Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 V 121



98 V 121

33. Auszug aus dem Urteil vom 10. Februar 1972 i.S. Leuch gegen
Krankenkasse der Schweizerischen Bundesbahnen und Versicherungsgericht
des Kantons Zürich Regeste

    Im kantonalen Krankenversicherungsprozess gemäss
Art. 30bis KUVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf
Parteientschädigung. Ein entsprechender Kostenentscheid kann daher mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerdenichtwegen Verletzungdes kantonalen Rechtes
selbständig angefochten werden (Art. 128 OG).

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die
Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu Recht keine
Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Zu prüfen ist daher, ob
dieser Kostenentscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig
angefochten werden kann.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg.  Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen
im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b bis h OG auf dem Gebiete der
Sozialversicherung. Für den Begriff der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97. OG auf Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Nach Art. 5 Abs. 1 VwG
gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich
auföffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere,
hinsichtlich ihres Gegenstandes näher umschriebene Voraussetzungen
erfüllen).

    Aus Art. 101 lit. b OG ergibt sich, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten
und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

    Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff
des Art. 5 VwG. Er fällt unter Art. 98 lit. g OG und ist der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung
entzogen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat deshalb auf
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die
Parteientschädigung einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützt.

Erwägung 3

    3.- Die Kantone haben gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG das Rekursverfahren
zu regeln.

    Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, anwendbar auch auf dem
Gebiete der Invalidenversicherung (Art. 69 IVG), der Ergänzungsleistungen
(Art. 7 Abs. 2 ELG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 24 Abs. 2 EOG)
und der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und
Kleinbauern (Art. 22 Abs. 3 FLG), sowie im Gegensatz zu Art. 56
Abs. 1 lit. e MVG schreibt das KUVG in Streitsachen weder gegen die
Krankenkassen (Art. 30bis) noch gegen die SUVA (Art. 121) vor, dass
der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden
müsse (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 AIVG). Diese Differenzierung innerhalb
der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung hat der Richter
und haben die Parteien hinzunehmen (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5 und S. 193
Erw. 5). Das Eidg. Versicherungsgericht hat aber wiederholt entschieden,
dass es den Kantonen prinzipiell freisteht, dem obsiegenden Versicherten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5 und S. 193
Erw. 5, 1968 S. 173 Erw. 5).

Erwägung 4

    4.- Aus dem Gesagten folgt, dass in Krankenkassenstreitigkeiten kein
bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Ein
entsprechender kantonaler Kostenentscheid kann daher mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht selbständig angefochten werden,
weil er sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes stützt und somit
den Verfügungsbegriff von Art. 5 VwG nicht erfüllt (Art. 97 Abs. 1 OG).

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht ein getreten.