Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IB 424



98 Ib 424

62. Auszug aus dem Urteil vom 29. November 1972 i.S. Grekowski
gegen Gasverbund Ostschweiz AG und Eidg. Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement. Regeste

    Enteignung; Einsprache gegen die Linienführung einer Erdgasleitung.

    1.  Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).

    2.  Grundsätzliches zum Entscheid darüber, ob eine Erdgasleitung in
einem offenen Gewässer verlegt werden darf; Auslegung der entsprechenden
Konzessionsbestimmung (Erw. 3).

    3.  Kostenauflage im Verfahren vor dem Bundesgericht (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Am 15. Mai 1971 erteilte der Bundesrat der Aktiengesellschaft
Gasverbund Ostschweiz, Zürich, die Konzession für den Bau und Betrieb
einer Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Erdgas von Regensdorf
Altburg nach Uster, einschliesslich allfälliger Abzweigungen von lokaler
Bedeutung. Gleichzeitig räumte er der Konzessionärin das Enteignungsrecht
zum Erwerb der für den Bau und den Betrieb erforderlichen Rechte ein
(Art. 4 der Konzession). Die Konzession gilt für eine Rohrleitung mit einem
Aussendurchmesser bis 273 mm und einem Betriebsdruck bis zu 25 kg/cm2
(Art. 2 der Konzession). Art. 11 der Konzession (Randtitel: Wasserbau)
lautet wie folgt:

    "Die Gasleitung hat die offenen Gewässer in genügender Tiefe zu
unterqueren. Längs der öffentlichen Gewässer ist die Leitung ausserhalb
der Gewässerparzelle und des Hochwasserprofils zu führen, sofern nicht
im Plangenehmigungsverfahren die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden
Ausnahmen zulassen."

    Im Auftrag der Gasverbund Ostschweiz AG reichte die Elektro-Watt
Ingenieurunternehmung AG, Zürich, im Frühjahr 1971 dem Eidgenössischen
Amt für Energiewirtschaft (AEW) das Ausführungsprojekt für den Abschnitt
Altburg-Pfaffhausen zur Genehmigung ein. Auf Weisung des AEW legte die
Baudirektion des Kantons Zürich das Projekt in der Zeit vom 11. Juni
bis 10. Juli 1971 öffentlich auf.

    B.- Die Eheleute Ansgary und Berta Grekowski-Friedrich sind
Eigentümer der mit einem Doppelwohnhaus überbauten Parzelle Nr. 4071 in
Zürich-Schwamendingen, die mit ihrer nördlichen Schmalseite an die Glatt
angrenzt. Das aufgelegte Projekt sah vor, dass die geplante Gasleitung
von der westlichen Nachbarparzelle Nr. 3745 über das Grundstück Nr. 4071
geführt und dort in Richtung zum Flussbett abgewinkelt werde, was den
Einbau von zwei Schiebern erfordert hätte.

    Am 1. Juli 1971 erhoben die Eheleute Grekowski gegen dieses
Projekt Einsprache. Sie verlangten eine "Abänderung des Projektes,
d.h. Verlegung der Leitung resp. Kurve, Ventile usw.", um zu erreichen,
dass die fragliche Leitung ausserhalb ihres Grundstückes verlegt werde. Das
AEW wies die Einsprache am 6. September 1971 im Sinne der Erwägungen ab,
ordnete jedoch in der Begründung seines Entscheids an, dass die Leitung in
einer Geraden durch den Garten der Einsprecher geführt werde und dass die
Abwinkelung mit dem hiezu erforderlichen Einbau von zwei Schiebern erst auf
dem östlichen, im Eigentum der Stadt Zürich stehenden Nachbargrundstück
Nr. 3743 zu erfolgen habe. Das AEW erwog, dadurch werde die Parzelle
der Einsprecher weitgehend geschont, weil die Leitung im Bereich des
Grundstücks Nr. 4071 auf diese Weise sogleich endgültig verlegt werden
könne und ein späteres Betreten der Liegenschaft für die Bedienung und
Kontrolle der Schieber entfalle.

    Mit Verfügung vom 20. September 1971 genehmigte das AEW unter Vorbehalt
der soeben erwähnten Abänderung das gesamte Ausführungsprojekt für den
Abschnitt Altburg- Pfaffhausen.

    C.- Mit Eingabe vom 1. Oktober 1971 zogen die Eheleute
Grekowski den Einspracheentscheid des AEW an das Eidg. Verkehrs-
und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) weiter. Dieses wies jedoch
die Beschwerde am 29. November 1971 ab. Zur Begründung führte es im
wesentlichen folgendes aus: Entgegen dem Vorschlag der Beschwerdeführer
sei es unmöglich, die Rohrleitung endgültig ins Bett der Glatt zu
verlegen, denn Art. 11 der Konzession stehe einem solchen Vorgehen
entgegen. Wenn die Leitung im Norden des Grundstücks Nr. 4071 durch das
Flussbett geführt werde, so sei dies "nur vorübergehend und nur bis zur
endgültigen Abklärung des Projektes einer Aubrücke für den Zubringer zur
geplanten Schnellverkehrsstrasse zulässig". Das in Art. 11 der Konzession
aufgestellte Verbot betreffe die ganze Flussparzelle und damit auch
den Fussweg auf dem Damm, der unmittelbar nördlich des Grundstücks der
Beschwerdeführer vorbeiführe. Eine Verlegung der Leitung auf dem rechten
Ufer der Glatt würde die Bauarbeiten für die Glattal-Schnellverkehrsstrasse
behindern. Wegen eines Unterwerks auf der Höhe der projektierten Aubrücke
könne diese nicht verlegt werden. Der Leitungsbau auf dem rechten
Flussufer hätte zudem zur Folge, dass zwei neue Düker unter der Glatt
erstellt werden müssten, was aus zeitlichen und finanziellen Gründen
ausser Betracht falle. Aber auch wenn der Konzessionärin im Sinne einer
Ausnahmebewilligung erlaubt würde, die Rohrleitung im Damm auf dem linken
Ufer der Glatt zu verlegen, müssten sämtliche Bäume und Sträucher an der
Nordgrenze der Parzelle Nr. 4071 beseitigt werden, was den Interessen der
Beschwerdeführer zuwiderlaufen würde. Das vom AEW abgeänderte Projekt
stelle demnach für die Beschwerdeführer die bestmögliche Lösung dar,
umso mehr als die Stadt Zürich einer Verlegung der beiden Schieber auf
ihre Parzelle Nr. 3743 nunmehr ausdrücklich zugestimmt habe. Wohl dürften
je 3 Meter links und rechts der Rohrleitung keine Bäume mehr gepflanzt
werden. Die Vertreter der Elektro-Watt hätten jedoch zugesichert, dass
die Buschreihen an der westlichen und östlichen Grenze der Parzelle
Nr. 4071 wieder geschlossen werden dürften. Unter diesen Umständen sei
der Eingriff für die Beschwerdeführer zumutbar.

    D.- Die Eheleute Grekowski führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie
verlangen sinngemäss die Aufhebung des erwähnten Entscheids des EVED vom
29. November 1971. Zudem beantragen sie, die ihnen auferlegten Kosten des
Einsprache- und Beschwerdeverfahrens "zu streichen, da für beide Parteien
eine zufriedenstellende Lösung hätte gefunden werden können".

    E.- Die Elektro-Watt und das EVED beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

    F.- Am 13. Juli 1972 nahm eine bundesgerichtliche
Instruktionskommission an Ort und Stelle einen Augenschein vor, an welchem
auch der beigezogene Experte, dipl. Ing. ETH Peter Frieden (Ingenieurbüro
Jakob Bächtold AG, Bern) teilnahm. In der Folge erstattete dieser einen
schriftlichen Bericht, der den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt wurde
und auf dessen Inhalt in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Im Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 23 des BG über
Rohrleitungsanlagen vom 4. Oktober 1963 (RLG; AS 1964, S. 105)
wird über sämtliche gegen die Pläne erhobenen Einwendungen,
d.h. auch über Einsprachen gegen die Enteignung der zum Bau
einer Rohrleitungsanlage erforderlichen Rechte entschieden;
das nachfolgende Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die
Beurteilung der angemeldeten Entschädigungsforderungen (Art. 26
Abs. 2 RLG). Plangenehmigungsbzw. Einspracheentscheide des EVED in
Rohrleitungsangelegenheiten sind demnach den Verfügungen über Einsprachen
"gegen Enteignungen und Landumlegungen" im Sinne von Art. 99 lit. c OG
gleichzusetzen und unterliegen somit nach Massgabe dieser Vorschrift der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 98 Ib 280/1).

    Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und verlangen, dass die fragliche Leitung
ausserhalb ihres Grundstücks verlegt werde. Wie aus ihren teilweise
unklaren Vorbringen zu schliessen ist, stellen sie sodann das
Eventualbegehren, mit dem Bau der Leitung vorläufig zuzuwarten. Dieser
Eventualantrag ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer wenden sich
damit nicht gegen die Pläne und die darin vorgesehene Inanspruchnahme
des Grundstücks Nr. 4071, sondern gegen die zeitliche Staffelung der
Bauarbeiten, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete,
da die Beschwerdeführer vor dem EVED kein entsprechendes Begehren gestellt
hatten (vgl. BGE 93 I 569 Erw. 4 mit Verweisungen). Zu prüfen bleibt
demnach bloss der im Plangenehmigungsverfahren gestellte und in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne nach aufrecht erhaltene Antrag,
die Leitung ausserhalb des Grundstücks Nr. 4071 in die Glatt zu verlegen.

Erwägung 3

    3.- Wie das EVED in seiner Beschwerdeantwort bestätigt und anlässlich
des Augenscheins vom 13. Juli 1972 festgestellt werden konnte, wurde die
fragliche Gasleitung im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer
vorläufig im Flussbett verlegt, wobei ein Rohr mit einem Durchmesser
von 4 1/2 Zoll verwendet wurde. Umstritten ist, ob sie aus der Glatt
entfernt und durch den Garten des Grundstücks Nr. 4071 geführt werden
darf, wie dies vom EVED in der angefochtenen Verfügung bejaht wird. Beim
Entscheid darüber ist in erster Linie auf die Konzession vom 15. März 1971
abzustellen, deren Art. 11 bestimmt, dass die Leitung nur ausnahmsweise
innerhalb einer Gewässerparzelle und des Hochwasserprofils verlegt werden
darf. Wie sich aus den Akten ergibt, ging die endgültige Fassung dieser
Konzessionsbestimmung auf einen Vorschlag des Eidgenössischen Departements
des Innern zurück, das in seinem Mitbericht zur Konzessionsvorlage
gestützt auf eine Anregung des Amtes für Gewässerschutz empfohlen
hatte, die Gasleitung "wenn immer möglich" nicht in das Bett der Glatt
verlegen zu lassen. In seinem an den Bundesrat gerichteten Bericht zum
Konzessionsentwurf hatte das EVED sodann folgendes erwogen:

    "Aus wasserbaulichen Gründen muss die Verlegung in das Flussbett
abgelehnt werden. Ob aus sicherheitstechnischen oder andern
wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gemacht werden müssen, kann dem
Plangenehmigungsverfahren überlassen werden."

    Im angefochtenen Entscheid führte das EVED aus, auch das Amt für
Strassen- und Flussbau und der Regierungsrat des Kantons Zürich hätten
verlangt, dass die Leitung nicht durch das Flussbett geführt werde. Mit
Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte von Art. 11 der Konzession erkannte
das EVED, die Leitung dürfe "nur vorübergehend und nur bis zur endgültigen
Abklärung des Projekts einer Aubrücke für den Zubringer zur geplanten
Schnellverkehrsstrasse" in der Flussparzelle verlegt werden. Dabei
verwies es auch auf eine entsprechende Stellungnahme des AEW, das in
seiner Plangenehmigungsverfügung vom 20. September 1971 ausgeführt
hatte, die Leitung sei "bei Bekanntwerden der definitiven Baupläne für
die Strassenprojekte aus dem Glattbett zu entfernen und auf Land zu
verlegen". Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, es bestehe
kein hinreichendes öffentliches Interesse daran, die provisorisch verlegte
Leitung aus der Glatt zu entfernen und durch den Garten ihres Grundstücks
zu führen. Damit bringen sie sinngemäss vor, die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 11 der Konzession
seien im konkreten Fall gegeben. Diese Betrachtungsweise ist nicht zum
vorneherein unhaltbar, denn aufgrund der erwähnten Konzessionsbestimmung
steht nur fest, dass die Leitung grundsätzlich nicht in die Glatt verlegt
werden soll, dass aber aus sicherheitstechnischen oder anderen wichtigen
Gründen Ausnahmen möglich sind. Ob solche Gründe vorhanden sind, hat das
Bundesgericht im folgenden näher zu prüfen. Dabei steht ihm grundsätzlich
die freie Kognition zu. Soweit es im Rahmen der in diesem Zusammenhang
gebotenen Interessenabwägung technische Probleme zu würdigen hat, ist es
indessen auf die Hilfe eines unabhängigen Experten angewiesen, von dessen
Schlussfolgerungen es nur abweicht, wenn sie auf einem offensichtlichen
Versehen beruhen oder widersprüchlich und lückenhaft sind (BGE 96 I 291;
zur Überprüfungsbefugnis bei Beschwerden gegen die Linienführung von
öffentlichen Werken im allgemeinen: BGE 98 Ib 216 ff. Erw. 2).

    a) Abklärungen durch den beigezogenen Experten haben ergeben, dass die
bestehende, provisorische 4 1/2-Zoll-Rohrleitung im Bereich des Grundstücks
der Beschwerdeführer in jedem Fall durch eine solche mit einem Querschnitt
von 10 Zoll ersetzt werden muss, um eine hinreichende Versorgung des
Einzugsgebiets zu gewährleisten. Wegen des hohen Eigengewichts der
12 Meter langen Rohrabschnitte müssen für die entsprechenden Arbeiten
schwere Maschinen eingesetzt werden. Würde die Leitung innerhalb der
Flussparzelle im Bereich der linksufrigen Böschung verlegt, so müsste
der Baum- und Buschbestand an der Nordgrenze des Grundstücks Nr. 4071
bereits aus diesem Grund mindestens teilweise entfernt werden. Hinzu
käme, dass beidseits der Leitung innerhalb eines Mindestabstands von 3
Metern ohnehin keine Bäume gepflanzt werden dürften (Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen in der
Fassung vom 12. August 1970, AS 1970 S. 972). Eine Leitungsverlegung am
linken Ufer der Glatt hätte mithin für die Beschwerdeführer, die sich
besonders für eine Erhaltung der Ufervegetation einsetzen, weit schwerer
wiegende Folgen als die mit dem angefochtenen Entscheid gebilligte Lösung,
weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

    b) Aus dem Expertenbericht ergibt sich ferner, dass der
Abfluss-Querschnitt der Glatt in absehbarer Zeit von 50 m3/sec. auf rund
150 m3/sec. ausgebaut werden muss, weil das Flussbett die anfallende
Wassermenge zeitweise kaum mehr aufzunehmen vermag. Zu diesem Zweck
müssen das Flussbett im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer
verbreitert und die Sohle um 1,4 bis 1,5 Meter abgesenkt werden, wobei
die bestehende Böschungsbepflanzung oberhalb des Hochwasserprofils
soweit möglich erhalten werden soll, um eine Verfestigung der Böschung
zu gewährleisten und Flächenerosionen auszuschliessen. Mit Rücksicht
auf die geplante Querschnitterweiterung der Glatt müsste eine endgültige
Leitungsverlegung im Fluss mindestens 2,5 Meter unter der heute bestehenden
Sohle erfolgen. Wie der Experte überzeugend nachweist, würde die Leitung
durch die Baggerarbeiten für die Querschnitterweiterung erheblich
gefährdet. Da für die Leitungsverlegung Spundwände geschlagen werden
müssten, wäre sodann im Falle eines Hochwassers mit Rutschungen und Schäden
an den bestehenden Uferverbauungen zu rechnen, weil der Abfluss durch die
Verlege- und Baugrubeneinrichtungen gehindert würde. Schliesslich wären
die Kosten für die erforderlichen Erdarbeiten rund zehn- bis zwanzigmal
höher als bei einer Verlegung durch ebenes, unüberbautes Gelände. Mit dem
Experten ist demnach davon auszugehen, dass gewichtige Gründe gegen die
Bewilligung einer Ausnahme im Sinne von Art. 11 der Konzession sprechen.

    c) Würde die Leitung auf dem rechten Glattufer verlegt, was die
Beschwerdeführer freilich nicht verlangen, so ergäben sich wegen der beiden
zusätzlichen Düker Mehrkosten in der Höhe von rund Fr. 110 000.--. Wie
das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat in seiner Stellungnahme mit
Recht ausführt, würden diese Düker durch die Baggerarbeiten für die
erwähnte Querschnitterweiterung ebenfalls gefährdet. Sodann müsste damit
gerechnet werden, dass die Rohrleitungsanlage im Zusammenhang mit den
Bauarbeiten für die geplante Glattal-Schnellverkehrsstrasse beschädigt
werden könnte. Auch gegen eine Leitungsverlegung am rechten Ufer der
Glatt können deshalb beachtliche Einwendungen erhoben werden.

    d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein erhebliches
öffentliches Interesse daran besteht, die fragliche Erdgasleitung in der
vom EVED gebilligten Weise durch den Garten des Grundstücks Nr. 4071
zu verlegen. Wohl sind die entgegenstehenden privaten Interessen der
Beschwerdeführer an der Schonung ihrer Liegenschaft durchaus beachtlich,
denn der sorgfältig gepflegte Rasenplatz auf dem nördlichen Teil
der Parzelle stellt eine Stätte der Ruhe und Erholung dar und wird
durch Hecken und Bäume in gefälliger Weise weitgehend gegen fremden
Einblick und Immissionen abgeschirmt. Wie anlässlich des Augenscheins
festgestellt werden konnte und von den Vertretern der Enteignerin
ausdrücklich bestätigt wurde, muss indessen im Zusammenhang mit dem
Leitungsbau bloss ein einziger Baum gefällt werden, während die Hecken
nach Abschluss der Bauarbeiten wieder geschlossen werden können. Der
Rasenplatz selbst steht den Hausbewohnern nach kurzer Zeit wieder
uneingeschränkt zur Verfügung. Weiter ist es den Beschwerdeführern
unbenommen, zu gegebener Zeit Autoabstellplätze über der Leitung zu
erstellen. Sodann fällt in Betracht, dass eine allfällige Wertverminderung
des Grundstücks und weitergehende Schäden nach Massgabe von Art. 19 EntG
zu entschädigen sind. Schliesslich ist auch die von den Beschwerdeführern
erwähnte Explosionsgefahr nicht geeignet, das angefochtene Projekt als
offensichtlich unsachgemäss und unangemessen erscheinen zu lassen. Wird
die Leitung fachgerecht erstellt und ordnungsgemäss betrieben, so ist
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine übermässige Gefährdung der
Umgebung zu befürchten. In Würdigung aller Umstände kann demnach angenommen
werden, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des vom EVED
genehmigten Projekts gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführer
an einem Verzicht auf die Inanspruchnahme ihres Grundstücks überwiegt und
dass einer Enteignung der für den Leitungsbau erforderlichen Rechte nichts
entgegensteht, denn dem angefochtenen Entscheid liegt nach dem Gesagten
keine unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 11 der Konzession
und der übrigen, in diesem Zusammenhang massgebenden Vorschriften des
Bundesrechts zugrunde.

Erwägung 5

    5.- Was die Kosten des vorliegenden Verfahrens anbelangt, so sind sie
nach Massgabe von Art. 116 Abs. 1 EntG (in der Fassung vom 18. März 1971,
in Kraft seit 1. August 1972) der Enteignerin aufzuerlegen, zumal die
Beschwerde weder als mutwillig noch als missbräuchlich erscheint (BGE 98 Ib
424 Erw.11). Da die Beschwerdeführer ihre Eingaben an das Bundesgericht
selbst verfasst und sich nur für den Augenschein vom 13. Juli 1972 durch
einen Anwalt haben verbeiständen lassen, ist ihnen jedoch mit Rücksicht
auf den Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit daraufeinzutreten ist.