachherigen Stellungnahme dazu den Schluss
ziehen, dass die Vertrauenswürdigkeit dieser Telegraphistin durch die das
übliche Mass übersteigende jugendliche Trotzhaltung gegenüber staatlichen
Anordnungen in Frage gestellt sei. Während eine solche Folgerung lediglich
auf Grund der Bestrafung mit einer Busse wegen Nachtlärms, begangen
in einer Gruppe junger Leute, wohl als Überschreitung des Ermessens zu
qualifizieren wäre, ist das nachherige Verhalten, das schliesslich zur
Verbüssung der Haft führte, doch recht aussergewöhnlich, und es kann nicht
beanstandet werden, dass die KTD die Haltung der Beschwerdeführerin in
dieser Strafsache zum Anlass nahm, um die Frage der Weiterführung des
Anstellungsverhältnisses zu überprüfen.

    c) Von besonderm Gewicht war für den Kreistelephondirektor und
die verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin der "Jeunesse progressiste" angehört. Die politische
Aktivität eines Angestellten des Bundes bildet grundsätzlich auch dann
keinen Kündigungsgrund, wenn sie sich in einer Organisation abspielt,
welche mit legalen Mitteln die Änderung der gegenwärtigen Zustände in
Staat und Gesellschaft anstrebt und sich mit der bestehenden Ordnung
kritisch auseinandersetzt. Die im angefochtenen Entscheid unter
Bezugnahme auf die "Weisungen des Bundesrates über die Auflösung
des Dienstverhältnisses vertrauensunwürdiger Beamten, Angestellten
und Arbeiter des Bundes" vom 5. September 1950 (BBl 1950 II 789)
getroffene Umschreibung der Vertrauenswürdigkeit als Gewissheit, dass
der Dienstpflichtige alles tut, was die Interessen des Bundes fördert,
und alles unterlässt, was sie beeinträchtigt, darf nicht so verstanden
werden, dass jede politische Betätigung in einer oppositionellen,
gesellschaftskritischen Bewegung bereits als verdächtig und die für eine
Anstellung notwendige Vertrauenswürdigkeit ausschliessend zu qualifizieren
ist. Die politische Aktivität begründet aber dann berechtigte Zweifel an
der Vertrauenswürdigkeit, wenn die oppositionelle politische Haltung die
Gefahr mit sich bringt, dass der Angestellte seine konkrete dienstliche
Position aus politischen Gründen missbrauchen oder wesentliche dienstliche
Pflichten verletzen könnte.

    Im Falle der Beschwerdeführerin waren die Organe des PTT-Betriebe
durch die Bundesanwaltschaft darüber orientiert, dass die "Jeunesse
progressiste" von der Bundespolizei überwacht wurde. Die Notwendigkeit
dieser Überwachung konnten und mussten die Organe der PTT-Betriebe nicht
beurteilen. Sie durften aus dem Umstand, dass eine junge Telegraphistin
aktiv in einer politischen Organisation mitwirkt, welche durch die
Bundespolizei überwacht wird, den Schluss ziehen, es bestehe die
akute Gefahr einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch diese
Telegraphistin; denn eine 19-jährige, die sich in einer Organisation
wie der "Jeunesse progressiste" aus Überzeugung oder aus Freundschaft
zu einem dieser Bewegung angehörenden Burschen betätigt, wird nach
allgemeiner Lebenserfahrung der Versuchung schwerlich widerstehen, eine
Wahrnehmung, die der Geheimhaltungspflicht untersteht, den politischen
Gesinnungsgenossen zu melden, sofern die Meldung für diese von Interesse
sein kann. Wird die Organisation von der Bundespolizei überwacht und der
Telegrammverkehr teilweise kontrolliert, so ist die Wahrscheinlichkeit,
dass die Telegraphistin, welche dieser Organisation angehört, in eine
Versuchungssituation gerät, ausserordentlich gross. Dieses akute Risiko
einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht, das sich aus der Zugehörigkeit
zu einer von der Bundespolizei überwachten Organisation ergibt, stellt
die Vertrauenswürdigkeit in erheblichem Mass in Frage. Der Arbeitgeber,
der wegen dieses Risikos das Anstellungsverhältnis durch ordentliche
Kündigung auflöst, handelt im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.

    Eine ordentliche Kündigung ist nicht nur zulässig, wenn eine
erhebliche Verletzung der Dienstpflicht nachgewiesen ist; sonst wäre
ja diese Massnahme in bezug auf die Voraussetzungen praktisch der
sofortigen Entlassung aus wichtigen Gründen gleichgestellt. Für die
ordentliche Kündigung genügt es, dass der Arbeitgeber aus sachlichen
Erwägungen eine Dienstpflichtverletzung befürchtet und deswegen das
erforderliche Vertrauen in den Angestellten nicht mehr besitzt. In
der Beurteilung des Risikos künftigen pflichtwidrigen Verhaltens ist
den Vorgesetzten, welche die Persönlichkeit des Arbeitnehmers und die
besondern Anforderungen des Arbeitsplatzes kennen, ein entsprechendes
Ermessen einzuräumen. Auch der begründete Verdacht einer Verfehlung
kann unter Umständen die Vertrauenswürdigkeit derart in Frage stellen,
dass eine Kündigung angebracht ist, selbst wenn der strikte Nachweis der
Verfehlung sich nicht erbringen lässt. In diesem Sinne dürfte - sofern
die Kündigung nicht ohnehin als hinreichend begründet erschiene - auch die
von der Beschwerdeführerin bestrittene, aber nach den gesamten Umständen
sie doch sehr belastende Meldung der Polizei über eine am 13. September
1969 begangene krasse Verletzung der Geheimhaltungspflicht als ein die
Vertrauenswürdigkeit erschütternder Faktor berücksichtigt werden. Da
das Bundesgericht hier an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen
Entscheid nicht gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 OG), dürfte auch dieser
nach der Kündigung eingetretene Umstand, der im bisherigen Verfahren
nur als Anlass zur sofortigen Dienstenthebung gewürdigt wurde, in die
Beurteilung der Entlassungsfrage einbezogen werden (zur Berücksichtigung
neuer Tatsachen vgl. BGE 92 I 327 E. 2, 97 I 474 E. 2).

Erwägung 7

    7.- Welche Folgerungen im Einzelfall vom Arbeitgeber aus dem Verlust
der Vertrauenswürdigkeit des Angestellten zu ziehen sind, ist vorwiegend
eine Frage der Angemessenheit.

    a) Eine Pflicht, eine Angestellte, der man im bisherigen Arbeitsbereich
nicht mehr das erforderliche Vertrauen schenken kann, an einem andern Ort
einzusetzen, besteht nicht. Oft wird eine befriedigende Umplazierung wegen
der besondern Ausbildung kaum möglich sein. Zudem schafft die unumgängliche
Mitteilung des eingetretenen Vertrauensverlustes keine gute Basis für die
Weiterführung des Anstellungsverhältnisses. Im vorliegenden Fall wird denn
auch gar nicht behauptet, das Anstellungsverhältnis hätte in anderer Form
(durch Umplazierung) weitergeführt werden sollen.

    b) Hingegen wird eingewendet, der Beschwerdeführerin hätte nicht ohne
vorangehende Ermahnung oder Verwarnung gekündigt werden dürfen. Diese
Rüge wäre allenfalls berechtigt, wenn nach den gegebenen Umständen hätte
erwartet werden können, dass eine Ermahnung Erfolg haben werde. Da
aber der Vertrauensverlust seine Hauptursache in der Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin zur "Jeunesse progressiste" hat, lässt sich
mit guten Gründen die Auffassung vertreten, von einer Ermahnung habe
man keine das Vertrauen wiederherstellende Änderung erwarten können,
sondern höchstens grössere Vorsicht bei pflichtwidrigem Verhalten. Die
Organe der PTT-Betriebe konnten daher annehmen, dass eine Verwarnung
das oben umschriebene Risiko einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht
nicht beseitigt hätte. Sie durften aus sachlichen Gründen und ohne
Ermessensüberschreitung eine blosse Ermahnung von vornherein für unwirksam
halten. Die ausgesprochene Kündigung ist nicht zu beanstanden.