Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IA 305



99 Ia 305

32. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juni 1973 i.S. Eheleute X. gegen
Vormundschaftsbehörde Y. und Justizdirektion des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 4 BV; Art. 181 Abs. 2 ZGB; Willkür; behördliche Genehmigung von
Eheverträgen, die während der Ehe abgeschlossen werden.

    Unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vormundschaftsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung auch die Kinderinteressen
berücksichtigt (Bestätigung der Rechtsprechung).

    Die Vormundschaftsbehörde handelt jedoch willkürlich, wenn sie den
Kindern der vertragschliessenden Ehegatten vom Inhalt des Ehevertrags
Kenntnis gibt. Ebenso verstösst es gegen Art. 4 BV, den Kindern ein
Beschwerderecht zur Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses einzuräumen.

Sachverhalt

    A.- Am 17. Dezember 1970 schlossen die Ehegatten X.  einen Ehevertrag,
der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

    Art. 4 In Anwendung von Art. 214 Abs. 3 ZGB vereinbaren die Ehegatten,
dass beim Vorabsterben des Ehemanns die Ehefrau 2/3 des Vorschlages
erhalten soll.

    Sofern sich die überlebende Ehefrau wieder verheiraten sollte,
reduziert sich diese Begünstigung auf 1/3 des Vorschlages und die Ehefrau
hat den Kindern des Ehemannes aus dessen erster Ehe eine Rückerstattung
zu leisten, wie wenn nach seinem Tod in gesetzlicher Weise geteilt
worden wäre.

    Art. 5

    In Anwendung von Art. 214 ZGB vereinbaren die Ehegatten, dass beim
Vorabsterben der Ehefrau die gesetzliche Vorschlagsteilung zu Gunsten
des Ehemannes Platz greifen soll."

    Im Frühjahr 1971 ersuchten die Ehegatten die Vormundschaftsbehörde um
Zustimmung zum erwähnten Ehevertrag (Art. 181 Abs. 2 ZGB). Hierauf teilte
die Behörde den Gesuchstellern mit, dass den Kindern aus der ersten Ehe des
Ehemannes Parteistellung zukomme und dass diesen der Genehmigungsbeschluss
mitgeteilt werden müsse. In der Folge verlangten die Eheleute X. jedoch,
dass diese Kinder vom Verfahren ausgeschlossen würden. Dieses Verhalten
der Gesuchsteller veranlasste die Vormundschaftsbehörde Y. zum folgenden
Beschluss:

    "I. Der vorliegende Ehevertrag der Eheleute X., datiert vom
17. Dezember 1970, wird auf Antrag der Gesuchsteller jederzeit genehmigt,
allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kinder aus erster Ehe des
Ehemannes vorgängig der Genehmigung zum Vertragsabschluss angehört werden,
oder diesen nach Genehmigung vom Beschluss der Vormundschaftsbehörde
Mitteilung gemacht wird.

    II. Sollten sich die Eheleute X. mit der Genehmigungspraxis der
Vormundschaftsbehörde Y. nicht einverstanden erklären können, müsste von
einer Genehmigung abgesehen werden."

    Die Gesuchsteller zogen diesen Beschluss an den Bezirksrat
weiter. Dieser wies die Vormundschaftsbehörde Y. am 30. September 1971
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an, über den ihr vorgelegten
Ehevertrag einen endgültigen, nicht mit einem Vorbehalt über die
Orientierung der Kinder verknüpften Beschluss zu fassen. Im übrigen
wies er die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Dabei vertrat er
die Ansicht, die Vormundschaftsbehörde habe bei der Genehmigung eines
Ehevertrages auch die Interessen der Kinder zu berücksichtigen, denn deren
Erbansprüche würden durch einen Ehevertrag geschmälert, weshalb sie im
Genehmigungsverfahren als Gegenpartei der antragstellenden Ehegatten zu
behandeln seien. Auf eine Befragung der Kinder könne zwar verzichtet
werden, wenn sich der massgebende Sachverhalt anderswie abklären
lasse. Dagegen müsse ihnen der Beschluss der Vormundschaftsbehörde in
jedem Fall mitgeteilt werden, damit sie ein Rechtsmittel einlegen könnten.

    B.- Die Eheleute X. erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde, die
jedoch am 24. Januar 1972 von der Justizdirektion des Kantons Zürich
abgewiesen wurde, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Es
sei zwar richtig, dass die Vormundschaftsbehörde im Verfahren nach Art.
181 Abs. 2 ZGB auch die Interessen der Kinder zu berücksichtigen habe. Ob
den Kindern volle Parteistellung zukomme, brauche jedoch im vorliegenden
Verfahren nicht entschieden zu werden, da die Vorinstanzen bloss
beabsichtigten, den Kindern mit der Zustellung des Genehmigungsentscheids
den Rechtsmittelweg zu öffnen. Das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen,
stehe den Kindern indessen mit Sicherheit zu, weil sie die "unmittelbar
Berechtigten" seien, um derentwillen das Genehmigungsverfahren überhaupt
durchgeführt werde. Mit Rücksicht darauf gebe der angefochtene Entscheid
des Bezirksrats deshalb keinen Anlass zu Kritik.

    C.- Die Eheleute X. führen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV mit dem Antrag, die Verfügung der Justizdirektion des
Kantons Zürich vom 24. Januar 1972 aufzuheben. Die Beschwerdebegründung
ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

    D.- Die Justizdirektion des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Die kantonalen Behörden haben erkannt, dass die Kinder aus der
ersten Ehe des Ehemannes im Verfahren nach Art. 181 Abs. 2 ZGB angehört
werden können und dass ihnen der Genehmigungsbeschluss mitzuteilen
ist, damit sie ein Rechtsmittel einlegen können. Ob der von den
Beschwerdeführern abgeschlossene Ehevertrag genehmigt werden kann, steht
dahin. Im vorliegenden Verfahren ist daher bloss zu prüfen, ob die dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach die
Vormundschaftsbehörde auch die Kindesinteressen zu berücksichtigen hat
und den Kindern mit Rücksicht auf das ihnen zustehende Beschwerderecht
den Genehmigungsentscheid mitteilen muss, gegen die Verfassung verstösst.

    Nach Art. 181 Abs. 2 ZGB bedürfen Eheverträge, die während der Ehe
abgeschlossen werden, der Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde. Die
Anwendung dieser Vorschrift bietet immer wieder Schwierigkeiten, weil aus
dem Gesetz nicht ohne weiteres ersichtlich ist, auf welche Gesichtspunkte
sich die behördliche Prüfung zu erstrecken hat. Insbesondere besteht
bei den Vormundschaftsbehörden keine einheitliche Genehmigungspraxis
hinsichtlich solcher Eheverträge, mit denen eine besondere
Vorschlagsteilung vereinbart wird.

    Art. 181 Abs. 2 ZGB bezweckt in erster Linie den Schutz der
Ehegatten. Die Vormundschaftsbehörde soll demnach vorab prüfen, ob die
beiden Vertragspartner die Tragweite ihrer Vereinbarung überblicken;
sie soll verhindern, dass ein Ehegatte dem anderen Zugeständnisse macht,
die auf unlauteren Beeinflussungen oder unrichtigen Vorstellungen beruhen
(BGE 77 I 3; unveröffentlichtes Urteil vom 13. April 1971 i.S. M.,
Erw. 7). Einig sind sich Rechtsprechung und Lehre auch darin, dass
die Vormundschaftsbehörde die Interessen der Geschwister, der Eltern,
der weiteren Verwandten sowie der Gläubiger der vertragschliessenden
Ehegatten nicht wahrzunehmen hat (BGE 77 I 3; EGGER, N. 6 zu Art. 181 ZGB;
HOFMANN, Die Stellung der Vormundschaftsbehörde als familienrechtliches
Kontrollorgan, in: Veröffentlichungen der Konferenz der kantonalen
Vormundschaftsdirektoren, Heft 7 S.11). Umstritten ist dagegen, ob die
Vormundschaftsbehörde auch die Interessen der Kinder berücksichtigen
darf. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Lehre zum Teil verneint
(LEMP, N. 24 zu Art. 181 ZGB mit Hinweis auf einen Entscheid aus
dem Kanton St. Gallen; KLAUS, Pflichtteilsrecht und güterrechtliche
Verfügungen, Diss. Zürich 1971 S. 143; HOFMANN, aaO, S. 12 mit Hinweis
auf einen Entscheid der Solothurner Behörden; SJZ 63/1967 S. 11 Nr. 3 zur
Praxis im Kanton Aargau), zum überwiegenden Teil jedoch bejaht (vgl. die
Hinweise bei LEMP, N. 24 zu Art. 181 ZGB; HOFMANN, aaO, S. 14, derselbe,
in MBVR 51/1953 S. 440 und 445; E. HUBER, Zehn Vorträge über ausgewählte
Gebiete des neuen Rechts, S. 114; SCHWAB, Über die Obliegenheiten der
Gemeinden und ihrer Organe nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in:
MBVR lo/1912 S. 353; für den Kanton Luzern: ZVW 1970 S. 98; für den Kanton
Basel-Stadt: ZVW 1971 S. 52; für die Kantone Bern und Genf: KLAUS, aaO,
S. 141). Das Bundesgericht hat die Berücksichtigung der Kindesinteressen
als nicht willkürlich bezeichnet (BGE 78 I 292 mit Verweisungen), und
es hat diese Auffassung in einem neueren Entscheid sinngemäss bestätigt
(unveröffentlichtes Urteil vom 13. April 1971 i.S. M., Erw. 7).

    Die Beschwerdeführer behaupten nicht, die Berücksichtigung der
Kindesinteressen sei verfassungswidrig. Sie machen jedoch geltend, es
verstosse gegen das Willkürverbot, den Kindern im Genehmigungsverfahren
nach Art. 181 Abs. 2 ZGB Kenntnis vom Abschluss eines Ehevertrags zu geben
und ihnen ein Beschwerderecht zuzuerkennen, denn ein solches Vorgehen
laufe dem Sinn und Zweck von Art. 181 Abs. 2 ZGB klarerweise zuwider.

    Aus dem Sinn der behördlichen Genehmigung ergibt sich ohne weiteres
das Recht der Vormundschaftsbehörde, die von den Ehegatten getroffene
Vereinbarung in beschränktem Umfang materiell zu überprüfen. So ist es
namentlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Vormundschaftsbehörde
ein Bild von der Zusammensetzung des ehelichen Vermögens zu verschaffen
sucht, denn es ist denkbar, dass sich erst aufgrund dieser Abklärungen
entscheiden lässt, ob hinreichende Gründe für ein behördliches
Einschreiten im Interesse des einen oder anderen Ehegatten oder der
Nachkommen bestehen. Die Vormundschaftsbehörde hat jedoch den Grundsatz
der Vertragsfreiheit, wie er auch in den Vorschriften über das eheliche
Güterrecht zum Ausdruck kommt (vgl. dazu insbesondere LEMP, N. 16 ff. zu
Art. 179 ZGB), zu achten, und sie soll den Abschluss von Eheverträgen
nicht ungebührlich erschweren. So ist es ihr namentlich verwehrt, gestützt
auf eine Auslegung von Art. 181 Abs. 2 ZGB weitergehende Beschränkungen
aufzustellen, als sie den Ehegatten von Gesetzes wegen auferlegt sind
(vgl. Art. 226 Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 77 I 1 ff.).

    In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass die
bundesrechtliche Genehmigung von Eheverträgen keine verfahrensmässige
Beteiligung der Nachkommen vorsieht und dass der behördliche
Genehmigungsbeschluss einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit
darstellt. Würde den Kindern eines Ehegatten Parteistellung zuerkannt,
so würde das Genehmigungsverfahren letztlich zu einem Zivilrechtsstreit,
d.h. zu einem kontradiktorischen Verfahren zwischen Ehegatten und
Kindern, in welchem darüber zu entscheiden wäre, in welchem Rahmen die
Ehegatten eine von der gesetzlichen Vorschlagsteilung abweichende Ordnung
treffen dürfen (vgl. Art. 214 Abs. 3 ZGB). Diese Bedeutung kommt dem
Genehmigungsverfahren nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu. Mit
Rücksicht darauf ist die Vormundschaftsbehörde auch nicht ermächtigt,
den Kindern eines oder beider Ehegatten Mitteilung vom Abschluss eines
Ehevertrags zu machen und ihnen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss
zuzustellen. Denn auf diese Weise würde es den Nachkommen ermöglicht,
mit Beschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB an die Aufsichtsbehörde zu
gelangen und ein Verfahren einzuleiten, das in seinen Wirkungen einer
kontradiktorischen Auseinandersetzung im soeben umschriebenen Sinn
weitgehend gleichkäme.

    Der Bundesgesetzgeber hat beim Erlass von Art. 181 Abs. 2 ZGB darauf
verzichtet, Vorschriften über die Mitwirkung von Dritten aufzustellen.
Anderseits hat er die Ehegatten jedoch ausdrücklich ermächtigt, mittels
Ehevertrag eine von der gesetzlichen Vorschlagsteilung abweichende Ordnung
zu schaffen, die sich unbestrittenermassen zum Nachteil der Nachkommen
auswirken kann (Art. 214 Abs. 3 ZGB). Diese beiden gesetzgeberischen
Entscheidungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Die in
Art. 214 Abs. 3 ZGB verankerte Vertragsfreiheit soll es den Ehegatten
erlauben, die Verteilung des ehelichen Vorschlags unter Berücksichtigung
der gegenseitigen Interessen zu regeln und dabei insbesondere die Wirkungen
des gesetzlichen Güterstandes für den überlebenden Ehegatten zu ändern und
dessen Auskommen sicherzustellen (vgl. BGE 82 II 490). Eine für die Ehefrau
günstigere Vorschlagsteilung kann sich insbesondere dann rechtfertigen,
wenn sich ein geschiedener oder verwitweter Mann mit einer jüngeren Frau
verheiratet, denn die gesetzliche Ordnung gewährleistet der überlebenden
Ehefrau diesfalls nur einen unzureichenden Schutz. Wohl ist beim Abschluss
eines solchen Vertrags das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten
(vgl. BGE 82 II 477 ff. sowie nunmehr auch 99 II 9 ff.). Erhielten die
Kinder aus der ersten Ehe des Mannes jedoch von Amtes wegen Kenntnis
von jeder gestützt auf Art. 214 Abs. 3 ZGB getroffenen Vereinbarung,
die ihrer Natur nach ohnehin nur unter den Ehegatten und gegenüber
ihren Erben wirksam sein kann (LEMP, N. 74 zu Art. 214 ZGB), so könnten
sich die Ehegatten veranlasst sehen, auf eine durchaus angemessene
Ordnung der güterrechtlichen Verhältnisse zu verzichten, um das gute
Einvernehmen mit den Kindern, namentlich mit jenen aus der ersten Ehe
des Mannes, nicht zu gefährden. Dies kann nicht Sinn der behördlichen
Genehmigung von Eheverträgen sein. Wenn es auch angehen mag, dabei in
beschränktem Umfang die Kindesinteressen zu berücksichtigen, so muss es
der Vormundschaftsbehörde jedenfalls verwehrt bleiben, den Nachkommen
der vertragschliessenden Ehegatten ein Mitspracherecht einzuräumen, das
geeignet ist, die vom Bundesgesetzgeber gewährleistete Vertragsfreiheit
illusorisch zu machen. Dass die behördliche Prüfung von Eheverträgen in
erster Linie dem Schutz der Ehegatten dient, ergibt sich insbesondere
auch daraus, dass nur die während der Ehe abgeschlossenen Verträge
zustimmungsbedürftig sind (vgl. dazu LEMP, N. 24 zu Art. 181 ZGB). Wäre
es zulässig, die Kinder aus der ersten Ehe eines Vertragspartners über
die getroffene Vereinbarung zu orientieren, so müsste letztlich befürchtet
werden, dass die behördliche Prüfung gerade in jenen Fällen umgangen würde,
in denen sie als besonders sinnvoll erscheint. Um allfälligen Reiberein mit
seinen Kindern aus dem Weg zu gehen, könnte sich ein zur Wiederverheiratung
entschlossener Vater veranlasst sehen, mit seinem künftigen Partner
einen Vertrag unter Brautleuten abzuschliessen, der keiner behördlichen
Zustimmung bedarf. Ein solches Vorgehen könnte sich jedoch namentlich
dann als voreilig und unangebracht erweisen, wenn sich das eheliche
Zusammenleben nicht in der erhofften Weise entwickelt. Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist die zürcherische Verwaltungspraxis deshalb geeignet,
die vom Bundesgesetzgeber verfolgten Absichten zu durchkreuzen. Endlich
ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Nachkommen auch dann
als hinreichend gewährleistet scheint, wenn auf deren Mitwirkung am
Genehmigungsverfahren im Sinne von Art. 181 Abs. 2 ZGB verzichtet wird,
denn es steht den durch einen Ehevertrag allenfalls benachteiligten Erben
frei, sich nach dem Tode des vorverstorbenen Ehegatten unter Berufung auf
das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) gegen eine stossende
Vorschlagsteilung zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 99 II 9 ff.). Nach der vom
Bundesgesetzgeber geschaffenen Ordnung muss es damit sein Bewenden haben.

    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Sinn und
Zweck des in Art. 181 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Genehmigungsverfahrens
offensichtlich widerspricht, den Kindern eines Ehegatten Kenntnis vom
Inhalt eines Ehevertrags zu geben und ihnen ein Recht zur Anfechtung
des behördlichen Genehmigungsbeschlusses einzuräumen. Der angefochtene
Entscheid erweist sich deshalb als willkürlich und ist in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
aufgehoben.