Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IA 638



99 Ia 638

76. Urteil vom 20. Juni 1973 i.S. Weber und

    Mitbeteiligte gegen Kanton Basel-Landschaft.  Regeste

    Art. 4, 22ter, 31 Abs. 1 BV; Art. 2 Üb. Best. BV; Art. 85 lit. a
OG. Verfassungsmässigkeit der basel-landschaftlichen Reichtumsteuer;
Anforderungen an die Einheit der Materie bei Gesetzesinitiativen.

    1.  Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Erlasse (Erw. 2).

    2.  Legitimation (Erw. 4).

    3.  Bei Gesetzesinitiativen sind an die Einheit der Materie weniger
hohe Anforderungen zu stellen als bei Verfassungsinitiativen und beim
Finanzreferendum (Verdeutlichung der Rechtsprechung). Die Verbindung
einer Vorlage zur Einführung der Reichtumsteuer mit einer Revision des
Steuergesetzes (hier: teilweise Steuerbefreiung für AHV- und IV-Renten)
in einer einzigen formulierten Gesetzesinitiative verstösst nicht gegen
das Stimmrecht der Bürger (Erw. 5).

    4.  Die basel-landschaftliche Reichtumsteuer gehört als Einkommens-
und Gewinnsteuer zu den allgemeinen Steuern (Hauptsteuern) und ist deshalb
unter dem Gesichtswinkel der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 1
BV) nicht zu beanstanden (Erw. 6).

    5.  Bietet die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) Schutz vor
einer sog. konfiskatorischen Besteuerung? Frage offengelassen, da im
Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht gesagt werden kann, die
basel-landschaftliche Reichtumsteuer wirke konfiskatorisch (Erw. 7).

    6.  Die basel-landschaftliche Reichtumsteuer verstösst nicht gegen
den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Erw. 8).

    7.  Bedeutung der unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Grundsätze der
Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überprüfungsbefugnis des
Verfassungsrichters im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (Erw. 9).

    8.  Mit der Einführung der basel-landschaftlichen Reichtumsteuer auf
den 1. Januar 1973 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden (Erw.11).

Sachverhalt

    A.- Am 29. Juni 1972 reichte die Sozialdemokratische Partei des Kantons
Basel-Landschaft bei der Landeskanzlei eine von 2447 Stimmberechtigten
unterzeichnete formulierte Volksinitiative ein, mit welcher sie den Erlass
eines Gesetzes über die befristete Besteuerung von Steuereinkommen über 80
000 Franken (Reichtumsteuergesetz) bezweckte. Mit Bericht vom 15. August
1972 beantragte der Regierungsrat dem Landrat, dem Volk die Ablehnung
dieser formulierten Gesetzesinitiative zu empfehlen. Gestützt auf § 12
KV entsprach der Landrat diesem Antrag, indem er am 25. September 1972
beschloss, den Stimmberechtigten die Verwerfung der Gesetzesinitiative
zu empfehlen. Über die Gründe dieses Beschlusses wurden die Stimmbürger
in der Folge mit "erläuternden Bemerkungen" des Regierungsrats orientiert
("Abstimmungsvorlagen Nr. 4/1972").

    In der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 wurde die Initiative
jedoch entgegen dem Antrag von Regierungsrat und Landrat mit 37 093 Ja
gegen 29 565 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 55,41%. Dieses
Abstimmungsergebnis wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 49 vom 7. Dezember
1972 veröffentlicht. Das angenommene Gesetz als solches wurde in der
Beilage zum Amtsblatt vom 21. Dezember 1972 öffentlich bekanntgemacht. Es
hat folgenden Wortlaut:

    "Gesetz über die befristete Besteuerung von Steuereinkommen über 80
000 Franken (Reichtumsteuer-Gesetz) vom 3. Dezember 1972.

    § 1

    Bis zum Inkrafttreten eines neuen Steuergesetzes wird auf dem
steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen sowie auf dem steuerbaren
Gewinn oder Ertrag der juristischen Personen eine Reichtumsteuer
erhoben. Diese fliesst zu neun Zehntel dem Staat zu, der restliche
Zehntel geht gemäss Verteilungsschlüssel der jährlichen Gemeindehilfe (§
138 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die kantonalen Steuern vom 7. Juli
1952) an die Gemeinden.>

    § 2

    Die Reichtumsteuer wird jeweils zu der gemäss § 16 des Gesetzes über
die kantonalen Steuern vom 7. Juli 1952 durch den Landrat festgelegten
Staatssteuer erhoben.

    § 3

    Die Reichtumsteuer der natürlichen Personen beträgt vom Steuerbetrag
bei einem Einkommen von 80 001 Franken 0,5 Prozent und erhöht sich nach je
1000 Franken Mehreinkommen gleichmässig um 0,5 Prozent bis auf 40 Prozent
bei 160 000 Franken. Für jedes um 1000 Franken höhere Einkommen erhöht sich
der Reichtumsteuersatz in entsprechender Weise, und zwar von Einkommen von

    160 001 bis 200 000 Franken um je 1 Prozent bis auf 80 Prozent,

    200 001 bis 500 000 Franken um je 0,2 Prozent bis auf 140 Prozent. Für
Einkommen über 500 000 Franken beträgt die Reichtumsteuer einheitlich
140 Prozent vom Steuerbetrag.

    Steuerbare Einkommen bis 80 000 Franken sind von der Reichtumsteuer
befreit.

    § 4

    Die Reichtumsteuer der juristischen Personen beträgt einheitlich
10 Prozent der Steuer auf dem Gewinn oder Ertrag. Davon sind
Wohngenossenschaften ausgenommen.

    § 5

    Die Reichtumsteuer wird als Teil der Staatssteuer erhoben.

    § 6

    § 23 Absatz 3 des Gesetzes über die kantonalen Steuern vom 7. Juli
1952 wird wie folgt geändert:

    AHV- und IV-Renten sowie die entsprechenden Ergänzungsleistungen
werden als Einkommen nur zur Hälfte angerechnet.

    § 7

    Dieses Gesetz tritt vorbehältlich der Annahme durch das Volk auf den 1.
Januar 1973 in Kraft."

    B.- Gegen das Reichtumsteuergesetz vom 3. Dezember 1972 sind beim
Bundesgericht folgende staatsrechtliche Beschwerden erhoben worden:

    -  Beschwerde P 206/72 des Dr. Darius Weber, Reinach, vom 27. Dezember
1972, mit welcher eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit
(Art. 4 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) gerügt wird;

    - Beschwerde P 5/73 des Curt Ciapparelli, Reinach, vom 30. Dezember
1972, mit welcher ebenfalls ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit sowie
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 4 BV) geltend gemacht wird;

    - Beschwerde P 9/73 des Dr. Hans Steiner, Oberwil, des Dr. Albert
Rossi, Oberwil, und des Dr. Georg Huber, Allschwil, vom 12. Januar 1973
mit folgenden Verfassungsrügen: Widersprüchlichkeit des Gesetzestextes,
rechtsungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, Verstoss gegen den
Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung, Willkür, Verletzung des
Prinzips der Verhältnismässigkeit;

    - Beschwerde P 12/73 des Edwin Frei-Schneider, Sissach, und
weiterer sechs im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtiger Bürger vom
18. Januar 1973, mit welcher eine Verletzung der Rechtsgleichheit, des
Grundsatzes der Allgemeinheit und Verhältnismässigkeit der Besteuerung,
der Eigentumsgarantie (Art. 22 ter BV), der Handels- und Gewerbefreiheit
(Art. 31 Abs. 1 BV) und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(Art. 2 Üb. Best. BV) gerügt wird;

    - Beschwerde P 13/73 des Dr. Leo Fromer, Binningen, und weiterer
zwölf Steuerpflichtiger vom 18. Januar 1973 wegen angeblicher Verletzung
des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2
Üb. Best. BV) und des Art. 4 BV;

    - Beschwerde P 14/73 des Dr. Peter Böckli, Binningen, vom 11. Januar
1973 (Postaufgabe 19. Januar 1973) wegen angeblicher Verletzung von Art. 4
BV (irreführende Bezeichnung der Volksinitiative) und des politischen
Stimmrechts (Art. 85 lit. a OG, fehlende Einheit der Materie).

    Sämtliche Beschwerdeführer beantragen, das Reichtumsteuergesetz
vom 3. Dezember 1972 aufzuheben. Die Begründung der von ihnen erhobenen
Verfassungsrügen ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden
Erwägungen.

    C.- Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat unter Hinweis
auf seine Ausführungen in der Erläuterung der Abstimmungsvorlagen vom
3. Dezember 1972 auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    I. Formelles

Erwägung 1

    1.- Sämtliche Beschwerden richten sich gegen den nämlichen Erlass
(Reichtumsteuergesetz vom 3. Dezember 1972). Sie enthalten zudem teilweise
übereinstimmende Verfassungsrügen.>

    Es rechtfertigt sich daher, die hängigen Verfahren zu vereinigen und
über sämtliche Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden.

Erwägung 2

    2.- Richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Erlass,
so beginnt die Beschwerdefrist mit dessen Veröffentlichung im Amtsblatt zu
laufen (Art. 89 OG, BGE 99 Ia 180/1, 91 I 83/4 Erw. 1). Das angefochtene
Gesetz wurde im Amtsblatt vom 21. Dezember 1972 bekanntgemacht. Die
Veröffentlichung fiel demnach in eine Zeit, während welcher die
Fristen von Gesetzes wegen stillstanden (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG). Die
Anfechtungsfrist begann somit erst am 2. Januar 1973 zu laufen und endigte
am 1. Februar 1973 (Art. 34 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 OG; vgl. auch
BIRCHMEIER, Handbuch der Bundesrechtspflege, S. 37). Sämtliche Beschwerden
sind somit unter diesem Gesichtswinkel rechtzeitig eingereicht worden. Dass
die Beschwerde P 206/72 (Dr. Darius Weber) bereits am 27. Dezelnber 1972
erhoben wurde, schadet in diesem Zusammenhang nichts (BGE 98 Ia 204). Offen
bleibt jedoch die Frage, ob die Beschwerde P 14/73 (Dr. Peter Böckli)
nicht in Anbetracht der darin erhobenen Rügen (irreführende Bezeichnung
der Volksinitiative, fehlende Einheit der Materie) wegen Verwirkung als
verspätet bezeichnet werden muss (vgl. dazu unten Erw. 5 a).

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerde P 13/73 (Dr. Leo Fromer und Mitbeteiligte)
enthält eine Reihe von unzulänglichen Parteibezeichnungen, indem als
Beschwerdeführer die "Gesellschafter" einzelner Personengesellschaften
angegeben werden (Beschwerdeführer Ziff. 3, 4, 6, 10, 12). Insoweit liegt
nur seitens jener Personen eine gültige Beschwerde vor, die sich aufgrund
der vorhandenen Prozessvollmachten identifizieren lassen. Dies ist nur
für die in Ziff. 12 genannten Beschwerdeführer (Hans und Peter Rosenmund)
zweifelsfrei möglich.

Erwägung 4

    4.- Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Erlass ist
legitimiert, wer durch die darin enthaltenen Vorschriften aktuell oder
virtuell betroffen wird (BGE 98 Ia 511/12 Erw. 2, 88 I 175 Erw. 1, 85 I
52 Erw. 2; Urteil vom 2. April 1969 i.S. H., abgedruckt in ZBl 70/1969
S. 549 Erw. 1). Mit Ausnahme jener Personen, deren Identität nach dem
Gesagten nicht eindeutig feststeht (vgl. oben Erw. 3), sind sämtliche
Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig. Sie sind
demnach unbekümmert darum, ob sie bereits heute ein mit der angefochtenen
Reichtumsteuer zu erfassendes Einkommen erzielen, zur Beschwerde gegen
das Reichtumsteuergesetz als solches legitimiert. Der Beschwerdeführer
Dr. Peter Böckli ist unbestrittenermassen im Kanton Basel-Landschaft
stimmberechtigt. Er ist deshalb befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde
gemäss Art. 85 lit. a OG Mängel des Abstimmungsverfahrens und der
Volksinitiative zu rügen.

    II. Zur Kritik an der Initiative

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer Dr. Peter Böckli macht geltend, dass dem
Stimmbürger eine irreführende Frage gestellt worden sei, weil aus dem
Titel des auf dem Wege einer formulierten Volksinitiative zu erlassenden
Gesetzes nicht hervorgehe, dass neben der Einführung der Reichtumsteuer
auch eine teilweise Steuerbefreiung für AHV- und IV-Renten (§ 6 des
Gesetzes) zur Diskussion gestanden habe. Er erblickt darin einen Verstoss
gegen Art. 4 BV. Weiter bringt er vor, die erwähnte Verknüpfung von zwei
sachlich verschiedenen Postulaten in einer einzigen Abstimmungsvorlage
verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Materie und sei deshalb
verfassungswidrig.

    a) Beide Rügen enthalten sinngemäss eine Kritik an der Ausgestaltung
der Volksinitiative und richten sich im einzelnen gegen die Fragestellung
an den Stimmbürger. Solche Beanstandungen sind in der Regel sofort und
vor der Abstimmung vorzubringen, denn nach der Rechtsprechung verwirkt
ein Stimmberechtigter grundsätzlich das Recht zur Anfechtung eines
Abstimmungsergebnisses, wenn er es unterlässt, Fehler bei der Vorbereitung
des Urnengangs sofort durch Einsprache oder Beschwerde zu rügen, damit
der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht
wiederholt zu werden braucht (BGE 98 Ia 620 Erw. 2 mit Verweisungen). Zu
den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung
gehören insbesondere auch Fehler bei der Formulierung der Abstimmungsfrage
(vgl. BGE 89 I 400) und eine Missachtung des Grundsatzes der Einheit der
Materie (vgl. dazu auch BGE 99 Ia 177 ff.). Unter diesen Umständen scheint
fraglich, ob auf die Beschwerde des Dr. Peter Böckli überhaupt eingetreten
werden kann, da sie erst nach der Volksabstimmung über die angefochtene
Initiative und nach der Veröffentlichung des Reichtumsteuergesetzes
eingereicht wurde. Wie es sich damit verhält, mag indessen offenbleiben,
da sich die von Dr. Peter Böckli erhobenen Verfassungsrügen, wie im
folgenden näher auszuführen ist, ohnehin als unbegründet erweisen.

    b) Der Beschwerdeführer Dr. Peter Böckli macht geltend, der
Stimmbürger sei durch die Volksinitiative irregeführt worden, weil aus
dem Titel des Reichtumsteuergesetzes nicht hervorgehe, dass es auch eine
Abänderung des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1952 enthalte und
eine teilweise Steuerbefreiung der AHV- und IV-Renten einführe. Damit
rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unzulässige Verknüpfung von
zwei Volksbegehren in einer einzigen Vorlage. Neben dem zusätzlich
erhobenen Vorwurf, die fragliche Vorlage verstosse gegen den Grundsatz
der Einheit der Materie und verletze damit das Stimmrecht der Bürger
(Art. 85 lit. a OG), kommt der soeben erwähnten Rüge der Irreführung
mithin keine selbständige Bedeutung zu. Sie wäre im übrigen von vorneherein
unbegründet. Die Erläuterungen des Regierungsrats zur Abstimmungsvorlage
vom 3. Dezember 1972 enthielten für jeden durchschnittlich aufmerksamen
Stimmbürger klare Angaben über den Gegenstand der Volksinitiative; jeder
Stimmberechtigte war gestützt darauf ohne weiteres in der Lage zu erkennen,
was die Initiative bezweckte.

    Der Grundsatz der Einheit der Materie ist in der Verfassung des
Kantons Basel-Landschaft nicht ausdrücklich verankert. Er gilt jedoch
von Bundesrechts wegen und ergibt sich aus dem verfassungsmässigen
Anspruch des Bürgers darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt
werde, das den Willen der Stimmberechtigten nicht unverfälscht und
zuverlässig zum Ausdruck bringe (vgl. BGE 96 I 652 Erw. 7 sowie 99
Ia 183 mit weiteren Hinweisen). Auf dem Gebiet des Finanzreferendums
hat dies zur Folge, dass sich die dem Stimmbürger vorzulegende Frage
nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen darf, es sei denn, dass
sich mehrere Ausgaben gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen
Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft
(BGE 99 Ia 183). Ähnlich verhält es sich bei Verfassungsrevisionen,
wo sich der Grundsatz der Einheit der Materie geradezu aus der Natur
der Sache und aus dem Wesen der Partialrevision ergibt (BGE 96 I 652
Erw. 7). Er gewährleistet dem Stimmbürger namentlich die unverfälschte
Kundgabe seines Willens bei der Unterzeichnung einer Initiative und
bei der Abstimmung darüber (vgl. BGE 96 I 652/3 mit Hinweisen auf Lehre
und Rechtsprechung). Immerhin dürfen an die Einheit der Materie, zumal
wo der Grundsatz (wie im Kanton Basel-Landschaft) nicht ausdrücklich
aufgestellt ist und überdies die Verfassungsinitiative nur die Bedeutung
einer allgemeinen Anregung hat, keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden. Es genügt, wenn zwischen den verschiedenen Vorschlägen im Falle
von Neuerungen vor allem im Hinblick auf ihren Zweck, bei Änderungen
auch im Hinblick auf die bisherige Regelung ein Zusammenhang besteht,
der die Verbindung zu einer Initiative und zu einer Abstimmungsfrage als
sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt (BGE 96 I 653).

    Wohl ist richtig, dass sich die Frage nach der Einheit der Materie
grundsätzlich bei allen Vorlagen stellt, die einer Volksabstimmung
unterliegen (BGE 99 Ia 182 mit Verweisungen). Auf dem Gebiet der
Gesetzesinitiative sind die soeben dargestellten Grundsätze jedoch
nur beschränkt anwendbar. Dass hier an die Einheit der Materie weniger
hohe Anforderungen zu stellen sind als bei der Verfassungsinitiative,
liegt im Wesen der Gesetzesinitiative selbst begründet. Sofern sich die
Vorlage nicht von vorneherein als verfassungswidrig erweist (vgl. BGE
98 Ia 640), so werden Exekutive und Legislative durch eine formulierte
Gesetzesinitiative zur Anordnung einer entsprechenden Volksbefragung
verpflichtet, wobei dem Gesetzesentwurf der Initianten ein behördlicher
Gegenvorschlag gegenübergestellt werden darf (vgl. § 12 Abs. 5 KV; BGE 91
I 193 Erw. 2). Gleich wie bei Referendumsabstimmungen über behördliche
Gesetzesvorlagen ist dabei der Grundsatz der Einheit der Materie gewahrt,
sofern mit dem fraglichen Gesetz (oder mit dem behördlichen Gegenvorschlag)
eine bestimmte Materie geregelt werden soll und die einzelnen, zu diesem
Zweck aufgestellten Vorschriften zueinander in einer sachlichen Beziehung
stehen. Der Stimmbürger hat mithin keinen verfassungsmässigen Anspruch
darauf, dass ihm einzelne, allenfalls besonders wichtige Vorschriften
eines Gesetzes, das eine bestimmte Materie regelt, gesondert zur Abstimmung
vorgelegt werden. Er muss sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder
Ablehnung der ganzen Gesetzesvorlage entscheiden, wenn er mit einzelnen
Vorschriften nicht einverstanden ist (BGE 97 I 672; J.-F. AUBERT, Traité
de droit constitutionnel suisse, Nr. 1133 S. 423).

    Auch im vorliegenden Fall beschlägt das angefochtene Gesetz eine
bestimmte Materie: die Erhebung von kantonalen direkten Steuern. Nichts
hinderte deshalb die Initianten, dem Stimmbürger im Zusammenhang mit der
Einführung der Reichtumsteuer auch eine teilweise Steuerbefreiung von AHV-
und IV-Renten zu beantragen. Dass dieser Teil der Vorlage aus dem Titel des
Gesetzes nicht hervorgeht, ändert daran nichts. Unter dem Gesichtswinkel
der Einheit der Materie ist nach dem Gesagten vielmehr bloss massgebend, ob
alle Vorschriften des angefochtenen Reichtumsteuergesetzes das materielle
oder formelle Recht der direkten Steuern angehen. Dass dies zutrifft,
kann nicht bestritten werden. Die Beschwerde des Dr. Peter Böckli ist
daher abzuweisen.

    III. Zur Kritik am Gesetz als solchem

Erwägung 6

    6.- In der Beschwerde P 12/73 (Edwin Frei-Schneider und Mitbeteiligte)
wird unter anderem gerügt, die Reichtumsteuer verletze die Handels- und
Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 1 BV), weil sie eine sogenannte Klassensteuer
sei, die einer verfassungswidrigen prohibitiven, besonderen Gewerbesteuer
gleichkomme.

    Diese Rüge ist unbegründet. Die Reichtumsteuer wird sowohl von
natürlichen wie auch von juristischen Personen als Teil der Staatssteuer
erhoben (§ 5 des Gesetzes). Sie ist demnach ihrem Wesen nach eine
Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und gehört als solche zu den allgemeinen
Steuern (Hauptsteuern), die mit Rücksicht auf ihren regelmässigen
Fortbestand Gewähr bieten sollen für eine ergiebige und gleichmässig
fortdauernde Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs (E. BLUMENSTEIN,
System des Steuerrechts, 3. Aufl., S. 130). Daran ändert nichts, dass
die Reichtumsteuer nicht direkt vom Einkommen bzw. Gewinn, sondern
vielmehr als zusätzlicher Teil oder als Vielfaches des Staatssteuerbetrags
erhoben wird (vgl. zur Würdigung dieser Besonderheit unten Erw. 9 b). Nach
ständiger Rechtsprechung bietet die Handels- und Gewerbefreiheit indessen
keinen Schutz gegen eine allgemeine Steuer, und zwar selbst dann nicht,
wenn mit der Belastung durch diese allgemeine Steuer eine Erschwerung
des Konkurrenzkampfs verbunden ist (BGE 96 I 572 mit Verweisungen;
W. BURCKHARDT, Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., S. 247;
J. HENSEL, Die Verfassung als Schranke des Steuerrechts, Bern 1973, S.
167/8). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Damit kann von einem
Verstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit von vorneherein nicht die
Rede sein. Eine Verletzung dieses verfassungsmässigen Freiheitsrechts käme
vielmehr nur dann in Betracht, wenn in der Reichtumsteuer eine besondere
Gewerbesteuer zu erblicken wäre (vgl. BGE 96 I 572). So verhält es sich
jedoch nach dem Gesagten nicht. Ob die Reichtumsteuer eine unzulässige
"Klassensteuer" darstelle, wie die Beschwerdeführer annehmen, ist
mithin nicht unter dem Blickwinkel der Handels- und Gewerbefreiheit,
sondern allenfalls unter jenem der Eigentumsgarantie und in erster
Linie in Würdigung der allgemeinen verfassungsmässigen Grundsätze der
Besteuerung (Prinzip der Allgemeinheit der Steuer, Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) zu entscheiden.

Erwägung 7

    7.- Ein Teil der Beschwerdeführer macht geltend, die Reichtumsteuer
verletze die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV), weil sich die Initianten
vorgenommen hätten, die Bildung neuen Vermögens zu verhindern und durch
andauernde Einkommens- und Vermögensabschöpfung eine soziale Umschichtung
zu bewerkstelligen. Ferner bringen sie vor, die Reichtumsteuer schränke
die private Nutzung des Eigentums in prohibitiver Weise ein und wirke
konfiskatorisch, weshalb sie auch unter diesem Gesichtspunkt gegen
die Eigentumsgarantie in ihrer Erscheinungsform als Institutsgarantie
verstosse.

    Einzelne Vertreter der Rechtslehre nehmen in der Tat an, die
Eigentumsgarantie sei geeignet, als Schranke für die Belastung
mit öffentlichen Abgaben zu dienen, indem sie einer sogenannten
konfiskatorischen Besteuerung entgegenstehe (vgl. insbesondere
WACKERNAGEL, Über die Steuergerechtigkeit, 1956, S. 16 ff., M. IMBODEN,
Die verfassungsmässige Gewährleistung des Privateigentums als Schranke der
Besteuerung, ASA Bd. 29, S. 2 ff., ferner HANS HUBER, Berner Kommentar,
Einleitungsband, N. 231 zu Art. 6 ZGB, sowie neuerdings auch P. SALADIN,
Grundrechte im Wandel, S. 140 ff. und J. HENSEL, aaO, S. 138 ff.). Ein
solcher Schutz vor übermässiger Besteuerung wäre der Eigentumsgarantie
vorab in ihrer Erscheinungsform als Institutsgarantie zuzuordnen (in
diesem Sinne auch P. SALADIN, aaO, S. 144 und J. HENSEL, aaO, S. 145
ff.; vgl. dazu auch BGE 99 Ia 37 und 96 I 558 sowie HANS HUBER in ZBJV
107/1971, S. 396). Das Bundesgericht hat bisher jedoch offengelassen, ob
die Eigentumsgarantie einer sogenannten konfiskatorischen Besteuerung
grundsätzlich entgegenstehe (BGE 94 I 116). Auch im vorliegenden
Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob neben den anerkannten,
unmittelbar aus dem ungeschriebenen oder expliziten Verfassungsrecht
sich ergebenden Besteuerungsprinzipien (Grundsatz der Gesetzmässigkeit,
der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) auch die Eigentumsgarantie zum Tragen
kommen kann, wenn die Verfassungsmässigkeit einer allgemeinen Steuer in
Frage steht, denn wie im folgenden näher auszuführen ist, verstiesse die
angefochtene Reichtumsteuer nicht gegen die in diesem Sinne verstandene
Eigentumsgarantie.

    Wie bereits erwähnt, könnte sich aus der Eigentumsgarantie
höchstens ein Schutz vor sogenannter konfiskatorischer Besteuerung
ergeben. Unzulässig wäre demnach eine allgemeine Steuer, die durch die
Höhe ihres Satzes zu einem ausserordentlich schwerwiegenden Eingriff in
das private Vermögen eines Steuerpflichtigen führt, die Substanz des
Steuerobjekts weitgehend aufzehrt und die Vermögensverhältnisse des
Pflichtigen derart erschüttert, dass ihm wesentliche Eigentumsrechte
faktisch entzogen werden (vgl. J. HENSEL, aaO, S. 144). Beim
Entscheid darüber, ob dies zutreffe, müsste im Rahmen der abstrakten
Normenkontrolle abgeklärt werden, wie sich die gesetzlich vorgesehene
Belastung auf die betroffene Gruppe von Steuerpflichtigen - gesamthaft
betrachtet - auswirkt. Entscheidend wäre somit, ob die Reichtumsteuer
- zusammen mit den übrigen allgemeinen (direkten) Steuern - geeignet
ist, bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und unter
normalen Umständen derart weitreichend in die Vermögensverhältnisse der
Pflichtigen einzugreifen, dass diesen angesichts der hohen Steuerbelastung
wesentliche Eigentümerbefugnisse zwangsläufig verloren gehen (vgl. dazu
auch J. HENSEL, aaO, S. 155). Was die proportionale Reichtumsteuer der
juristischen Personen anbelangt (10% der Staatssteuer auf dem Gewinn oder
Ertrag gemäss § 4 des Gesetzes), so könnte von einer konfiskatorischen
Besteuerung im soeben umschriebenen Sinn von vorneherein nicht die Rede
sein. Die Reichtumsteuer der natürlichen Personen verläuft dagegen
progressiv bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 500 000 (140%
des Staatssteuerbetrags als Maximalsatz). Damit ergibt sich bei einem
steuerbaren reinen Erwerbseinkommen von Fr. 500 000 folgende Belastung
für das Steuerjahr 1973:

    Staatssteuer normal: Fr.  71 500.--

    Reichtumsteuer 140%: Fr. 100 100.--

    Gemeindesteuer (3%): Fr. 15 000.--

    Eidg. Wehrsteuer gemäss Tarif 1972: Fr.  45 065.--

    Total: Fr. 231 665.-- oder 46,3%>

    Selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich diese Steuerbelastung noch
erhöht, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Vermögensertrag stammt,
weil diesfalls zusätzlich die Vermögenssteuer entrichtet werden muss,
könnte indessen das Vorliegen einer konfiskatorischen Besteuerung nicht
bejaht werden; denn im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle besteht auch
in solchen Fällen kein Grund zur Annahme, dass dem Steuerpflichtigen,
der seine finanziellen Bedürfnisse allein aus dem Ertrag seines Vermögens
befriedigt, infolge der Steuerbelastung die wesentlichen Eigentumsrechte
verloren gehen. Ob in Einzelfällen eine solche Wirkung eintreten könnte,
müsste der Prüfung im Rahmen der konkreten Normenkontrolle vorbehalten
bleiben. Die Rüge, die angefochtene Reichtumsteuer verstosse angesichts
der Belastung mit anderen Hauptsteuern gegen die Eigentumsgarantie,
erwiese sich daher als unbegründet.

Erwägung 8

    8.- Einzelne Beschwerdeführer bringen vor, das Reichtumsteuergesetz
verstosse gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts (Art. 2 Üb. Best. BV), indem es den Inhaber einer
ertragsstarken Einzelfirma oder die Gesellschafter einer entsprechenden
Personengesellschaft faktisch dazu zwinge, ihre Unternehmung in eine
juristische Person umzuwandeln. Sie machen geltend, damit werde das aus
dem Bundesprivatrecht sich ergebende freie Wahlrecht unter den gesetzlich
vorgesehenen Unternehmungsformen in unzulässiger Weise beschränkt.

    Richtig ist, dass kantonale öffentlichrechtliche Bestimmungen -
und damit auch Vorschriften über die Ausgestaltung der kantonalen
Steuern - vor Art. 2 Üb. Best. BV nur standhalten, wenn sie dem Sinn
und Geist des Bundeszivilrechts nicht widersprechen und seine Anwendung
nicht vereiteln (BGE 98 Ia 495 Erw. 3 a, 91 I 198). Von vorneherein
unbehelflich ist jedoch in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die
Steuerbelastung von Einzelfirmeninhabern und Personengesellschaftern
nach dem ausserkantonalen Recht. Ein Verstoss gegen den Vorrang des
Bundesrechts könnte vielmehr nur durch den direkten Nachweis eines
Widerspruchs zwischen dem basel-landschaftlichen Reichtumsteuergesetz
und dem Bundesprivatrecht dargetan werden. Allein hierzu reichen die
Vorbringen der Beschwerdeführer nicht aus. Wohl wird die Wahl der
privatrechtlichen Unternehmungsform durch das Mass der zu erwartenden
Steuerbelastung beeinflusst. Insbesondere bei grösseren und ertragsstarken
Betrieben sind daneben aber auch betriebswirtschaftliche und rein
privatrechtliche (v.a. gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche)
Gesichtspunkte massgebend. Nach den Erkenntnissen der modernen
Unternehmungsplanung dürfte sich für solche Betriebe die Rechtsform der
Einzelfirma oder der Personengesellschaft wohl nur in Ausnahmefällen als
- gesamthaft betrachtet - zweckmässig anbieten. Damit hat der Einwand,
die Reichtumsteuer schränke die freie Wahl der privatrechtlichen
Unternehmungsform in unzulässiger Weise ein, bereits entscheidend an
Gewicht verloren. Dass die Beschwerdeführer damit zumindest im Rahmen einer
abstrakten Normenkontrolle nicht durchdringen können, ergibt sich sodann
auch aus dem Umstand, dass sie selber nicht nachzuweisen versuchen, dass
die Reichtumsteuer im Einkommensbereich zwischen Fr. 80 000 und Fr. 500
000 zu einer Vereitelung des Bundeszivilrechts führe. Sie beschränken
sich vielmehr auf eine Würdigung von Belastungsvergleichen im Bereich
des Maximalsatzes, d.h. bei steuerbaren Einkommen von über Fr. 500
000. Nach der Steuerstatistik 1968 (Basellandschaftliche Steuerpraxis
1971, S. 447), welche die Beschwerdeführer selber als Beweismittel zu
den Akten gegeben haben, geht hervor, dass 377 Steuerpflichtige ein
Einkommen von mehr als Fr. 200 000 erzielten, während nur 74 Pflichtige
ein solches von mehr als Fr. 500 000 versteuerten. Im Jahre 1970 betrug
die Zahl der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über Fr. 200 000
452 (Steuerfaktoren 1970 der kantonalen Steuerverwaltung). Nimmt man an,
dass höchstens ein Drittel von ihnen ein Einkommen von mehr als Fr. 500 000
erzielt und daher zum Maximalsatz besteuert wird, und berücksichtigt man,
dass nur eine kleine Minderheit Inhaber einer Einzelfirma oder Teilhaber
an einer Personengesellschaft sein dürfte, so wird augenfällig, dass die
Zahl der Steuerpflichtigen, die dem in der Beschwerde behaupteten Zwang
ausgesetzt sein könnten, verschwindend klein sein muss. Nach den gesamten
Umständen, insbesondere in Würdigung der erwähnten anderen, rechtlichen
Gesichtspunkte, welche die Wahl der Unternehmungsform beeinflussen,
besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die Reichtumsteuer dem
Bundesprivatrecht zuwiderlaufe. Auch die auf Art. 2 Üb. Best. BV gestützte
Verfassungsrüge erweist sich daher als unbegründet.

Erwägung 9

    9.- Die Mehrheit der Beschwerdeführer rügt ferner, die Reichtumsteuer
verstosse gegen die anerkannten Grundsätze der Allgemeinheit,
der Gleichmässigkeit und der Verhältnismässigkeit der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weil sie eine als
Klassensteuer ausgestaltete Sondersteuer darstelle, die bloss von 2,3%
der Steuerpflichtigen erhoben werde, die bereits rund 40% des Gesamtertrags
der allgemeinen Einkommenssteuer aufzubringen hätten.

    Die moderne Finanzwissenschaft erblickt im Grundsatz der Allgemeinheit
der Besteuerung ein ethisch-sozialpolitisches Gerechtigkeitspostulat,
wonach alle natürlichen und juristischen Personen, die über ein
bestimmtes Mindestmass an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verfügen,
grundsätzlich ohne Rücksicht auf ausserökonomische Gesichtspunkte
zur Steuer heranzuziehen sind, wobei Ausnahmen von der objektiven und
subjektiven Steuerpflicht nur insoweit zugelassen werden sollen, als
sie aus gesamtwirtschafts-, sozial-, kultur- und gesundheitspolitischen
oder steuertechnischen Gründen als geboten erscheinen (vgl. F. NEUMARK,
Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, 1970, S. 75).

    Desgleichen anerkennt die Rechtslehre den Grundsatz der Allgemeinheit
der Besteuerung als Prinzip einer rechtsstaatlichen Steuergesetzgebung,
und zwar in dem Sinn, dass eine sachlich unbegründete Ausnahme einzelner
Personen oder Personenkreise von der Besteuerung als unzulässig bezeichnet
wird (vgl. E. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 3. Aufl., S. 136;
J. HENSEL, aaO, S. 51 ff.). Das Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung
stellt eine auf das Gebiet des Steuerwesens zugeschnittene Konkretisierung
des in Art. 4 BV verankerten Grundsatzes der Rechtsgleichheit dar und steht
in engem Zusammenhang mit dem auf der gleichen verfassungsrechtlichen
Grundlage beruhenden Prinzip der Lastengleichheit der Bürger,
wonach der Finanzaufwand für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben
bzw. die Kosten des Aufwands für das Gemeinwohl grundsätzlich von
der Gesamtheit der Bürger getragen werden soll (vgl. dazu J. HENSEL,
aaO, S. 39 ff. sowie B. WEBER-DURLER, Die Rechtsgleichheit in ihrer
Bedeutung für die Rechtsetzung, Diss. Zürich 1973, S. 134 ff.). Aus
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung der Bürger
ergibt sich sodann auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der
Besteuerung. Dieser verlangt, dass sich die Steuerbelastung nach den
einem Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zur Verfügung
stehenden Wirtschaftsgütern und nach seinen persönlichen Verhältnissen
richtet. Da mithin von Verfassungs wegen auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist, müssen
wesentlich verschiedene Verhältnisse auch zu einer unterschiedlichen
Steuerbelastung führen, zumal nach dem allgemeinen Gleichheitssatz
der Bundesverfassung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich,
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit dagegen ungleich zu behandeln
ist (vgl. z.B. BGE 94 I 654 Erw. 5). Daraus ergibt sich die grundsätzliche
Zulässigkeit einer progressiven Besteuerung (vgl. bereits BGE 38 I 378
sowie E. BLUMENSTEIN, aaO, S. 253/4 und J. HENSEL, aaO, S. 53).

    Das Bundesgericht hat wiederholt ausdrücklich anerkannt, dass Art. 4
BV die Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung gewährleistet (BGE
90 I 162 Erw. 2, 243; ASA Bd. 39 S. 300 Erw. 5), indem nicht einzelne
Personen oder Personengruppen trotz im wesentlichen gleichen tatsächlichen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten von der Besteuerung ausgenommen
werden dürfen. Das bedeutet, dass zu einer Einkommens- und Gewinnsteuer
(d.h. zu einer Hauptsteuer, vgl. oben Erw. 6) grundsätzlich alle Personen
nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen
sind, sofern sie tatsächlich Einkommen und Gewinn erzielen. Einkommens-
und Gewinnsteuern dürfen somit nicht in Form einer Sondersteuer nur von
einzelnen, wirtschaftlich besonders starken Steuerpflichtigen erhoben
werden. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verbietet
ferner, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer
Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen als der Masse der
übrigen Steuerpflichtigen (ASA Bd. 39 S. 300 Erw. 5 mit Verweisungen). In
diesem Sinn enthält der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung auch
einen verfassungsmässigen Minderheitenschutz. Nach dem Gesagten schliesst
Art. 4 BV indessen eine progressive Besteuerung nicht aus, sofern dabei nur
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen angemessen
Rechnung getragen wird. Gerade in diesem Zusammenhang steht dem Gesetzgeber
ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen, zumal sich aus Art. 4
BV keine bestimmte Methode der Besteuerung ableiten lässt (vgl. BGE 96 I
567 mit Verweisungen) und die Ausgestaltung des Steuertarifs in besonderem
Mass von politischen Wertungen abhängt (vgl. H. HALLER, Die Steuern,
Grundlinien eines rationalen Systems öffentlicher Abgaben, Tübingen
1964, S. 332, ferner J. HENSEL, aaO, S. 105). Bei der Überprüfung von
Steuertarifen - insbesondere bei der Würdigung des Progressionssatzes -
hat sich der Verfassungsrichter daher Zurückhaltung aufzuerlegen. Er hat
in diesem Zusammenhang bloss zu untersuchen, ob sich die fragliche Ordnung
auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt und ob damit rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den
tatsächlichen Verhältnissen nicht zu finden ist. Ob ein Steuergesetz diesen
Anforderungen genüge, kann nicht aufgrund formaler Kriterien entschieden
werden, sondern fällt letzlich zusammen mit der Frage, ob das Gesetz
gerecht sei. Gerechtigkeit aber ist ein relativer Begriff, der sich mit
den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen wandelt. Das
gilt insbesondere mit Bezug auf die Verteilung der Steuerlasten und die
Ausgestaltung der Steuern (BGE 96 I 567 a). Im Lichte dieser Grundsätze
ist im folgenden zu prüfen, ob die angefochtene Reichtumsteuer vor Art. 4
BV standhält.

    a) Die Reichtumsteuer der natürlichen Personen wird gestützt auf
einen besonderen Erlass bloss von jenen Personen erhoben, die ein der
gewöhnlichen Staatssteuer unterliegendes steuerbares Einkommen von mehr
als Fr. 80 000 erzielt haben, wobei die Steuer aufgrund eines progressiven
Prozentsatzes vom verfallenen Staatssteuerbetrag berechnet wird. Mit
Rücksicht darauf liesse sich bei formeller Betrachtungsweise allenfalls
die Auffassung vertreten, die Reichtumsteuer stelle nach dem Gesagten eine
unzulässige Sondersteuer dar, weil sie als Hauptsteuer (vgl. oben Erw. 6)
nicht von sämtlichen Steuerpflichtigen erhoben werde. Allein ihre enge
Verknüpfung mit der Staatssteuer (Einkommenssteuer) spricht gegen eine
solche formelle Betrachtungsweise. Der Umstand, dass die Reichtumsteuer
nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 5) als Teil der Staatssteuer
erhoben wird, lässt vielmehr den Schluss zu, dass mit der formell
selbständigen Erhebung der Reichtumsteuer sinngemäss bloss im Rahmen
der gewöhnlichen Einkommenssteuerpflicht die hohen Einkommen stärker als
bisher belastet werden sollen. Der angefochtene Erlass bezweckt demnach
sinngemäss nichts anderes als eine bestimmt umschriebene Verschärfung des
Progressionstarifs für die staatliche Einkommenssteuer. Die angefochtene
Reichtumsteuer ist deshalb nach der hier vorliegenden Ausgestaltung noch
keine echte Sondersteuer und verstösst daher unter diesem Gesichtswinkel
nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung.>

    b) Näher zu prüfen ist jedoch, ob die materielle Ausgestaltung
der Reichtumsteuer, d.h. insbesondere der ihr zugrunde liegende
Progressionstarif selbst gegen die in Art. 4 BV verankerten und soeben
umschriebenen Besteuerungsprinzipien verstösst.

    Die Reichtumsteuerpflicht setzt bei einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 80 001 ein. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach einem
Progressionssatz, der mit 0,5% des Staatssteuerbetrags beginnt,
sich bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 160 000 um je 0,5%
pro Fr. 1000 Mehreinkommen in regelmässigen Stufen bis auf 40% erhöht,
hernach bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200 000 auf je 1%
pro Fr. 1000 Mehreinkommen ansteigt (was für ein steuerbares Einkommen
von Fr. 200 000 einen Steuerbetrag von 80% der Staatssteuer ergibt) und
anschliessend, d.h. von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200 001 an
auf je 0,2% pro Fr. 1000 Mehreinkommen absinkt und bei einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 500 000 (Steuerbetrag= 140% der Staatssteuer) endigt. Für
schweizerische Verhältnisse ist diese Art der Besteuerung in zweifacher
Hinsicht ungewöhnlich: Zunächst fällt auf, dass die Reichtumsteuer als
Prozentsatz einer anderen Steuer (Einkommenssteuer) erhoben wird und
damit ein Phänomen darstellt, das dem schweizerischen Steuerrecht bisher
fremd war. Sodann kann nicht übersehen werden, dass die Progression im
Einkommensbereich zwischen Fr. 160 001 und Fr. 200 000 ausserordentlich
stark ansteigt (1% des Staatssteuerbetrags mehr je Fr. 1000 Mehreinkommen)
und damit einer verhältnismässig geringen Zahl von Steuerpflichtigen
eine relativ grosse Steuerbelastung auferlegt. Wenn auch zuzugeben ist,
dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgers mit zunehmendem
Einkommen vor allem in bestimmten höheren Einkommensbereichen progressiv
ansteigt, so leuchtet diese schematische Art der Besteuerung doch nicht
ohne weiteres ein. Anderseits kann nicht gesagt werden, dass es bar jeder
vernünftigen Begründung sei, die Progression zunächst weniger stark, dann
stärker ansteigen zu lassen, um für die sehr hohen Einkommen ab Fr. 200
000 offensichtlich aus der Furcht vor steuerlich bedingter Abwanderung
wieder zu einem flacheren Verlauf der Progressionskurve überzugehen. Wird
sodann berücksichtigt, dass der Verfassungsrichter bei der Überprüfung
des Progressionsverlaufs nach dem Gesagten nur eingreifen darf, wenn
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, die offensichtlich
sinnwidrig sind und dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit klarerweise widersprechen,
so kann aufgrund einer gesamthaften Würdigung sowohl des gewählten
Steuersystems als auch des gesetzlich vorgesehenen Progressionsverlaufs
nicht gesagt werden, dass es sich bei der angefochtenen Reichtumsteuer
so verhalte. Mit ihrer Rüge, die Reichtumsteuer verstosse als solche
gegen die in Art. 4 BV verankerten Besteuerungsprinzipien, vermögen die
Beschwerdeführer somit nicht durchzudringen, zumal auch berücksichtigt
werden mag, dass die angefochtene Reichtumsteuer ein Provisorium darstellt
und nach der unmittelbar bevorstehenden Totalrevision des kantonalen
Steuergesetzes wiederum wegfallen soll. Für einzelne Einkommenskategorien
liegen der Progressionsverlauf und die Steuerbelastung freilich an der
Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Es erscheint ferner nicht
als ausgeschlossen, dass gegen Steuern von der Art und Ausgestaltung
der basel-landschaftlichen Reichtumsteuer volkswirtschaftliche
und finanzpolitische Bedenken vorgebracht werden können. Ob solche
Einwendungen begründet seien, hat jedoch vorab der Gesetzgeber und nicht
der Verfassungsrichter zu entscheiden.

    Wenn die angefochtene Reichtumsteuer auch - gesamthaft betrachtet -
vor Art. 4 BV standhält, so muss doch festgestellt werden, dass die
Anwendung des gesetzlichen Progressionstarifs in einem Einzelfall
offensichtlich gegen die Verfassung verstösst, nämlich im Grenzbereich
bei jener Einkommenserhöhung, die gleichzeitig eine Verschärfung
der Progression auslöst. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 160
000 betragen Staatssteuer und Reichtumsteuer zusammen Fr. 32 032.--
(Staatssteuer: Fr. 22 880.--, Reichtumsteuer: 40%=Fr. 9152.--). Bei einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 160 100 erhöht sich die Gesamtbelastung aber
bereits auf Fr. 32 281.15 (Staatssteuer: Fr. 22 894.43; Reichtumsteuer:
41%=Fr. 9386.72). In diesem Grenzbereich führt eine Einkommenserhöhung um
Fr. 100 somit zu einer steuerlichen Mehrbelastung von nicht weniger als
Fr. 249.15 oder rund 250% des Mehreinkommens, so dass dem Steuerpflichtigen
mit einem Einkommen von Fr. 160 100 nach Abzug der gesetzmässig
berechneten Steuer weniger verbleibt als dem Empfänger eines Einkommens
von Fr. 160 000. Eine solche Besteuerung ist sinn- und zweckwidrig und
hält vor Art. 4 BV nicht stand. In diesem Fall darf mit der Reichtumsteuer
höchstens das Mehreinkommen von Fr. 100 abgeschöpft werden.>

Erwägung 10

    10.- In der Beschwerde P 9/73 (Dr. Hans Steiner und Mitbeteiligte)
wird geltend gemacht, das angefochtene Reichtumsteuergesetz sei in sich
widersprüchlich und verstosse auch aus diesem Grund gegen Art. 4 BV,
weil bei einer Erhöhung des Steuersatzes für je Fr. 1000 Mehreinkommen
der nächsthöhere Progressionstarif nicht schon bei Fr. 160 000, sondern
erst bei Fr. 161 000 anwendbar sei, was der Regelung in § 3 des Gesetzes
selber widerspreche.

    Auch dieser Vorwurf hält indessen einer näheren Prüfung nicht stand,
denn es ist zwanglos eine vernünftige Auslegung des Gesetzes in dem Sinne
möglich, dass die für den Steuersatz massgebenden Einkommensklassen je bis
zum nächsten vollen Tausend reichen (Fr. 80 001 bis Fr. 81 000, Fr. 81 001
bis Fr. 82 000 usw.) und dass der Wechsel zum höheren Progressionstarif
(1% statt 0,5%) bei Fr. 160 000/160 001 stattfindet, wie dies im Gesetz
vorgesehen ist.

Erwägung 11

    11.- Zu prüfen bleibt, ob mit dem Inkrafttreten des
Reichtumsteuergesetzes auf den 1. Januar 1973 eine unzulässige
Rückwirkung verbunden ist, wie in der Beschwerde P 13/73 (Dr. Leo
Fromer und Mitbeteiligte) vorgebracht wird. Die Beschwerdeführer machen
geltend, eine unzulässige Rückwirkung des Reichtumsteuergesetzes ergebe
sich daraus, dass das Vorjahreseinkommen für selbständig Erwerbstätige
endgültige und unabänderliche Bemessungsgrundlage bilde. Ferner bestehe
hinsichtlich dieser Rückwirkung eine Rechtsungleichheit insofern, als
auf Grundstückgewinnen keine Reichtumsteuer erhoben werden, wohl aber
auf den Vermögensgewinnen, die im Jahre 1972 erzielt worden seien und
der Veranlagung für 1973 zugrunde gelegt würden.

    Das Reichtumsteuergesetz ordnet selbst keine echte Rückwirkung an
(vgl. BGE 97 I 340 Erw. 2 mit Verweisungen), sondern setzt gegenteils
das Inkrafttreten ausdrücklich auf den 1. Januar 1973 fest (§ 7). Die Rüge
der unzulässigen Rückwirkung wird denn auch nicht unter Berufung auf das
Reichtumsteuergesetz selbst, sondern unter Hinweis auf die Praxis zu §§ 11,
67 und 68 des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1952 begründet. Diese
Bestimmungen bilden indessen nicht Bestandteil des angefochtenen
Gesetzes. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle hinsichtlich des
Reichtumsteuergesetzes kann demnach auf diese Beschwerdevorbringen nicht
näher eingegangen werden. Es steht den Beschwerdeführern indessen frei,
mit staatsrechtlicher Beschwerde eine konkrete Reichtumsteuerveranlagung
anzufechten, sofern diese unter unzulässiger Berufung auf die Praxis
zu §§ 11, 67 und 68 des kantonalen Steuergesetzes erfolgen sollte
(vgl. BGE 97 I 340 Erw. 1). Im übrigen scheint durchaus denkbar, dass §
7 des Reichtumsteuergesetzes eine Auslegung zulässt, die im Ergebnis zu
keiner verfassungswidrigen Rückwirkung führt, so dass die Beschwerde
insoweit ohnehin als unbegründet abzuweisen ist (vgl. BGE 91 I 85
Erw. 2; F. GYGI, Mittelbare Verfassungsverletzung als Beschwerdegrund
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in: Der Staat als Aufgabe,
Gedenkschrift für M. Imboden, S. 169). - Endlich liegt auch im Umstand,
dass die Grundstückgewinne nicht mit der Reichtumsteuer, sondern bloss
mit der Grundstückgewinnsteuer (§ 56 ff. des kantonalen Steuergesetzes)
erfasst werden, kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, denn dieser
Ordnung wohnt keine sinn- und zweckwidrige Unterscheidung inne, für die
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
wäre (vgl. oben Erw. 9).

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.