Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 99 IA 113



99 Ia 113

15. Urteil vom 6. April 1973 i.S. Rinderknecht gegen Gemeinderat
Grüningen, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Regeste

    Zürcherische Gesetzgebung über das Bauwesen und die Gewässer.
Eidg. Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971.

    Befehl der kantonalen Behörde, einen Wohnwagen, den der Eigentümer
ständig auf seinem Grundstück stehen lässt, samt Nebeneinrichtungen
zu entfernen.

    1.  Die ausdrücklich bloss auf kantonales Recht gestützte
Anordnung unterliegt insoweit, als sie der Sache nach in Anwendung
bundesrechtlicher Vorschriften über den Gewässerschutz ergangen ist, nicht
der staatsrechtlichen Beschwerde, sondern der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Erw. 1).

    2.  Neue Einwendungen, die in einer staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Willkür erhoben werden, sind in der Regel unzulässig (Erw. 4 a).

    3.  Übergangsrecht: Anwendbarkeit neuer Vorschriften auf ein im
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits hängiges Verfahren (Erw. 4 b
betr. das kantonale Recht; Erw. 9 betr. das eidg. Gewässerschutzgesetz).

    4.  Der Beseitigungsbefehl lässt sich ohne Willkür auf die
kantonalen Vorschriften für Gebäude gründen, soweit er den Wohnwagen
und die funktionell eng mit ihm verbundenen Nebeneinrichtungen betrifft,
dagegen nicht in bezug auf eine Abwassergrube, die nach der Entfernung des
Wohnwagens noch als Wasserspeicher für die Pflege eines Gartens verwendbar
ist (Erw. 3 und 6).

    5.  Der Befehl, die Grube zu beseitigen, kann auch nicht auf die
bundesrechtliche Ordnung des Gewässerschutzes gestützt werden (Erw. 10).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Peter Buser hatte seinen Wohnwagen früher am Ufer des Greifensees
in der dortigen Schutzzone abgestellt, war aber weggewiesen worden. Darauf
kaufte er im Jahre 1963 rund 12 a Wiesland im Forchholz in der Gemeinde
Grüningen. Das Grundstück ist gemäss dem Zonenplan zur Bauordnung
dieser Gemeinde vom 14. Juli 1961 (Bauo) dem Übrigen Gemeindegebiet
zugeteilt. Buser stellte den Wohnwagen dort am Rande des angrenzenden
Waldes ab, ohne eine baupolizeiliche Bewilligung einzuholen. Der Wagen
steht auf "Sockeln", die nach der Darstellung der Beschwerdeführerin
aus aufgeschichteten Steinplatten bestehen. Als Zufahrtsweg dient ein
Waldsträsschen. Vor der Türe des Wohnwagens liegt hangabwärts ein mit
Steinplatten belegter Vorplatz, der vom Waldrand her über drei steinerne
Treppenstufen erreichbar ist. Er wird durch ein faltbares Vordach
geschützt, das mit Holzstangen auf den Boden gestützt wird. Unter dem
Vorplatz befindet sich eine betonierte Abwassergrube. Das Trink- und
Brauchwasser wird mittels einer Leitung von einem benachbarten Bauernhof
bezogen. Sein Eigentümer soll sich verpflichtet haben, die Abwassergrube
regelmässig zu leeren. Am Waldrand hinter dem Wohnwagen liegt ein gedeckter
Materialstapel.

    B.- Der Gemeinderat von Grüningen forderte mit Beschluss vom
26. Oktober 1965 Buser auf, den Wohnwagen und die zugehörigen
Einrichtungen zu entfernen. Buser rekurrierte an den Bezirksrat
Hinwil. Vor dessen Entscheid übernahm die von Buser geschiedene Ehefrau,
nun Frau Rinderknecht, das Grundstück in Grüningen und den Wohnwagen
zu Eigentum. Sie legte auf einem Teil der Liegenschaft einen Garten an
und wollte den Wohnwagen weiterhin zu Wochenend- und Ferienaufenthalten
benützen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 30. Dezember 1970 ab.

    C.- Eine Beschwerde der Frau Rinderknecht gegen den Entscheid
des Bezirksrates hat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 23.
Dezember 1971 ebenfalls abgewiesen. Er nimmt an, der auf dem Grundstück
in Grüningen abgestellte Wohnwagen der Beschwerdeführerin sei als Baute
zu betrachten. Der Wagen müsse samt Nebeneinrichtungen entfernt werden,
da seine Stationierung auf dem Grundstück gegen materielle baupolizeiliche
Bestimmungen verstosse. Der Regierungsrat stützt sich in erster Linie
auf Art. 14 Bauo (Heimatschutz) und auf die kantonale Verordnung über
allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1967 (HygieneV). Im weitern
führt er aus, nach § 89 des kantonalen Gesetzes über die Gewässer und den
Gewässerschutz vom 15. Dezember 1901/2. Juli 1967 (WasserG) könnte die
Baute nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, da sie
ausserhalb des Einzugsgebietes des generellen Kanalisationsprojektes -
d.h. des im Zonenplan der Gemeinde ausgeschiedenen Baugebietes - liege
und weder der Land- noch der Forstwirtschaft noch einem bestehenden
Gewerbebetrieb diene. Für eine anderweitige Beseitigung des Abwassers
sei nicht in genügender Weise gesorgt.

    D.- Frau Rinderknecht ficht den Entscheid des Regierungsrates,
soweit er sich auf Gründe des Gewässerschutzes stützt, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragt,
"die diesbezüglichen Anordnungen aufzuheben".

    Der Regierungsrat hat auf Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet. Das Eidg. Departement des Innern
stellt in seiner Vernehmlassung keinen bestimmten Antrag.

    E.- Frau Rinderknecht hat gegen den Entscheid des Regierungsrates auch
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben. Dieses
hat den Beseitigungsbefehl mit Bezug auf die Wasserleitung, den mit
Steinplatten belegten Vorplatz und die zugehörige Steintreppe aufgehoben;
im übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen. Der Begründung seines Urteils
vom 23. Juni 1972 ist zu entnehmen:

    Der Wohnwagen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sei ein Gebäude
im Sinne der Bauo und des kantonalen Baugesetzes für Ortschaften mit
städtischen Verhältnissen (BauG). Es fehle eine genügende Zufahrt im Sinne
des § 46 BauG, und der Abstand des gegenwärtigen Standortes des Wagens vom
Waldrand sei nach Art. 15 Bauo zu gering. Ferner seien die Anforderungen
des § 25 HygieneV nicht erfüllt. Der Hahn der Wasserzuleitung befinde
sich ausserhalb des Wohnwagens. Die Wasserzuleitung sei rechtlich nicht
gesichert. Sie sei ohne Bewilligung der Wasserversorgungsgenossenschaft
Grüningen erstellt worden. Die Bewilligung sei auch gar nicht erhältlich,
weil eine einwandfreie Abwasserbeseitigung nicht gewährleistet sei (§§
48, 89 WasserG). Da das Grundstück der Beschwerdeführerin ausserhalb
des Einzugsgebietes des generellen Kanalisationsprojektes liege und
der Wohnwagen weder der Land- noch der Forstwirtschaft noch einem
bestehenden Gewerbebetrieb diene, sei der Anschluss an die Kanalisation
der Gemeinde nicht zulässig, und für eine anderweitige nach Gesetz
zulässige Abwasserbeseitigung - Versickerung, geschlossene Abwassergrube
- fehle die notwendige Bewilligung der kantonalen Baudirektion (§§ 79,
89 WasserG). Die Stationierung des Wohnwagens sei somit in mehrfacher
Beziehung materiell polizeiwidrig, weshalb er zu entfernen sei. Ob auch
die Landschaftsschutzbestimmung des Art. 14 Bauo seine Beseitigung gebiete,
könne offen bleiben.

    Ausser der Baute seien auch die mit ihr eng verbundenen Einrichtungen
zu beseitigen, wie die Sockel, die Holzstangen zur Befestigung des
Vordaches und die Abwassergrube, diese auch deshalb, weil Gruben, die
nicht mehr für die Aufnahme häuslicher Abwässer benützt werden, oft
schlecht unterhalten seien und daher die umliegenden Gewässer gefährden
könnten. Dagegen sei die Wasserleitung, obwohl funktionell mit dem
Wohnwagen verbunden, doch insofern eine selbständige Einrichtung, als sie
der Beschwerdeführerin auch nach der Entfernung der Baute dienlich sein
könne. Sie sei daher zu belassen, wie auch der Vorplatz und die zugehörige
Treppe, die keine Gebäudeteile seien und von der Beschwerdeführerin
ebenfalls weiterhin verwendet werden könnten. Zu entfernen sei jedoch
der ausgesprochen hässliche Materialstapel.

    F.- Frau Rinderknecht führt gegen das Urteil des kantonalen
Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, "es
sei auch in bezug auf die abgewiesenen Beschwerdepunkte die Beschwerde
gutzuheissen und die vorinstanzlichen Entscheidungen seien in diesem
Umfange aufzuheben".

    Das kantonale Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Grüningen
beantragen, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    I. Staatsrechtliche Beschwerde

Erwägung 1

    1.- Das zürcherische Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid vorab
auf Vorschriften des kantonalen Baugesetzes, der Bauordnung der Gemeinde
Grüningen und der kantonalen Hygieneverordnung gestützt. Daneben hat
es auch § 48 Abs. 1 sowie §§ 79 und 89 des kantonalen Wassergesetzes
herangezogen. Nach § 48 Abs. 1 dürfen öffentliche Unternehmungen
für die Wasserversorgung an Neubauten, für die keine nach §§ 87-89
zulässige Möglichkeit der Beseitigung des Abwassers besteht, kein Wasser
abgeben. Diese Norm ist - wie die vom kantonalen Verwaltungsgericht
angewandten Vorschriften des BauG, der Bauo und der HygieneV - rein
kantonalrechtlicher Art. Es ist Sache des kantonalen öffentlichen
Rechtes, zu bestimmen, wann öffentlichen Unternehmungen die Pflicht zur
Wasserlieferung auferlegt und wann ihnen eine solche Lieferung verboten
ist. Kantonalrechtlicher Art bleibt die getroffene Regelung auch dann,
wenn ihre Anwendung von der Beurteilung einer gewässerschutzrechtlichen
Vorfrage abhängt. Dagegen haben die §§ 79 und 89 WasserG den Schutz der
Gewässer zum Gegenstand. § 79 betrifft die Bewilligungspflicht für alle
Vorkehren, durch welche Gewässer gefährdet werden können, und § 89 regelt
insbesondere den Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Kanalisation
für das Abwasser aus Bauten sowie die Abwasserbeseitigung in geschlossenen
Gruben. Die Beseitigung der Abwässer, welche Gewässer verunreinigen können,
wird aber in erster Linie durch die Gesetzgebung des Bundes geordnet. Nach
dem alten wie nach dem neuen eidgenössischen Gewässerschutzgesetz haben
die kantonalen Bestimmungen über den Gewässerschutz nur die Bedeutung
von Ausführungsvorschriften zum Bundesrecht (BGE 96 I 760 f., 98 I b
244). Soweit sie mit dem Bundesrecht nicht übereinstimmen, sind sie nicht
anwendbar. Wenn das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichtes feststellt,
der Wohnwagen müsse auch aus Gründen des Gewässerschutzes entfernt werden,
nämlich deshalb, weil er nach § 89 WasserG nicht an eine öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden könne und weil für eine anderweitige
Abwasserbeseitigung die nach § 79 erforderliche Bewilligung fehle,
ist es der Sache nach in Anwendung von Bundesrecht ergangen. Ebenso hat
das Verwaltungsgericht der Sache nach Bundesrecht insofern angewandt,
als es angenommen hat, die Abwassergrube müsse auch deshalb beseitigt
werden, weil sie eine Gefahr für die umliegenden Gewässer darstelle. In
diesen Beziehungen ist nicht die staatsrechtliche Beschwerde, sondern die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht der gegebene Rechtsweg
(BGE 96 I 761 E. 1). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist daher
nur in dem Umfange zulässig, als die darin vorgebrachten Rügen nicht die
Anwendung des Gewässerschutzrechtes betreffen. Die in dieser Beschwerde
auch berührte Frage, ob die angefochtenen Anordnungen mit den Vorschriften
über den Gewässerschutz vereinbar seien, ist - soweit notwendig - bei der
Beurteilung der ebenfalls eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
prüfen, und zwar ohne Einschränkung, nicht nur unter dem Gesichtswinkel
des Art. 4 BV.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch das willkürliche
Verbot, ihren Wohnwagen auf ihrem Grundstück zu belassen, werde
gesetzwidrig ihr Eigentumsrecht verletzt. Art. 22ter BV gewährleistet
das Eigentum und lässt öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen nur
auf dem Wege der Gesetzgebung und bei Vorhandensein eines öffentlichen
Interesses zu. Die vom zürcherischen Verwaltungsgericht angewandten
Bestimmungen rein kantonalrechtlicher Art enthalten öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen, weil sie den Grundeigentümer in der Ausnützung
seines Eigentums hindern. Die Beschwerdeführerin zieht indessen die
Rechtsbeständigkeit dieser Vorschriften, insbesondere deren Verträglichkeit
mit der Eigentumsgarantie, nicht in Zweifel und beruft sich überhaupt
nicht auf Art. 22ter BV. Sie behauptet lediglich, die Vorschriften seien
ihr gegenüber willkürlich angewandt worden. Das Bundesgericht überprüft
die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts auch nur auf Willkür hin, übrigens
selbst dann, wenn neben Art. 4 BV noch die Eigentumsgarantie angerufen wird
(BGE 98 I a 384 E. 1b).

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin räumt ein, "dass ein Gebäude auf dem
fraglichen Grundstück nach den heutigen Bestimmungen nicht erstellt werden
könnte". Sie sieht jedoch Willkür darin, dass ihr Wohnwagen als Gebäude
im Sinne der zürcherischen Baugesetzgebung qualifiziert worden ist.

    Die Kantone können innerhalb der Schranken, die durch das Bundesrecht
- insbesondere Art. 4 BV - gezogen sind, das Baurecht ordnen und auch
Vorschriften über die rechtliche Behandlung der Wohnwagen aufstellen. Den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt eine gesetzliche Regelung
dann, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt oder
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den tatsächlichen Verhältnissen nicht zu finden ist (BGE 97 I 782 E. 2
c), oder keine Unterscheidungen trifft, wo solche vernünftigerweise
angebracht wären. Unter diesem Vorbehalt sind die Kantone befugt,
gewisse für Bauten oder Gebäude geltende Bestimmungen auch auf Wohnwagen
anwendbar zu erklären oder diese besonderen Vorschriften zu unterwerfen
(vgl. § 9 des Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 30. April 1970, wonach
Wohnwagen ausserhalb der öffentlichen Zeltplätze nur an geeigneten, von der
Baubewilligungsbehörde bezeichneten Standorten aufgestellt werden dürfen,
und dazu Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 1972 i.S. Waser; §
10 Abs. 1 lit. c des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971,
wonach Wohnwagen, die länger als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück
abgestellt werden, als Bauten im Sinne dieses Gesetzes gelten; ZAUGG, Komm.
zum Baugesetz des Kantons Bern vom 7. Juni 1970, S. 45, mit Hinweis auf
die ähnliche Regelung in diesem Kanton; für den Kanton Zürich s. auch
Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 1968 betr. den Türlersee,
Auszug in ZBl 70/1969 S. 102 ff.).

    Der Begriff des Gebäudes ist weder im zürcherischen BauG noch in der
Bauo der Gemeinde Grüningen umschrieben. Das kantonale Verwaltungsgericht
versteht darunter jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage,
die einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere,
namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig
abschliesst. Diese Auslegung entspricht einer langen Verwaltungspraxis
und wird auch in der Literatur vertreten (vgl. EGGER, Einführung in das
zürcherische Baurecht, 3. Aufl., S. 12 f.; FRIEDRICH/SPÜHLER/KREBS,
Bauordnung der Stadt Winterthur, S. 24). Sie ist keineswegs willkürlich.

    Das kantonale Verwaltungsgericht betrachtet als Gebäude im Sinne des
zürcherischen Baurechts auch Wohnwagen, die dauernd oder doch mit einer
gewissen Regelmässigkeit - z.B. jedes Wochenende und/oder während der
Ferienzeit - auf dem gleichen, eigens dafür hergerichteten Standplatz
abgestellt werden, um dort als Unterkunft oder zur Unterbringung von
Sachen zu dienen. Auch diese Auffassung ist vertretbar und daher nicht
willkürlich. Sie berücksichtigt, dass ein Wohnwagen, der längere Zeit an
einem bestimmten, besonders dafür vorbereiteten Platze stehen gelassen
wird, die gleichen Funktionen erfüllt wie ein fest mit dem Untergrund
verbundenes Gebäude, so dass es als gerechtfertigt erscheint, auf ihn die
gleichen Regeln anzuwenden, die für Gebäude herkömmlicher Art gelten. In
diesem Sinne ist es haltbar, davon abzusehen, dass die feste Verankerung
im Boden ein Merkmal eines gewöhnlichen Gebäudes ist, und anzunehmen,
es genüge, wenn eine Anlage, wie eben ein während längerer Dauer an
der gleichen Stelle plazierter Wohnwagen, dazu bestimmt ist, vorwiegend
ortsfest zu Wohnzwecken benutzt zu werden (SCHEERBARTH, Das allgemeine
Bauordnungsrecht, 2. Aufl., S. 155). Dafür spricht auch die Erwägung, dass
es sonst nicht schwer wäre, durch Aufstellen und ständiges Stehenlassen
an sich transportabler Bauten die Vorschriften der Baugesetzgebung
zu umgehen. Diesem Gesichtspunkt kommt in einer Zeit, in der Wohnwagen
weite Verbreitung gefunden haben und die Tendenz gewachsen ist, sie als
ortsfeste Dauerferienwohnungen zu benützen, besondere Bedeutung zu.

    Es steht fest, dass der Wohnwagen der Beschwerdeführerin seit Jahren
am gleichen, eigens dafür hergerichteten Standplatz abgestellt ist und
dort von ihr als Unterkunft während des Wochenendes und der Ferien benützt
wird. Er darf unter diesen Umständen ohne Willkür als Gebäude im Sinne der
kantonalen Gesetzgebung betrachtet werden. Wenn er gelegentlich wegbewegt
und für kürzere Zeit an eine andere Stelle des Grundstücks verbracht
worden ist, so ist dies unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an,
ob er ohne grosse Anstalten in Fahrbereitschaft versetzt werden kann,
so dass der deswegen beantragte Augenschein überflüssig ist. Massgebend
ist das tatsächliche Verhalten der Beschwerdeführerin.

    Aus der ausdehnenden Auslegung, die das kantonale Verwaltungsgericht
dem Begriff des Gebäudes gibt, mögen sich hinsichtlich der Wohnwagen,
die dazu bestimmt sind, für längere Zeit an einem gegebenen Ort -
z.B. auf einem dazu hergerichteten Campingplatz - aufgestellt zu werden,
Schwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung ergeben. Das kann aber nicht
ein Grund sein, jene Auslegung als willkürlich zu betrachten. Es ist Sache
der kantonalen Praxis, aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die
erforderlichen Schlussfolgerungen für die Behandlung von Wohnwagen auf
Campingplätzen usw. zu ziehen. Es ist deshalb überflüssig zu erheben, ob
für Wohnwagen, die auf Campingplätzen abgestellt werden, die Einholung
einer Baubewilligung verlangt wird oder nicht. Wenn Wohnwagen von
Schaustellern usw. nicht als Gebäude qualifiziert werden, kann die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn solche
Wohnwagen lassen sich nach der Art ihrer Verwendung nicht mit dem der
Beschwerdeführerin vergleichen; es fehlt ihnen die Ortsbezogenheit. Was
die Schreberhäuschen anlangt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die
Vorschriften für Gebäude auch auf sie Anwendung finden. Übrigens nimmt das
kantonale Verwaltungsgericht an, dass für Schreberhäuschen ausserhalb des
Einzugsgebietes des generellen Kanalisationsprojektes der Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation gleichfalls verweigert werden
müsse. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der rechtsungleichen
Behandlung ist unbegründet.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorschriften
der HygieneV, die 1967 in Kraft trat, (und die im gleichen Jahr in Kraft
gesetzten revidierten Bestimmungen des WasserG) hätten hier überhaupt
nicht angewandt werden dürfen; denn das Verfahren vor den kantonalen
Instanzen hätte noch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften zum
Abschluss gebracht werden können, wenn es rechtzeitig eingeleitet und
ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre. Das Verwaltungsgericht wendet ein,
die Beschwerdeführerin habe vor ihm aus der langen Dauer des Verfahrens
des Bezirksrates nichts abgeleitet, weshalb das Bundesgericht sich mit
der Rüge nicht befassen könne.

    a) Neue Einwendungen, die in einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Willkür erhoben werden, sind grundsätzlich unzulässig, selbst wenn die
letzte kantonale Instanz freie Kognition besass und das Recht von Amtes
wegen anzuwenden hatte (BGE 94 I 144, 98 I a 52 E. 1). Ausnahmen werden
für Vorbringen gemacht, zu deren Geltendmachung erst die Begründung
des angefochtenen Entscheids Anlass gab, und für Gesichtspunkte, die
sich aufdrängen und daher von der kantonalen Instanz offensichtlich
von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 77 I 9, 94 I
144/145). Ob die Rüge, welche die Beschwerdeführerin aus der langen Dauer
des kantonalen Verfahrens herleitet, unter eine dieser Ausnahmen falle,
kann indessen offengelassen werden, da sie auf keinen Fall durchdringt.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht
willkürlich, wenn die entscheidende Behörde im Baubewilligungsverfahren
das zur Zeit ihrer Entscheidung in Kraft stehende und nicht das alte,
bei Einreichung des Gesuches gültige Recht anwendet, es sei denn, sie
(oder eine Vorinstanz) habe die Beurteilung ungebührlich verzögert, um
das Inkrafttreten der neuen Vorschriften abzuwarten (BGE 95 I 125). Im
vorliegenden Fall äussert sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht
über die Gründe der langen Dauer des Verfahrens. Sie macht insbesondere
nicht geltend, der Bezirksrat habe seinen Entscheid hinausgeschoben, um
das Inkrafttreten der in Frage stehenden neuen Ordnung abzuwarten. Das
ist um so weniger wahrscheinlich, als der Entscheid des Bezirksrates
auch nachher noch jahrelang auf sich warten liess. Es kann somit keine
Willkür darin gesehen werden, dass das während der Dauer des kantonalen
Rekursverfahrens in Kraft getretene neue Recht angewandt worden ist. Selbst
wenn das Gegenteil anzunehmen wäre, vermöchte dies übrigens am Ausgang
des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern. Denn nach dem Entscheid
des kantonalen Verwaltungsgerichtes ist der Wohnwagen auch mangels
einer hinreichenden Zufahrt im Sinne des § 46 BauG aus dem Grundstück
zu entfernen, und die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass diese
Bestimmung keinesfalls - auch nicht unter der Voraussetzung, dass der
Wohnwagen als Gebäude im Sinne des kantonalen Rechts zu betrachten ist -
hätte angewandt werden dürfen.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführerin erachtet als stossend und willkürlich,
dass die kantonalen Behörden, nachdem sie das Aufstellen des Wohnwagens
in der Schutzzone am Greifensee untersagt hätten, ihn nun auch am
neuen Standort nicht dulden wollen. Auch dieser Einwand hilft ihr
nicht. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die kantonalen
Behörden seinerzeit den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin veranlasst
hätten, den Wohnwagen gerade auf das von ihm dann gekaufte Grundstück zu
verbringen, und wenn er gestützt darauf das Land erworben hätte, um den
Wagen dort zu plazieren. Dass es sich so verhalte, behauptet jedoch die
Beschwerdeführerin nicht.

Erwägung 6

    6.- Das kantonale Verwaltungsgericht nimmt an, dass bauliche
Einrichtungen, die ausserhalb der Umfassungswände eines Gebäudes angebracht
sind und für sich allein keine Bauten wären, als Teile des Gebäudes zu
behandeln seien, wenn sie mit ihm räumlich, baulich und funktionell eng
verbunden sind. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz und ist nicht
willkürlich, derartige Nebenanlagen das rechtliche Schicksal der Baute
teilen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat angeordnet, dass ausser
dem Wohnwagen auch die "Sockel", auf denen er stehe, die Holzstangen
zur Befestigung des Vordaches und die Abwassergrube zu beseitigen
seien, weil es sich um Gebäudeteile im erwähnten Sinne handle. Die
Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Wohnwagen werde gar nicht auf Sockel,
sondern auf aufgeschichtete Steine abgestützt. Das Verwaltungsgericht
erklärt in der Vernehmlassung, seine die Sockel betreffende Anordnung
sei gegenstandslos, wenn dies zutreffe. Trifft es nicht zu, so ist die
Anordnung nicht willkürlich, da zwischen einem abgestellten Wohnwagen
und den ihn tragenden Sockeln eine enge funktionelle Verbindung
besteht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Stangen, die das Vordach tragen.

    Anders verhält es sich dagegen mit der Abwassergrube. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Grube unabhängig davon,
ob der Wohnwagen entfernt werden müsse oder nicht, benützen könne, um
das Regenwasser zu sammeln, das sie dann zum Begiessen ihres Gartens
verwenden werde. Das ist einleuchtend. Die gleichen Überlegungen,
die das Verwaltungsgericht veranlassten, die Beschwerde hinsichtlich
der Wasserleitung gutzuheissen, gelten im wesentlichen auch für die
Abwassergrube. Dass diese etwa Spaziergänger oder andere Personen, die
das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten, gefährden könnte, nimmt
das Verwaltungsgericht offenbar nicht an. Die Anordnung, dass die Grube
einzudecken sei, ist nicht haltbar und daher willkürlich - es wäre denn,
dass sie sich auf Gründe des Gewässerschutzes stützen liesse, was bei
der Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu untersuchen ist.

Erwägung 7

    7.- Sollte sich die staatsrechtliche Beschwerde auch gegen das vom
kantonalen Gericht geschützte Gebot der Beseitigung des Materialstapels
am Waldrand richten, so ist auf sie in diesem Punkt mangels Begründung
(Art. 90 OG) nicht einzutreten.

    II. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Erwägung 8

    8.- Nach den vorstehenden Erwägungen sind die vom kantonalen
Verwaltungsgericht bestätigten Anordnungen insoweit nicht zu beanstanden,
als sie auf der Anwendung rein kantonalrechtlicher Vorschriften
beruhen und nicht die Abwassergrube, sondern andere Anlagen und
Einrichtungen betreffen. Daher ist die beim Bundesgericht aus Gründen
des Gewässerschutzes erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch in
bezug auf die Abwassergrube zu prüfen. Im übrigen ist sie gegenstandslos
geworden.

Erwägung 9

    9.- Während der Pendenz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor
dem Bundesgericht - am 1. Juli 1972 - ist das BG über den Schutz der
Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (GSchG 1971) in Kraft
getreten. Wie es in Art. 45 Abs. 2 bestimmt, ist mit seinem Inkrafttreten
das gleich betitelte BG vom 16. März 1955 (GSchG 1955) aufgehoben
worden. Das GSchG 1971 enthält - abgesehen von dem hier ausser Betracht
fallenden Art. 44 betreffend die Bundesbeiträge - keine Vorschriften über
das Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Recht, insbesondere über
die Frage, welches Recht auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden
ist. Weder in der Botschaft des Bundesrates (BBl 1970 II 425 ff.)
noch in den Verhandlungen der eidgenössischen Räte wurde das Problem
erörtert, soweit es nicht die Bundesbeiträge betrifft. In den anderen
Beziehungen sind mangels einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz die
einschlägigen Vorschriften des Schlusstitels des ZGB heranzuziehen (BGE
96 I 676). Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung wird allgemein
als vordringliche nationale Aufgabe betrachtet. Die Bestimmungen des
GSchG 1971, die eine längst als notwendig erachtete Verschärfung der
Gewässerschutzvorschriften bringen und eine möglichst rasche Verhinderung
weiterer Gewässerverunreinigungen gewährleisten sollen, sind um der
öffentlichen Ordnung willen aufgestellt (vgl. BBl 1970 II 426 f.; BGE
98 I a 33). Sie finden deshalb auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das
Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat (Art. 2 SchlT ZGB). Das GSchG
1971 ist somit - unter Vorbehalt des Art. 44 - auch in Fällen massgebend,
in denen das den Gewässerschutz betreffende Verfahren im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Rechtes noch nicht abgeschlossen war (Urteil
vom 30. März 1973 i.S. Gallusbach Immobilien AG).

Erwägung 10

    10.- Die Abwassergrube auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin
kommt für die Sammlung häuslicher Abwässer nicht mehr in Betracht, da der
Wohnwagen zu entfernen ist. Gleichwohl hat das kantonale Verwaltungsgericht
gefunden, sie müsse auch deshalb eingedeckt werden, weil Gruben, die nicht
mehr für die Aufnahme häuslicher Abwässer benützt werden, erfahrungsgemäss
schlecht unterhalten würden und daher eine Gefahr für die umliegenden
Gewässer bildeten. Die Beschwerdeführerin will die Grube beibehalten,
weil sie darin Regenwasser - und eventuell auch Leitungswasser - auffangen
will, das sie für das Begiessen ihres Gartens zu verwenden gedenkt. Es ist
nicht einzusehen, inwieweit durch das in der betonierten Grube angesammelte
Regen- oder Leitungswasser selbst bei Undichtwerden der Grube eine Gefahr
für Gewässer entstehen könnte. Das kantonale Gericht sagt auch nicht,
welche ober- oder unterirdischen Gewässer in der Umgebung nach seiner
Meinung gefährdet sein könnten. Das Gebot, die Grube einzudecken, lässt
sich daher nicht auf das GSchG 1971 - übrigens auch nicht auf das GSchG
1955 - gründen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1.- Soweit sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Gebot der
Beseitigung der Abwassergrube richtet, wird sie im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen. Im übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

    2.- Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Gebot der
Beseitigung der Abwassergrube richtet, wird sie im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen. Im übrigen ist sie gegenstandslos geworden.