Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IV 313



98 IV 313

60. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Dezember 1972
i.S. Bräm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Regeste

    Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bedingter Strafvollzug.  Voraussage über
das künftige Verhalten.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Subsidiär rügt die Beschwerde eine Verletzung von Art. 41
StGB. Es gehe nicht an, einerseits festzustellen, dass die objektiven
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges trotz der in den
letzten fünf Jahren erlittenen Freiheitsstrafen erfüllt seien, diese
gleichen Freiheitsstrafen dann aber bei der Beurteilung der subjektiven
Voraussetzungen des bedingten Vollzugs dem Angeklagten entscheidend zur
Last zu legen.

    Nach der früheren Fassung des Art. 41 StGB konnte der bedingte Vollzug
nicht gewährt werden, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor
Verübung der Tat wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine
Freiheitsstrafe verbüsst hatte. Nach der Novelle vom 18. März 1971, die im
vorliegenden Falle Anwendung findet, ist der Aufschub nur ausgeschlossen,
wenn der Täter unter sonst gleichen Voraussetzungen eine Strafe von mehr
als drei Monaten verbüsst hat. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst den
Anwendungsbereich des bedingten Strafvollzugs erweitern.

    Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es jedenfalls nicht zulässig
wäre, die von der Revision angestrebte Neuerung dadurch zu vereiteln, dass
die Straftaten, für welche der Täter zusammen weniger als drei Monate
Freiheitsstrafe erlitten hat, einfach als Begründung einer negativen
Prognose für sein künftiges Wohlverhalten herangezogen würden. Das
Obergericht hat sich jedoch nicht mit dem Hinweis auf die Freiheitsstrafen
von über zwei Monaten begnügt. Es legt ebenso viel Gewicht auf den Umstand,
dass der Angeklagte innert der letzten fünf Jahre dreimal bestraft werden
musste und führt ergänzend aus, seine Bedenken gründeten "namentlich auf
die zahlreichen bisherigen Verurteilungen". In der Tat wurde Bräm von
1950 bis 1969 häufig gerichtlich verurteilt, und zwar jeweils mehrmals
wegen Diebstahl, Zechprellerei, Urkundenfälschung,Veruntreuung, Betrug,
Betrugsversuch und Fahren in angetrunkenem Zustand. Bräm ist also
immer wieder in die Kriminalität zurückgefallen, hat trotz erlittener
Freiheitsstrafen wieder gleichartige Delikte begangen und musste auch
in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat wieder dreimal gerichtlich
verurteilt werden. Das rechtfertigt durchaus eine schlechte Prognose. Von
einer Überschreitung des der Vorinstanz insoweit zustehenden Ermessens,
was ein Einschreiten des Kassationshofes erlauben würde, ist keine Rede
(BGE 96 IV 103, 91 IV 114).