Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 V 86



98 V 86

22. Auszug aus dem Urteil vom 2. Mai 1972 i.S. Wiget gegen Eidgenössische
Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste

    Art. 24 und 26 Abs. 1 MVG: Berechnung der Rente.

    Anrechenbar ist der Jahresverdienst, den der Versicherte zur Zeit
des Rentenbeginns ohne Invalidität mutmasslich hätte erzielen können
(Änderung der Rechtsprechung).

    Art. 37 Abs. 3 MVG.

    Revision des Rentenauskaufs.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- In zeitlicher Hinsicht stellt sich die Rechtsfrage, ob bei der
ersten Festsetzung oder revisionsweisen Neufestsetzung einer Invalidenrente
auf den Jahresverdienst zur Zeit des Rentenbeginns oder zur Zeit der
Rentenfestsetzung abzustellen sei.

    Wie in EVGE 1963 S. 248 f. und 1969 S. 201 lit. a entschieden wurde,
ist bei Arbeitnehmern der zur Zeit der Rentenfestsetzung übliche Lohnansatz
massgebend. An dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht festgehalten
werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, befriedigt ein Abstellen auf
die Zeit der Rentenfestsetzung nicht, wenn der Rentenbeginn erst nach
Jahren rückwirkend festgesetzt und daher der Jahresverdienst für jedes der
zurückliegenden Jahre gesondert bestimmt wird, wie es die Vorinstanz getan
hat. Kann nämlich der Rentenbeginn wegen langwieriger tatbeständlicher
Erhebungen erst nach Jahren festgesetzt werden (Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 26
Abs. 1 MVG), so profitiert der Versicherte für die ganze folgende
Rentendauer vom entsprechend höher ausfallenden späteren Jahresverdienst
(Art. 24 Abs. 5 MVG). Eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten ist
nur gewährleistet, wenn man mit dem Jahresverdienst rechnet, welchen der
Rentenberechtigte zur Zeit des Rentenbeginns ohne Invalidität mutmasslich
erzielt hätte. Im übrigen muss sich die Militärversicherung ab Rentenbeginn
selbstverständlich an die Rentenanpassungen halten, die auf Grund des
Art. 25bis MVG angeordnet worden sind.

    Demnach ist im vorliegenden Fall der Jahreslohn von Fr. 17 320.--
massgebend, den der Beschwerdeführer ohne seine Invalidität bei Beginn der
neuen Rente im Juni 1966 mutmasslich erzielt hätte. Bei diesem Jahreswert
hat es kraft des Art. 24 Abs. 5 MVG bis zum Zeitpunkt einer allfälligen
weiteren Rentenrevision sein Bewenden. Vorbehalten bleiben die auf Grund
des Art. 25bis MVG beschlossenen Rentenanpassungen.

Erwägung 5

    5.- ...

Erwägung 6

    6.- Das Gesuch um Rückgängigmachung des teilweisen Rentenauskaufs
von 1957 hat die Vorinstanz mit Recht abgelehnt.

    Die Möglichkeit des Wiedereinkaufs in eine Invalidenrente, die
ausgekauft wurde, ist in Art. 37 MVG nicht vorgesehen und lässt sich
auch nicht durch Interpretation daraus ableiten. Doch muss nach Art. 37
Abs. 3 des Gesetzes aufGesuch hin entweder die Auskaufssumme angemessen
erhöht oder aber eine zusätzliche Rente gewährt werden, sobald der
Invaliditätsgrad erheblich zugenommen hat.

    Weil im vorliegenden Fall die seit Juli 1957 geschuldet gewesene Rente
zur Hälfte ausgekauft war, kann wegen der seit Juni 1966 erheblich grössern
Invalidität bloss eine halbe neue Rente festgesetzt werden. Hinsichtlich
der ausgekauften andern Hälfte hat Kurt Wiget -entgegen der Ansicht der
Vorinstanz - Anspruch auf Erhöhung der Auskaufssumme oder der neuen halben
Rente, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 37 Abs. 3 MVG ergibt. Ein
so zu verstehendes Revisionsgesuch hat der Kläger am 29. Juni 1971 im
kantonalen Verfahren gestellt. Es ist Sache der Militärversicherung,
darüber durch eine Verfügung laut Art. 12 MVG zu entscheiden.