Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 V 107



98 V 107

30. Urteil vom 14. April 1972 i.S. Kamer gegen Ausgleichskasse des
Kantons Schwyz und Kantonale Rekursbehörde für die Sozialversicherung
Schwyz Regeste

    Art. 5 FLG: Erwerbliche Kriterien der Eigenschaft als "Kleinbauer"
im Hauptberuf.

    -  Entscheidend sind die vorwiegende Tätigkeit und die überwiegende
Erwerbsquelle des Leistungsansprechers selber (Abs. 1 und 2).

    - Lohneinkommen, welches unmündige Kinder des Kleinbauern auswärts
erwerben und zu Hause abgeben, ist dem Familienhaupt nicht als Einkommen
anzurechnen.

    - Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskasse
im Gegensatz zur Ordnung im Beitragsrecht der AHV nicht verbindlich
(Art. 6 FLV).

Sachverhalt

    A.- Der Beschwerdeführer Franz Kamer betreibt als Pächter einen
landwirtschaftlichen Kleinbetrieb von vier Grossvieheinheiten. Er bezog
bis Ende März 1970 Familienzulagen als Kleinbauer gemäss Bundesgesetz über
die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern
(FLG). Mit Verfügung vom 28. April 1971 eröffnete ihm die Ausgleichskasse,
er habe ab 1. April 1970 keinen Anspruch auf Familienzulagen mehr, weil
er nicht Kleinbauer im Hauptberuf sei. Diese Verfügung stützte sich auf
die Meldung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung an die Ausgleichskasse,
wonach Franz Kamer in der Berechnungsperiode 1967/1968 als selbständiger
Landwirt 4200 Franken Einkommen erzielt, daneben aber 10 000 Franken
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe.

    B.- Franz Kamer liess beschwerdeweise beantragen, die Familienzulagen
für Kleinbauern seien ihm in Aufhebung der Kassenverfügung ab 1. April
1970 weiterhin zu gewähren, aus folgenden Gründen: Das Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit sei "irrtümlicherweise" deklariert
worden; in Wirklichkeit handle es sich um Erwerbseinkommen der unmündigen
Kinder. Einziges Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger
nebenberuflicher Tätigkeit sei dasjenige als Milchkontrolleur von
Fr. 440.-- für 1967 und von Fr. 1262.50 für 1968. Er sei demzufolge im
Hauptberuf Kleinbauer.

    Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zunächst durch die
Ausgleichskasse und später durch die Rekursbehörde aufgefordert,
Lohnausweise über das behauptete Erwerbseinkommen der Kinder aufzulegen,
liess der Beschwerdeführer antworten, es sei heute nicht mehr möglich, die
betreffenden Belege beizubringen, da es sich um verschiedene Arbeitgeber
handle, die ihm nicht mehr im einzelnen bekannt seien.

    Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 30. Juni 1971 ab. Sie nahm zwar auf Grund von "Erkundigungen an
zuständiger Amtsstelle" an, bei dem fraglichen Erwerb aus unselbständiger
Tätigkeit handle es sich zum grossen Teil um Einkommen unmündiger
Kinder. Jedoch gelte gemäss einem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
vom 20. November 1953 (ZAK 1954 S. 106) das Einkommen unmündiger Kinder nur
dann nicht als Einkommen der Eltern, wenn es aus der Mitarbeit der Kinder
im Landwirtschaftsbetrieb der Eltern resultiere; das treffe hier aber
nicht zu. Überdies handle es sich um einen ausgesprochenen Kleinbetrieb,
der für sich allein keine ausreichende wirtschaftliche Existenz für eine
sechsköpfige Familie biete.

    C.- Nach Abweisung eines durch die Vorinstanz als Revisionsbegehren
behandelten Wiedererwägungsgesuches lässt der Beschwerdeführer mit der
vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Antrag auf Weitergewährung
der Familienzulagen vom 1. April 1970 hinweg wiederholen. Bezüglich der
streitigen Steuererklärung wird präzisiert, der Beschwerdeführer habe "die
Kinderzulagen sowie die Gelegenheitseinnahmen seiner minderjährigen Kinder
und Kostgeldbeiträge dererwerbstätigen Kinder als Einkommen deklarieren"
wollen; der Erwerb der unmündigen Kinder gelte aber keinesfalls als
Einkommen der Eltern, wie sich aus den Erläuterungen des Bundesamtes
für Sozialversicherung zum Gesetz ergäbe. Der Beschwerdeführer sei
hauptberuflich Landwirt; er habe 1967/1968 ein durchschnittliches Einkommen
von Fr. 4200.-- aus Landwirtschaft und Fr. 851.-- als Milchkontrolleur,
zusammen also Fr. 5050.-- erzielt, was mit den Kinderzulagen von
jährlich Fr. 1800.-- ein zwar bescheidenes, aber in landwirtschaftlichen
Verhältnissen doch existenzsicherndes Einkommen darstelle. Es wird ferner
ein Protokollauszug des Gemeinderates vom 1. Juni 1971 aufgelegt, wonach -
abgesehen von der Tätigkeit als Milchkontrolleur - kein weiteres Einkommen
des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bekannt sei.

    Die Ausgleichskasse stellt in ihrer Vernehmlassung keinen Antrag. In
den von ihr aufgelegten Akten findet sich eine Notiz vom 23. September
1971 über eine telephonische Auskunft der Gemeindezweigstelle, wonach
- soweit bekannt - der Beschwerdeführer nebst Landwirtschaft und
Milchkontrollen keine andere Erwerbstätigkeit ausübe; die Söhne Josef
(1952) und Anton (1954) arbeiteten auswärts und müssten wohl, abgesehen
von einem Taschengeld, ihren Lohn zu Hause abgeben.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst sich dem
vorinstanzlichen Entscheid an und lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Auch auf dem Gebiete der bäuerlichen Familienzulagen ist die
Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts - sofern ein
Beschwerdeverfahren die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen
betrifft - nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung;
dabei ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 FLG haben Anspruch auf Familienzulagen
für Kleinbauern "die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte,
deren reines Einkommen 12000 Franken im Jahre nicht übersteigt"; die
Einkommensgrenze erhöht sich um 1000 Franken für jedes Kind im Sinne des
Art. 9 FLG.

    Als selbständigerwerbend gelten die Betriebsleiter, d.h. die
Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes,
und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht Arbeitnehmer sind
(Art. 3 und 8 FLV).

    Als hauptberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der im Verlaufe des
Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus
dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt
seiner Familie bestreitet (Art. 5 Abs. 2 FLG). Hauptberufliche
Tätigkeit als Kleinbauer im Sinne dieser Bestimmung kann indessen
nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis in der Regel nur angenommen
werden, wenn der bewirtschaftete Betrieb nicht so klein ist, dass er
dem Bauern im vorneherein weder eine ausreichende wirtschaftliche
Existenz zu bieten noch seine Arbeitskraft während des Jahres in
überwiegendem Masse zu beanspruchen vermag; allerdings kann eine
Mindestgrösse der Heimwesen nicht generell festgelegt werden (ZAK 1959
S. 447 f.). Hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsaufwandes, der für die
Qualifikation als hauptberuflicher Kleinbauer im Sinne des Gesetzes
erforderlich ist, wird die Anspruchsberechtigung im allgemeinen,
bei hinreichenden Nebenverdienstmöglichkeiten, bejaht, sofern die
Bewirtschaftung des Heimwesens 165 Arbeitstage im Jahr erfordert, da in
der Landwirtschaft mit 330 Arbeitstagen jährlich zu rechnen ist (ZAK 1959
S. 449; Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zum FLG,
Ausgabe 1970, S. 40). Ein Kleinbauer im Hauptberuf im Sinne des Gesetzes
muss nach der erwähnten Bestimmung neben dem zeitlichen zugleich auch das
erwerbliche Erfordernis erfüllen: der Ertrag aus dem Landwirtschaftsbetrieb
muss den Lebensunterhalt in überwiegendem Masse sichern. Demzufolge ist das
Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit einerseits und der Erwerb
aus sonstigen Quellen anderseits getrennt zu ermitteln. Nach ständiger
Rechtsprechung muss aber beim Vergleich dieser beiden Einkommensteile
berücksichtigt werden, dass die aus dem Landwirtschaftsbetrieb zum
Unterhalt der bäuerlichen Familie bezogenen Naturalien erheblich
niedriger veranschlagt werden, als sie marktmässig wert wären; denn der
Nettorohertrag aus dem Landwirtschaftsbetrieb ist nach Produzenten-,
nicht nach Konsumentenpreisen berechnet (vgl. ZAK 1959 S. 444, 1958
S. 320 und 1954 S. 479 sowie die nicht veröffentlichten Urteile i.S.
Feuerstein vom 24. April 1969 und i.S. Carnot vom 12. Januar 1966).

    b) Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der
eidgenössischen Wehrsteuergesetzgebung massgebend (Art. 4 FLV). Das
reine Einkommen der Kleinbauern ist durch die Ausgleichskasse auf
Grund eines einheitlichen Fragebogens zu veranlagen (Art. 5 Abs. 1
FLV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 FLV können aber die Ausgleichskassen auch auf
die letzte Veranlagung oder Zwischenveranlagung der Wehrsteuer oder der
kantonalen Steuer abstellen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen
Grundsätzen erfolgte wie die Wehrsteuerveranlagung. Nach der Gerichts-
und Verwaltungspraxis soll grundsätzlich in allen Fällen, in denen die
Steuerveranlagung eine brauchbare Grundlage darstellt, gestützt auf diese
veranlagt werden (EVGE 1963 S. 226); allerdings ist zu beachten, dass im
Gebiete der bäuerlichen Familienzulagen die Angaben der Steuerbehörden -
im Gegensatz zur Ordnung im Beitragsrecht der AHV (Art. 23 Abs. 4 AHVV)
- für die Ausgleichskassen nicht verbindlich sind (nicht veröffentlichtes
Urteil i.S. Chassot vom 19. September 1969).

Erwägung 3

    3.- a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob Franz Kamer ein gemäss
Art. 5 FLG anspruchsberechtigter Kleinbauer sei. Unbestritten ist, dass
sein Einkommen keinesfalls die leistungsbegründende Einkommensgrenze
überschreitet, gleichgültig, ob die Veranlagung der Verwaltung oder
die Angaben des Beschwerdeführers alsmassgeblich erachtet werden. Zu
entscheiden ist dagegen, ob das Einkommen des Beschwerdeführers
in überwiegendem Masse Ertrag aus seiner landwirtschaftlichen
Tätigkeitdarstelle, ober also den Lebensunterhalt seiner Familie in
überwiegendem Masse aus dem Ertrag des kleinen Heimwesens zu bestreiten
vermöge.

    b) Die Kleinbauerneigenschaft kann jedenfalls - entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung - dem Beschwerdeführer nicht schon deshalb
abgesprochen werden, weil sein Betrieb mit nur vier Grossvieheinheiten im
vorneherein weder hinsichtlich des Arbeitsaufwandes noch des Ertrages
als hinreichend gross zu gelten hätte. Das fragliche Heimwesen
wird verschiedentlich als arbeitsaufwendig bezeichnet; überdies hat
das Eidg. Versicherungsgericht u.a. schon Bergbauernbetriebe von 3,3
Grossvieheinheiten (vgl. ZAK 1954 S. 479) und 22 1/2 Aren (in über 30
Parzellen zerstückelt, vgl. ZAK 1959 S. 444) sowie ein Rebbaugelände von
rund 48 Aren (vgl. ZAK 1959 S. 447) als genügend gross erachtet. Der
Beschwerdeführer erzielte 1967 und 1968 im Jahresdurchschnitt 4200
Franken Einkommen aus der Landwirtschaft (Nettorohertrag) und verdiente
daneben mit der unselbständigen Tätigkeit als Milchkontrolleur im Jahr
850 Franken; diese Angaben sind unbestritten. Auf Grund dieser Zahlen
läge das Schwergewicht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 FLG offensichtlich
auf der Tätigkeit als selbständigerwerbender Landwirt, namentlich wenn
berücksichtigt wird, dass der Nettorohertrag des Bauerngutes nach dem
Gesagten in Produzentenpreisen ausgedrückt ist und noch aufzuwerten wäre.

    c) Entscheidend für die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers
auf Familienzulagen für Kleinbauern ist nun aber, ob die von ihm in
der Steuererklärung angegebenen weiteren Einkünfte von jährlich 10 000
Franken während der massgebenden Berechnungsperiode Einkommen aus eigener
unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aber Einkommen der erwerbstätigen
Söhne darstellen.

    Die Vorinstanz nimmt an, diese Einkünfte seien grösstenteils
Erwerbseinkünfte der unmündigen Kinder, rechnet diese aber dennoch dem
Beschwerdeführer als nicht landwirtschaftliches Einkommen an. Sie glaubt,
sich hiefür auf das Urteil in ZAK 1954 S. 106 stützen zu können. Dieser
Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Denn das erwähnte Urteil
betraf die Rechtsfrage, ob der Betriebsleiter Naturalleistungen an seine
im Bauernbetrieb mitarbeitenden Kinder im Rahmen der Einkommensveranlagung
gemäss Art. 4 bis 6 FLV als Gewinnungskosten (im Sinne des Art. 22 Abs. 1
lit. a WStB) vom rohen Einkommen abziehen dürfe. Diese Frage ist jedoch im
gegenwärtigen Fall nicht streitig. Zu entscheiden bleibt vielmehr, ob das
von den Kindern durch unselbständige Erwerbstätigkeit auswärts erworbene
Einkommen, soweit es zu Hause abgegeben wird, als nichtlandwirtschaftliches
Erwerbseinkommen des Familienhauptes zu gelten habe und folglich die
rechtliche Qualifikation des letzteren als Kleinbauer im Hauptberuf zu
beeinflussen vermöge oder nicht. Die Frage ist zu verneinen, weil das
Gesetz hiefür ausschliesslich auf die vorwiegende Tätigkeit und auf die
überwiegende Erwerbsquelle des Leistungsansprechers selber abstellt.

    Jedoch kann auf Grund der vorliegenden Akten die Herkunft des
fraglichen Einkommensbestandteiles nicht mit Sicherheit festgestellt
werden. Die Ausgleichskasse hat für die Einkommensveranlagung auf die
Steuererklärung und die Meldung der Steuerbehörde abgestellt. Diese
Unterlagen sind aber bezüglich der massgebenden Frage offensichtlich
unzuverlässig. Schon die Steuererklärung ist sehr unbeholfen
ausgefüllt. Ferner ist die Angabe des "Nebenerwerbs" von 10 000 Franken
durch die Steuerbehörde offenbar nicht überprüft und in der Meldung
an die Ausgleichskasse weitergegeben worden. Die Kasse traf ihrerseits
zunächst keinerlei Abklärungen, obwohl sie schon aus beitragsrechtlichen
Überlegungen Grund gehabt hätte, dieser Erwerbsquelle nachzugehen. Im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ist nun die Behandlung dieser
Einkünfte als Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers durch dessen
Vorbringen einerseits und die ergänzenden behördlichen Abklärungen
anderseits noch fragwürdiger geworden. Die Vorinstanz beruft sich
auf "Erkundigungen an zuständiger Amtsstelle", wonach es sich bei den
streitigen Einkünften tatsächlich zu einem grossen Teil um Einkommen
unmündiger Kinder handle. Ferner führt der Gemeinderat in seiner
Vernehmlassung zum Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers unter
anderem aus, weitere Einkünfte ausunselbständiger Erwerbstätigkeit-ausser
denjenigen als Milchkontrolleur - seien nicht bekannt. Allerdings bezieht
sich diese Feststellung offenbar aufeinen späteren Zeitabschnitt;
sie darfaber als Indiz auch für die Verhältnisse in den Jahren 1967
und 1968 gelten. Schliesslich weist die Aktennotiz betreffend die
telephonischen Angaben der Gemeindezweigstelle, welche zwar zeitlich
nicht festgelegt sind, in die gleiche Richtung. Unter diesen Umständen
bietet die Steuermeldung keine zuverlässige Grundlage für die Prüfung des
Anspruches auf bäuerliche Familienzulagen. Daher hätte die Ausgleichskasse
in Anwendung des Art. 5 FLV eigene Veranlagungsmassnahmen für ihre Zwecke
vornehmen sollen.

Erwägung 4

    4.- Da nach dem Gesagten eine zuverlässige Einkommensveranlagung
für die massgebende Berechnungsperiode 1967/1968 nach wie vor fehlt und
diese Lücke sich auch nicht gestützt auf die vorliegenden Akten schliessen
lässt, hat die Ausgleichskasse die unterlassenen Veranlagungsmassnahmen
nachzuholen und hernach neu zu verfügen. Zu diesem Zwecke ist die Sache
an sie zurückzuweisen. Demgemäss sind der kantonale Rekursentscheid unddie
angefochtene Kassenverfügung aufzuheben...

Entscheid:

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insoweit gutgeheissen, als
der vorinstanzliche Entscheid sowie die angefochtene Kassenverfügung
aufgehoben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse
zurückgewiesen werden.