Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IB 63



98 Ib 63

10. Auszug aus dem Urteil vom 11. Februar 1972 i.S. Architektura gegen
den Schweizerischen Schulrat Regeste

    BG über das Verwaltungsverfahren; Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Anfechtung der Weigerung des Präsidenten der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich, das Dienstverhältnis von Dozenten
mit Lehrauftrag zu erneuern. Beschluss des Schulrates, die von
einem Studentenverband (Fachverein) erhobene Beschwerde als blosse
Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und diese abzuweisen.

    1.  Der Entscheid des Schulrates ist eine Verfügung der letzten
Instanz einer autonomen eidgenössischen Anstalt und unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).

    2.  Legitimation des Studentenverbandes zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2 und 4).

    3.  Rechte der Studenten nach dem BB über die Eidgenössischen
Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) vom 24. Juni 1970. Der
Studentenverband war zur Verwaltungsbeschwerde an den Schulrat nicht
legitimiert (Erw. 3).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Im August 1970 ernannte der Präsident der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) auf Antrag der zuständigen
Abteilungskonferenz die deutschen Staatsangehörigen Jörn Janssen,
Hans-Otto Schulte und Hermann Zinn zu Lehrbeauftragten an der Abteilung für
Architektur für das Wintersemester 1970/71. Am 20. Februar 1971 erneuerte
er die drei Lehraufträge für das Sommersemester 1971.

    Im Mai 1971 ersuchte der paritätisch aus Dozenten, Assistenten und
Studenten zusammengesetzte Abteilungsrat auf Antrag der Vertreter der
Studenten den Präsidenten der ETHZ um die Zusicherung, dass die von den
Dozenten Janssen, Schulte und Zinn gebotenen Lehrinhalte im Studienjahr
1971/72 weiter vermittelt und die Lehraufträge dieser Herren entsprechend
verlängert würden.

    Der Schulpräsident antwortete dem Abteilungsrat am 24. Juni 1971,
dass er die Lehraufträge nicht erneuere. Er führte aus, die drei Dozenten
seien darauf ausgegangen, die Hörer in einer politischen Ideologie zu
schulen; sie hätten als primäre Aufgabe des Architekten die Umwandlung
der politischen und gesellschaftlichen Struktur hingestellt, was den
der Hochschule im Gesetz zugewiesenen Zielen widerspreche. Er liess
in der Presse eine Mitteilung über seinen Entscheid samt Begründung
veröffentlichen.

    B.- Die Architektura, Fachverein der Architekturstudenten an
der ETHZ, erhob gegen den Entscheid des Schulpräsidenten Beschwerde
beim Schweizerischen Schulrat. Sie verlangte: 1) die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Erneuerung der Lehraufträge der Dozenten
Janssen, Schulte und Zinn mindestens für das Studienjahr 1971/72; 2) die
ausdrückliche Gewährleistung, dass die von diesen Dozenten eingeführten
Lehrveranstaltungen fortgesetzt würden; 3) die Richtigstellung der
Pressemitteilung.

    Der Schulrat wies am 14. Juli 1971 die Beschwerde ab, soweit er
darauf eintrat. Er nahm an, die Architektura sei nach Art. 48 lit. a VwG
zur Verwaltungsbeschwerde nicht legitimiert. Ihre Eingabe sei als blosse
Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Art. 71 VwG zu behandeln und daher nur
unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots zu prüfen. Der Schulpräsident
habe weder seine Kompetenz überschritten noch sein Ermessen willkürlich
gehandhabt oder missbraucht. Auf das zweite Beschwerdebegehren könne
nicht eingetreten werden, da ein Antrag auf Abänderung des Studienplans
nicht gestellt worden sei.

    C.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Architektura,
1) der Entscheid des Schulrats sei aufzuheben und die Sache an diese
Instanz zur Beurteilung der bei ihr eingereichten Beschwerde als
Verwaltungsbeschwerde zurückzuweisen; 2) falls das Gericht selber in der
Sache entscheide, sei ausdrücklich zu gewährleisten, dass die von den
Gastdozenten Janssen, Schulte und Zinn eingeführten Lehrinhalte weiterhin
vermittelt werden.

    Aus der Begründung: Die Architektura ist nicht nur zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, sondern war auch zur
Verwaltungsbeschwerde an den Schulrat berechtigt. Sie verkörpert die
Gesamtheit der Studierenden der Architekturabteilung, so dass sie durch
die Weigerung des Schulpräsidenten, einem vom Abteilungsrat auf Antrag der
Vertreter dieser Studierenden gestellten Begehren stattzugeben, berührt
ist. Da die Lehrveranstaltungen der Dozenten Janssen, Schulte und Zinn
eine Lücke im Studienprogramm der Abteilung ausfüllten, werden durch ihre
Einstellung die Studenten, die sie weiterhin besuchten wollten und mit
ihrer Fortsetzung rechnen durften, schwer benachteiligt. Haben demnach
die Studenten der Architekturabteilung ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung der Verfügung des Schulpräsidenten, so gilt das gleiche
für die Architektura, die als "offizielle Körperschaft" die Interessen
dieser Studenten zu wahren hat. Der Schulpräsident hat den Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt oder ihn willkürlich gewürdigt.

    D.- Der Schulrat und das Eidgenössische Departement des Innern
beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall
zulässig, wenn der angefochtene Entscheid des Schulrates eine Verfügung
im Sinne des Art. 5 VwG darstellt, von einer Vorinstanz im Sinne des
Art. 98 OG getroffen worden ist und nicht unter die Ausnahmebestimmungen
der Art. 99 - 102 OG fällt. Alle diese Voraussetzungen sind erfüllt.

    a) Nach Art. 5 VwG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden
im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und
die Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten zum Gegenstand haben. Um eine solche Anordnung handelt es
sich hier. Der angefochtene Entscheid bezieht sich auf die Stellung
dreier Personen, denen Lehraufträge erteilt worden waren; er betrifft
also Einzelfälle. Er schützt die Weigerung des Schulpräsidenten, das
Dienstverhältnis dieser Lehrbeauftragten zu erneuern, Weigerung, die sich
auf die für die Eidgenössischen Technischen Hochschulen massgebende
öffentlichrechtliche Ordnung stützt. Er verwirft ein Begehren um
Verlängerung der drei Lehraufträge, d.h. um Begründung von Rechten
und Pflichten. Der Umstand, dass nicht die Begründung von Rechten und
Pflichten der Beschwerdeführerin oder ihrer Mitglieder in Frage steht,
ist für die Beurteilung der Natur der angefochtenen Anordnung belanglos.

    b) Nach Art. 98 lit. d OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig gegen Verfügungen letzter Instanzen autonomer eidgenössischer
Anstalten oder Betriebe, soweit nicht das Bundesrecht die vorgängige
Beschwerde oder Klage an eine Instanz im Sinne von lit. b, c oder g
vorsieht. Nicht unter lit. d fallen die den Departementen unterstellten
Anstalten und Betriebe der Bundesverwaltung, die in lit. c erwähnt
sind. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 24. September 1965 über
den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde erklärt, dass die ETH
zu den autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betrieben gehöre (BBl 1965
II S. 1304). Ebenso hat das Bundesgericht im Urteil vom 17. September
1971 i.S. Kallenberger die ETHZ als autonome eidgenössische Anstalt
qualifiziert (BGE 97 I 543). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

    Die autonome öffentlich-rechtliche Anstalt erfüllt eine öffentliche
Aufgabe für ein Gemeinwesen (Staat oder andere öffentliche Körperschaft),
das als Träger oder als Muttergemeinwesen bezeichnet wird. Sie hängt
vom Träger ab, ohne seiner hierarchisch gegliederten Zentralverwaltung
anzugehören. Sie wird vom Muttergemeinwesen gegründet oder aufgelöst;
dieses widmet sie einem bestimmten Zweck, legt ihre Organisation in den
Grundzügen fest und ernennt ihre obersten Organe; es trägt die Anstalt
auch in finanzieller Beziehung, zumindest durch eine Defizitgarantie. Die
autonome öffentliche Anstalt ist in den vom Muttergemeinwesen gezogenen
Schranken administrativ selbständig (vgl. GRISEL, Droit administratif
suisse, S. 104 ff., 116; GYGI, Die Rechtsgestalt der Universität, ZbJV
Bd. 106/1970 S. 133 ff.).

    Das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854 über die Errichtung einer
eidgenössischen polytechnischen Schule verleiht dieser alle Merkmale
einer autonomen öffentlichen Anstalt. Es umschreibt ihre Aufgabe (Art. 2)
und regelt in den grossen Linien ihre Organisation (Abschnitte II,
III und IV). Es bestimmt, dass der Bundesrat der Anstalt als oberste
leitende und vollziehende Behörde vorsteht (Art. 18) und dass dieser
Oberbehörde ein mit der unmittelbaren Leitung und Überwachung der Anstalt
betrauter Schulrat unterstellt ist (Art. 19). Es erklärt den Bundesrat
insbesondere zuständig für die Wahl der Mitglieder des Schulrates
(Art. 20, ersetzt durch Art. 1 des BG vom 23. Juni 1881 betreffend
Erhöhung der Mitgliederzahl des Schulrates usw.) und für die Ernennung der
Professoren (Art. 30). Ferner überbürdet es die Finanzierung der Anstalt
im wesentlichen der Eidgenossenschaft (Art. 6 und 34 ff.). Demnach hing
die eidgenössische polytechnische Schule (seit 1911 als Eidgenössische
Technische Hochschule bezeichnet) in der Form, in der sie errichtet wurde
und die sie mehr als ein Jahrhundert lang beibehielt, unmittelbar von der
Eidgenossenschaft ab; sie stand ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung
und war innerhalb der Schranken der Gesetzgebung autonom.

    Allerdings wurde das Gesetz vom 7. Februar 1854 durch den
Bundesbeschluss über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Übergangsregelung) vom 24. Juni 1970 geändert und ergänzt. Dieser nach
der Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne durch
den Bund erlassene Beschluss gilt für diese nun als Eidgenössische
Technische Hochschule Lausanne bezeichnete Anstalt wie auch für das im
Jahre 1854 errichtete Institut. Er bestimmt in neuer Umschreibung den Zweck
der beiden Schulen (Art. 2) und gibt den Dozenten, den Assistenten und
wissenschaftlichen Mitarbeitern, den Studierenden sowie den Bediensteten
der zwei Anstalten auf verschiedenen Gebieten beratende Stimme, teilweise
sogar ein Mitbestimmungsrecht (Art. 9, 11, 12, 15 und 16 Abs. 2).
Nichtsdestoweniger lässt er die Grundzüge des Gesetzes vom 7. Februar
1854 unberührt. Er bestätigt für die beiden Schulen den Charakter der
autonomen öffentlichen Anstalt, welcher der ETH in Zürich früher verliehen
worden war.

    Die zwei Schulen besitzen zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit. Unter
Art. 98 lit. d OG fällt aber jede Anstalt des Bundes, die von
seiner zentralen Verwaltung unabhängig und nach Massgabe des Gesetzes
administrativ selbständig ist, gleichgültig, ob sie mit der juristischen
Persönlichkeit ausgestattet ist oder nicht. Der Gesetzgeber wollte
dieser Bestimmung denn auch u.a. die SBB unterstellen, eine Anstalt,
welcher die eigene Rechtspersönlichkeit fehlt, die sich aber innerhalb
der Schranken der Bundesgesetzgebung selbständig verwaltet (BBl 1965 II
S. 1304; Bundesbahngesetz vom 23. Juni 1944, Art. 1). Die Eidgenössischen
Technischen Hochschulen sind ebenfalls Anstalten dieser Art.

    Freilich wird in jüngster Zeit über die Rechtsnatur der staatlichen
Universitäten gestritten, namentlich in Deutschland. Ein Teil der Lehre
betrachtet diese Schulen, der herkömmlichen Auffassung folgend, noch immer
als öffentliche Anstalten; andere Autoren neigen dazu, sie öffentlichen
Körperschaften gleichzustellen; eine dritte Lehrmeinung schreibt ihnen
einen gemischten Charakter zu (vgl. WOLFF, Verwaltungsrecht II, 3. Aufl.,
S. 274; RUPP, in Heft 27 der Veröffentlichungen der Vereinigung der
Deutschen Staatsrechtslehrer, S. 128 f.). Neuestens hat sich GYGI (aaO)
für den Anstaltscharakter der Universitäten ausgesprochen. Hier braucht
indessen zu diesem Meinungsstreit nicht Stellung genommen zu werden. Es
genügt festzustellen, dass die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
nach der für sie massgebenden gesetzlichen Ordnung autonome Bundesanstalten
sind und daher unter Art. 98 lit. d OG fallen.

    Der angefochtene Entscheid des Schulrates ist eine Verfügung der
letzten Instanz im Sinne dieser Bestimmung. Er konnte nach dem Bundesrecht
nicht durch Beschwerde oder Klage an eine der in Art. 98 lit. b, c und
g OG erwähnten Instanzen gezogen werden.

    c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vorliegenden
Fall durch keine der Ausnahmebestimmungen der Art. 99 - 102 OG
ausgeschlossen. Namentlich kommt Art. 100 lit. e Ziff. 1, wonach sie gegen
Verfügungen über die erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses von
Beamten und Angestellten des Bundes und über deren Beförderung unzulässig
ist, nicht in Betracht; denn diese Bestimmung gilt nicht für die Erneuerung
des Dienstverhältnisses, um die es hier geht (Protokoll der 4. Session der
Kommission des Nationalrates, S. 65 - 68; BGE 97 I 543). Auch Art. 100 lit.
k, das Gebiet der Schule betreffend, ist nicht anwendbar; dort werden nur
Verfügungen über die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung
schweizerischer Maturitätsausweise ausgenommen.

Erwägung 2

    2.- Die Architektura verlangt mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
in erster Linie die Anerkennung ihrer Befugnis, gegen die Verfügung des
Präsidenten der ETHZ Verwaltungsbeschwerde beim Schulrat zu erheben; sie
beantragt daher, den gegenteiligen Entscheid der Vorinstanz aufzuheben
und die Sache an den Schulrat zurückzuweisen mit der Wegleitung, dass er
die ihm eingereichte Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen
und zu beurteilen habe. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
legitimiert ist, dem Bundesgericht einen solchen Antrag zu stellen. Diese
Frage fällt nicht zusammen mit jener der Befugnis zur Verwaltungsbeschwerde
an den Schulrat.

    a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie eine "offizielle
Körperschaft" sei. Träfe dies zu, d.h. wäre sie ein öffentlich-rechtliches
Organ oder wenigstens ein mit öffentlichrechtlichen Aufgaben
betrautes Organ, so würde ihr aber diese Eigenschaft das Recht zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder nach lit. a noch nach lit. b oder c
des Art. 103 OG verschaffen. Auf lit. a können sich grundsätzlich nur
Privatpersonen berufen (BGE 97 I 606 f.). Das in lit. b vorgesehene
Beschwerderecht haben nur die Departemente und Dienstabteilungen
der Bundesverwaltung. Eine Vorschrift des Bundesrechts, welche die
Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss lit. c
ermächtigen würde, besteht nicht.

    Indessen kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin
den von ihr behaupteten offiziellen Charakter habe oder nicht. Jedenfalls
ist sie eine Vereinigung, welche nach Art. B/1 ihrer Statuten bezweckt,
die Interessen der an der Architekturabteilung der ETHZ Studierenden,
die ihr in der Regel als Mitglieder angehören, zu wahren. Auf Grund
dieser Zweckbestimmung kann sie staatsrechtliche Beschwerde oder
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, um Interessen zu verteidigen,
welche der Gesamtheit oder doch der Mehrheit ihrer Mitglieder gemeinsam
und zu deren Geltendmachung diese Mitglieder selber berechtigt sind
(BGE 93 I 127, 97 I 593). Die Befugnis der Beschwerdeführerin, als
Vertreterin der an der Architekturabteilung der ETHZ Studierenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzulegen, kann nur aus Art. 101 lit. a OG
abgeleitet werden, da die lit. b und c daselbst nach dem Gesagten ausser
Betracht fallen. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführerin als
Fachverein der genannten Studierenden durch die angefochtene Verfügung
berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung habe. Das ist entgegen der Auffassung des Schulrats und des
Departements des Innern zu bejahen.

    b) Der Schulrat hat die ihm eingereichte Beschwerde auf Grund
der Annahme, dass die Architektura zur Verwaltungsbeschwerde an ihn
nicht legitimiert sei, als blosse Aufsichtsbeschwerde behandelt. Die
Aufsichtsbeschwerde hat er abgewiesen, soweit er darauf eingetreten
ist. Durch diese ihren Begehren nicht entsprechende Verfügung ist die
Beschwerdeführerin offensichtlich berührt (GYGI, Verwaltungsrechtspflege
und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 113).

    c) Art. 103 lit. a OG verlangt im Unterschied zur alten
Ordnung (Art. 103 Abs. 1, BGE 95 I 385 E. 1) nicht mehr, dass der
Beschwerdeführer ein Interesse habe, welches durch das in Betracht
kommende materielle Recht geschützt ist. Die in der neuen Bestimmung
geforderte "Schutzwürdigkeit" bezieht sich auf das Prozessrecht; nach der
heutigen Ordnung genügt ein Interesse, das vom Richter berücksichtigt
zu werden verdient (BGE 97 I 593). Die Schutzwürdigkeit fehlt, wenn
die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar beeinflusst
werden kann. Erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe Beziehung des
Beschwerdeführers zur Streitsache (GRISEL, Droit administratif suisse,
S. 478 f., 504; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren
im Bund, S. 107 ff.; BGE 98 I b 58 E. 2).

    Hätte der Schulrat die Beschwerde der Architektura als
Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen und beurteilt, so hätte er der
Beschwerdeführerin die Rechte einer Partei zuerkennen und die Sache
frei prüfen müssen. Da er angenommen hat, die Beschwerde sei als blosse
Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, hat er aber der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 71 Abs. 2 VwG die Rechte einer Partei abgesprochen und
die Angelegenheit nur beschränkt überprüft. Allerdings macht die
Beschwerdeführerin nicht etwa geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör beeinträchtigt worden sei. Auch hat ihr der angefochtene Entscheid
den Weg der Beschwerde an das Bundesgericht nicht abgeschnitten. Dagegen
sind die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem
Schulrat dadurch vermindert worden, dass dieser seine Prüfungsbefugnis
als beschränkt erachtet hat. Diese Feststellung führt zum Schluss,
dass die nach Art. 103 lit. a OG erforderliche Beziehungsnähe gegeben
ist. Die Studierenden, für welche die Beschwerdeführerin handelt, haben
ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid des
Bundesgerichts über die Frage, in welchem Umfang der Schulrat die Sache
zu überprüfen hatte.

Erwägung 3

    3.- Die Befugnis zur Verwaltungsbeschwerde bei eidgenössischen
Instanzen ist in Art. 48 lit. a und b VwG geordnet. Die Voraussetzungen
sind dort gleich umschrieben wie in Art. 103 lit. a und c OG hinsichtlich
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Art. 48 lit. a VwG stimmt mit Art. 103
lit. a OG, Art. 48 lit. b VwG mit Art. 103 lit. c OG überein. Auf Art. 48
lit. b VwG kann sich die Architektura im vorliegenden Fall ebensowenig
wie auf Art. 103 lit. c OG berufen (s. E. 2 hiervor). Zu prüfen bleibt,
ob ihre Befugnis zur Verwaltungsbeschwerde beim Schulrat aus Art. 48
lit. a VwG abgeleitet werden kann.

    Die Architektura hat dem Schulrat beantragt, 1) dem vom
Schulpräsidenten abgelehnten Begehren um Erneuerung der Lehraufträge
der Dozenten Janssen, Schulte und Zinn stattzugeben, 2) die Fortsetzung
der von diesen Dozenten eingeführten Lehrveranstaltungen ausdrücklich
zu gewährleisten und 3) das Pressecommuniqué des Schulpräsidenten
richtigzustellen. Der Schulrat bemerkt im angefochtenen Entscheid, dass der
zweite Antrag sich vom ersten nicht trennen lässt. Die Beschwerdeführerin
bestreitet dies nicht; sie weist selber darauf hin, dass die den drei
Dozenten erteilten Lehraufträge "äusserst vage umschrieben" worden sind
und dass daher die Person der Beauftragten und der Inhalt ihrer Lehre
nicht voneinander geschieden werden können. Es besteht kein Grund,
von dieser Auffassung abzuweichen. Setzt demnach die Fortsetzung der
Lehrveranstaltungen, die von den drei Dozenten eingeführt worden sind,
deren Weiterbeschäftigung voraus, so fällt das zweite in der Beschwerde
an den Schulrat gestellte Begehren mit dem ersten zusammen. Das dritte
Begehren hat keine selbständige Tragweite; wenn die Beschwerdeführerin
die Erneuerung der Lehraufträge nicht verlangen kann, muss sie auch die
strittige Pressemitteilung hinnehmen. Es stellt sich daher einfach die
Frage, ob die Studierenden, als deren Vertreterin die Beschwerdeführerin
auftritt, durch die Entscheidung des Schulpräsidenten, dass die drei
Lehraufträge nicht zu erneuern seien, berührt seien und ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung haben (Art. 48
lit. a VwG).

    Zweifellos kann es den Studenten der ETHZ nicht gleichgültig sein,
von wem und worüber sie unterrichtet werden. Es ist möglich, dass
eine Anzahl Studenten der Architekturabteilung, insbesondere solche,
welche den von den Lehrbeauftragten Janssen, Schulte und Zinn erteilten
Unterricht genossen haben, mit dessen Fortsetzung gerechnet und ihr
Studienprogramm darauf ausgerichtet haben. Möglich ist auch, dass die
drei Dozenten imstande und gewillt gewesen wären, ihre Tätigkeit an der
ETHZ fortzusetzen; der Umstand, dass sie den sie angehenden Entscheid
des Schulpräsidenten nicht selber angefochten haben, zwingt nicht dazu,
das Gegenteil anzunehmen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass gewisse
Studierende der Architekturabteilung durch diesen Entscheid einen Nachteil
tatsächlicher Art erlitten haben. Wenn dem so ist, folgt daraus aber nicht
notwendigerweise, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des Entscheids haben. Übrigens ist nach der Rechtsprechung (BGE 93 I 127)
fraglich, ob der Beschwerdeführerin die Befugnis zur Verwaltungsbeschwerde
auch dann zuerkannt werden könnte, wenn nur eine Minderheit der von ihr
vertretenen Studierenden ein solches Interesse hätte. Es ist ungewiss,
wie gross die Zahl der Architekturstudenten ist, die an der Aufhebung des
Entscheids des Schulpräsidenten überhaupt interessiert sind. Wie es sich
damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, wenn das Interesse,
das die Beschwerdeführerin geltend macht, sich bei näherer Prüfung als
nicht schutzwürdig erweist.

    Die Annahme, dass dieses Interesse geschützt zu werden verdiene,
stände aber nicht im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Gewiss gibt der
Bundesbeschluss vom 24. Juni 1970 (Übergangsregelung) den Studierenden
Rechte, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854 nicht gewährt
hat. Insbesondere verpflichtet Art. 9 Abs. 3 BB den Schulrat, zu den
Sitzungen, in denen "Geschäfte über Hochschulfragen allgemeiner Natur,
über Lehr- und Forschungsbereiche, Studienpläne, Prüfungsordnungen und
Ausbildungsmethoden" behandelt werden, einen Vertreter der Studierenden
mit beratender Stimme einzuladen. In Art. 11, 12, 15 und 16 Abs. 2
BB wird die Befugnis der Studenten, an der Behandlung von Geschäften
teilzunehmen, noch erweitert. Der Gesetzgeber hat jedoch entsprechend
den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates (BBl 1970 I 7)
davon abgesehen, in der Übergangsregelung den Studenten auch das Recht
einzuräumen, bei der Erledigung von Wahlgeschäften (Ernennung von Dozenten
usw.) mitzuwirken. Wohl hatte die Mehrheit der Kommission des Nationalrates
vorgeschlagen, einen Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme an
allen - auch den für Wahlgeschäfte einberufenen - Sitzungen des Schulrates
teilnehmen zu lassen (StenBull NR 1970 S. 296); doch wurde dieser
Vorschlag vom Nationalrat mit 78 gegen 53 Stimmen abgelehnt (StenBull
NR 1970 S. 308) und im Ständerat nicht wieder aufgenommen. Die Annahme,
dass die Architektura im vorliegenden Fall zur Verwaltungsbeschwerde
berechtigt sei, würde demnach bedeuten, dass den Studenten mehr Rechte
zuerkannt würden, als der Gesetzgeber ihnen geben wollte.

    Allerdings bestimmt der durch Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 1971
in das Reglement vom 16. April 1924 für die Eidgenössische Technische
Hochschule eingefügte Art. 90bis Abs. 4: "Der Abteilungsrat äussert sich
im Namen der Abteilung durch den Abteilungsvorstand zuhanden des Schulrates
über Angelegenheiten, die in Artikel 12 des Bundesbeschlusses vom 24. Juni
1970 erwähnt sind, sowie über Geschäfte, die in Artikel 86 Buchstaben h
und i und in Artikel 87 Buchstaben a und c unter den Zuständigkeiten der
Abteilungskonferenzen angeführt sind. Der Abteilungsrat kann dem Schulrat
jederzeit entsprechende Vorschläge und Anträge unterbreiten." Danach
wären die Abteilungsräte, in denen die Studierenden vertreten sind,
insbesondere zu den in Art. 86 lit. i des Reglements erwähnten Fragen
anzuhören, welche "die Umschreibung und Abgrenzung des Lehrauftrages bei
der Schaffung oder Wiederbesetzung von Lehrstühlen" betreffen. Art. 86
lit. i und Art. 90bis Abs. 4 Regl. sind aber im vorliegenden Fall nicht
anwendbar. In Frage steht hier die Verlängerung des Dienstverhältnisses
von "Dozenten mit Lehrauftrag", welche nicht einen eigentlichen Lehrstuhl
innegehabt, sondern im Rahmen einer "Experimentierphase" unterrichtet
haben; es handelt sich also nicht um die Besetzung vakanter Lehrstühle
im Sinne von Art. 86 lit. i Regl. Übrigens kann man sich fragen, ob
Art. 90bis Abs. 4 insoweit, als er sich auf die Wahlgeschäfte bezieht,
mit dem Bundesbeschluss vom 24. Juni 1970 und dem vom Gesetzgeber klar
geäusserten Willen vereinbar sei.

    Die Benützer einer autonomen öffentlichen Anstalt haben die Rechte,
die ihnen die vom Muttergemeinwesen erlassene Ordnung oder die Anstalt
selber in den Schranken der ihr verliehenen Autonomie einräumen. Sie können
gegen Verfügungen, welche diese Rechte beeinträchtigen, gemäss Art. 48
lit. a VwG oder Art. 103 lit. a OG Beschwerde erheben; ihr Interesse
an der Aufhebung oder Änderung solcher Verfügungen ist schutzwürdig im
Sinne dieser Bestimmungen. Mischen sie sich dagegen in Angelegenheiten
ein, in denen ihre Rechte nicht auf dem Spiele stehen, so unterscheidet
sich ihr Interesse nicht wesentlich von dem irgendeines Mitglieds der
Muttergemeinschaft; es ist dann nicht schutzwürdig, weil die nach dem
Gesetz erforderliche Beziehungsnähe fehlt. Die gegenteilige Auffassung
würde darauf hinauslaufen, dass die Popularbeschwerde zugelassen würde, die
nach der gesetzlichen Ordnung gerade ausgeschlossen ist. Die Studierenden
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen können also auf Grund von
Art. 48 lit. a VwG oder Art. 103 lit. a OG die Rechte verteidigen, die
ihnen als Anstaltsbenützern zustehen, z.B. das ihnen vom Gesetz eingeräumte
beschränkte Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht. Die Beschwerdeführerin
behauptet indessen nicht, dass dieses Recht durch die von ihr angefochtene
Verfügung des Schulpräsidenten verletzt worden sei. Sie hat diese Verfügung
deshalb angegriffen, weil sie der Meinung ist, dass der Schulpräsident das
Dienstverhältnis der drei Dozenten hätte erneuern müssen. Sie hat sich so
mit einer Angelegenheit befasst, bei deren Erledigung die Studierenden nach
dem ausdrücklich bekundeten Willen des Gesetzgebers nicht mitwirken können.

    Kann die Beschwerdeführerin sich somit nicht auf ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der Verfügung des Schulpräsidenten berufen,
so ist ihr die Befugnis zur Verwaltungsbeschwerde gegen diese Verfügung
abzusprechen. Ob die weitere in Art. 48 lit. a VwG aufgestellte
Voraussetzung - das "Berührtsein" - erfüllt wäre, braucht nicht geprüft
zu werden.

Erwägung 4

    4.- Mit dem zweiten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten
Begehren beantragt die Architektura dem Bundesgericht für den Fall,
dass es "selbst in der Sache entscheiden sollte", die ausdrückliche
Gewährleistung, dass die von den Dozenten Janssen, Schulte und Zinn
eingeführten Lehrinhalte weiterhin vermittelt werden. Die Meinung ist
offenbar, dass das Gericht diesen Antrag nur zu beurteilen hat, wenn es
entsprechend dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten ersten
Begehren annimmt, der Schulrat hätte die ihm eingereichte Beschwerde als
Verwaltungsbeschwerde behandeln müssen. Wenn dem so ist, kann aber auf das
zweite Begehren nicht eingetreten werden, da das erste nicht durchdringt.

    Übrigens könnte das Gericht sich mit dem zweiten Antrag
selbst dann nicht befassen, wenn er als selbständig zu betrachten
wäre. Nach dem in E. 3 Gesagten fällt er mit dem Begehren um
Erneuerung des Dienstverhältnisses der drei Dozenten zusammen. Da
aber die Beschwerdeführerin, wie sich aus Art. 48 lit. a VwG ergibt,
nicht legitimiert war, dieses Begehren mit der Verwaltungsbeschwerde
dem Schulrat zu unterbreiten, ist sie nach dem gleich lautenden Text
von Art. 103 lit. a OG auch nicht berechtigt, es im Verfahren vor dem
Bundesgericht wieder aufzunehmen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.