Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 V 52



98 V 52

14. Auszug aus dem Urteil vom 19. Januar 1972 i.S. Bundesamt für
Sozialversicherung gegen Egloff und Obergericht des Kantons Schaffhausen
Regeste

    Art. 41 IVG und 87 Abs. 2 IVV.

    Die Angabe eines Revisionstermins in einer Rentenverfügung hat nur
verwaltungsinterne Bedeutung: sie bietet keine Gewähr für die Ausrichtung
der Rente bis zum angegebenen Datum.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Es ist davon auszugehen, dass keine Invalidität rentenbegründenden
Ausmasses bestand, als die angefochtene Verfügung erging. Die
Rentenaufhebung ist daher an sich gerechtfertigt. Jedoch stellt sich die
Frage, auf welchen Zeitpunkt die Aufhebung zu verfügen war. Insbesondere
ist zu prüfen, ob die Verwaltung an den von ihr selbst vorgemerkten
Revisionstermin gebunden ist.

    a) Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend
zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der
Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen
Weise ändert. Die Revision wird gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV von Amtes
wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen
bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen
bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung
des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen. Voraussetzung
der Rentenrevision von Amtes wegen ist also jedenfalls eine erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades.

    Dieser Ordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung
befugt ist, eine Verfügung jederzeit von Amtes wegen abzuändern, wenn
sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Eine Rente kann somit allenfalls unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 41 IVG
fehlen (EVGE 1966 S. 56/57, ZAK 1964 S. 433, nicht veröffentlichte
Urteile i.S. Briw vom 11. November 1971 und i.S. Niederberger vom
10. Dezember 1971).

    b) Aus dem Gesagten folgt, dass die Verwaltung rechtlich nicht an
den in Aussicht genommenen Revisionstermin gebunden ist, wenn sich eine
für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor
diesem Zeitpunkt ergibt oder wenn sich die Rentenverfügung nachträglich
als zweifellos unrichtig erweist. Die Angabe eines Revisionsdatums in
einer Rentenverfügung wird der - ohnehin bloss formellen - Rechtskraft der
Verfügung nicht teilhaftig und hat keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung
der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren. Die Verwaltung
ist zur Angabe eines Revisionstermins nicht verpflichtet; nennt sie
dennoch ein solches Datum, so hat dies lediglich die Bedeutung einer
verwaltungsinternen Anmerkung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (ZAK 1964 S. 433, nicht
veröffentlichte Urteile i.S. Häfliger vom 27. Dezember 1967, i.S.
Maffioli vom 15. Februar 1971 und i.S. Briw vom 11. November 1971).