Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IB 375



98 Ib 375

55. Auszug aus dem Urteil vom 13. Oktober 1972 i.S. Econ Bank AG gegen
Eidg. Bankenkommission. Regeste

    Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG; Anforderungen an die Firmenbezeichnung
einer ausländisch beherrschten Bank.

    Die Lautverbindung "Econ" stellt eine reine Phantasiebezeichnung dar
und bildet deshalb eine zulässige Firma für eine ausländisch beherrschte
Bank.

Sachverhalt

    A.- Am 5. Juni 1970 wurde in Zürich die "Econ Finanz AG" mit einem
Aktienkapital von Fr. 2 000 000.-- gegründet (SHAB Nr. 140 vom 19.
Juni 1970, S. 1411). Dabei wurde das Aktienkapital in 20 000 Inhaberaktien
zu Fr. 100.-- eingeteilt, welche sich zu 55% in schweizerischen und zu 45%
in deutschen Händen befanden. Im Zusammenhang mit einer Statutenänderung
vom 20. November 1970 wählte die Gesellschaft die Firma "Econ Bank
AG". Hierauf teilte ihr die Eidg. Bankenkommission (EBK) am 7. Dezember
1970 mit, dass die Gesellschaft die gesetzlichen Anforderungen erfülle,
"um als Bank im Handelsregister eingetragen zu werden". In der Folge wurde
die erwähnte Statutenänderung veröffentlicht (SHAB Nr. 33 von 10. Februar
1971, S. 327). Gestützt auf eine weitere Statutenänderung vom 24. Februar
1971 (SHAB Nr. 73 vom 17. März 1971, S. 731) wurde das Aktienkapital neu
aufgeteilt in 700 Inhaberaktien zu Fr. 1000.-- und 13 000 Namenaktien zu
Fr. 100.--. Am 8. Juni 1971 wurden die Statuten ein drittes Mal abgeändert
(SHAB Nr. 141 vom 21. Juni 1971, S. 1524), wobei

    - das Aktienkapital auf Fr. 3 000 000.-- erhöht,

    - zusätzliche 1000 Inhaberaktien zu Fr. 1000.-- ausgegeben und

    - den 13 000 Namenaktien zu Fr. 100.-- die gleiche Stimmkraft gegeben
wurde wie den Inhaberaktien zu Fr. 1000.--.

    Damit sank die Stimmkraft der 1700 Inhaberaktien zu Fr. 1000.--
(im Besitz deutscher Staatsangehöriger) auf 11,6%, während jene der 13
000 Namenaktien zu Fr. 100.-- (in schweizerischen Händen) auf 88,4% stieg.

    Am 24. Juni 1971 machte die EBK die Econ Bank AG gestützt auf
den Bundesbeschluss vom 21. März 1969 über die Bewilligungspflicht
für ausländisch beherrschte Banken (BB 1969, AS 1969, S. 442) darauf
aufmerksam, dass eine Bewilligung im Sinne von Art. 3 dieses Erlasses
einzuholen sei, weil die Bank kapitalmässig von Ausländern beherrscht werde
(Art. 1 Abs. 2 BB 1969).

    B.- Am 1. Juli 1971 trat das Bundesgesetz betreffend die Abänderung
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 11. März 1971 in
Kraft. Mit diesem Erlass wurde der erwähnte BB 1969 aufgehoben (III,
Ziff. 4, AS 1971, S. 823), wobei dessen Inhalt jedoch im wesentlichen
in Art. 3bis des revidierten Bankengesetzes (BankG) verankert wurde. Diese
Bestimmung lautet wie folgt:

    "1 Die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem
Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender
ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung
eines Sitzes, einer Zweigniederlassung oder einer Agentur einer
ausländischen oder ausländisch beherrschten Bank und die Bewilligung
zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank ist
zusätzlich von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:

    a)  von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in
denen die ausländischen Gründer oder die sie beherrschenden natürlichen
oder juristischen Personen ihren Wohnsitz oder Sitz haben;

    b)  von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen
Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt;

    c)  von der Bestätigung der Nationalbank, dass ihr die Bank die zum
Schutze der schweizerischen Kredit- und Währungspolitik erforderlichen
Zusicherungen abgegeben hat.

    2 Die Bank hat der Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre
Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen.

    3 Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter
Absatz 1, wenn Ausländer direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte
des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen an ihr beteiligt sind oder
auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.

    ..."

    C.- Mit Schreiben vom 21. Dezember 1971 führte die EBK aus, die
Firmenbezeichnung "Econ Bank" entspreche den Anforderungen von Art.
3bis Abs. 1 lit. b BankG nicht, weil sie als "neutrale" Bezeichnung "auf
einen schweizerischen Charakter schliessen lasse". Da sich die Econ Bank
AG in der Folge unter Berufung auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte
der fraglichen Gesetzesbestimmung weigerte, ihre Firma abzuändern, traf
die EBK am 13. März 1972 folgende Verfügung:

    "1. Die ECON BANK AG, Zürich, ist als ausländisch beherrschte Bank
im Sinne von Art. 3bis Abs. 3 Bankengesetz zu betrachten.

    2. Die in Art. 3ter Bankengesetz erwähnte zusätzliche Bewilligung wird
nicht erteilt, es sei denn, die ECON BANK AG melde bis zum 30. Juni 1972
dem zuständigen Handelsregisteramt zwecks Eintragung eine neue, der Eidg.
Bankenkommission im voraus genehme Firmabezeichnung, die Art. 3bis,
Abs. 1, lit. b entspricht.

    3. Wenn die ECON BANK AG Zürich, bis 30. Juni 1972 ihre
Firmabezeichnung nicht ändert, wird die Bewilligung für die
Geschäftstätigkeit unverzüglich entzogen werden."

    D.- Die Econ Bank AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
folgenden Anträgen:

    "1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom
13. März 1972 in Sachen Econ Bank AG aufzuheben.

    2. Es sei der Beschwerdeführerin die zusätzliche Bewilligung zum
Geschäftsbetrieb gemäss Art. 3bis und Art. 3ter Abs. 1 des BG über die
Banken und Sparkassen zu erteilen.

    3. Es sei der Beschwerdeführerin die Führung der Firmenbezeichnung
"Econ Bank AG" weiterhin zu gestatten."

    Die Beschwerdebegründung ergibt sich, soweit wesentlich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.

    E.- Die EBK beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 3bis BankG bedarf eine nach schweizerischem Recht
organisierte, ausländisch beherrschte Bank einer Spezialbewilligung der
EBK, die nur erteilt wird, wenn die in Abs. 1 lit. a bis c umschriebenen
Bedingungen erfüllt sind. Ein "beherrschender ausländischer Einfluss"
besteht,

    -  wenn Ausländer mit mehr als der Hälfte des Gesellschaftskapitals
beteiligt sind,

    - oder wenn Ausländer über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügen,

    - oder wenn Ausländer "in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss
ausüben" (Art. 3bis Abs. 3 BankG).

    Insoweit stimmt die Regelung des BankG mit Art. 1 des am 1. Juli
1971 aufgehobenen BB 1969 inhaltlich überein, wo von einem "massgebenden"
ausländischen Einfluss die Rede war.

    Wie die Beschwerdeführerin anerkennt, befindet sich ein Anteil von 56
2/3% ihres Aktienkapitals in deutschem Besitz. Sie hat deshalb im Sinne von
Art. 3bis Abs. 3 BankG als "ausländisch beherrscht" zu gelten und bedarf
der erwähnten Bewilligung, die ihr u.a. nur dann erteilt werden kann,
wenn sie eine Firma führt, "die nicht auf einen schweizerischen Charakter
der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt" (Art. 1 Abs. 1 lit. b BB
1969; Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG). Dass die Firma "Econ Bank" nicht auf
einen schweizerischen Charakter "hinweist", ist unbestritten. Streitig ist
indessen, ob sie auf einen solchen "schliessen lässt", wie die EBK annimmt.

Erwägung 3

    3.- Die Vorschrift von Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG soll
bewirken, dass sich der Bankkunde nach Möglichkeit bereits aufgrund der
Firmenbezeichnung Klarheit darüber zu verschaffen vermag, ob er seine
Mittel einem schweizerischen oder einem ausländischen Institut anvertraut
(vgl. die bundesrätliche Botschaft zur Revision des BankG vom 13. Mai 1970,
BBl 1970 I S. 1153). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Anforderungen
an die Firmenbezeichnung ausländisch beherrschter Banken negativ
umschrieben: die Firma darf weder auf einen schweizerischen Charakter
"hinweisen" noch auf einen solchen "schliessen lassen". Nach dem Wortlaut
soll damit offenbar sowohl eine direkte als auch eine indirekte Täuschung
der Öffentlichkeit verhindert werden. Unzulässig ist demnach die Bildung
einer Firma mit nationalen oder territorialen Bezeichnungen (vgl. Art. 944
Abs. 2 OR; Art. 45 HRV) oder mit Hinweisen auf typisch schweizerische
Industrien und Erzeugnisse. Vorbehalten bleiben freilich Firmen bereits
bestehender, ausländisch beherrschter Banken (wie z.B. Banca del Gottardo,
Banca Val Lugano), weil diesen unter Umständen ein wohlerworbenes Recht
auf Beibehaltung ihrer bisherigen Firma zustehen kann (vgl. BBl 1970
I, S. 1185). Aus dem Wortlaut von Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG folgt
anderseits ohne weiteres, dass eine Firmenbezeichnung den gesetzlichen
Anforderungen genügt, wenn sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht
geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass es sich
bei der fraglichen Bank um eine schweizerische Unternehmung handle. So
verhält es sich namentlich bei reinen Phantasiebezeichnungen, die
keinerlei Rückschlüsse auf schweizerische Eigenart zulassen und lediglich
dazu dienen, den Firmenträger von andern, allenfalls gleichartigen
Unternehmungen zu unterscheiden. Keinesfalls kann aus dem Wortlaut von
Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG abgeleitet werden, jede Firmenbezeichnung,
die nicht auf eine ausländische Beherrschung hindeute, lasse ohne weiteres
auf eine Schweizerbank schliessen.

    Nachforschungen beim Eidg. Amt für das Handelsregister haben
ergeben, dass die Lautverbindung "Econ" auch in anderen eingetragenen
Firmenbezeichnungen vorkommt, freilich nur in zusammengesetzten Wörtern,
wie beispielsweise "Economia", "Economics", "Econometrics" u.a.m. In
der Erweiterung zu "economic" oder "économique" kommt ihr indessen
ein Sinngehalt zu, der dem Bestandteil "econ" für sich allein nicht
zugeschrieben werden kann. "Econ" bedeutet für sich allein nichts, sondern
stellt eine reine Phantasiebezeichnung dar. Als Firma für eine Bank ist
sie deshalb neutral; sie lässt nach dem Gesagten keinerlei Rückschlüsse auf
einen schweizerischen Charakter zu und entspricht mithin den Anforderungen
von Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG bzw. Art. 1 Abs. 1 lit. b BB 1969. Die
Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerin steht demnach einer Bewilligung
im Sinne von Art. 3ter BankG nicht entgegen.

Erwägung 4

    4.- Die EBK hat unter Hinweis auf die Materialien zu Art. 3bis Abs. 1
lit. b BankG und Art. 1 Abs. 1 lit. b BB 1969 anders entschieden. Wie
die Beschwerdeführerin mit Recht geltend macht, kann die angefochtene
Auslegung indessen nicht auf die Entstehungsgeschichte der erwähnten,
wörtlich übereinstimmenden Vorschriften gestützt werden.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 97 I 148, 823 Erw.  3; 96 I
181; 95 I 510/11 mit Verweisungen) darf auf den Willen des historischen
Gesetzgebers nur dann abgestellt werden, wenn er im Wortlaut des Gesetzes
selbst Ausdruck gefunden hat, dem Sinn der Bestimmung entspricht und
der Systematik des Erlasses Rechnung trägt. Ist das Gestetz unklar und
können mehrere Auslegungen auf den Wortlaut gestützt werden, so bildet
die Entstehungsgeschichte freilich ein Auslegungselement, und sie darf
bei der Ermittlung des Sinngehalts einer auslegungsbedürftigen Vorschrift
mitberücksichtigt werden, sofern sie über die Absichten des Gesetzgebers
zuverlässig Aufschluss zu geben vermag (vgl. BGE 97 I 823/4, 92 I 309
mit Verweisungen).

    b) In seiner Botschaft zum BB 1969 (BBl 1968, II, S. 769) beantragte
der Bundesrat folgende Formulierung: "Diese Bewilligung ist von besonderen
Bedingungen abhängig zu machen, so namentlich... von der Verwendung einer
Firma, die auf den ausländischen Charakter der Bank hinweist" (Art. 1
Abs. 1 lit. b). Zur Erläuterung führte er aus (BBl 1968, II, S. 763):

    "In der Firma der Bank, auf die ein massgebender ausländischer
Einfluss besteht, soll der ausländische Charakter der Bank zum Ausdruck
kommen. Das wird in vielen Fällen durch die Übernahme der ausländischen
Firma des Mutterhauses (z.B. Banque de Paris et des Pays-Bas SA) oder eine
unzweifelhaft ausländische Bezeichnung (z.B. Wozchod Bank) geschehen. Wenn
aber der Hauptteil der gewählten Firma nicht klar auf den ausländischen
Charakter der Bank hinweist, indem er z.B. schweizerische Familiennamen
verwendet oder lediglich auf den internationalen Geschäftskreis der Bank
hinweist, dann wird es nötig sein, in einem Zusatz die ausländische
Beherrschung zum Ausdruck zu bringen (z.B. "Ausländische Bank", "Bank
mit massgebendem ausländischen Einfluss")."

    Die beantragte Fassung stiess im Ständerat auf Widerstand, da
Vergeltungsmassnahmen des Auslandes befürchtet wurden (Votum Bolla, StenB
Ständerat, 1968, S. 334). In der Folge überwand der Ständerat indessen
diese Bedenken und stimmte dem Bundesrat zu (StenB aaO, S. 338). Die
nationalrätliche Kommission änderte jedoch die bundesrätliche Fassung
ab und umschrieb die Bedingung negativ: "..., die nicht auf einen
schweizerischen Charakter der Bank hinweist." Der deutschsprachige
Berichterstatter (Nationalrat Welter) bezeichnete diese Formulierung
als "mildere Fassung", der französichsprachige (Nationalrat Copt)
als "assouplissement" und "adoucissement" (StenB Nationalrat 1969,
S. 17). Als Beispiel nannte Nationalrat Copt in diesem Zusammenhang die
Firma "Dupont & Cie", die nach Auffassung der Kommission zulässig sei,
während sie es nach dem Vorschlag des Bundesrats nicht gewesen wäre
(StenB aaO, S. 18). In der Folge stimmte der Rat dem Kommissionsentwurf
zu. Im Differenzbereinigungsverfahren empfahl die ständerätliche
Kommission Zustimmung zur Fassung des Nationalrats (StenB Ständerat
1969, S. 49). Ständerat Borel widersetzte sich diesem Antrag und
regte an, auch solche Firmenbezeichnungen für unzulässig zu erklären,
die auf einen schweizerischen Charakter der Bank "schliessen lassen"
(StenB aaO, S. 50). Diesem Vorschlag stimmte der Ständerat sogleich ohne
weitere Diskussion mit 24 gegen 11 Stimmen zu, obwohl Bundesrat Celio die
Auffassung vertrat, die vom Nationalrat beschlossene negative Formulierung
bedeute mit oder ohne den von Ständerat Borel vorgeschlagenem Zusatz das
gleiche (StenB aaO, S. 50). In der Folge schloss sich der Nationalrat
dem Beschluss des Ständerates (Fassung nach Antrag Borel) an (StenB
Nationalrat 1969, S. 159).

    Bei der Revision des BankG wurde die Frage der Firmenbezeichnung
ausländisch beherrschter Banken nochmals erörtert. Der Bundesrat verwies
in seiner Botschaft vom 13. Mai 1970 auf seine im Jahre 1968 gestellten
Anträge und hob hervor, dass die nunmehr vorgeschlagene Formulierung
mit jener von Art. 1 Abs. 1 lit. b BB 1969 übereinstimme, weil die
Bundesversammlung bei der Beratung dieses Erlasses vor Jahresfrist
bekanntlich eine "mildere Formulierung bevorzugt" habe (BBl 1970 I, S.
1153/4). Die ständerätliche Kommission trat jedoch für eine strengere
Ordnung ein. Ihr Berichterstatter (Ständerat Clerc) beanstandete, dass
eine ausländisch beherrschte Bank nach dem bundesrätlichen Entwurf ohne
weiteres die Firmenbezeichnung "Banque de dépôt et de crédit" wählen
könnte und führt aus: "La commission... préfère que la raison sociale fasse
clairement apparaître le caractère étranger de la banque" (StenB Ständerat
1970, S. 297 und 307). Der Ständerat und die Mehrheit der nationalrätlichen
Kommission stimmten in der Folge einem entsprechenden Abänderungsantrag zu
(StenB Ständerat 1970, S. 308 oben; StenB Nationalrat 1970, S. 764/5). Der
Nationalrat beschloss jedoch mit 56 gegen 46 Stimmen Festhalten am Antrag
des Bundesrats (StenB Nationalrat 1970, S. 766). Hierauf erklärte sich der
Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren ebenfalls damit einverstanden
(StenB 1970 Ständerat, S. 465), so dass Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG
die gleiche "milde" Fassung erhielt wie Art. 1 Abs. 1 lit. b BB 1969.

    c) Wie aufgrund der Beratungen in den eidgenössischen Räten
festgestellt werden kann, bestand beim Gesetzgeber keine Klarheit über
Bedeutung und Tragweite der gleichlautenden Bestimmungen in Art. 3bis
Abs. 1 lit. b BankG und Art. 1 Abs. 1 lit. b BB 1969. Fest steht lediglich,
dass im BB 1969 eine "mildere Fassung" gewählt wurde, als der Bundesrat
ursprünglich beantragt hatte und dass es auch bei der Revision des
BankG dabei blieb, obwohl einzelne Ratsmitglieder eine Verschärfung der
Regelung gefordert hatten. Unter diesen Umständen besteht zum vornherein
kein Anlass, den Vorschriften über die Firmenbezeichnung ausländisch
beherrschter Banken eine andere Auslegung zu geben, als ihnen nach dem
Wortlaut zukommt (vgl. oben Erw. 3).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Eidg. Bankenkommission zurückgewiesen.