Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IA 437



99 Ia 437

53. Urteil vom 17. Oktober 1973 i.S. X. gegen Y. und Instruktionsrichter
von Leuk. Regeste

    Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege im Vaterschaftsprozess.

    Weder der Mutter noch dem Kind kann die unentgeltliche Rechtspflege
wegen eines schuldhaften Verhaltens der Mutter (insbesondere wegen
selbstverschuldeter Armut) verweigert werden. Wo die Klageeinreichung an
eine Frist gebunden ist, kann dies auch nicht mit der Begründung geschehen,
die Mutter sei imstande, die notwendigen Mittel für den Prozess selber
zu verdienen.

Sachverhalt

    A.- Im Vaterschaftsprozess der X. und ihres a.e. Sohnes gegen Y. traf
der Instruktionsrichter von Leuk (VS) am 16. Februar 1973 folgende
Verfügung:

    "1. Die Beweisanträge der Parteien werden angenommen, mit Ausnahme der
[von den Klägern] verlangten Blutanalysen von B. und S., da die einjährige
Klagefrist abgelaufen ist.

    5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand [für die Kläger] wird abgelehnt,
da dies das zweite aussereheliche Kind ist und die Klägerin einer
regelmässigen Arbeit nachgehen könnte.

    6. Beide Parteien haben folgende Kostenvorschüsse zu leisten: a)
für Fiskalmarken Fr. 300.--,

    b) für die Durchführung der Expertisen je Fr. 1000.--.

    Sämtliche Rechtsvorkehren sind unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
innert 10 Tagen zu treffen."

    B.- Gegen diese Verfügung haben X. und ihr a.e. Sohn gestützt auf
Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie verlangen die Aufhebung
der Ziffern 1, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids.

    C.- Am 22. Mai 1973 hat der Instruktionsrichter von Leuk dem
Bundesgericht mitgeteilt, dass "die Partei X." am 18. Mai 1973 den
verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1300.-- beim Gericht hinterlegt habe.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Beschluss des Instruktionsrichters, den klägerischen Antrag
auf Durchführung einer Blutanalyse bei zwei am Prozess nicht beteiligten
Drittpersonen abzuweisen, ist ein Beweisbeschluss in einem hängigen
Zivilprozessverfahren und damit ein Zwischenentscheid. Gegen einen
solchen Entscheid ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV nur zulässig, wenn er kantonal letztinstanzlich ist und
für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge
hat (Art. 87 OG). Beide Voraussetzungen fehlen hier. Gemäss Art. 174
Abs. 3 der ZPO des Kantons Wallis ist gegen Zwischenentscheide des
Instruktionsrichters über Beweiseinreden die Berufung an das Kantonsgericht
zulässig, wenn der Haupthandel vor dieses Gericht gebracht werden kann
oder muss. Letzteres trifft für den vorliegenden Vaterschaftsprozess
zu, da der Streitwert gemäss dem Protokoll des Instruktionsrichters
Fr. 20'000.-- beträgt (vgl. dazu Art. 4 und 5 ZPO). Der angefochtene
Beweisbeschluss ist demnach nicht ein letztinstanzlicher. Er ist aber
auch nicht ein Entscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
zur Folge hätte. Beweisbeschlüsse in berufungsfähigen Streitsachen sind
denn auch nach der neuern bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer
erst im Anschluss an den Endentscheid der letzten kantonalen Instanz
anfechtbar (BGE 96 I 364 ff. Erw. 3, 97 I 2 Erw. 1a). Soweit also mit
der vorliegenden Beschwerde der Beweisbeschluss des Instruktionsrichters
(Ziff. 1 der Verfügung) angefochten wird, ist sie verfrüht und kann auf
sie nicht eingetreten werden.

    Es mag immerhin beigefügt werden, dass die Auslegung, die der
Instruktionsrichter in seiner Vernehmlassung dem Art. 250bis ZPO (Gesetz
über die Abänderung der ZPO vom 23. Mai 1958, Art. 18) gegeben hat,
fragwürdig erscheint. Die Annahme sodann, die einjährige Klagefrist
von Art. 308 ZGB sei auch für die Nennung der Beweismittel (Zeugen,
Blutentnahme bei Dritten usw.) massgebend, dürfte kaum richtig sein
(vgl. dazu Art. 168 ZPO). Sollten jedoch die Beschwerdeführer unterlassen
haben, den Beweisbeschluss des Instruktionsrichters rechtzeitig mit der
kantonalen Berufung anzufechten, und kommt das Kantonsgericht bei der
Behandlung der Streitsache zum Schluss, dass gegenüber B. und S. doch
Blutuntersuchungen angeordnet werden sollten, so hat es nach Art. 268 ZPO
ohne weiteres noch die Möglichkeit, von Amtes wegen eine entsprechende
Beweisanordnung zu treffen.

Erwägung 2

    2.- Soweit der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die
unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, traf er einen Entscheid,
der keinem kantonalen Rechtsmittel unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 4 des
in der deutschsprachigen ZPO an Stelle der aufgehobenen Art. 320-325
abgedruckten Gesetzes vom 16. November 1938). Ob dieser Entscheid
als Endentscheid oder als Zwischenentscheid zu betrachten ist, kann
dahingestellt bleiben; denn selbst wenn letzteres angenommen würde, wäre
es ein nach Art. 87 OG anfechtbarer Entscheid, da er angesichts der für
den Fall der Nichtleistung der Kostenvorschüsse angedrohten Säumnisfolgen
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat.

    Nun hat allerdings der Instruktionsrichter mitgeteilt, die
Beschwerdeführer hätten inzwischen den verlangten Kostenvorschuss von Fr.
1'300.-- geleistet. Es fragt sich deshalb, ob die Beschwerde dadurch
nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 67 I 68/69), zumal sich die
Beschwerdeführer nur auf den bundesrechtlichen, aus Art. 4 BV fliessenden
Armenrechtsanspruch zu berufen scheinen, der dem Bedürftigen kein Recht
darauf gibt, von den Prozesskosten überhaupt befreit zu werden, sondern
bloss darauf, dass der Richter in nicht aussichtslosen Prozessen ohne
vorherige Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig werde (BGE
85 I 3 Erw. 2, 89 I 161, 95 I 415 Erw. 2, 98 I a 341/42). Indessen folgt
aus Art. 4 BV auch, dass die arme Partei einen nicht aussichtslosen
Prozess nicht selbst, d.h. ohne Beizug eines amtlichen Vertreters
(Armenanwalts) durchführen muss, wenn sie dieses Beistandes zur gehörigen
Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 85 I 3 unten, 89 I 2 Erw. 2 und 161,
98 I a 341/42). Der bundesrechtliche Anspruch ist somit auch verletzt,
wenn der Richter es ablehnt, der bedürftigen Partei bei Vorliegen der
genannten Voraussetzungen einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu
bestellen. Aus dem angefochtenen Entscheid und den kantonalen Akten
geht zwar nicht mit absoluter Klarheit hervor, worauf sich das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege bezog. Aufgrund der gesamten Umstände
ist aber doch anzunehmen, dass sowohl um die Befreiung von der Pflicht
zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen als auch um die Ernennung
eines Armenanwalts nachgesucht wurde, wie das nun vor Bundesgericht
geschehen ist, und dass der Richter beide Begehren zusammen abgelehnt hat
(vgl. dazu die Bemerkung des Instruktionsrichters in der Vernehmlassung,
wonach es um den "vollständigen" unentgeltlichen Rechtsbeistand gehe,
sowie Art. 11 und 12 des erwähnten Gesetzes vom 16. November 1938). Dem
entsprechen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 4 oben),
wonach die Beschwerdeführer dem sie vertretenden Anwalt bisher keine
Vorschüsse hätten leisten können und dieser sich allenfalls genötigt sähe,
sein Mandat niederzulegen. Mindestens mit Bezug auf die Frage also,
ob den Beschwerdeführern ein armenrechtlicher Anwalt beizugeben sei,
ist die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Auf den zweiten, die
unentgeltliche Rechtspflege betreffenden Beschwerdepunkt ist deshalb
einzutreten.

Erwägung 3

    3.- Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtsbeistand abgelehnt, "weil dies das zweite aussereheliche Kind ist
und die Klägerin einer regelmässigen Arbeit nachgehen könnte". In der
Vernehmlassung wird zur Begründung ergänzend ausgeführt, X. lebe in
gemeinsamem Haushalt mit ihrer Mutter und ihrer 25jährigen Schwester
und keine dieser drei Frauen gehe einer regelmässigen Arbeit nach. Zur
Betreuung zweier Kleinkinder und eines angenommenen Knaben im Alter von
12 Jahren genüge eine Person. Die Kindsmutter treibe sich Tag und Nacht
auf der Strasse herum, statt zu arbeiten. Ihre amtlich bescheinigte
Armut (Fr. 3000.-- Jahreseinkommen, kein Vermögen) beruhe deshalb auf
Selbstverschulden.

    Die Beschwerdeführer bezeichnen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege als willkürlich und gegen Art. 4 BV verstossend. Dabei rufen
sie keine besondere Bestimmung des kantonalen Rechts an, sondern machen
ganz allgemein geltend, der Entscheid entbehre jeglicher sachlicher
Begründung. Sinngemäss rügen sie damit nicht nur eine willkürliche
Anwendung des kantonalen Rechts, sondern auch - oder vielmehr -
eine Verletzung des bundesrechtlichen, aus Art. 4 BV fliessenden
Armenrechtsanspruchs, hinsichtlich dessen dem Bundesgericht, was die
Rechtsfragen angeht, eine freie Prüfungsbefugnis zusteht (BGE 67 I 68,
89 I 2/3 Erw. 2 und 3 und S. 161, 95 I 415 Erw. 2, 98 Ia 342).

    a) Es ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführer bedürftig sind;
streitig ist nur, ob die Bedürftigkeit selbstverschuldet ist und ob es auf
ein solches Selbstverschulden überhaupt ankommt. Die Frage der persönlichen
Würdigkeit der Gesuchsteller stellt sich sodann auch im Zusammenhang mit
dem Vorwurf, es sei nun schon das zweite Mal, dass X. ein a.e. Kind zur
Welt gebracht habe.

    b) Ein Selbstverschulden der Mutter - sei es nun dieser oder jener Art
- kann auf alle Fälle nicht ein Grund zur Verweigerung des Armenrechts
dem Kinde gegenüber sein. Dieses hat gegen den vermeintlichen Vater
ein eigenes Klagerecht (Art. 307 Abs. 2 ZGB) und tritt im Prozess als
selbständige Partei auf (HEGNAUER, Berner Kommentar, NN 55 - 63 zu
Art. 307 ZGB). Würde man ihm nun das Armenrecht verweigern, weil sich
die Mutter irgendwie schuldig gemacht hat, hiesse das praktisch, ihm das
Klagerecht von Art. 307 Abs. 2 ZGB entziehen, ohne dass es etwas dafür
vermöchte. Das wäre mit dem Rechtsgleichheitssatz und dem Willkürverbot
von Art. 4 BV und dem sich daraus ergebenden Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege schlechterdings unvereinbar.

    c) Aber auch der Mutter selber kann der unentgeltliche Rechtsbeistand
nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens versagt werden.

    Schwer verständlich ist die Auffassung des Instruktionsrichters,
X. habe die Rechtswohltat der Unentgeltlichkeit deshalb nicht verdient,
weil sie nun schon zum zweiten Mal ein aussereheliches Kind geboren
habe. Abgesehen davon, dass diesbezüglich ein "Verschulden" erst noch
nachgewiesen werden müsste, hiesse das wiederum, ein von Art. 307 ZGB
gegebenes Klagerecht illusorisch machen und dadurch unter Umständen
einen Vater seiner Verantwortung entziehen, der möglicherweise auch
schon wiederholt aussereheliche Kinder gezeugt hat. Ausgerechnet die arme
Mutter, die es am nötigsten hätte, müsste demnach auf die Alimentenklage
verzichten, während eine reiche, nicht weniger "schuldige" Mutter
sie anstrengen könnte. Eine derartige Benachteiligung der bedürftigen,
unverheirateten Mutter widerspräche in krasser Weise der schweizerischen
Rechtsauffassung und insbesondere den Grundsätzen von Art. 4 BV.

    Verständlicher ist die Ansicht, das Armenrecht sei zu verweigern,
wenn der Gesuchsteller zwar bedürftig ist, aber in der Lage wäre,
genügend zu verdienen, um für die Prozesskosten aufzukommen. Indessen
hält auch diese Überlegung vor Art. 4 BV nicht stand, da sie eindeutig der
Rechtsgleichheit, wie sie im Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung
anerkannten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstanden
wird, widerspricht. Auch derjenige, der seine Armut verschuldet hat,
muss seine Rechte auf prozessualem Wege durchsetzen oder verteidigen
können. Beraubt man ihn faktisch dieser Möglichkeit, indem man ihm wegen
seines Verschuldens die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, stösst
man ihn womöglich in noch grössere Armut und lässt es zu, dass er vor dem
Gesetz schlechter gestellt ist als ein finanziell Gutgestellter, der sich
in ähnlicher oder anderer Weise (Verschwendungssucht, Kriminalität) ebenso
oder noch mehr schuldig gemacht hat. Die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung darf deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, ob
die Unfähigkeit des Gesuchstellers zur Bestreitung der Prozess- oder
Anwaltskosten aufein Verschulden zurückzuführen ist oder nicht (BGE 58 I
292 oben; ebenso CH. GUGGENHEIM, Die unentgeltliche Verbeiständung in den
kantonalen Zivilprozessrechten, Diss. Zürich 1944, S. 76, H. HEUBERGER,
Das Armenrecht der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 1947,
S. 22, K. MEYER, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Zug,
Diss. Freiburg 1953, S. 90/91).

    Massgebend sind die augenblicklichen Verhältnisse des
Gesuchstellers. Es kommt auf die Mittel an, die er tatsächlich zur
Verfügung hat. Dem Arbeitslosen darf die unentgeltliche Prozessführung
nicht mit der Begründung verweigert werden, in seinem Berufsstande
seien freie Stellen vorhanden und würden Löhne ausbezahlt, die es ihm
ermöglichten, für die Prozesskosten aufzukommen (vgl. HEUBERGER S. 22,
MEYER, S. 94). Dies wäre höchstens dann angängig, wenn der Gesuchsteller
seine frühere Stelle nur deshalb aufgegeben oder eine neue nur aus dem
Grunde nicht angetreten hätte, weil er einen Prozess im Armenrecht zu
führen wünscht. Dass dies bei der Beschwerdeführerin zuträfe, wird nicht
behauptet. Ob in gewissen Fällen dem Bedürftigen zugemutet werden kann,
mit der Prozesseinleitung zuzuwarten, bis er eine entsprechende Anstellung
gefunden und genügend Mittel für die Prozessführung gespart hat (so das
Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern an die Richterämter vom
20. Dezember 1948, in ZBJV 85, 1949, S. 37), mag dahingestellt bleiben;
denn in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Klage innert einer bestimmten
Frist angehoben werden muss (Art. 308 ZGB) und diese Frist schon beinahe
oder ganz abgelaufen ist, fällt eine solche Möglichkeit des Aufschubs
ohnehin ausser Betracht. Hier ist der Rechtsuchende gezwungen, rasch
zu handeln, und die Prozess- und in der Regel auch die Anwaltskosten
muss er sofort vorschiessen, wenn er seiner Rechte bzw. der Hilfe eines
Rechtsanwalts nicht verlustig gehen will. Eine Sistierung des bereits
angehobenen Prozesses, um die arme Partei zu zwingen, sich die nötigen
Mittel für die Bestreitung des Prozesses zu verdienen, käme zweifellos
einer Rechtsverweigerung gleich (vgl. HEUBERGER, S. 22/23).

    Da die Beschwerdeführer an die peremptorische Frist von Art. 308
ZGB gebunden waren und mit der Bestellung des Anwalts nicht zuwarten
konnten, erübrigt sich die Frage, ob - wie das im angefochtenen Entscheid
angenommen wird - die Beschwerdeführerin ihre Kinder in die Obhut ihrer
Mutter oder Schwester geben könnte, um einem Erwerb nachzugehen, der es
ihr erlauben würde, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen. Die
Gerichtskostenvorschüsse wurden jetzt verlangt, und der Anwalt macht
sein Mandat ebenfalls von sofortigen Vorschüssen abhängig. Dass die
Beschwerdeführer zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen keines Anwalts
bedürften, wird vom Instruktionsrichter nicht behauptet (das könnte bei
der Rechtsunkundigkeit von Mutter, Kind und Beistand wohl höchstens
angenommen werden, wenn der Vaterschaftsprozess vollständig von der
Offizialmaxime beherrscht würde; vgl. dazu BGE 63 I 211 Erw. 3, 64 I 5
Erw. 2, 78 I 5 Erw. 3, 89 I 3 Erw. 4, nicht publ. Entscheid i.S. Viatte
vom 6. Oktober 1954, Entscheid des Zürcher Obergerichts in ZR 13 1914
Nr. 65 und GUGGENHEIM, S. 71).

Erwägung 4

    4.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene
Entscheid wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben ist, soweit er den
Beschwerdeführern den armenrechtlichen Anwalt verweigert (Ziffer 5 des
Entscheids). Für eine Aufhebung der Ziffer 6 des Entscheids, womit die
Gerichtskostenvorschüsse verfügt wurden, besteht dagegen kein Grund,
nachdem diese Vorschüsse geleistet sind und damit sichergestellt ist, dass
die Beschwerdeführer den angehobenen Prozess durchführen können. Sollte
der kantonale Richter bei der Neubeurteilung der Ziffer 5 im Lichte des
bundesgerichtlichen Entscheids und aufgrund des kantonalen Rechts zum
Schluss kommen, dass den Beschwerdeführern im Endentscheid auf keinen
Fall Gerichtskosten auferlegt werden dürften (weil das Walliser Recht
den Bedürftigen möglicherweise nicht nur von der Vorschusspflicht,
sondern auch von der endgültigen Zahlung der Gerichtskosten befreit),
kann er die Rückerstattung der Vorschüsse verfügen. Neue, zusätzliche
Prozesskostenvorschüsse (z.B. für weitere Beweiserhebungen) könnten
natürlich nur unter Beachtung der hier angestellten Erwägungen verlangt
werden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen und Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids
aufgehoben.