Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 III 71



98 III 71

16. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Dezember 1972 i.S. F. Regeste

    Pfändung von Rechtsansprüchen, welche die Konkursmasse gemäss Art.
260 SchKG den Konkursgläubigern abgetreten hat.

    Gegenstand der Abtretung ist nur das Recht zur gerichtlichen
Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Konkursmasse. Dieses
Prozessführungsrecht stellt ein Nebenrecht der Konkursforderung des
Abtretungsgläubigers im Sinne von Art. 170 OR dar. Es kann daher nur
zusammen mit dieser Forderung gepfändet werden.

Sachverhalt

    A.- A. führt gegen F. eine Betreibung für eine Forderung von
Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 1972. Am 13. Juni 1972
pfändete das Betreibungsamt unter Pos.-Nr. 5 ein "Guthaben des Schuldners
im Betrage von Fr. 300'000.-- gegenüber der Schweizerischen Kreditanstalt
Zürich (Prozess beim Handelsgericht des Kantons Zürich pendent)".

    Der Gläubiger verlangte am 26. Juli 1972 eine Nachpfändung.

    Dieses Begehren betraf die

    "Konkursverlustforderung von Fr. 299'194.57 zu Gunsten des
F. gegenüber der Konkursitin P. AG und das damit verbundene, gemäss
Art. 260 SchKG an F. abgetretene Prozessführungsrecht zur Geltendmachung
des Schadenersatzanspruches der genannten Konkursitin gegenüber der
Schweizerischen Kreditanstalt, Zürich, samt allen Nebenrechten."

    Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren ab mit der Begründung,
die auf Verlangen des Gläubigers nachträglich zu pfändende Forderung
sei identisch mit der bereits am 13. Juni 1972 unter Nr. 5 gepfändeten
Forderung von Fr. 300'000.-- des Schuldners gegen die Schweizerische
Kreditanstalt Zürich.

    B.- A. erhob Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, dem Nachpfändungsbegehren
sei stattzugeben. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. September
1972 ab. Sie teilte den Standpunkt des Betreibungsamtes, dass die im
Nachpfändungsbegehren angegebene und die bereits gepfändete Forderung
identisch seien, weil sie dem gleichen Lebensvorgang und damit dem gleichen
Sachverhalt entspringen.

    Der Gläubiger zog diesen Entscheid an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde weiter, welche den Rekurs am 24. November 1972
teilweise guthiess und das Betreibungsamt anwies, die Nachpfändung der
Konkursverlustforderung von Fr. 299'194.57 des F. gegen die P. AG und
des damit verbundenen, gemäss Art. 260 SchKG dem Schuldner abgetretenen
Prozessführungsrechtes zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches der
P. AG gegen die Schweizerische Kreditanstalt Zürich zu vollziehen. Die
Aufsichtsbehörde betrachtete die Konkursforderung des Schuldners samt
dem damit verbundenen Prozessführungsrecht als eine von den eigenen
Schadenersatzansprüchen des Schuldners gegen die Schweizerische
Kreditanstalt verschiedene Forderung, die bisher noch nicht gepfändet
worden sei.

    C.- F. erhebt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichtes und beantragt, den Beschluss der Aufsichtsbehörde vom
24. November 1972 aufzuheben und das Nachfändungsbegehren abzulehnen.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

    Der Schuldner gewährte der P. AG ein Darlehen von Fr. 280'000.--,
das er teilweise auf ein Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt
Zürich einzahlte. Diese Bank liess einen gewissen L. über diese Beträge
verfügen, der sie für die Firma P. Vertrieb verwendete, so dass die P. AG
schliesslich in Konkurs geriet und der Schuldner zu Schaden kam. Für
das von ihm gewährte Darlehen erhielt er einen Konkursverlustschein
über Fr. 299'194.57. Der Schuldner behauptete nun, die Schweizerische
Kreditanstalt habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie L., der
weder zeichnungsberechtigt noch bevollmächtigt gewesen sei, über die
von ihm einbezahlten Beträge habe verfügen lassen. Er machte daher
der Kreditanstalt gegenüber in eigenem Namen Schadenersatzansprüche
geltend, die zum Teil seiner Klage an das Handelsgericht des Kantons
Zürich zugrundeliegen. Die in Ziffer 5 der Pfändungsurkunde enthaltene
Umschreibung des am 13. Juni 1972 gepfändeten Guthabens des Schuldners
trifft nur auf diese Forderung zu.

    Neben seinem eigenen Schadenersatzanspruch macht der Schuldner aber
gegenüber der gleichen Bank auch noch einen Schadenersatzanspruch der
konkursiten Firma P. AG geltend, der sich aus dem gleichen Lebensvorgang
herleitet und den sich der Schuldner als Konkursgläubiger dieser Firma
gemäss Art. 260 SchKG von der Konkursmasse hat abtreten lassen. Die
Abtretung betrifft nur das Prozessführungsrecht und stellt, wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ein Nebenrecht der Konkursforderung
im Sinne von Art. 170 OR dar (BGE 61 III 3 mit Verweisungen). Wenn
dem Betreibungsgläubiger der Zugriff auf dieses Nebenrecht ermöglicht
werden soll, wie er es mit seinem Begehren um Nachpfändung verlangt,
muss somit auch die Konkursforderung des Schuldners gegen die P. AG als
solche gepfändet werden, da die Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse
gegenüber der Kreditanstalt nur im Zusammenhang mit dieser Forderung
wirksam ist. Dass zwischen der Konkursforderung des Schuldners und seiner
eigenen bereits gepfändeten Schadenersatzforderung gegen die Kreditanstalt
materiellrechtlich ein enger Zusammenhang besteht, ist nicht zu bestreiten;
denn es ist anzunehmen, dass ein Schadenersatzanspruch des Schuldners
gegenüber der Kreditanstalt nur soweit entstanden sein kann, als er im
Konkurs der P. AG tatsächlich zu Verlust gekommen ist. Dies ändert aber
nichts daran, dass es sich dabei rechtlich um zwei verschiedene Forderungen
handelt. Der verlangten Nachpfändung steht daher nichts entgegen.