Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 II 57



98 II 57

9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Februar 1972
i.S. Standard Commerz Bank gegen Commerzbank Aktiengesellschaft. Regeste

    Firmenbildung, Schutz des Handelsnamens, unlauterer Wettbewerb.

    1.  Art. 8 und 10bis PVUe. Schutz eines ausländischen Handelsnamens
in der Schweiz (Erw. 1).

    2.  Art. 1 UWG. Wettbewerbsverhältnis zwischen einem ausländischen
und einem schweizerischen Bankunternehmen (Erw. 2).

    3.  Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Führung
einer Firma, die teils aus dem zum Individualzeichen gewordenenBestandteil
einer älteren Firma besteht; Rechtsfolgen (Erw. 3-5).

    4.  Art. 29 Abs. 2 ZGB. Verletzung des Namensrechtes durch den Gebrauch
einer unzulässigen Geschäftsfirma (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Die "Commerzbank Aktiengesellschaft", die diesen Namen seit 1958
führt, ist eine Grossbank in der Bundesrepublik Deutschland. Auf Klage
dieser Bank verbot das Obergericht des Kantons Luzern am 28. Juni 1971 der
seit Juni 1969 im Handelsregister von Luzern stehenden "Standard Commerz
Bank", das Wort "Commerz" in Verbindung mit "Bank" oder einem anderen auf
ein Finanzinstitut hinweisenden Zusammenhang zur Bildung ihrer Firma in
der Schweiz zu verwenden, die vorhandenen Drucksachen mit der beanstandeten
Firma im Verkehr weiter zu benützen und neue Drucksachen mit dieser Firma
herzustellen oder herstellen zu lassen. Es verband die Verbote mit der
Androhung, dass die Organe der Beklagten im Falle einer Widerhandlung
wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB bestraft und die Drucksachen
beschlagnahmtwürden. Die Klägerin wurde ermächtigt, den Urteilsspruch
auf Kosten der Beklagten in vier Schweizer Zeitungen zu veröffentlichen.

    B.- Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die Berufung erklärt. Sie
beantragt, es aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,
die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Bundesrepublik Deutschland gehört wie die Schweiz der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVUe)
an. Dieses Abkommen galt im Verhältnis der beiden Staaten vom 17. Februar
1963 an in der Fassung von Lissabon von 1958 (AS 1970 S. 1682 f.). Seit
19. September 1970 ist die Fassung von Stockholm von 1967 massgebend
(AS 1970 S. 620; La Propriété industrielle 1970 S. 210).

    Die Klägerin geniesst daher - und genoss schon vor dem Inkrafttreten
der neuesten Fassung der Übereinkunft - in der Schweiz in bezug auf
den Schutz des gewerblichen Eigentums die gleichen Vorteile, welche
die schweizerischen Gesetze den Schweizern gewähren (Art. 2 Abs. 1
PVUe). Insbesondere ist ihr Handelsname in der Schweiz ohne Verpflichtung
zur Hinterlegung oder Eintragung geschützt (Art. 8 PVUe) und hat sie
Anspruch auf einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 10
bis PVUe).

    Art. 8 PVUe hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes
nicht den Sinn, der ausländische Handelsname sei auch ohne Eintragung
in das Handelsregister wie ein im Inland eingetragener zu schützen. Die
Bestimmung verlangt nur, dass jedes Verbandsland dem nicht eingetragenen
Handelsnamen des Angehörigen eines anderen Verbandslandes auch ohne
Eintragung den gleichen Schutz gewähre, den es dem nicht eingetragenen
Handelsnamen der eigenen Staatsangehörigen bietet. Es verhält
sich auch dann nicht anders, wenn der Handelsname im Ursprungslande
förmlich registriert worden ist. Diese Eintragung ist nicht kraft der
Verbandsübereinkunft einer Eintragung in den anderen Verbandsländern
gleichzustellen (BGE 79 II 307 ff., 90 II 197, 318).

    Auch Art. 956 OR stellt die ausländische Eintragung einer Eintragung
in der Schweiz nicht gleich. Da die Klägerin hier nicht im Handelsregister
eingetragen ist - sie unterhält keine schweizerische Zweigniederlassung
-, steht ihr daher das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht zum
ausschliesslichen Gebrauch ihrer Firma nicht zu (BGE 90 II 199, 318). Sie
kann sich in der Schweiz der Nachmachung oder Nachahmung ihrer Firma
nur widersetzen, wenn und soweit die Beklagte die Voraussetzungen des
unlauteren Wettbewerbes erfüllt oder die Klägerin in den persönlichen
Verhältnissen verletzt hat (BGE 23 S. 1757, 52 II 398, 79 II 309, 314 f.,
90 II 199, 318, 91 II 123).

    Die Klägerin hat denn auch ihre Rechtsbegehren nur aus unlauterem
Wettbewerb (Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG) und aus dem Persönlichkeitsrecht
auf ihren Namen (Art. 29 ZGB) abgeleitet, und das Obergericht hat sie
nur unter ersterem Gesichtspunkt geschützt.

Erwägung 2

    2.- Die Beklagte bestreitet, mit der Klägerin im Sinne des Art. 1 UWG
im Wettbewerb zu stehen, denn sie sei vorwiegend in der Zentralschweiz
tätig, während die Klägerin Bankgeschäfte in der Schweiz nicht abschliesse
und mangels einer Erlaubnis der eidgenössischen Bankenkommission auch
gar nicht "in ihrem Namen nach aussen auftretend" abschliessen dürfe.

    a) Das Obergericht ist der Auffassung, die räumliche Voraussetzung
eines Wettbewerbes sei schon dann erfüllt, wenn der Kunde das Tun des
einen Unternehmens dem anderen zurechnet oder eine Verbindung zwischen
beiden annimmt, so dass er sich auf Grund der Leistungen oder Handlungen
des einen sein Urteil über jene des andern bilde, die beiden Unternehmen
also in einen Zusammenhang bringe, der nicht besteht. Es bejaht deshalb
ein räumliches Wettbewerbsverhältnis im vorliegenden Falle schon mit
der Begründung, es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass deutsche
Touristen in Luzern die Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen und wegen
der Ähnlichkeit der beiden Handelsnamen auf eine Verbindung zwischen
den Unternehmen der Parteien schliessen. Es beruft sich auf TROLLER,
Immaterialgüterrecht II, 1. Auflage S. 896 (= 2. Auflage S. 1040 f.).

    Diese Auffassung ist zu verdeutlichen. Zwei Unternehmen stehen nur dann
miteinander im Wettbewerb, wenn sie für ihre (gleichartigen) Leistungen
wenigstens teilweise im gleichen geographischen Gebiete Kunden suchen oder
die Gefahr besteht, dass jemand sich trotz der getrennten Werbegebiete
statt vom einen vom anderen Unternehmen bedienen lasse (vgl. BGE 76 II 96,
79 II 314, 88 II 32 Erw. 2, 90 II 323 f.). Der Schluss, den das Publikum
aus der Ähnlichkeit der beiden Namen ziehen mag, sagt nichts darüber
aus, ob die eine oder andere Voraussetzung zutreffe. Wenn z.B. zwei
Lichtspieltheater in Brüssel und Lausanne ähnliche Namen haben und das
Publikum daraus schliesst, sie gehörten ein und demselben Unternehmer oder
es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen ihren Eigentümern,
stehen die beiden Theater dennoch nicht mit einander im Wettbewerb, denn
sie werben nicht im gleichen geographischen Gebiete und es besteht auch
nicht die Gefahr, dass die Kunden wegen der Vorstellung, die sie sich über
die beiden Unternehmen machen, vom einen zum anderen überlaufen (vgl. BGE
76 II 77 ff.). Anderer Meinung ist wahrscheinlich auch TROLLER nicht,
denn er führt aus, ein Wettbewerbsverhältnis setze das Umwerben derselben
Kunden und damit das Handeln in einem Gebiet voraus, auf dem Personen die
Möglichkeit haben, sich für das eine oder andere Angebot zu entscheiden;
kein Wettbewerb liege vor, wenn Unternehmer zwar dieselbe Art von Waren,
aber an gebietsmässig getrennte Kundenkreise anbieten; dabei komme es
vor allem darauf an, ob der Kunde die angebotene Ware oder Leistung
gleich an dem Orte entgegennehmen möchte, wo er sich aufhält, oder ob
die räumliche Entfernung ihn nicht von der Bestellung zurückhalten würde
(aaO 2. Auflage S. 1040 f.). Wenn TROLLER anschliessend daran ausführt,
die wettbewerbsmässige Verbindung könne noch loser sein, und sich dann
ähnlich ausdrückt wie das Obergericht, will er offenbar nicht davon
abrücken, dass die beiden Unternehmen miteinander räumlich überhaupt
im Wettbewerb stehen müssen. Er will nur sagen, welche Vorstellungen
den Kunden bewegen können, trotz der räumlichen Entfernung der beiden
Unternehmen statt mit dem einen mit dem anderen abzuschliessen.

    Der Klägerin können schon ausserhalb der Schweiz Kunden entgehen, wenn
sie die Namen der Parteien verwechseln oder zu Unrecht auf wirtschaftlich
enge Beziehungen unter den Parteien schliessen. Statt dass sich ein
Kunde an die Klägerin im Ausland wendet, nimmt er die Dienste der
Beklagten in der Schweiz in Anspruch in der Meinung, die Beklagte sei
eine Zweigniederlassung der Klägerin oder werde von dieser beherrscht. Es
verhält sich anders als im Beispiel der Lichtspieltheater, deren Kunden aus
einem geographisch kleinen Gebiet kommen und nicht wegen einer Verwechslung
das im Ausland liegende Theater eines anderen Unternehmens besuchen. Die
Klägerin ist nicht eine kleine Lokalbank, sondern eine Grossbank mit 700
Zweigniederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland und Vertretungen
in zahlreichen Ländern. Ihr Kundenkreis erstreckt sich über die Grenzen
Deutschlands hinaus. Selbst wenn die Klägerin nicht auch in der Schweiz
geschäftlich tätig wäre, bestände daher die Gefahr, dass jemand in der
Meinung, mit der Klägerin abzuschliessen, die Beklagte anspreche, falls
er die Parteien nicht voneinander zu unterscheiden vermag oder glaubt,
die Klägerin beherrsche die Beklagte und diese arbeite daher gleich
zuverlässig wie jene.

    Die Parteien stehen daher schon unter diesem Gesichtspunkt miteinander
im Wettbewerb, gleichgültig ob die Klägerin in der Schweiz Geschäfte
abzuschliessen pflegt.

    b) Das Fehlen schweizerischer Betriebsstätten der Klägerin
bedeutet zudem nicht, dass diese in der Schweiz keine Kunden habe.
Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen verbietet ihr nicht,
an Personen in der Schweiz heranzutreten und mit ihnen Geschäfte zu
tätigen. Es ist nur anwendbar auf die schweizerischen Banken und auf
die in der Schweiz bestehenden Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen
und Vertreter ausländischer Banken (Art. 1 und 2). Ausländische Banken
dürfen auch dann, wenn sie diesem Gesetz nicht unterstehen, in der Schweiz
Kunden werben und mit solchen Geschäfte abschliessen, sei es, dass sie vom
Auslande aus selber handeln, sei es, dass sie die Dienste schweizerischer
Banken in Anspruch nehmen. Wenn die Klägerin in der Schweiz wirbt oder
unmittelbar oder mittelbar Bankgeschäfte einzugehen pflegt, steht sie
hier mit der Beklagten im Wettbewerb (BGE 91 II 123 Erw. 2).

    Werbung der Klägerin in der Schweiz ist nachgewiesen. Es steht
fest, dass die Klägerin sich schon oft in schweizerischen Finanz-
und Tageszeitungen durch Inserate als deutsche Grossbank mit weiten
internationalen Verbindungen empfohlen hat.

    Konkrete Geschäfte zwischen der Klägerin und schweizerischen Kunden
sind begreiflicherweise keine namhaft gemacht worden. Die Parteien sind
sich aber einig, dass die Klägerin in der Schweiz mit Korrespondenzbanken
verkehrt. Das Obergericht stellt ferner fest, dass sie hier in Wirtschafts-
und Finanzkreisen bekannt ist und auch nennenswerte Geschäftsbeziehungen
zur Zentralschweiz unterhält, denn es sei notorisch, dass die Wirtschaft
der Schweiz mit jener der Bundesrepublik Deutschland verflochten sei.

    Die Klägerin steht somit auch dank ihrer Werbung und ihrer Beziehungen
zu inländischen Banken und anderen Kunden mit der Beklagten in der
Schweiz im Wettbewerb. Ob das Publikum von vorneherein weiss, an welche
Korrespondenzbanken es sich wenden muss, um mit der Klägerin ins Geschäft
zu kommen, ist unerheblich.

Erwägung 3

    3.- Aktiengesellschaften können unter Wahrung der allgemeinen
Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen (Art. 950 Abs. 1
OR). Sie dürfen darin auf die Natur ihres Unternehmens hinweisen,
gleichgültig ob schon ältere Firmen mit gleicher oder ähnlicher
Geschäftsbezeichnung bestehen. Dieser besonders in der Rechtsprechung
zum Firmenrecht anerkannte Grundsatz gilt auch, wenn sich die Frage der
Zulässigkeit eines Firmenbestandteils nur unter dem Gesichtspunkt des
Wettbewerbsrechtes stellt. Der Hinweis auf die Natur der geschäftlichen
Tätigkeit kann grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben (Art. 1 UWG)
verstossen, selbst wenn sich andere Unternehmer gleicher Angaben bedienen
(BGE 81 II 468, 87 II 350, 97 II 159 f.).

    Wie das Firmenrecht (Art. 956 Abs. 2 OR) verlangt aber auch das
Wettbewerbsrecht, dass durch gleichartige Hinweise nicht die Gefahr
von Verwechslungen geschaffen werde (Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG). Wer in
der Firma die Natur seines Geschäftes angibt, muss durch einen Zusatz
oder sonstwie dafür sorgen, dass es dennoch genügend vom Geschäft des
Mitbewerbers unterschieden werden kann (BGE 36 II 71, 37 II 538, 40 II
605 Erw. 4, 54 II 128, 59 II 159, 63 II 25 Erw. 3, 90 II 204).

    Eine weitere Schranke ist der Verwendung einer Sachbezeichnung
ferner dann gesetzt, wenn sie in der Firma des anderen durch langen
Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, d.h. die Bedeutung eines
schlagwortähnlichen Hinweises auf den Firmeninhaber und sein Geschäft
erlangt hat (BGE 59 II 160 f., 77 II 326, 82 II 341 f., 87 II 351 Erw. 3,
90 II 205, 97 II 158 Erw. f.). Sie darf dann selbst in Verbindung
mit Zusätzen nicht als charakteristischer Bestandteil in die jüngere
Firma aufgenommen werden; deren Inhaber muss sich damit begnügen,
seine geschäftliche Tätigkeit rein beschreibend in einer Art und Weise
bekanntzugeben, die nicht zu Verwechslungen führen kann (BGE 59 II 161
ff. Erw. 3 und 4).

Erwägung 4

    4.- Der Ausdruck "Commerz", der vom lateinischen Wort "commercium"
abstammt, war ursprünglich in Deutschland eine Sachbezeichnung. Er wurde
dort noch im 19. Jahrhundert in Zusammensetzungen wie z.B. Commerz-Allianz,
Commerz-Bilanz, Commerz-Kammer, Commerz-Rat, Commerz-Schule verwendet
(HEYSE/BÖTTGER, Fremdwörterbuch, 5. Auflage, Leipzig 1879, unter
"Commer. .."). In den neueren Auflagen des "Grossen Duden, Rechtschreibung"
kommt nur noch die Schreibweise "Kommerz" vor. Das Grosse Duden-Lexikon,
2. Auflage, führt aus, "Kommerz" sei ein veralteter Ausdruck für Handel,
Verkehr und sei im 17. und 18. Jahrhundert öfters in Zusammensetzungen
aufgetreten. Das Schweizer-Lexikon weist das Stichwort "Commerz" oder
"Kommerz" nicht auf, wohl aber das Wort "Kommerzialisierung". Wenn in der
Schweiz "Commerz" überhaupt jemals Bestandteil der Sprache geworden sein
sollte, ist es heute jedenfalls nicht mehr gebräuchlich. Ob es hier dennoch
als Sachbezeichnung gelten kann, wie das Obergericht zwar nicht in seinen
wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, aber in anderem Zusammenhange annimmt,
ist fraglich, kann aber offen bleiben.

    Das Obergericht schliesst nämlich aus dem Umstand, dass das Wort
"Commerz" im deutschen Sprachraum normalerweise nicht mehr gebraucht wird,
es habe als Firmenbestandteil der Klägerin kennzeichnenden Charakter
erlangt. Diese Feststellung betrifft tatsächliche Verhältnisse und
bindet daher das Bundesgericht (BGE 90 II 205). Sie leuchtet auch
ein. Die Klägerin ist die Nachfolgerin der im Jahre 1870 gegründeten
"Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg", die später "Commerz- und
Disconto-Bank AG" hiess. Als dieses Unternehmen im Jahre 1920 mit der
Mitteldeutschen Privatbank AG verschmolzen wurde, hiess die neue Firma
"Commerz- und Privatbank AG" (Das Grosse Duden-Lexikon, 2. Auflage, unter
"Commerzbank AG"). Anlässlich der Grossbanken-Reform im Jahre 1952 nahm
eine der drei Nachfolgebanken die Firma "Commerz- und Credit-Bank AG" an
(Der Grosse Brockhaus, unter "Commerzbank"). Als im Jahre 1958 die drei
Nachfolge-Institute sich wieder zusammenschlossen, wählte die Klägerin
die Firma "Commerzbank Aktiengesellschaft". Der Bestandteil "Commerz"
kommt also in der Firma der Klägerin und ihrer Vorgängerinnen seit hundert
Jahren vor. Während dieser Ausdruck in der Umgangs- und Geschäftssprache
nach und nach veraltete, konnte er sich zum Schlagwort für die Klägerin
und ihr Unternehmen entwickeln. Die Beklagte versucht das in der Berufung
nicht zu widerlegen.

    Da "Commerz" auch in der Firma der Beklagten charakteristischer
Bestandteil ist, besteht die Gefahr, dass der Durchschnittskunde in der
Beklagten eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertreterin der
Klägerin sehe. Der weitere Bestandteil "Standard" ändert nichts. Gewiss
beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Firma macht, ob sie
verwechselbar ist (BGE 92 II 97, 97 II 155). "Standard" hat aber nicht so
grosses Gewicht, dass "Commerz" unter allen Umständen als nebensächlich
empfunden und übergangen wird. Ein Teil der Kunden wird mehr vom Wort
"Commerz" beeindruckt. Die an sich mögliche Meinung, die Beklagte werde
von der "Standard Bank Limited" in London beherrscht oder regelmässig
zur Abwicklung von Geschäften in der Schweiz benutzt (BGE 98 II 67 ff.),
verwischt zudem den ebenfalls in Betracht kommenden Eindruck nicht, die
Beklagte stehe daneben auch mit der Klägerin in engen juristischen oder
wirtschaftlichen Beziehungen. Die Klägerin braucht sich die Entstehung
dieser Meinung nicht gefallen zu lassen (BGE 59 II 161, 88 II 294 f., 90
II 202, 92 II 96, 94 II 131, 95 II 571, 97 II 157). Sie könnte den Kunden
zur Annahme verleiten, wenn er durch die Klägerin bedient werden wolle,
brauche er sich nur an die Beklagte zu wenden, oder diese arbeite gleich
vorteilhaft wie die Klägerin.

    Dass es in der Schweiz Grossbanken gibt, deren Namen sich nach der
Auffassung der Beklagten nur unwesentlich voneinander unterscheiden, bürgt
nicht notwendigerweise für ein hochentwickeltes Unterscheidungsvermögen
aller Bankkunden. Namentlich aber sagt dieser Umstand nicht, dass jene
Kunden, die sich der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der
betreffenden schweizerischen Grossbanken bewusst sind, ohne weiteres auch
den Gedanken verwerfen, die kleine "Standard Commerz Bank" sei ein von
der grossen deutschen "Commerzbank Aktiengesellschaft" beherrschtes oder
benütztes Institut.

    Wenn die Beklagte sodann auf BGE 40 II 123 ff. verweist, wo in
der Führung der Firma "Alliance Horlogère" kein firmenrechtlicher oder
wettbewerbsrechtlicher Verstoss gegen die Rechte der älteren Genossenschaft
"Union Horlogère" gesehen wurde, so verkennt sie, dass das Bundesgericht
in allen Bestandteilen dieser Firmen reine Sachbezeichnungen (Hinweise
auf den Geschäftszweig und die genossenschaftliche Organisation) sah und
ausführte, die Namen seien nur deshalb ähnlich, weil Art und Zweck der
Geschäfte selber ähnlich seien. Im vorliegenden Falle verhält es sich
anders. Die Beklagte brauchte sich nicht als (Standard) Commerz Bank zu
bezeichnen, um auszudrücken, dass sie dem Handel und Verkehr dienende
Bankgeschäfte abwickeln wolle. Zudem hat sich der eigenartige Ausdruck
"Commerz", weil er fremd und veraltet wirkt und von der Klägerin und
ihren Vorgängerinnen sehr lange gebraucht wurde, zum Individualzeichen
entwickelt, was bei "Union Horlogère" in der Uhrenstadt Biel nicht zutraf.

Erwägung 5

    5.- Da das Wort "Commerz" in der Firma der Beklagten im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG zu Verwechslungen führen kann, hat die Klägerin
gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b UWG Anspruch darauf, dass die Beklagte es
aus ihrer Firma entferne und es im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung ihres
Betriebes nicht mehr gebrauche. Die entsprechenden Verbote des Obergerichts
sind daher nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, ob
Art. 10 bis PVUe direkt anwendbares materielles Recht enthält und, wenn
ja, weiter geht als Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG (s. dazu BODENHAUSEN, Guide
d'application de la Convention de Paris pour la protection de la propriété
industrielle telle que révisée à Stockholm en 1967 S. 149, und STÖCKLI,
Der Schutz des ausländischen Handelsnamens in der Schweiz auf Grund der
Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 S. 16; ferner BGE 76 II 94).

    Unnötig war es, der Beklagten für den Fall, dass sie gegen das
Verbot über die Drucksachen verstossen sollte, auch deren Beschlagnahme
anzudrohen. Art. 292 StGB verlangt nur den Hinweis auf die Strafdrohung
dieses Artikels. Das Gesetz ist jedoch durch die Aufnahme der überflüssigen
Androhung nicht verletzt, da der Strafrichter frei zu entscheiden haben
wird, ob die Drucksachen zu beschlagnahmen seien. Die Beklagte beschwert
sich denn auch über diese Androhung nicht.

Erwägung 6

    6.- Das Obergericht ist der Auffassung, der Unterlassungsanspruch der
Klägerin könne nicht mit dem Namensrecht (Art. 29 ZGB) begründet werden,
weil am Wort "Commerz" in der Schweiz noch ein geringes Freihaltebedürfnis
bestehe, da es sich durch die Einflüsse der französischen und der
italienischen Sprache als Sachbezeichnung gehalten habe.

    Die Frage geht indessen nicht dahin, ob die Beklagte das Wort "Commerz"
im mündlichen oder schriftlichen Umgang mit Dritten in irgendwelchem
Zusammenhang gebrauchen dürfe, weil es angeblich zum schweizerischen
Sprachschatz gehört, sondern ob sie dadurch, dass sie es in ihre Firma
aufnahm und sich "Standard Commerz Bank" nannte, die Klägerin in ihrem
Persönlichkeitsrecht am Namen "Commerzbank Aktiengesellschaft" verletzt
habe und auch in Zukunft verletzen würde, wenn sie es als Bestandteil ihres
Namens weiterhin gebrauchte. Diese Frage ist zu bejahen, da der Ausdruck
"Commerzbank" zu einem auf die Klägerin und nur gerade auf sie hinweisenden
Individualzeichen geworden ist (BGE 97 II 159 Erw. 3). Die Klage geht denn
auch nur dahin, der Beklagten den Gebrauch als Bestandteil des Namens -
in der Firma oder im sonstigen Geschäftsverkehr - zu untersagen. Die
Verwendung anders als Name oder Namenbestandteil soll und kann ihr nicht
verboten werden.

    Indessen kommt nichts darauf an, dass die Beklagte das Namensrecht
der Klägerin verletzt hat und weiterhin verletzen würde, wenn sie auch
in Zukunft als "Standard Commerz Bank" aufträte, denn das ist ihr schon
auf Grund des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb verboten.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
(I. Kammer) des Kantons Luzern vom 28. Juni 1971 bestätigt.