Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 V 119



98 V 119

32. Auszug aus dem Urteil vom 20. April 1972 i.S. Conte gegen Krankenkasse
Helvetia und Obergericht des Kantons Schaffhausen Regeste

    Art. 102 lit. d OG.

    Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren
Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur
ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Das Bundesamt erhebt gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den
formellen Einwand der Unzulässigkeit. Dabei stützt es sich auf den auch
im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht anwendbaren Art. 102OG,
derunterlit. d bestimmt, d.ass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig ist, wenn offensteht: "jede vorgängige andere Beschwerde
oder Einsprache". Zur Begründung bringt das Bundesamt vor: Die
Beschwerdeführerin verlange die Aufhebung des kantonalen Entscheides,
weiles ihr nunmehr gelungen sei, einen berichtigten Geburtsschein
beizubringen; dabei handle es sich um ein Revisionsbegehren im Sinn des
Art. 30bis Abs. 3 lit. h KUVG, das beim kantonalen Gericht geltend gemacht
werden müsse.

    Unter einer "vorgängigen andern Beschwerde oder Einsprache" kann -
gerade im Hinblick auf letztinstanzliche kantonale Entscheide, gegen die
sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht
in der Regel richtet - nach der Systematik und dem Sinn der Bestimmungen
des OG über die Verwaltungsrechtspflege (s. insbesondere Art. 98
lit. g OG) nur ein Rechtsmittel verstanden werden, das generell und
in jedem Fall "vorgängig" zulässig ist, was bloss bei ordentlichen
Rechtsmitteln zutrifft. Es lässt sich auch nicht damit argumentieren, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wenigstens dann unzulässig, wenn in einem
konkreten Fall innerhalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerdefrist (Art. 106
Abs. 1 OG) Gründe vorgebracht werden, die zur Revision des kantonalen
Entscheides berechtigen würden. Solange nämlich der kantonale Richter ein
Revisionsbegehren nicht behandelt hat, kann das Eidg. Versicherungsgericht
nicht von sich aus verbindlich feststellen, ob die Prozessvoraussetzungen
für das Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben seien. Würde also
beispielsweise das Eidg. Versicherungsgericht - im Sinn des Bundesamtes
- vorfrageweise die Zulässigkeit der kantonalen Revision bejahen und
damit die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verneinen, so
bestande das Risiko, dass nachher der kantonale Richter das Fehlen einer
Prozessvoraussetzung feststellen und auf Nichteintreten erkennen würde.

    Aus allem ergibt sich, dass der vom Bundesamt erhobene Einwand
der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden
Fall nicht stichhaltig ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
demzufolge einzutreten.