Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 II 352



98 II 352

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1972
i.S. Müller und Mitbeteiligte gegen Müller. Regeste

    Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB.

    1.  Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind
nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers. Beim negotium mixtum cum
donatione ist der Wertunterschied zwischen den beiden Leistungen der
Herabsetzung unterstellt, wobei aber die Parteien beim Vertragsabschluss
das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt haben müssen
(Erw. 3).

    2.  Beim gemischten Geschäft unterliegt jener Bruchteil vom Wert
des übertragenen Gegenstandes zur Zeit des Erbganges der Herabsetzung,
welcher dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis
zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäfts
entspricht (Erw. 5) (Änderung der Rechtsprechung).

    Diese Methode hat zur Folge, dass nicht der übertragene Gegenstand,
sondern nur ein Geldbetrag zurückerstattet werden muss (Erw. 6).

Sachverhalt

                      Gekürzter Tatbestand:

    A.- Der im Jahre 1871 geborene Hermann Alfred Müller und die im Jahre
1878 geborene Lina Bucher gingen am 15. Juli 1895 miteinander die Ehe ein,
der sieben Kinder entsprossen. Am 11. März 1925 gaben die Ehegatten die
Erklärung ab, dass sie ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich mit Wirkung
vom Beginn der Ehe an dem schweizerischen Zivilgesetzbuch unterstellen.
Sie besassen in Dietlikon einige Landparzellen und führten einen kleinen
landwirtschaftlichen Betrieb.

    Am 18. Januar 1956 verkaufte Vater Müller seinem Sohne Hermann Alfred
15,2 Aren Acker- und Wiesland in der Halde zum Preise von Fr. 3500.--. Am
27. August 1958 starb Mutter Müller. Sie hinterliess verschiedene
letztwillige Verfügungen, in denen sie Vermächtnisse ausgerichtet
und bestimmt hatte, dass ihr Ehemann von ihrem Nachlass 3/16 als frei
verfügbares Eigentum und den Rest zu lebenslänglicher Nutzniessung und
Verwaltung oder, falls er es vorziehen sollte, anstelle der Nutzniessung
weitere 1/4 zu freiem Eigentum erhalten solle. In der Folge verkaufte Vater
Müller seinem Sohne Hermann Alfred am 11. Oktober 1958 alle noch in seinem
Eigentum stehenden Grundstücke zum Preise von Fr. 35 000.--. Gleichzeitig
schloss er mit seinem Sohne einen Verpfründungsvertrag, durch den
Hermann Alfred sich verpflichtete, seinem Vater Wohnung und Unterhalt
auf Lebenszeit sowie in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche
Behandlung zu gewähren.

    Am 13. April 1963 starb Vater Müller. Er hinterliess eine öffentliche
letztwillige Verfügung vom 17. Januar 1959, durch die er seinem Sohne
Hermann Alfred die verfügbare Quote zuwies und die übrigen gesetzlichen
Erben auf den Pflichtteil setzte. In einem vom 17. November 1960 datierten
öffentlich beurkundeten Nachtrag zu diesem Testament führte er aus, er
habe in keiner Weise beabsichtigt, mit dem Abschluss der beiden erwähnten
Landverkäufe seinem Sohn Hermann Alfred Müller eine teilweise Schenkung
zu machen, der vereinbarte Preis entspreche vielmehr dem vollen Wert des
abgetretenen Landes. Für den Fall, dass jedoch nach seinem Tode angenommen
werden sollte, er hätte seinem Sohne eine teilweise unentgeltliche
Zuwendung gemacht, so erkläre er ausdrücklich, dass er diesen inbezug auf
die betreffenden Rechtsgeschäfte von jeder Ausgleichungspflicht entbinde.

    B.- Am 22. Juni 1964 leiteten die sechs Geschwister von Hermann
Alfred Müller gegen diesen beim Bezirksgericht Bülach eine Klage ein, mit
der sie beantragten, die Höhe der Nachlässe von Vater und Mutter Müller
festzustellen und die Nachlässe in einer bestimmten Weise unter die Erben
zu verteilen. Ferner stellten sie den Antrag, die am 18. Januar 1956 und am
11. Oktober 1958 zwischen dem Beklagten und dem Erblasser abgeschlossenen
Verträge der Herabsetzung im Sinne von Art. 522 ff. ZGB zu unterwerfen
und insoweit aufzuheben, als dadurch die Pflichtteilsansprüche der Kläger
verletzt worden seien. Der Beklagte sei demgemäss zu verpflichten, die
gestützt auf die erwähnten Verträge zu Eigentum erhaltenen Grundstücke in
die Erbmasse einzuwerfen, eventuell den Verkehrswert dieser Grundstücke
bei der Teilung der beiden Nachlässe voll einzurechnen.

    Das Bezirksgericht Bülach setzte mit Urteil vom 2. Dezember 1969 die
Höhe der Nachlässe von Mutter und Vater Müller fest und verteilte sie
unter die Parteien, wobei es davon ausging, dass die zwischen Vater Müller
und seinem Sohne Hermann Alfred am 18. Januar 1956 und 11. Oktober 1958
abgeschlossenen Kaufverträge im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB herabsetzbar
seien und dass der Beklagte die durch diese Verträge erhaltenen Zuwendungen
in den Nachlass einzuwerfen habe.

    C.- Beide Parteien fochten dieses Urteil mit einer Berufung an das
Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses fand mit Urteil vom 28. Januar
1972 die Berufung der Kläger als unbegründet und diejenige des Beklagten
als teilweise begründet. Es erklärte den zwischen dem Beklagten und dem
Erblasser am 11. Oktober 1958 abgeschlossenen Vertrag als herabsetzbar im
Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB und verpflichtete den Beklagten, die darin
enthaltene Zuwendung gemäss Art. 475 ZGB in den Nachlass des Erblassers
einzuwerfen. Hingegen verneinte es die Herabsetzbarkeit des Kaufvertrages
vom 18. Januar 1956. Bezüglich des Vertrages vom 11. Oktober 1958 nahm
das Obergericht an, dem Erblasser habe bekannt sein müssen, dass er
mit diesem Vertrag dem Beklagten eine unentgeltliche Zuwendung mache;
als deren Wert zur Zeit des Erbganges habe der beim Geschäftsabschluss
vorhanden gewesene Wertunterschied zu gelten, weil dieser und nicht etwa
der veräusserte Gegenstand die unentgeltliche Zuwendung darstelle; eine
spätere Wertsteigerung des dem Erben übereigneten Gegenstandes komme beim
gemischten wie beim rein unentgeltlichen Geschäft allein dem Erwerber zu,
der auch die Folgen einer allfälligen Wertverminderung zu tragen habe. Das
Obergericht lehnte es demzufolge ab, den Beklagten zu verpflichten,
die erhaltenen Grundstücke in natura in die Erbmasse einzuwerfen.

    D.- Gegen das Urteil des Obergerichtes erheben die Kläger Berufung an
das Bundesgericht und beantragen, dass auch der zwischen dem Beklagten und
dem Erblasser am 18. Januar 1956 abgeschlossene Vertrag als herabsetzbar
erklärt und der Beklagte verpflichtet werde, die ihm durch die beiden
Verträge vom 18. Januar 1956 und 11. Oktober 1958 zugewiesenen Grundstücke
in natura in die Erbmasse einzuwerfen. Dementsprechend seien der Brutto-
und der Nettonachlass des Erblassers sowie die den Parteien zukommenden
Erbanteile zu erhöhen.

    Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- In erster Linie ist zu prüfen, ob der Vertrag vom 18. Januar
1956 gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB herabzusetzen sei. Diese Frage wurde vom
Bezirksgericht bejaht, vom Obergericht hingegen verneint. Nach Art. 527
Ziff. 1 ZGB unterliegen der Herabsetzung wie die Verfügungen von Todes
wegen die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil als Heiratsgut,
Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung
unterworfen sind.

    a) Die etwas widersprüchliche Fassung von Art. 527 Ziff.  1 ZGB, auf
die in Rechtsprechung und Literatur schon wiederholt hingewiesen wurde,
ist hier nicht weiter von Belang (BGE 71 II 77 Erw. 4a; TUOR, N. 3, und
ESCHER, N. 8 zu Art. 527 ZGB; MÜLLER, Das Verhältnis von Ausgleichung und
Herabsetzung im schweizerischen Erbrecht, Diss. Bern 1949, S. 115; TUOR,
Herabsetzung und Ausgleichung, ZBJV 61, S. 14 f.). Art. 527 Ziff. 1 ZGB
nimmt nach Rechtsprechung und Lehre auf Art. 626 Abs. 2 ZGB Bezug, und es
fallen unter die herabsetzbaren Zuwendungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 1
ZGB vor allem jene, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der
Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers
entzogen worden sind (BGE 76 II 192 und 71 II 77; TUOR, N. 4, und ESCHER,
N. 8, 9 und 11 zu Art. 527 ZGB; TUOR, ZBJV 61, S. 14 f.; MÜLLER, aaO,
S. 115).

    Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB untersteht grundsätzlich der
Ausgleichungspflicht, was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut,
Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen
zugewendet hat. Lebzeitige Zuwendungen mit Ausstattungscharakter sind
solche, die dem Empfänger eine Existenz verschaffen, sichern oder
verbessern helfen (BGE 77 II 38 mit Verweisungen). Dem Wortlaut von
Art. 626 Abs. 2 ZGB ist zu entnehmen, dass die darin enthaltene Aufzählung
nicht erschöpfend ist und dass sich die Bestimmung auch auf weitere
Arten von Zuwendungen erstreckt, die den angeführten ähnlich sind. In der
Literatur wurde denn auch die Meinung vertreten, dass diese Bestimmung
weitherzig auszulegen sei (TUOR, ZBJV 61, S. 53 f. mit Verweisungen;
siehe dazu auch BGE 70 II 24 f.).

    Die Ausgleichung oder Herabsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn
der belastete Erbe durch die Verfügung des Erblassers in einem Masse
geschmälert wird, dass ihm nicht mehr der volle Wert seines gesetzlichen
Erbanspruchs bzw. Pflichtteils zukommt. Eine solche Schmälerung kann nur
durch eine unentgeltliche Verfügung des Erblassers eintreten; denn soweit
der Erblasser für seine Verfügung eine Gegenleistung erhält, erleidet
sein Vermögen wertmässig keine Einbusse. Gegenstand der Ausgleichung
und Herabsetzung können demnach nur unentgeltliche Verfügungen des
Erblassers sein, da nur solche eine Ungleichheit zwischen den Erben zu
bewirken vermögen (BGE 89 II 78, 84 II 343, 70 II 24; ESCHER, N. 12 zu den
Vorbemerkungen zu Art. 522-533 ZGB; WIDMER, Grundfragen der erbrechtlichen
Ausgleichung, Diss. Bern 1971, S. 31 ff.; MOSER, Die Ausgleichung
gemischter Schenkungen nach schweizerischem Erbrecht, Diss. Bern 1963,
S. 33). Eine unentgeltliche Zuwendung kann nicht nur im Falle reiner
Unentgeltlichkeit der Leistung des Erblassers, sondern auch dann vorliegen,
wenn der Erbe dem Erblasser für den erhaltenen Vermögensvorteil zwar ein
Entgelt zu leisten hat, dieses aber von erheblich geringerem Werte ist als
jener Vorteil, so dass zwischen den beiden Leistungen ein Missverhältnis
besteht. In diesem Falle kommt der Wertunterschied zwischen den beiden
Leistungen als Gegenstand der Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungspflicht
in Frage. Bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist die
Anwendung von Art. 626 ZGB dagegen von vornherein ausgeschlossen; ebenso,
wenn nur ein unbedeutender Wertunterschied festzustellen ist (BGE 84 II
343 f. und 77 II 39 mit Verweisungen).

    b) Subjektives Element der unentgeltlichen Zuwendung ist der
Schenkungswille (animus donandi), während das Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung als objektives Element betrachtet werden
kann. Der Schenkungswille kann naturgemäss nur entstehen, wenn
der Wertunterschied bzw. das Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt
ist. Nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Lehre liegt deshalb
eine gemischte Schenkung nur vor, wenn die Parteien eine unentgeltliche
Zuwendung in dem Sinne beabsichtigten, dass sie den Preis bewusst unter
dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzten, um die Differenz dem Käufer
unentgeltlich zukommen zu lassen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sie
den Wertunterschied der Höhe nach genau gekannt haben. Preisvergünstigungen
im Sinne eines Freundschaftspreises begründen hingegen noch keine
unentgeltliche Zuwendung. Konnte der Erblasser in guten Treuen die
Übertragung auf den Erben als durch den Kaufpreis gedeckt erachten,
so war er sich keiner unentgeltlichen Zuwendung bewusst (BGE 89 II 78,
84 II 343 und 348, 77 II 39, 45 II 520; nicht veröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichtes vom 29. Dezember 1965 i.S. Wittgenstein gegen Didisheim,
Erw. 4 mit Verweisungen; WIDMER, aaO, S. 33; MOSER, aaO, S. 8 f. und 31;
TUOR, ZBJV 61, S. 54).

    Das Bundesgericht hat allerdings in diesem Zusammenhang schon die
Frage aufgeworfen, ob bei einem Geschäft mit einem Nachkommen ein grobes
Missverhältnis der Leistungen zugunsten dieses letztern allenfalls für die
Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB genügen
könnte, auch wenn es beim Geschäftsabschluss nicht erkannt wurde. Doch
hat es diese Frage bisher offen gelassen (BGE 77 II 40 und 84 II 348). In
der Literatur wurde diese Frage nur vereinzelt behandelt. So ging MOSER,
aaO, S. 14, davon aus, eine sichere Feststellung, dass die Parteien das
Missverhältnis nicht erkannt haben, lasse sich nie treffen; selbst wenn
sie ausdrücklich festhalten, dass sie die Leistungen als gleichwertig
betrachten, sei doch möglich, dass sie das Missverhältnis erkannten; es
bleibe deshalb nur die Frage übrig, ob das grobe Missverhältnis für die
Parteien erkennbar gewesen sei; es dürfe allgemein gesagt werden, dass ein
grobes Missverhältnis per se selbst für unerfahrene Parteien erkennbar
sei, ausser wenn ganz besondere Umstände diese Annahme verbieten; sei
aber das Missverhältnis erkennbar, so sei im Regelfall das Vorhandensein
eines Schenkungswillens anzunehmen; die vom Bundesgericht bisher offen
gelassene Frage sei deshalb dahin zu beantworten, dass in solchen Fällen
in der Regel eine unentelgtliche Zuwendung vorliege.

    Diesen Ausführungen von MOSER muss jedoch entgegengehalten werden,
dass ein Erblasser einem Erben nicht einen Vermögensvorteil als Heiratsgut,
Ausstattung usw. zuwenden kann, wenn ihm nicht einmal bewusst ist, dass er
sich damit entreichert und den Erben bereichert, das heisst, wenn er das
Geschäft nicht als ein (zum mindesten teilweise) unentgeltliches erkennt;
denn nur mit diesem Bewusstsein hat er subjektiv überhaupt die Möglichkeit,
den Erlass der Ausgleichungspflicht zu verfügen. Dies wurde bereits im
bezirksgerichtlichen Urteil vom 2. Dezember 1969 dargelegt. Auch ESCHER, N.
25 a zu Art. 626 ZGB, weist darauf hin, dass es wohl schwierig sei, von
einer Zuwendung zu sprechen, welche ausgleichungspflichtig wäre, wenn
sich die Beteiligten des Missverhältnisses der Leistungen nicht bewusst
waren. So setzen denn auch die in Art. 527 Ziff. 1 ZGB genannten Arten
von Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, insbesondere das Heiratsgut
und die Ausstattung, dem Sinne nach die Zuwendungsabsicht des Erblassers
voraus. Eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 bzw. Art. 527
Ziff. 1 ZGB liegt daher nur vor, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses
das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dem Erblasser
nicht bloss erkennbar gewesen, sondern von ihm auch tatsächlich erkannt
worden ist. Zuzugeben ist, dass diese Betrachtungsweise unter Umständen zu
unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, indem eine Herabsetzung nicht
möglich ist, wenn der Erblasser über den wahren Wert des veräusserten
Gegenstandes sich keine Gedanken gemacht hat oder vom Erben oder einem
Dritten getäuscht worden ist; doch lässt sich eine andere Lösung trotzdem
nicht rechtfertigen.

    (Ausführungen darüber, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts der Erblasser beim Vertragsabschluss vom 18. Januar 1956 das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht erkannt habe. Das
Bundesgericht erachtete daher die Voraussetzungen für die Herabsetzung
dieses Vertrages gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB als nicht erfüllt.)

Erwägung 4

    4.- ...

Erwägung 5

    5.- Nachdem das Geschäft gemäss Vertrag vom 11. Oktober 1958 vom
Obergericht als herabsetzbar erklärt worden ist, was von den Parteien
nicht bestritten wurde, ist zu prüfen, welcher Betrag der Herabsetzung
zu unterstellen sei.

    a) Für die Frage, ob bei einem gemischten Geschäft zwischen
Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis bestehe, ist auf die
Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses abzustellen. Die Höhe
des ausgleichungspflichtigen Betrages errechnet sich dagegen nach dem
Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Für
die Herabsetzung gelten dieselben Bewertungsgrundsätze wie für die
Ausgleichung (Art. 537 Abs. 2 ZGB; BGE 45 II 13; ZBJV 95, S. 431 unten;
MOSER, aaO, S. 55). Beim gemischten Geschäft ist für die Festsetzung
des ausgleichungs- bzw. herabsetzungspflichtigen Betrages ebenfalls der
Zeitpunkt des Erbganges massgebend. Streitig ist indessen, in welcher
Art die Höhe dieser Zuwendung festzustellen und was Gegenstand der
unentgeltlichen Zuwendung ist.

    In der Rechtsprechung und in der Lehre werden drei Methoden verwendet,
um den Betrag, welcher der Ausgleichung bzw. der Herabsetzung unterstellt
wird, zu ermitteln. Es ist dies einmal die Subtraktionsmethode,
wonach die Differenz zwischen dem Kaufpreis zur Zeit der Übertragung
und dem Wert des Gegenstandes zur Zeit des Erbganges ausgeglichen
bzw. herabgesetzt wird. Eine Wertsteigerung des zugewendeten Gegenstandes
zwischen Übertragung und Erbgang kommt demnach allen Erben zugut, die
anderseits aber auch das Risiko eines Wertverlustes zu tragen haben. Diese
Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass Gegenstand der unentgeltlichen
Zuwendung die ganze übertragene Sache sei. - Nach der Konstantenmethode
gelangt der Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung zur
Zeit des Vertragsabschlusses, d.h. praktisch der erlassene Teil des
Kaufpreises, zur Ausgleichung. Der Erwerber kommt allein in den Genuss
einer allfälligen Wertsteigerung des überlassenen Gegenstandes, hat aber
auch allein die Folgen einer Wertverminderung zu tragen. Diese Methode
geht von der Voraussetzung aus, dass die unentgeltliche Zuwendung
im erlassenen Teil des Kaufpreises besteht. Schliesslich steht zur
Diskussion die Quoten- oder Proportionalmethode, welche vom Wert des
übertragenen Gegenstandes zur Zeit des Erbganges jenen Bruchteil, der
dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis zwischen dem
unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäftes entspricht,
der Ausgleichung bzw. der Herabsetzung unterstellt. Wertsteigerungen und
Wertverluste werden in diesem Verhältnis zwischen dem Erwerber und den
Erben aufgeteilt. Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung ist eine Quote
der gemischt geschenkten Sache oder ein Teil des Wertes dieser Sache,
nämlich jener Teil, für den anteilsmässig kein Preis bezahlt wurde
(TUOR/PICENONI, N. 3 zu Art. 630 ZGB; MOSER, aaO, S. 55 ff.).

    Die einzelnen Methoden führen zahlenmässig zu wesentlich verschiedenen
Ergebnissen. Das Obergericht des Kantons Zürich wandte in einem Entscheid
aus dem Jahre 1956 gestützt auf ein Rechtsgutachten von O. K. Kaufmann
die Subtraktionsmethode an mit der Begründung, sie werde am ehesten dem
Grundsatz der Gleichberechtigung von Nachkommen gerecht; denn bei der
Teilung komme ein Teil der Wertvermehrung wieder dem Zuwendungsempfänger
zu, womit sich diese Methode der von TUOR befürworteten verhältnismässigen
Ausgleichung nähere (ZR 57/1958 Nr. 42 S. 104). Das Bundesgericht scheint
im Entscheid 50 II 456/57 dieser Methode zugeneigt zu haben, allerdings
ohne nähere Begründung (vgl. dazu TUOR/PICENONI, N. 4 zu Art. 630
ZGB). ESCHER zieht die Subtraktionsmethode der Konstantenmethode vor,
ohne sich indessen zur Quotenmethode zu äussern (Note 22 in fine zu
Art. 527 ZGB).

    Im Entscheid 55 II 163 wandte sich das Bundesgericht der
Konstantenmethode zu mit dem Hinweis, Gegenstand der Zuwendung beim
gemischten Geschäft sei nicht eine Quote des Verkaufsgegenstandes, sondern
ein Teil des Kaufpreises, wobei es allerdings einschränkend beifügte,
dass dies jedenfalls dann gelte, wenn die Zuwendung nur einen Bruchteil
des bezahlten Preises ausmache. Später bestätigte es diese Auffassung
ohne Einschränkung, indem es im Entscheid 84 II 344 ausführte, ein bei
Vertragsabschluss rein entgeltliches Geschäft könne durch die blosse
Tatsache, dass der Wert des verkauften Gegenstandes in der Folge zunehme,
nicht zu einem teilweise unentgeltlichen werden; ebensowenig könne die
unentgeltliche Zuwendung, die beim Geschäftsabschluss mit der Festsetzung
eines unter dem damaligen Wert des Gegenstandes liegenden Preises
erfolgt sei, bei späterer Zunahme des Sachwertes anwachsen. Als Wert
der unentgeltlichen Zuwendung zur Zeit des Erbganges, der nach Art. 630
ZGB für die Ausgleichung massgebend sei, habe vielmehr in solchen Fällen
der beim Geschäftsabschluss vorhanden gewesene Wertunterschied zu gelten,
der eben den Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung bilde. Eine spätere
Steigerung des Wertes des dem Erben überlassenen Gegenstandes komme beim
gemischten wie beim rein entgeltlichen Geschäft allein dem Erwerber zu,
der umgekehrt auch die Folge einer allfälligen Wertverminderung allein
zu tragen habe.

    In der Literatur fand die Konstantenmethode kaum Anhänger. MERZ
anerkannte zwar in ZBJV 95, S. 431/32, dass für die Meinung des
Bundesgerichts Gründe der Praktikabilität sprächen; der einmal gegebene
Preisunterschied bleibe unverändert und entspreche somit dem massgebenden
Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges. Doch setze die Konstantenmethode
voraus, dass keine massive Geldentwertung eintrete. TUOR befürwortete
schon im Jahre 1924 jene Berechnungsart, die heute unter dem Namen
Quotenmethode bekannt ist (ZBJV 61, S. 55). Im Kommentar TUOR/PICENONI wird
der Quotenmethode gegenüber den beiden andern Methoden der Vorzug gegeben,
da sie einen besseren Ausgleich zu schaffen vermöge (N. 4 zu Art. 630
ZGB; vgl. auch N. 3 b). MOSER, S. 61 ff., zeigte anhand verschiedener
Beispiele auf, dass die Quotenmethode in der Regel die Interessen des
ausgleichungspflichtigen Erben wie auch der übrigen Erben berücksichtigt,
zu den billigsten Ergebnissen führt, extreme Resultate vermeidet und am
ehesten dem Grundgedanken der Ausgleichung und damit auch der Herabsetzung
entspricht.

    b) Das Bezirksgericht brachte im vorliegenden Fall die Quotenmethode
zur Anwendung, während das Obergericht im Gegensatz zu seiner früheren
Praxis, welche der Subtraktionsmethode folgte, seinem Urteil die
Konstantenmethode zugrunde legte. Zur Begründung seines Vorgehens führte es
unter anderem aus: Hätte der Erblasser das Grundstück zum wahren Preise
verkauft, wäre der Erlös Gegenstand des Nachlasses geworden, so dass
die übrigen Erben von der Wertsteigerung des veräusserten Landes nicht
profitiert hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie besser gestellt
sein sollen, wenn der Erwerber seinerzeit nur einen unangemessen geringen
Preis bezahlt habe.

    Dieser Argumentation ist insofern beizupflichten, als in jenen Fällen,
in denen der Erblasser einen Gegenstand zum vollen Preise verkauft, der
Erlös in den Nachlass fällt, soweit er noch vorhanden ist, und die Erben
am Wertzuwachs des verkauften Gegenstandes nicht mehr teilhaben. Wird
der fragliche Gegenstand aber vom Erblasser verschenkt, dann wird sein
späterer Wertzuwachs in vollem Umfange von den Regeln der Ausgleichung
bzw. Herabsetzung erfasst, wenn die Voraussetzungen für deren Anwendung
gegeben sind. Das gemischte Geschäft weist nun sowohl Teile eines
entgeltlichen als auch eines unentgeltlichen Geschäftes auf. Es wäre daher
stossend, wenn es in seinen erbrechtlichen Auswirkungen entweder dem rein
entgeltlichen oder dem rein unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichgestellt
würde, obschon es keines von beiden ist. Naheliegender ist, dass sich
seine Auswirkungen zur Zeit des Erbganges zwischen jenen des entgeltlichen
und jenen des unentgeltlichen Geschäftes bewegen in dem Sinne, dass
hinsichtlich des entgeltlichen Teiles der begünstigte Erbe allein von
der Wertvermehrung profitiert (gleich wie er beim rein entgeltlichen
Geschäft allein in den Genuss der Wertvermehrung kommt), hinsichtlich
des unentgeltlichen Teiles dagegen die Wertsteigerung der Ausgleichung
bzw. der Herabsetzung unterliegt (gleich wie beim unentgeltlichen Geschäft
die Wertsteigerung voll der Ausgleichung oder Herabsetzung unterstellt
ist). Die Methode, die zu diesem Ergebnis führt, ist die Quotenmethode,
die in gewissem Sinne als Verfeinerung oder Weiterentwicklung der
Subtraktionsmethode angesprochen werden kann. Rechnerische Schwierigkeiten
sind bei der Anwendung der Quotenmethode nicht zu erwarten, da ihr eine
einfache mathematische Formel zugrundeliegt. Diese lautet: Wert des
veräusserten Gegenstandes beim Erbgang x effektiv geschenkter Teilbetrag
bei Vertragsabschluss: Wert des Gegenstandes bei Vertragsabschluss.

    Aus diesen Erwägungen rechtfertigt es sich, der Quotenmethode vor
den andern Methoden den Vorzug zu geben und damit die in BGE 55 II 163
und 84 II 344 publizierte Praxis in diesem Sinne zu ändern.

    (Ausführungen darüber, dass der herabsetzungspflichtige Betrag
bei Anwendung der Quotenmethode höher ist als bei Anwendung der
Konstantenmethode, was zur Folge hat, dass der Brutto- und Nettonachlass
des Erblassers und die Erbanteile der Parteien gegenüber dem angefochtenen
Urteil zu erhöhen sind.)

Erwägung 6

    6.- Hat sich der Erblasser in zulässiger Weise einer Sache entäussert,
so befindet sich diese nicht mehr in seinem Eigentum. Ein nach seinem Tod
ergangenes Herabsetzungsurteil ändert daran nichts. Es bewirkt lediglich
die Pflicht zur Rückerstattung eines bestimmten Wertes und nicht etwa den
Rückfall der Sache selbst an den Klageberechtigten (TUOR, N. 3 zu Art. 528
ZGB). Nach der vom Bundesgericht bisher angewandten Konstantenmethode
besteht beim gemischten Geschäft die unentgeltliche Zuwendung in einem
Geldbetrag. Die Ausgleichung und die Herabsetzung können sich demnach
nur durch Anrechnung einer entsprechenden Summe oder durch Einwerfen
eines Betrages in die Teilungsmasse vollziehen. Der begünstigte Erbe
kann gegen seinen Willen nicht verpflichtet werden, die erhaltenen
Gegenstände in natura in die Erbmasse einzuwerfen. Bei der Quotenmethode
ist Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung nur eine Quote der gemischt
gegebenen Sache. Die restliche Quote ist dem Empfänger entgeltlich und
voll zugekommen und muss von ihm nicht mehr herausgegeben werden. Nur die
Subtraktionsmethode geht davon aus, dass Gegenstand der unentgeltlichen
Zuwendung die ganze übergebene Sache sei. Da sie hier jedoch nicht zur
Anwendung gelangt, kann der Beklagte nicht verpflichtet werden, die ihm
durch die Verträge vom 18. Januar 1956 und 11. Oktober 1958 zugesprochenen
Grundstücke in natura in die Erbmasse einzuwerfen. Insoweit dies mit der
Berufung verlangt wird, ist sie abzuweisen. Im übrigen fechten die Kläger
selber sinngemäss nicht etwa die Übereignungsgeschäfte als solche an,
sondern verlangen nur, dass diese betragsmässig in dem Umfange herabgesetzt
werden, der die Wiederherstellung ihrer Pflichtteile erlaubt.