Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IB 344



98 Ib 344

50. Auszug aus dem Urteil vom 23. Juni 1972 i.S. Metzgereipersonal-Verband
der Schweiz gegen Meinen und Regierungsrat des Kantons Bern. Regeste

    Arbeitsgesetz: Nichtanwendbarkeit auf Arbeitnehmer, die eine höhere
leitende Tätigkeit ausüben (Art. 3 lit. d ArG).

    1.  Beschwerdelegitimation eines Berufsverbandes (Erw. 1).

    2.  Begriff der höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d
ArG (Erw. 2).

    3.  Anwendung dieses Begriffes auf den vorliegenden Fall; keine höhere
leitende Tätigkeit der in Frage stehenden Arbeitnehmer (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Fritz Meinen betreibt in Bern eine Grossmetzgerei.  Er beschäftigt
über 300 Arbeitnehmer.

    Am 27. August 1969 unterbreitete der Metzgereipersonal-Verband der
Schweiz (MPV) der Gewerbepolizei der Stadt Bern eine Liste mit den
Namen von 19 Arbeitnehmern des Betriebes Meinen. Er erklärte, diese
Arbeitnehmer benützten keine Stempelkarte und arbeiteten vorwiegend
manuell. Seines Erachtens sei Art. 3 lit. d des Arbeitsgesetzes vom
13. März 1964 (ArG) auf sie nicht anwendbar. Er ersuchte die Behörde,
den Fall abzuklären. Zur Stellungnahme aufgefordert schrieb Fritz Meinen
am 25. September 1969, sechs der aufgeführten Arbeitnehmer fielen nicht
unter Art. 3 lit. d ArG. Die übrigen dreizehn jedoch bekleideten in
seinem Betrieb Chefposten und übten eine höhere leitende Tätigkeit
aus. Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Bern, an die das
Polizeiinspektorat der Stadt Bern die Angelegenheit überwiesen hatte,
qualifizierte diese dreizehn am 6. Januar 1970 als Arbeitnehmer, die im
Sinne von Art. 3 lit. d ArG eine höhere leitende Tätigkeit ausüben.

    Der Regierungsrat des Kantons Bern wies am 3. November 1971 eine
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des MPV ab. Er stellte dabei
fest, einer der dreizehn Arbeitnehmer, deren höhere leitende Tätigkeit
im Streite liege, sei inzwischen aus der Firma Meinen ausgetreten.

    B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der
MPV folgende Anträge:

    "1. Die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 3. November
1971 sei aufzuheben.

    2. Das Bundesgericht möge feststellen, dass die in dieser Verfügung
namentlich erwähnten 12 Arbeitnehmer des Arbeitgebers Fritz Meinen keine
höhere leitende Tätigkeit ausüben und dass demnach das Arbeitsgesetz auf
sie anwendbar ist.

    3. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien dem Kanton Bern
aufzuerlegen.

    4. Dem Beschwerdeführer sei für seine Umtriebe eine angemessene
Entschädigung zulasten des Kantons Bern zuzuerkennen."

    Er führt im wesentlichen aus, bei Arbeitnehmern mit höherer leitender
Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG müsse es sich um "ausgesprochene
Kaderleute", um "Spitzenleute von Betrieben" handeln, die in wesentlichen
betrieblichen Angelegenheiten Entscheidungsbefugnis und nicht bloss ein
Vorschlagsrecht besässen. Art. 3 lit. d ArG dürfe als Ausnahmebestimmung
nicht extensiv interpretiert werden. Ausschlaggebend sei, dass die
fraglichen 13 bzw. 12 Arbeitnehmer gar nicht die eigentlichen Kaderleute
der Firma Meinen seien. Zum eigentlichen Kader der Firma gehörten zehn
andere Arbeitnehmer. Möglicherweise übten diese zehn engeren Mitarbeiter
Fritz Meinens höhere leitende Tätigkeiten aus. Neben ihnen könnten aber
nicht auch noch die hier in Frage stehenden zwölf Arbeitnehmer eine höhere
leitende Tätigkeit ausüben.

    C.- Die Justizdirektion des Kantons Bern beantragt namens des
Regierungsrates, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

    D.- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) hält
demgegenüber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des MPV für begründet.

    E.- Fritz Meinen beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er hält daran fest, dass seine zwölf
Chefs und Vizechefs eine höhere leitende Tätigkeit ausübten. Sie alle
zeichneten sich durch ihre beruflichen Qualifikationen aus, verfügten über
selbständige Entscheidungsbefugnisse in wesentlichen organisatorischen,
betrieblichen und personellen Fragen und trügen im Rahmen ihrer Kompetenzen
die volle Verantwortung.

Auszug aus den Erwägungen:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdelegitimation des MPV wird von keiner Seite
bestritten. Ob sie sich für den vorliegenden Fall schon aus Art. 103
lit. a OG ergibt, kann hier offen bleiben, ist sie doch jedenfalls
auf Grund von Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1
ArG gegeben. Art. 103 lit. c OG erkennt die Legitimation zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde jeder nicht schon in lit. a oder b
dieser Bestimmung genannten Person, Organisation oder Behörde zu, die
vom Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt ist. Nach Art. 58 Abs. 1 ArG
sind ausser den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch "deren
Verbände sowie Personen, die ein unmittelbares Interesse nachweisen"
beschwerdeberechtigt. Als Verband der beteiligten Arbeitnehmer im Sinne
von Art. 58 Abs. 1 ArG hat in erster Linie der Berufsverband zu gelten,
der die von einer Verfügung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer zu
seinen Mitgliedern zählt. Sinngemäss ist damit aber, unabhängig von der
Mitgliedschaft der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, ganz allgemein
jede Vereinigung von Arbeitnehmern der betreffenden Branche gemeint,
die den Schutz der gemeinsamen beruflichen Interessen verfolgt. Bedenken
gegenüber den Folgen für das Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber und die
Hemmung, direkt und namentlich mit den Behörden konfrontiert zu werden,
halten die einzelnen Arbeitnehmer oft davon ab, selbst Beschwerde zu
führen. Sie können sich unter Umständen sogar mit Rücksicht auf ihr
berufliches Fortkommen im Betriebe veranlasst sehen, ihr Einverständnis
mit einer Anordnung zu erklären, die sich weder mit ihrem richtig
verstandenen eigenen Interesse noch mit den einschlägigen Vorschriften
des Gesetzes deckt. Mit dem Verbandsbeschwerderecht hier einen gewissen
Ausgleich zu schaffen, ist einer der Hauptzwecke von Art. 58 Abs. 1
ArG. Die Beschwerdelegitimation eines Arbeitnehmerverbandes kann somit
weder davon abhängen, ob die von der angefochtenen Verfügung direkt
betroffenen Arbeitnehmer zu dessen Mitgliedern zählen, noch davon, ob sie
an der Beschwerdeführung ein Interesse bekunden oder im Gegenteil, wie im
vorliegenden Falle, erklären, mit der angefochtenen Verfügung einverstanden
zu sein und auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren zu verzichten (a.M. GYGI,
Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 111). Der
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz hat nach Art. 2.1 seiner Statuten
zum Zwecke, die Interessen seiner Mitglieder in sozialer, beruflicher,
wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht zu wahren und zu fördern. Er
ist nach dem Gesagten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf
die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Das Arbeitsgesetz ist nach seinem Art. 3 lit. d nicht anwendbar auf
Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift
schliesst an die ähnlich lautenden Normen in der Vollzugsverordnung zum
Fabrikgesetz (Art. 3 lit. d) und im BG vom 26. September 1931 über die
wöchentliche Ruhezeit (Art. 2 Abs. 2 lit. c) an. Ihr Sinn liegt darin,
dass Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, wegen ihrer
besonderen Stellung im Betriebe keines öffentlichrechtlichen Schutzes
bedürfen und für den Arbeitgeber vor allem in zeitlicher Hinsicht frei
verfügbar sein sollten.

    Im vorliegenden Falle ist umstritten, ob die zwölf Abteilungschefs
und -vizechefs der Grossmetzgerei Meinen eine höhere leitende Tätigkeit im
Sinne von Art. 3 lit. d ArG ausüben. Dabei stellt sich zunächst die Frage,
was unter höherer leitender Tätigkeit zu verstehen ist. Das Gesetz selbst
umschreibt dies nicht näher und gibt dafür auch keine Beispiele. Beispiele
von Arbeitnehmern mit höherer leitender Tätigkeit nennt lediglich
der Bundesrat in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf (BBl 1960 II
947/948: u.a. Direktoren, Betriebsleiter und höheres Forstpersonal,
nicht aber Werkmeister und Poliere). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt
sich ausserdem, dass nicht ohne weiteres angenommen werden darf, der
Arbeitnehmer, der in seinem Betrieb eine Vertrauensstellung einnimmt, übe
eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus. Auch
die Unterschrifts- oder Weisungsberechtigung oder die Höhe des Salärs
des betreffenden Arbeitnehmers sind danach für sich allein genommen keine
tauglichen Kriterien zur Bestimmung der höheren leitenden Tätigkeit.

    Der Begriff der höheren leitenden Tätigkeit wird in der Verordnung I
vom 14. Januar 1966 (ArV I) näher umschrieben, ohne dass dabei allerdings -
wie etwa im deutschen Betriebsverfassungsgesetz bezüglich des "leitenden
Angestellten" - einzelne Befugnisse aufgezählt werden, die ihren
Träger ohne weiteres als Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit
qualifizieren. Nach Art. 7 ArV I übt eine höhere leitende Tätigkeit aus,
wer in einem Betrieb oder Betriebsteil über Entscheidungsbefugnis in
wesentlichen Angelegenheiten verfügt und eine entsprechende Verantwortung
trägt. Die Verordnungsvorschrift hält sich im Rahmen des Gesetzes und
füllt diesen richtig aus, was denn auch von keiner Seite bestritten
wird. Nach dem Sinn der für Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit
statuierten Ausnahme ist sie eng auszulegen (vgl. Kommentar HUG
N. 14 zu Art. 3 ArG). Kern der Umschreibung in Art. 7 ArV I ist die
Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten. Höhere leitende
Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG setzt demnach begriffsnotwendig
die Befugnis voraus, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden und
nicht etwa bloss Antrag zu stellen. Im Sinne von Art. 7 ArV I wesentlich
ist eine Angelegenheit, die das Unternehmen als Ganzes oder doch einen
bedeutenden Teil davon betrifft und Fragen aufwirft, deren Lösung den
Gang oder die Struktur des Unternehmens oder eines bedeutenden Teils
davon nachhaltig beeinflussen kann (vgl. Kommentar HUG, N. 13 zu Art. 3
ArG). Die Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten muss nach
Art. 7 ArV I mit der entsprechenden Verantwortlichkeit verbunden sein,
damit sie ihren Träger als Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit
im Sinne von Art. 3 lit. d ArG qualifiziert.

Erwägung 3

    3.- Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist entscheidend,
welche Tätigkeit die zwölf Abteilungschefs und -vizechefs tatsächlich
ausüben. Neben den Arbeitsverträgen, die in erster Linie zu Rate zu
ziehen sind, fallen deshalb auch die übrigen Umstände der Anstellung
dieser zwölf Arbeitnehmer in Betracht.

    a) Die dem Gerichte vorliegenden elf Arbeitsverträge - der Vertrag
mit Fritz Reusser, Vizechef Schlachthof, fehlt - lauten, abgesehen von
Lohnvereinbarung und Eintrittsdatum, im wesentlich gleich. In allen
Verträgen wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, dem Arbeitnehmer
je nach den Verhältnissen jederzeit "andere Arbeiten" zu übertragen. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers gewissenhaft
zu befolgen und ihn über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten. In
den zwischen 1958 und 1968 abgefassten Arbeitsverträgen sind Monatslöhne
zwischen Fr. 900.-- und Fr. 1500.-- vereinbart. Im Arbeitsvertrag mit Hans
Maurer wird festgehalten, Hans Maurer werde "auf Grund der 12-jährigen
Anstellung als Ausläufer" als Chef in die Abteilung Spedition Wurst
versetzt.

    Aus den Arbeitsverträgen lässt sich nicht schliessen, die zwölf in
Frage stehenden Arbeitnehmer verfügten über Entscheidungsbefugnis in
wesentlichen Angelegenheiten des Betriebs oder eines Betriebsteils. Eher
drängt sich der gegenteilige Schluss auf, ist doch schwerlich denkbar,
dass einem Arbeitnehmer auf dieser obersten Stufe eines Betriebs oder
Betriebsteils, wie hier vorgesehen, je nach den Verhältnissen jederzeit
Arbeit ausserhalb seines vertraglichen Arbeitsbereichs übertragen werden
kann. Die vereinbarten Löhne scheinen ausserdem selbst bei Berücksichtigung
der seit Vertragsabschluss eingetretenen allgemeinen Lohnsteigerungen für
solche Kompetenzen in einem Betrieb von der Bedeutung der Grossmetzgerei
Meinen zu niedrig. Auch der Umstand, dass einer der Abteilungschefs als
Ausläufer direkt in eine dieser Chefpositionen aufgestiegen ist, begründet
Zweifel. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass diesen Arbeitnehmern
in der Praxis doch Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten
zusteht.

    b) Fritz Meinen behauptet, seine Chefs und Vizechefs verfügten kraft
ihrer Fachkenntnis "im Rahmen ihres Pflichtenkreises über selbständige
Entscheidungsbefugnisse"; hiefür trügen sie die volle Verantwortung,
seien aber auch entsprechend entlöhnt. Sie seien "individuelle,
nicht leicht ersetzbare Träger" des Betriebes, "Mitgestalter bei der
unternehmerischen Willensbildung". Er räumt aber ein, dass er sich
sowohl bezüglich Einstellung und Einsatz des Personals, Einteilung
der Arbeitszeit und Lohnpolitik als auch in "Grundsatzfragen der
Geschäftspolitik" den letzten Entscheid vorbehalte. Gerade das aber
ist ausschlaggebend, kommt doch darin zum Ausdruck, dass den zwölf in
Frage stehenden Arbeitnehmern in diesen wesentlichen Angelegenheiten
auch tatsächlich keine eigentliche Entscheidungsbefugnis übertragen
ist. Die Abteilungschefs und -vizechefs mögen für den Betrieb unentbehrlich
sein. Damit ist aber über ihre Entscheidungsbefugnis nichts ausgesagt. Die
Mitgestaltung der unternehmerischen Willensbildung setzt keineswegs
selbständige Entscheidungsbefugnisse voraus; ein Antragsrecht kann unter
Umständen vollauf genügen. Um vom Arbeitsgesetz ausgenommen zu werden,
muss ein Arbeitnehmer aber über Entscheidungsbefugnis in wesentlichen
Angelegenheiten seines Betriebs oder Betriebsteils verfügen.

    Auch aus dem Organigramm der Grossmetzgerei Meinen ergibt sich,
dass keiner der zwölf Chefs und Vizechefs über Entscheidungsbefugnis in
wesentlichen Angelegenheiten verfügt. Die einzelnen Abteilungen, denen
sie vorstehen, stellen keine betrieblichen Einheiten dar. Die Stellung
des Abteilungschefs und -vizechefs lässt sich am ehesten mit der Stellung
eines Werkmeisters vergleichen. Die Zahl der Untergebenen spricht nicht
gegen diesen Vergleich.

    c) Aus dem Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe
lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen. Wenn sein Art. 22
u.a. bestimmt, dass der Lohn für Metzger in leitender Stellung auf ersten
Posten in grösseren Betrieben, bzw. nach neuer Fassung, für Metzger
aufbesonderen Posten mit entsprechender Verantwortung, im Unterschied zum
Lohn für die übrigen Kategorien von Metzgern, freier Parteivereinbarung
unterliegt, so ist damit nicht gesagt, Metzger in dieser besonderen
Kategorie besässen im Sinne von Art. 7 ArV I Entscheidungsbefugnis in
wesentlichen Angelegenheiten ihres Betriebes oder Betriebsteils. Selbst
wenn die zwölf in Frage stehenden Arbeitnehmer zu dieser Kategorie von
Metzgern gezählt werden könnten, so liesse sich daraus nichts gegen ihre
Unterstellung unter das Arbeitsgesetz ableiten.

    d) Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass Fritz Meinen neben
den hier in Frage stehenden zwölf Arbeitnehmern noch weitere acht
Arbeitnehmer als auf Grund von Art. 3 lit. d ArG dem Arbeitsgesetz
nicht unterstellt betrachtet, nämlich Kreienbühl, Chef der Anschafferei
und Abteilungskoordination; Stocker, Prokurist und Einkaufschef; Hess,
dessen Stellvertreter; Zurbrügg I Prokurist und Chefbuchhalter; Zurbrügg
II Prokurist und Liegenschaftsverwalter; Kurth, Chef der Spedition
Wurst; Spycher, Werkstattchef und Loosli, Chef der Chauffeure. Der
Beschwerdeführer erblickt in dieser Gruppe das eigentliche Betriebskader,
was in Anbetracht der Funktionsbezeichnungen nicht ohne weiteres von der
Hand gewiesen werden kann. Indes ist hier über die arbeitsrechtliche
Stellung dieser Gruppe nicht zu befinden. Die zwölf Abteilungschefs
und -vizechefs, denen, wenigstens nach der Funktionsbezeichnung, eine
weniger bedeutende Stellung im Betrieb zukommt, als den acht weiteren
Arbeitnehmern, können aber jedenfalls neben diesen nicht auch noch als
Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit gelten. Ausserdem widerspricht
es auch der praktischen Erfahrung, dass in einem Fabrikationsbetrieb von
insgesamt rund 300 Arbeitnehmern volle zwanzig im Sinne von Art. 7 ArV I
über Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten verfügen sollen.

    e) Fehlt aber den zwölf Abteilungschefs und -vizechefs die
Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten des Betriebs oder
eines Betriebsteils, so üben sie nach Art. 7 ArV I keine höhere leitende
Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus. Die weitere Voraussetzung von
Art. 7 ArV I braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Die
Beschwerde erweist sich als begründet.