Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IB 333



98 Ib 333

49. Auszug aus dem Urteil vom 29. September 1972 i.S. Esso Standard
(Switzerland) gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz. Regeste

    Art. 97 ff. OG:

    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen auf
kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid
(Erw. 1a)?

    Rechtsmittelbelehrung:

    Ein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die Kantone
auch ohne ausdrückliche Vorschrift des kantonalen oder Bundesrechts zur
Rechtsmittelbelehrung verpflichtet sind, besteht nicht (Erw. 2 a).

    Schreibt das Verfahrensrecht die Rechtsmittelbelehrung nicht vor,
so ist es nicht der Willkür der Behörden überlassen, Verfügungen und
Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen oder nicht; sie
haben eine einheitliche Praxis einzuhalten (Erw. 2 c).

    Art. 53 Abs. 1 NSG. Art. 6 SVG und Art. 80 Abs. 6 SSV.:

    Zulässigkeit von Reklamen und Ankündigungen im Bereich der Rastplätze
von Autobahnen (Erw. 3 a und b)?

    Die Auflage, dass die Lichtreklame an einer Autobahnraststätte nur aus
der Anfahrtsrichtung her sichtbar sein darf, verletzt Bundesrecht nicht
(Erw. 3 c).

Sachverhalt

    A.- Am 9. November 1971 erteilte das Polizeidepartement des
Kantons Schwyz der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Anbringen
von Reklameeinrichtungen an der Autobahnraststätte Fuchsberg-Nord,
Autobahn N 3 in Freienbach, unter anderem mit der Auflage, dass die
Lichtreklame mit dem Markenzeichen ESSO nur aus der Anfahrtsrichtung
von Chur her sichtbar sein darf und zu diesem Zweck die Rückseite des
Reklamekörpers mit undurchlässigem Material in grauer Farbe abgedeckt
werden muss. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15.
November 1971 zugestellt. Eine Rechtsmittelbelehrung war in der Verfügung
nicht angegeben.

    Ebenfalls am 9. November 1971 hat das Polizeidepartement des
Kantons Schwyz über das von der Beschwerdeführerin für die Gulf Oil
eingereichte Gesuch um Bewilligung von zwei Benzinmarkenreklamen GULF an
der Service- und Tankstelle Fuchsberg-Süd, Autobahn N 3 in Freienbach,
befunden. Diesen Entscheid hat das kantonale Polizeidepartement der Gulf
Oil am 15. November 1971 direkt eröffnet unter gleichzeitiger Belehrung
über Rechtsmittelinstanz und -frist. Die Gulf Oil hat diesen Entscheid
rechtzeitig angefochten.

    B.- Die Beschwerdeführerin rekurrierte am 6. Dezember 1971 gegen
den Entscheid des kantonalen Polizeidepartements beim Regierungsrat
des Kantons Schwyz und beantragte, es sei in teilweiser Aufhebung
der angefochtenen Verfügung ihr nicht zu befehlen, die Rückseite des
Reklamekörpers mit undurchlässigem Material abzudecken. Sie machte geltend,
auf die Beschwerde müsse, trotzdem die zehntägige Rechtsmittelfrist
abgelaufen sei, eingetreten werden, da der angefochtene Entscheid keine
Rechtsmittelbelehrung enthalte.

    Der Regierungsrat des Kantons Schwyz ist mit Entscheid vom 20. Dezember
1971 auf die Beschwerde - weil verspätet - nicht eingetreten.

    C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei
in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in teilweiser Aufhebung des
Beschlusses des Polizeidepartements des Kantons Schwyz vom 9. November 1971
ihr nicht zu befehlen, die Rückseite des Reklamekörpers "ESSO"-Transparent
mit undurchlässigem Material abzudecken, eventuell sei der angefochtene
Beschluss aufzuheben und der Regierungsrat des Kantons Schwyz anzuweisen,
ihre Beschwerde vom 6. Dezember 1971 materiell zu behandeln.

    D.- Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt die
Abweisung, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid
des Regierungsrates des Kantons Schwyz.

    a) Das Bundesgericht beurteilt nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1
OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwG; als solche gelten Anordnungen der Behörden
im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und
u.a. das Nichteintreten auf Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (lit. c).

    Der angefochtene Entscheid hat Nichteintreten auf ein solches Begehren
zum Gegenstand. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Schwyz jedoch in
Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen entschieden hat, fragt
es sich, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Die Frage
ist zu bejahen.

    Wie das Bundesgericht bereits in einem früheren Entscheid erkannt
hat (vgl. Urteil vom 29. Januar 1971 i.S. K.), kann bei einem auf
kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, der angefochtene Entscheid
schliesse die Anwendung von Bundesrecht aus. Dies liegt hier vor. Wiewohl
verfahrensrechtlich ausschliesslich kantonales Recht angewendet worden
ist, stehen materiell einzig Fragen des Bundesrechtes (NSG, SVG und
bundesrechtliche Ausführungsbestimmungen hierzu) zur Diskussion. Die
Anwendung dieses Bundesrechts schliesst der angefochtene Entscheid aus;
er ist mithin eine Verfügung im Sinne von Art. 5 lit. c VwG (vgl auch
Urteil vom 31. Juli 1970 i.S. C. und Konsorten, Erw. 2). Das Bundesgericht
überprüft allerdings die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes
nicht frei, sondern nach Massgabe von Art. 104 lit. a OG nur auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, d.h. in der Regel ausschliesslich auf die Verletzung von
Art. 4 BV (vgl. zitiertes Urteil vom 31. Juli 1970).

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen dann nicht
zulässig, wenn die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes jene des
materiellen Bundesrechts nicht beeinflusst; so, wenn beispielsweise im
Wehrsteuerverfahren mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Höhe der
dem Beschwerdeführer vor den kantonalen Instanzen auferlegten amtlichen
Verfahrenskosten angefochten wird (vgl. BGE 93 I 182 Erw. 1).

Erwägung 2

    2.- Nach § 61 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(im folgenden VRP) sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses
Gesetzes (§§ 48 bis 59) auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat
sinngemäss anzuwenden. § 57 Abs. 1 VRP bestimmt, dass die Beschwerdefrist
zehn Tage beträgt, soweit nicht ein besonderer Rechtssatz eine andere Frist
vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist unbestrittenermassen
versäumt. Der Regierungsrat stellt dies im angefochtenen Entscheid
fest. Eine von § 57 Abs. 1 abweichende Beschwerdefrist sähen weder das
kantonale noch das Bundesrecht vor. Die Wiederherstellung der versäumten
Frist sei nicht möglich, da dies im kantonalen Recht nicht vorgesehen
ist; auch könne die Frist nach kantonalem Recht (§ 16 Abs. 2 VRP) nicht
erstreckt werden. Schliesslich könne auf die Sache auch deshalb nicht
eingetreten werden, weil das gleiche Begehren bereits rechtsanhängig
gemacht worden sei.

    Es fragt sich, ob der wegen Fristversäumnis und Rechtsanhängigkeit des
gleichen Begehrens getroffene Nichteintretensentscheid des Regierungsrates
Bundesrecht verletzt.

    a) Die Beschwerdeführerin erachtet es als einen ungeschriebenen, aus
Art. 4 BV abzuleitenden Grundsatz, dass Verwaltungsakte - wie hier der
Entscheid des kantonalen Polizeidepartements - als fehlerhaft eröffnet
zu gelten haben, wenn sie nicht auf das gesetzlich zulässige Rechtsmittel
und auf die Frist hinweisen, innerhalb der das Rechtsmittel zu ergreifen
ist. Dies trifft nicht zu.

    Moderne Verwaltungsrechtspflegegesetze sehen vielfach vor,
dass die Rechtsmittelbelehrung zu den unerlässlichen Bestandteilen
einer Verfügung gehört (vgl. u.a. Art. 35 Abs. 1 und 2 VwG; § 57
Organisationsgesetz des Kantons Basel-Landschaft; Art. 84 Abs. 2 bernisches
Verwaltungsrechtspflegegesetz; Art. 50 Verwaltungsgerichtsgesetz des
Kantons Graubünden; § 107 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Luzern; Art. 24 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
St. Gallen; Art. 16 Walliser Verwaltungsverfahrensbeschluss; § 10 Abs. 2
zürcherisches Verwaltungsrechtspflegegesetz; auch Art. 251 Abs. 2 BStP);
in der Regel bestimmen sie auch, dass den Parteien aus mangelhafter
Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger
Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. u.a. Art. 107
Abs. 3 OG; Art. 38 VwG; Art. 50 Verwaltungsgerichtsgesetz Graubünden; §
111 VRP Luzern).

    Ein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die Kantone
auch ohne ausdrückliche Vorschrift des kantonalen oder Bundesrechts zur
Rechtsmittelbelehrung verpflichtet sind, besteht - so wünschenswert
auch eine Rechtsmittelbelehrung bei jedem anfechtbaren Entscheid
erscheinen mag - dagegen nicht. Lässt eine Partei in einem Fall, da die
Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben ist und von der Behörde im
Entscheid auch nicht angegeben wird, die gesetzliche Rechtsmittelfrist
ungenutzt verstreichen, läuft sie demnach Gefahr, einen Rechtsnachteil
zu erleiden.

    Eine gegenteilige Lösung dürfte dem Gang der Verwaltung und der
Rechtspflege abträglich sein, weil damit ein Zustand der Rechtsunsicherheit
geschaffen würde. Bestehen nämlich keine Vorschriften, welche die Behörde
zur Rechtsmittelbelehrung verpflichten, werden zahlreiche anfechtbare
Entscheide keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. In all diesen Fällen
könnte die Gültigkeit der Eröffnung mit Sicherheit erst nach längerer Zeit
festgestellt werden (vgl. BGE 68 IV 157). Nachdem bereits die Anwendung der
Bestimmungen des Art. 38 VwG und des Art. 107 Abs. 3 OG unter Umständen
zu wenig befriedigenden Ergebnissen führen kann (vgl. BGE 96 I 694 f.),
dürften sich viel grössere Unzulänglichkeiten aus einem ungeschriebenen
Grundsatz ergeben, dass - selbst wenn das Gesetz die Rechtsmittelbelehrung
nicht ausdrücklich vorschreibt - bei fehlender Rechtsmittelbelehrung die
Verfügung nicht als rechtskräftig eröffnet gilt. Die Rechtsmittelfrist
könnte nicht zu laufen beginnen, bis der Mangel behoben würde; der
Verwaltungsakt wäre gar nicht vollstreckbar.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen
Gerichte sollen den Parteien aus einer unrichtigen oder unklaren
Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile erwachsen, wenn sich die
Parteien in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen durften
(vgl. BGE 76 I 190; 77 I 274; 78 I 297; 96 II 72; 96 III 99; 97 V 187 f.;
ZBl 69/1968 S. 459). Die unrichtige oder unklare Rechtsmittelbelehrung wird
auch als Grund für die Wiederherstellung der Frist anerkannt (vgl. BGE
76 I 357 f.; 85 II 147 f.; analog 96 II 265). Damit ist jedoch nicht
gesagt, dass die Rechtsmittelbelehrung auch dort vorgeschrieben ist,
wo sie das einschlägige Verfahrensrecht nicht vorsieht. Im Gegenteil,
das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung jene
Verfahrensordnungen nicht als verfassungswidrig bezeichnet, welche die
Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten (BGE 96 I 399). Erst
dann hat es bei fehlender Rechtsmittelbelehrung Willkür oder Verletzung des
rechtlichen Gehörs angenommen, wenn das einschlägige Verfahrensrecht zur
Rechtsmittelbelehrung verpflichtet (vgl. Urteil vom 10. Juli 1957 in ZBl
58/1957 S. 496). Dem entspricht auch die kantonale Rechtsprechung (vgl. ZBl
39/1938 S. 339; MBVR 1947 Nr. 43, S. 78). Vor dem Inkrafttreten des Art. 35
VwG war dies auch die Praxis des Bundesrates (vgl. VEB 19/20 Nr. 35 S. 88).
Der Kassationshof des Bundesgerichtes erachtet die Verletzung des Art. 251
Abs. 2 BStP, der eine Rechtsmittelbelehrung vorschreibt, sogar bloss als
Verletzung einer Ordnungsvorschrift, welche die Gültigkeit der Eröffnung
des Entscheides nicht beeinflusst (vgl. BGE 68 IV 157; 87 IV 149).

    Die Doktrin vertritt ihrerseits keine andere Auffassung. Allgemein
wird die Rechtsmittelbelehrung empfohlen (vgl. Z. GIACOMETTI, Allgemeine
Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, S. 385; M. IMBODEN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Bd. II, S. 632;
H. ZWAHLEN, Le fonctionnement de la justice administrative en droit
fédéral et dans les cantons, in: ZSR NF 66/1947, S. 153 a). Verschiedene
Autoren betrachten jedoch die Rechtsmittelbelehrung nur dann als zwingend,
wenn die Verfahrensvorschriften sie vorschreiben (vgl. GIACOMETTI, aaO,
S. 462 N. 59; REINHARD, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen,
S. 274; R. TINNER, Das rechtliche Gehör, in: ZSR NF 83/1964 II S. 353).

    Im vorliegenden Fall sahen weder eine Bestimmung des kantonalen noch
des Bundesrechts vor, dass der Entscheid des kantonalen Polizeidepartements
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss. § 29 VRP, der bestimmt,
was die schriftliche Ausfertigung einer Verfügung enthalten soll,
erwähnt die Rechtsmittelbelehrung nicht. Art. 35 Abs. 1 und 2 VwG, der
zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, ist nur auf das Verfahren letzter
kantonaler Instanzen anwendbar, die gestützt auf öffentliches Recht des
Bundes nicht endgültig verfügen (Art. 1 Abs. 3 VwG). In concreto hat der
Regierungsrat des Kantons Schwyz im angefochtenen Entscheid Bundesrecht
verletzt, weil er das Rechtsmittel nicht erwähnte. Das kantonale
Polizeidepartement trifft ein solcher Vorwurf hingegen nicht. Weil das
Verfahren vor dem kantonalen Departement nicht letztinstanzlich ist,
findet die Vorschrift des Art. 35 VwG darauf nicht Anwendung. Weder
kantonales noch Bundesrecht verpflichteten das Departement mithin
zur Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin hatte somit die
in § 57 Abs. 1 VRP vorgeschriebene Frist für die Anfechtung des
Departementalentscheids einzuhalten.

    c) Dagegen schlägt die Rüge der rechtsungleichen Behandlung durch.

    Das kantonale Polizeidepartement erliess am 9. November 1971
zwei Verfügungen. In der einen bewilligte es der Beschwerdeführerin
das Anbringen von Reklameeinrichtungen an der Autobahnraststätte
Fuchsberg-Nord; die Verfügung enthält keine Rechtsmittelbelehrung. In
der andern wird der Gulf Oil eine analoge Bewilligung für die
Autobahnraststätte Fuchsberg-Süd erteilt; diese Verfügung ist mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese ungleiche Behandlung zweier
Verfügungsadressaten lässt sich durch nichts rechtfertigen. Sie hatte
offenbar zur Folge, dass der eine der Adressaten die Verfügung rechtzeitig,
der andere verspätet anfocht. Die Verfügung des Polizeidepartements
verletzt mithin Art. 4 BV. Dies hätte den Regierungsrat veranlassen müssen,
auf die Beschwerde der Esso Standard - selbst wenn sie verspätet war -
einzutreten.

    Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin das
Gesuch für die Reklameeinrichtungen an den Autobahnraststätten Fuchsberg
sowohl für sich als auch für die Gulf Oil eingereicht hatte. Der die
Rechtsmittelbelehrung enthaltende Beschluss des Polizeidepartements
erging nicht über die Beschwerdeführerin, sondern direkt an die Gulf
Oil. Es trifft auch die Auffassung des Regierungsrates nicht zu, aus
der Tatsache, dass die Departemente Verfügungen hin und wieder mit
Rechtsmittelbelehrungen versehen, obwohl sie gesetzlich hierzu nicht
verpflichtet sind, dürfe nicht die Folgerung einer rechtsungleichen
Behandlung gezogen werden. Wenn das Gesetz die Rechtsmittelbelehrung nicht
zwingend vorschreibt, sind die Departemente zwar nicht verpflichtet, ihre
Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; es ist jedoch
nicht ihrer Willkür überlassen, Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen oder nicht. Vielmehr haben sie eine einheitliche Praxis
einzuhalten, die keinen Adressaten begünstigt bzw. benachteiligt.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 53 Abs. 1 NSG sind im Bereich der
Nationalstrassen Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des SVG
untersagt. In Abs. 2 daselbst wird der Bundesrat mit dem Erlass
vonbesondernAusführungsvorschriften beauftragt. Damit verweist Art. 53
NSG auf Art. 6 SVG, welcher im Bereich der für Motorfahrzeuge und
Fahrräder offenen Strassen Reklamen und Ankündigungen untersagt, "die zu
Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst,
namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen könnten".

    In Ausführung von Art. 6 SVG untersagt Art. 80 Abs. 6 SSV Reklamen
und Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen. Diese
Verordnungsbestimmung kann nur gelten, wenn sie inhaltlich den Rahmen
des Art. 6 SVG nicht sprengt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ein
unbestimmter Rechtsbegriff ist, der seinen Inhalt aus dem Sinn und
Zweck der Vorschrift sowie der Stellung im Gesetz und im Rechtssystem
gewinnt. Der Behörde, die einen solchen Begriff anzuwenden hat,
ist ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Bundesgericht
überprüft deshalb die Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung (Urteil
vom 10. Dezember 1971 i.S. A. AG, Erw. 2).

    b) Reklamen im Sinne von Art. 80 Abs. 6 SSV werben für ein
Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung; Anzeigen weisen auf
eine Veranstaltung hin. Um ihren Zweck zu erfüllen, müssen sie durch ihre
Aufmachung, ihre farbliche Gestaltung oder sonstwie ins Auge fallen. Stehen
sie in unmittelbarer Nähe einer Strasse, wollen sie die Aufmerksamkeit
der Strassenbenützer auf sich ziehen. Über Land, auf Autobahnen und
Autostrassen, wo ein reger und schneller Verkehr vom Fahrzeuglenker
erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, erscheinen sie geeignet, die Sicherheit
des Strassenverkehrs zu beeinträchtigen. Wenn daher Art. 80 Abs. 6 SSV
im Bereiche von Autobahnen und Autostrassen Reklamen und Ankündigungen
untersagt, hält er sich im Rahmen des Art. 6 SVG.

    Fraglich ist dagegen, ob sich das Verbot auch im Bereich der
Rastplätze von Autobahnen und Autostrassen rechtfertigt. Die Frage
ist zu bejahen. Wohl trifft es zu, dass im Bereich von Raststätten
die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers ohnehin schon auf verschiedene
Einrichtungen gelenkt und dass dort nicht mit hohen Geschwindigkeiten
gefahren wird, doch verlangen gerade das Einfahren und Ausfahren aus einem
solchen Rastplatz vom Fahrzeuglenker grosse Aufmerksamkeit, welche nicht
von einer Fülle von Reklamen und Anzeigen - und dies wäre die Folge der
Bewilligung - abgelenkt werden dürfen. Auch hier erscheinen Reklamen und
Anzeigen somit geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Das
Verbot gilt indes nur für Reklamen und Anzeigen im engern Sinne, nämlich
für solche, die ausschliesslich Werbecharakter haben (sog. Fremdreklame),
nicht aber für Ankündigungen, die - wie hier - den Fahrzeuglenker auf
die unmittelbare Nähe einer Tankstelle hinweisen und das Produkt bekannt
geben, das dort zum Verkauf angeboten wird (sog. Eigenreklame). Zwar
vermögen auch solche Ankündigungen abzulenken, doch liegen sie - wie
das EJPD mit Recht bemerkt - auch im Interesse eines reibungslosen
Verkehrsablaufs. Dieses letztere Interesse geht vor.

    Von der Idee der Unterscheidung zwischen sogenannter Eigen-
und Fremdreklame ist überdies auch Art. 80 Abs. 3 SSV getragen. Er
bestimmt, dass selbstleuchtende Ankündigungen ausserorts nur bei Garagen,
Tankstellen, Gaststätten und an Leuchtwegweisern zulässig sind.

    c) Im Lichte der eben aufgezeigten Grundsätze ist der Beschluss des
kantonalen Polizeidepartements nicht zu beanstanden.

    Der Beschwerdeführerin wird das Anbringen von Reklameeinrichtungen an
der Autobahnraststätte Fuchsberg-Nord, Autobahn N 3, zu Recht bewilligt,
denn die Reklame hat nicht reinen Werbecharakter. Ihr Hauptzweck ist
vielmehr, den aus Chur kommenden Motorfahrzeuglenkern anzuzeigen,
dass ihnen an der Tankstelle Fuchsberg-Süd Benzin von der Marke ESSO
angeboten wird.

    Die Auflage, wonach die Lichtreklame nur aus der Anfahrtsrichtung
her sichtbar sein darf und daher die Rückseite des Reklamekörpers mit
undurchlässigem Material in grauer Farbe abgedeckt werden muss, verletzt
Bundesrecht nicht. Soweit die Benzinreklame nämlich nicht unmittelbar
auf das Produkt hinweist, das an diesem Ort gekauft werden kann, hat sie
lediglich Werbecharakter und fällt demnach unter das Verbot des Art. 80
Abs. 6 SSV.

    Dass in den Richtlinien der Eidg. Expertenkommission für die Gestaltung
von Nebenanlagen an Nationalstrassen eine Empfehlung bezüglich der
Abdeckung der in Richtung Gegenverkehr weisenden Seite der Markensignale
fehlt, ist nicht von Belang. Die gesetzliche Regelung hätte auch bei
ausdrücklicher Stellungnahme der Expertenkommission zum Problem auf jeden
Fall den Vorrang.

    Auch das Argument schlägt nicht durch, die Auflage erweise sich für
die Verkehrssicherheit abträglich; die auf der Gegenfahrbahn Verkehrenden
würden gerade deshalb abgelenkt, weil das Signet abgedeckt ist, da sie
versuchen werden, im Vorbeifahren, durch "einen Blick zurück", das auf
der Vorderseite des Signets Stehende zu erkennen. Es liegt keineswegs
im natürlichen Lauf der Dinge, dass ein Fahrzeuglenker, sieht er ein
verdecktes Signet, sich derart dafür interessiert, dass er im Vorbeifahren
den Kopf zurückdreht bzw. so lange in den Rückspiegel schaut, bis er die
Vorderseite des Signets erblicken kann.

    Schliesslich kann daraus, dass in verschiedenen Kantonen Bewilligungen
zum Anbringen von beidseitig sichtbaren Reklameeinrichtungen an
Nationalstrassen sowie bei Tankstellen an kantonalen Hochleistungsstrassen
erteilt wurden, nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin werde
rechtsungleich behandelt. Nach Art. 81 Abs. 1 SSV entscheidet die
nach kantonalem Recht zuständige Behörde über die Zulässigkeit einer
Ankündigung im Bereich öffentlicher Strassen. Die zuständigen Behörden des
Kantons Schwyz werden durch die Praxis in andern Kantonen nicht gebunden;
zudem besteht ein ins Gewicht fallender Unterschied hinsichtlich der
Problematik von Reklameeinrichtungen in der Nähe von Nationalstrassen
und Kantonsstrassen.

    d) Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren Argumenten sachlich
gegen die mit Auflagen verbundene Bewilligung nicht durchzudringen. Diese
Bewilligung verletzt materiellrechtlich Bundesrecht nicht. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.