Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IV 97



98 IV 97

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1972
i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schmidli, Wanner und
Valentin. Regeste

    1.  Art. 187 Abs. 2 StGB. Die Gewaltanwendung des Täters muss
die Widerstandskräfte der Frau in einem solchen Masse lahmlegen, dass
irgendwelche Bewegungen, zu denen das Opfer noch fähig ist, das Vorhaben
des Angreifers weder zu vereiteln noch zu beeinträchtigen vermögen
(Erw. 1).

    2.  Art. 187 StGB schliesst die Anwendung von Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1
StGB aus, wenn zwischen der Freiheitsberaubung und der Notzucht ein derart
enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass die Handlungen
des Täters bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches,
zusammengehörendes Tun erscheinen (Erw. 2).

Sachverhalt

    A.- Die Nacht vom 22. auf den 23. August 1970 verbrachte die damals
21-jährige X. in dem von ihrem Bekannten Metzger gemieteten Bauernhaus
in Y., wo sich eine grössere Zahl von Personen zusammengefunden hatte,
unter denen sich Ferdinand Schmidli, Bruno Wanner, Oswald Valentin und ein
Willy Stuber befanden. Nachdem bis tief in die Nacht hinein getrunken und
diskutiert worden war, zog sich X. um 02.30 Uhr ins Zimmer Metzgers zurück,
um dort zu schlafen. Kaum hatte sie sich mit diesem zu Bett begeben,
drangen Schmidli, Valentin und Wanner ins Zimmer ein und forderten sie
auf, zu ihnen ins Nebenzimmer zu kommen. Da sie dieser Aufforderung nicht
nachkam, zerrten die drei die Frau aus dem Bett und trugen sie trotz Abwehr
ins nebenanliegende Zimmer, indem sie sie an Armen und Beinen fassten. Dort
warfen sie X. auf eine am Boden liegende Matratze und zogen sie gewaltsam
aus, woraufSchmidli und Wanner versuchten, mit ihr geschlechtlich zu
verkehren, während Valentin sie ausgreifen wollte. Zufolge der heftigen
Gegenwehr der X. und nachdem Dritte auf die lauten Schreie der Frau hin
eingeschritten waren, gaben Schmidli, Valentin und Wanner ihr Vorhaben auf.

    Um 08.00 Uhr morgens, als sich X. bereits angezogen hatte, betraten
die drei Burschen und ein vierter Unbekannter erneut das Zimmer der Frau,
stürzten sich auf diese, rissen ihr trotz Abwehr bis auf Büstenhalter
und Pullover die Kleider vom Leib, trugen sie erneut ins Nebenzimmer auf
die Matratze und hielten sie darauf an Armen und Beinen gewaltsam fest,
als sie sich wehrte. Daraufhin missbrauchten Schmidli, Wanner, Valentin
und der etwas später dazugekommene Stuber die X., indem die ersten beiden
abwechslungsweise wiederholt (je 3-4 mal) mit ihr verkehrten, Stuber
einmal den Geschlechtsakt vollzog und Valentin die Frau zwischenhinein
wiederholt unzüchtig am Geschlechtsteil betastete. Der Vorfall dauerte
ungefähr zwei Stunden, und die Burschen liessen von X. erst ab, als bei
dieser Blutungen auftraten.

    B.- Mit Urteil vom 21. Mai 1971 sprach das Kriminalgericht des Kantons
Luzern schuldig: Schmidli und Wanner der fortgesetzten Freiheitsberaubung
(Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), der fortgesetzten Notzucht (Art. 187
Abs. 1 und 2 StGB), der Gehilfenschaft dazu sowie der Gehilfenschaft zu
fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung (Art. 25 und
188 StGB); Valentin der fortgesetzten Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 2
Abs. 1 StGB), der Gehilfenschaft zu fortgesetzter Notzucht (Art. 25 und
187 Abs. 1 und 2 StGB) und der fortgesetzten Nötigung zu einer anderen
unzüchtigen Handlung (Art. 144 StGB). Es verurteilte Schmidli und Valentin
zu je fünf Jahren und Wanner zu sechs Jahren Zuchthaus, rechnete allen
drei Angeklagten die erstandene Untersuchungshaft an und stellte sie für
die Dauer von je fünf Jahren in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.

    Auf Appellation der Verurteilten änderte das Obergericht des
Kantons Luzern am 13. Dezember 1971 den erstinstanzlichen Entscheid
teilweise ab. So sprach es Schmidli und Wanner von der Anklage der
fortgesetzten Freiheitsberaubung frei, brachte bezüglich der Notzucht und
der Gehilfenschaft dazu nur Absatz 1 von Art. 187 StGB zur Anwendung,
bestätigte im übrigen den Schuldspruch, sah jedoch von der Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ab und setzte die Strafen für Schmidli
auf 22 und für Wanner auf 24 Monate Gefängnis herab. Valentin sprach es
von der Anschuldigung der fortgesetzten Freiheitsberaubung frei; dagegen
sprach es ihn der Gehilfenschaft zu fortgesetzter Notzucht nach Art. 25
und 187 Abs. 1 StGB und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auch
der fortgesetzten Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung schuldig
und verurteilte ihn zu 20 Monaten Gefängnis.

    C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes
sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
Schmidli und Wanner der fortgesetzten Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 2
Abs. 1 StGB), der fortgesetzten Notzucht gemäss Art. 187 Abs. 1 und 2 StGB,
der Gehilfenschaft dazu sowie der Gehilfenschaft zu fortgesetzter Nötigung
zu einer andern unzüchtigen Handlung schuldig spreche und bestrafe, und
Valentin wegen fortgesetzter Freiheitsberaubung, wegen Gehilfenschaft
zu fortgesetzter Notzucht gemäss Art. 25 und 187 Abs. 1 und 2 StGB und
fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung verurteile.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Obergericht habe im
vorliegenden Falle zu Unrecht das zum Tatbestand des Art. 187 Abs. 2 StGB
gehörende Merkmal der Widerstandsunfähigkeit verneint und im Unterschied
zur ersten Instanz bloss Absatz 1 der genannten Bestimmung angewendet. Aus
den Aussagen des Opfers wie auch aus denjenigen von Schmidli und Wanner
ergebe sich, dass bei X. nach den ersten geschlechtlichen Beziehungen
und vor dem zweiten oder dritten Geschlechtsverkehr der genannten Täter
ein ausgesprochener Erschöpfungszustand eingetreten sei, nachdem sich
jene zuvor mit allen Kräften gewehrt hatte. Dieser Zustand sei durch die
Täter herbeigeführt worden. Nach BGE 89 IV 85 ff. könne eine Frau auch
durch Anwendung von Gewalt widerstandsunfähig gemacht werden, was nach der
Auffassung des Bundesgerichtes z.B. durch Fesselung geschehen könne. Das
Festhalten der Arme und das gewaltsame Spreizen der Beine des Opfers durch
Wanner und Valentin während der Beischlafshandlungen Schmidlis, bzw. des
Valentin und des Schmidli während des Geschlechtsverkehrs Wanners mit
dem Opfer sei der Fesselung der Frau gleichzustellen. Dazu komme, dass
Valentin der X., um ihre Hilferufe zu ersticken, mit der Hand den Mund
zugehalten und ihr überdies in die Scheide gegriffen habe, wodurch sie in
ihrer Abwehr zusätzlich behindert worden sei. Angesichts dieser von den
Tätern herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit könne sich bloss fragen, ob
der erste Verkehr von Schmidli und Wanner nach Art. 187 Abs. 1 StGB und die
weiteren nach Absatz 2 strafbar seien, oder ob nicht alle geschlechtlichen
Beziehungen der beiden Täter unter die letztere Bestimmung fielen.

    a) Notzucht im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass
der Täter, ehe er an der Frau den Beischlaf vollzieht, sie zu diesem
Zwecke in einen Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vollständigen
Widerstandsunfähigkeit versetzt habe. Während nach Absatz 1 des genannten
Gesetzesartikels der ausgeübte Zwang nur die Wirkung haben muss, dass
die Frau auf körperlichen Widerstand, dessen sie fähig wäre, ganz oder
teilweise verzichtet, schaltet der Täter nach Absatz 2 ihre Fähigkeit,
Widerstand zu leisten, zum vorneherein völlig aus und verunmöglicht es,
dass sie einen Abwehrwillen hat oder ihn wirksam betätigen kann. Dabei
ist für die Anwendbarkeit des Art. 187 Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut
und Sinn einzig massgebend, dass der Täter die Frau vor dem Beischlaf
bewusstlos oder widerstandsunfähig gemacht hat, ohne dass es darauf
ankommt, welcher Mittel er sich dazu bediente. Es ist deshalb nicht
erforderlich, dass er besonders brutal vorgegangen sei. Gelingt es ihm
mit geringem Kraftaufwand, jedoch durch Ausdauer die Körperkräfte des
Opfers so lange zu schwächen, bis dieses schliesslich vor Erschöpfung
zum Widerstand unfähig wird, so ist er nicht minder strafwürdig, als
wenn er durch rohe Gewalt, z.B. durch einen betäubenden Schlag oder durch
Fesselung der Frau rasch zum Ziele gelangt (nicht veröffentlichtes Urteil
des KH i.S. Caruso vom 12.10.1962 und BGE 89 IV 89). Auch kann im gegebenen
Fall ein Festhalten der Frau an Armen und Beinen durch mehrere Männer im
Ergebnis die gleiche Wirkung haben wie ein Fesseln des Opfers, welche Art
der Gewaltanwendung von Rechtsprechung und Lehre als taugliches Mittel zum
Widerstandunfähigmachen anerkannt wurde (HAFTER, besonderer Teil, S. 120;
LOGOZ, N. 3 zu Art. 187 StGB; THORMANN/v. OVERBECK, N. 8 zu Art. 187
und N. 8 zu Art. 139 StGB; MESSMER, Die Notzucht im schweizerischen
Strafrecht, Diss. Zürich 1950, S. 54 und 67). Wo beispielsweise eine
nur mit schwachen Körperkräften ausgestattete Frau zwei oder mehreren
kräftigen Männern gegenübersteht, wird es für diese ein leichtes sein,
jene derart festzuhalten, dass sie wie gefesselt ausserstande ist, ihren
Abwehrwillen zu betätigen. Warum ihre Wehrlosigkeit in diesem Fall anders
beurteilt werden sollte als im Falle einer Fesselung, ist nicht einzusehen,
sofern jener Zustand vor dem geschlechtlichen Missbrauch der Frau und zu
solchem Zweck herbeigeführt wurde (THORMANN/v. OVERBECK, aaO).

    b) Die Vorinstanz hat eine völlige Widerstandsunfähigkeit der X. unter
Berufung auf BGE 89 IV 87 verneint. In diesem Urteil habe nämlich das
Bundesgericht die Frau, welche während der Unzuchtshandlungen zufolge
der Gewaltanwendung der beiden Männer keinen ernsthaften Widerstand mehr
hatte leisten können, nicht als vollständig widerstandsunfähig im Sinne
des Art. 187 Abs. 2 StGB erachtet. Im vorliegenden Falle habe sich die
Geschädigte bis zum Schluss gewehrt. Auch wenn ein körperlicher Widerstand
- zufolge Aussichtslosigkeit - gegen Ende der unzüchtigen Handlungen
nicht mehr in Erscheinung getreten sein mochte, so sei doch erwiesen,
dass X. offensichtlich mit einer Hingabe an die Beschwerdegegner bis
zum Schluss nicht einverstanden gewesen sei, geweint und zwischenhinein
wieder aufgeschrien habe.

    In BGE 89 IV 90 hatte der Kassationshof in der Tat die Anwendung
von Art. 187 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil die Frau nicht vollständig
widerstandsunfähig war, bevor sie von den Tätern missbraucht wurde. Sie
habe nur während der Unzuchtshandlungen zufolge der Gewaltanwendung
der beiden Männer keinen ernsthaften Widerstand mehr leisten können,
woraus sichjedoch nicht ergebe, dass sie überhaupt nicht mehr imstande
gewesen sei, Widerstand zu leisten. Ihr Widerstand sei bloss wirkungslos
geblieben, solange sie der vereinten Gewalt der beiden Männer ausgesetzt
gewesen sei. Insoweit in diesem Entscheid zum Ausdruck gebracht wurde,
der Täter müsse zuerst eine Frau gegen ihren Willen wehrlos machen, um
sie hernach "ohne Widerstand" zu missbrauchen, könnte diese Feststellung
zusammen mit den anschliessenden Erwägungen (S. 90 unter Ziff. 3 b) zur
Annahme verleiten, Art. 187 Abs. 2 StGB sei nur dann anwendbar, wenn
die zum Widerstand unfähig machende Gewaltanwendung vor dem Beischlaf
abgeschlossen sei, mit anderen Worten, der Zustand der Wehrlosigkeit nicht
durch eine weiter anhaltende Gewaltanwendung während der Unzuchtshandlungen
aufrechterhalten werden müsse. Diese Auffassung träfe nur zu, wenn
widerstandsunfähig im Sinne des Art. 187 Abs. 2 StGB bloss die Frau wäre,
die aus körperlichen oder seelischen Gründen überhaupt keinen Willen mehr
hat oder ihn nicht äussern kann (z.B. bei Bewusstlosigkeit). Indessen zeigt
gerade das in Rechtsprechung und Lehre genannte Beispiel der Fesselung,
dass der Begriff der Widerstandsunfähigkeit ein weiterer ist, indem
auch die Frau, die ausserstande ist, ihren Willen zu verwirklichen,
weil sie bei klarem Bewusstsein etwa durch Fesseln darin gehindert
wird, als widerstandsunfähig erachtet werden muss (SCHÖNKE/SCHRÖDER,
Kommentar zum deutschen StGB, 16. Auflage, N. 14 zu § 176). Damit ist
zugleich gesagt, dass die physischen Widerstandskräfte der Frau durch die
Gewaltanwendung nicht notwendig zum vorneherein gebrochen werden müssen,
dass diese vielmehr bestehen bleiben können, aber wegen der gewaltmässigen
Einwirkung bloss lahmgelegt sind. Damit diese Wirkung auch während der
Unzuchtshandlungen des Täters anhält, bedarf es aber offensichtlich
der anhaltenden Gewaltanwendung, nämlich der fortdauernden Fesselung,
die allein bewirkt, dass die gegebenenfalls noch vorhandenen physischen
Abwehrkräfte der Frau nicht aktiv werden. Entsprechendes gilt für den Fall,
wo der Täter sich der Mitwirkung mehrerer kräftiger Männer bedient, um die
Widerstandskräfte der Frau durch Festhalten vollständig und anhaltend
lahmzulegen. Die Gewaltanwendung muss jedoch die Abwehr des Opfers
auch hier in solchem Masse ausschalten, dass irgendwelche Bewegungen,
zu denen die Frau noch fähig ist, das Vorhaben des Angreifers weder zu
vereiteln noch zu beeinträchtigen vermögen. Wird diese Wirkung nicht
erzielt, so entfällt die Anwendung von Art. 187 Abs. 2 StGB, auch wenn
der Widerstand des Opfers im Ergebnis wirkungslos bleibt. Denn auch ein
Festhalten muss als vis absoluta wirken und die vollständige Unterwerfung
der Frau herbeiführen, soll es nach Art. 187 Abs. 2 StGB beachtlich sein
(vgl. SCHULTZ, ZStR 1952, S. 352/355). Wo dies aber zutrifft, rechtfertigt
sich die Bestrafung des Täters nach der genannten Bestimmung nicht minder
als bei einer Fesselung.

    c) Im vorliegenden Fall hat das Obergericht aufgrund des von ihm
festgestellten Sachverhalts bloss Abs. 1 des Art. 187 StGB angewendet
mit der Begründung, X. habe sich bis zum Schluss gewehrt. Daraus ergibt
sich jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon das
Fehlen des Merkmals der Widerstandsunfähigkeit. Vielmehr waren die
Widerstandskräfte der Geschädigten durch das Festhalten an Armen und
Beinen sowie das Zuhalten des Mundes durch die Beschwerdegegner vollständig
lahmgelegt. Soweit X. ihren Widerstandswillen durch irgendwelche Bewegungen
bekundet hat, konnte diese Abwehr infolge der Übermacht der Täter in keiner
Weise auf deren Unzuchtshandlungen einwirken. Im Gegensatz zu BGE 89 IV
90, wo der Kassationshof die Anwendung von Art. 187 Abs. 2 StGB verneint
hat, weil die Frau sich damals zwischen den jeweiligen Unzuchtshandlungen
der beiden Männer gewehrt hat, ist im vorliegenden Fall nicht erstellt,
dass die Geschädigte imstande gewesen wäre, jeweils dann, wenn die
Beschwerdegegner ihre Rollen vertauschten, durch entsprechenden Widerstand
auf den Ablauf der Dinge einzuwirken. Vielmehr waren die Widerstandskräfte
der X. durch das Spreizen und Festhalten der Beine und Arme sowie durch das
Zudrücken des Mundes vollständig und anhaltend lahmgelegt worden. Dann
aber sind die Voraussetzungen der qualifizierten Notzucht erfüllt,
und es vermag auch der Umstand, dass die Frau mit einer Hingabe an die
Beschwerdeführer bis zum Schluss nicht einverstanden gewesen ist, entgegen
der Meinung der Vorinstanz nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Das
fehlende Einverständnis schliesst eine Widerstandsunfähigkeit der Frau
nicht aus. Wie bereits dargetan, ist es im Falle der Fesselung oder eines
dieser gleichkommenden Festhaltens durchaus denkbar, dass die Frau noch
widerstandswillig und mit einer Hingabe an die Täter nicht einverstanden,
dennoch aber ausserstande ist, Widerstand zu leisten. Des weiteren wird man
auch das Weinen und Aufschreien der Frau nicht als Zeichen noch bestehender
Widerstandsfähigkeit werten dürfen, wie das die Vorinstanz getan hat.

    Die Sache ist daher in diesem Punkte zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägung 2

    2.- Die Staatsanwaltschaft erblickt eine Verletzung von Bundesrecht
weiter darin, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegner von der Anklage
der fortgesetzten Freiheitsberaubung nach Art. 182 Ziff. 2 StGB
freigesprochen hatte. Schon die Vorgänge in der Nacht vom 23. August,
als X. ins Nebenzimmer getragen und dort während ungefähr einer
Viertelstunde festgehalten worden sei, "dürften" den Tatbestand der
Freiheitsberaubung erfüllen. Jedenfalls aber sei unbestritten, dass die
drei Beschwerdegegner und ein Unbekannter die Geschädigte am Morgen des
23. August ins Nebenzimmer geschleppt und dort fast zwei Stunden lang
zurückgehalten hätten, welches Verhalten einem Einschliessen in einem
Zimmer oder der Entführung in einen 7,5 km entfernten Nebenweg (vgl. BGE
89 IV 87) gleichzustellen sei. Das Festhalten der Frau und die Drohung
Valentins, ihr bei weiterem Schreien ein Tuch um den Mund zu binden,
belegten, dass es sich um einen klassischen Fall der Freiheitsberaubung
handle; denn das Festhalten der X. habe zu einer Einschränkung ihrer
Bewegungsfreiheit geführt.

    a) Dass Freiheitsberaubung mit Notzucht bzw. Nötigung zu einer anderen
unzüchtigen Handlung realiter konkurrieren kann, ist in Rechtsprechung und
Lehre unbestritten (BGE 89 IV 87; HAFTER, aaO S. 101; LOGOZ, aaO N. 6 a zu
Art. 182 StGB; SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage,
Nr. 639, S. 414; THORMANN/v. OVERBECK, aaO N. 12 zu Art. 182 und N. 13
zu Art. 187 StGB). Dagegen wird von keinem der Autoren die Möglichkeit
einer Idealkonkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und einem der genannten
Unzuchtsdelikte erwähnt. Der Grund hiefür ist offensichtlich der, dass
mit der Vergewaltigung oder unzüchtigen Nötigung einer Frau regelmässig
eine Freiheitsbeschränkung verbunden ist (SCHÖNKE/SCHRÖDER, aaO N. 17 zu
§ 239 des deutschen StGB) und diese eine notwendige Begleiterscheinung
jener darstellt. Das liegt in der Natur der Notzucht und der Nötigung zu
einer anderen unzüchtigen Handlung begründet, die beide in eine bestimmte
Richtung gehende Delikte gegen die Freiheit sind und den Verbrechen gegen
die persönliche Freiheit nahestehen (HAFTER, aaO, S. 117; LOGOZ aaO N. 2
der Vorbemerkungen zu den Art. 187-212 StGB). Ob Idealkonkurrenz dennoch
allenfalls dann anzunehmen wäre, wo die Freiheitsberaubung über das Mass
dessen hinausging, was zur Verwirklichung der Unzuchtsdelikte gehörte
(vgl. SCHÖNKE/SCHRÖDER, aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden.
Denn im vorliegenden Falle sind die Täter nicht weitergegangen, als
es zur Vergewaltigung der Frau nötig gewesen ist. Soweit daher X.
während der Unzuchtshandlungen selber durch das Festhalten in ihrer
Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, bildete diese letztere Handlung
Bestandteil der Unzuchtsdelikte und ging in diesen auf.

    b) Es kann sich deshalb bloss noch fragen, ob nicht das der Notzucht
und der unzüchtigen Nötigung zum Teil vorausgegangene Befördern der Frau
von ihrem Zimmer in einen Nebenraum eine gesonderte Straftat darstelle,
die mit den Unzuchtshandlungen konkurriere. Die Vorinstanz hat die Frage
verneint, weil beides so nahe beieinander gewesen sei, dass man sagen
könne, es sei in einem Zuge geschehen und bilde eine Tateinheit. Denn
um mit X. gewaltsam verkehren zu können, hätten die Beschwerdegegner
sie zunächst in das nebenanliegende grössere Zimmer befördern müssen,
um den nötigen Raum zur Verfügung zu haben. Im übrigen hätten sie den
deliktischen Entschluss schon vor dem Zubettgehen gefasst, ihn aber zufolge
äusserer Umstände erst am darauffolgenden Morgen verwirklichen können. Die
Vorbereitungen seien indessen sowohl in der Nacht als auch am Morgen
allein auf die Haupttat ausgerichtet gewesen, sodass angenommen werden
könne, sie gingen in der fortgesetzten Notzucht bzw. in der fortgesetzten
Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung auf.

    Der Umstand, dass die Beschwerdegegner X. zunächst in einen
Nebenraum ihres Zimmers befördern mussten, um ihr deliktisches
Vorhaben ausführen zu können, reicht nicht aus, um eine Realkonkurrenz
auszuschliessen. Auch in dem in BGE 89 IV 87 beurteilten Fall würden die
Täter die Frau nicht zunächst in einen abgelegenen Weg verbracht haben,
wenn sie die Tat dort ebenso hätten ausführen können, wo sie die Frau
zunächst angetroffen hatten. Sodann kann dem Umstand keine entscheidende
Bedeutung zukommen, dass die Vorbereitung der Notzucht allein auf diese
ausgerichtet gewesen ist. Auch die qualifizierte Freiheitsberaubung im
Sinne des Art. 182 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist solcherweise auf den späteren
geschlechtlichen Missbrauch der angegriffenen Person gerichtet und dennoch
ist Realkonkurrenz zwischen jenem Tatbestand und demjenigen der Art. 187
und 188 StGB möglich (BGE 89 IV 88). Dagegen ist im vorliegenden Fall
eine Handlungseinheit deswegen zu bejahen, weil X. bloss von ihrem
Zimmer in einen Nebenraum getragen wurde, diese Handlung im Rahmen
des gesamten Geschehens nur von kurzer Dauer gewesen ist und sich die
Unzuchtshandlungen unmittelbar daran angeschlossen haben. Soweit die
Frau zu andern unzüchtigen Handlungen (Art. 188 StGB) genötigt wurde,
sind diese übrigens dem Befördern in den Nebenraum teilweise sogar
vorausgegangen, indem die Beschwerdegegner am Morgen des 23. August
X. zunächst in ihrem Zimmer gewaltsam ausgezogen und erst hernach
in den Nebenraum geschafft haben. Angesichts jenes engen räumlichen
und zeitlichen Zusammenhangs, der bei natürlicher Betrachtungsweise
das gesamte Tätigwerden der Beschwerdegegner als ein einheitliches,
zusammengehörendes Tun erscheinen lässt, rechtfertigt sich die Annahme,
der im gewaltsamen Befördern der Frau von ihrem Zimmer in einen Nebenraum
liegenden Freiheitsbeschränkung komme keine selbständige Bedeutung zu
und sie werde durch die Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht bzw.
fortgesetzter unzüchtiger Nötigung und Gehilfenschaft dazu abgegolten.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen.