Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IB 241



98 Ib 241

35. Urteil vom 29. September 1972 i.S. Adda gegen Regierungsrat des
Kantons Zürich. Regeste

    Gewässerschutz; Ableitung von Abwässern aus einem Wohnhaus.

    1.  Anwendbares Recht (Erw. 1).

    2.  Es ist sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen
Gewässerschutzgesetz zulässig, eine für den Umbau eines Wohnhauses erteilte
Abwasserableitungsbewilligung, die lediglich eine Verbesserungnicht
aber die vollständige Sanierung der bisherigen Verhältnisse vorsieht,
zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass in Wirklichkeit nicht ein
Umbau sondern ein Neubau geplant ist (Erw. 2 und 3).

    3.  Der Widerruf der Abwasserableitungsbewilligung widerspricht hier
auch nicht den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Der in Stäfa wohnhafte Anton Adda war Eigentümer eines
alten Wohnhauses (Katasternummer 400, Versicherungsnummer 122) in
der Eggrüti, Feldbach, Gemeinde Hombrechtikon. Das Haus stand im
übrigen Gemeindegebiet und war an ein Nachbarhaus angebaut. Es hatte
keinen Kanalisationsanschluss. Die Abwässer flossen ungeklärt in den
Grenzbach. Der Eigentümer erklärte, das Haus umbauen zu wollen. Auf Gesuch
hin bekam er von der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich
am 27. Juli 1970 folgende Bewilligung:

    "Anton Adda, Stäfa, wird bewilligt, das Abort-, Bad-, Küchen-,
Toiletten- und Waschabwasser nach vorangegangener Klärung sowie das
Dachwasser aus seinem auf Grundstück Kt.-Nr. 400 umzubauenden Wohnhaus
Vers. Nr. 122 in Eggrüti, Hombrechtikon, durch eine Ableitung O 15 cm
dem öffentlichen Grenzbach zuzuleiten (AWR e-651 Zürichsee rechts)."

    Anschliessend wurden "massgebende Bedingungen" formuliert, ferner
wurde angeordnet, die Bewilligung sei "auf Kosten des Gesuchstellers im
Grundbuch anzumerken".

    Am 24. August 1970 erteilte der Gemeinderat Hombrechtikon dem
Gesuchsteller die Baubewilligung für den geplanten Umbau. Darin wurde
gesagt, die Bewilligung der Baudirektion bezüglich der Abwasserbeseitigung
sei ein "integrierender Bestandteil der Baubewilligung" und müsse strikte
eingehalten werden.

    B.- In der Folge brach Anton Adda das Haus in der Eggrüti ab. Am
13. November 1970 erhielt er eine neue Verfügung der kantonalen
Baudirektion. Darin wurde festgestellt, "dass die Baute vollständig
bis auf den Kellergrund abgebrochen wurde". Es handle sich "demzufolge
offensichtlich nicht mehr um einen Um-, sondern einen Neubau, sodass die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für das Ableiten
der Abwässer dahingefallen" seien. Die ersten drei Abschnitte des
anschliessenden Dispositivs lauten:

    "I.  Anton Adda, Stäfa, hat unverzüglich sämtliche Bauarbeiten auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 400 in der Eggrüti in Hombrechtikon-Feldbach
einzustellen.

    II.  Kommt Anton Adda dieser Aufforderung nicht nach, so
erfolgt Verzeigung wegen Ungehorsams im Sinne von Artikel 292 des
Strafgesetzbuches. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Haft oder Busse
bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

    III  Ausserdem behält sich die Baudirektion vor, im Falle der
Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung Anton Adda wegen Verletzung der
kantonalen und eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung zur Bestrafung
zu verzeigen.

    Ferner bleibt die Anwendung unmittelbaren Zwanges unter Inanspruchnahme
polizeilicher Hilfe vorbehalten."

    Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung auf
Rekurs Addas hin am 21. Januar 1971.

    C.- Gegen den Beschluss des Regierungsrates führt Anton Adda
rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem
Antrag:

    "Es sei der in Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz
der Gewässer gegen Verunreinigung ergangene Beschluss Nr. 400 des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Januar 1971, sowie die
Verfügung der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich
Nr. 1749/70 aufzuheben, und festzustellen, dass unter dem Gesichtspunkt des
vorerwähnten Gesetzes gegen die Umbaubewilligung des Gebäudes Nr. 122 auf
dem Grundstück Kat. Nr. 400 in der Eggrüti/Feldbach, Gemeinde Hombrechtikon
nichts einzuwenden sei."

    D.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt mit Vernehmlassung
vom 11. November 1971 die Abweisung der Beschwerde.

    E.- Mit einem eingehenden Bericht äussert sich das Eidgenössische
Departement des Innern am 24. März 1972 zur Streitsache, ohne einen
formellen Antrag zu stellen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- In der Begründung des angefochtenen Entscheides hat sich der
Regierungsrat einerseits auf das BG vom 16. März 1955 über den Schutz der
Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG 1955), anderseits auf das kantonale
Gesetz vom 15. Dezember 1901 über die Gewässer und den Gewässerschutz
(Wassergesetz) in der abgeänderten Fassung vom 2. Juli 1967 berufen. Im
Verfahren vor dem Bundesgericht ist indessen unbestritten, dass das GSchG
1955 die primäre Rechtsgrundlage des angefochtenen Entscheides darstellt,
und dass daneben das kantonale Wassergesetz nur die Bedeutung eines
Ausführungserlasses hat. Dementsprechend beklagt sich der Beschwerdeführer
ausschliesslich über die Verletzung des GSchG 1955 sowie des ebenfalls dem
öffentlichen Recht des Bundes angehörenden Prinzips von Treu und Glauben,
das aus Art. 4 BV abgeleitet wird (BGE 96 I 15). Während der Pendenz der
Beschwerde vor dem Bundesgericht - am 1. Juli 1972 - ist das BG vom 8.
Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG
1971) in Kraft getreten. Laut dessen Art. 45 Abs. 2 ist das GSchG 1955
"mit dem Inkrafttreten" des GSchG 1971 "aufgehoben" worden. Das GSchG 1971
enthält keine Sonderregel für die bereits anhängigen Streitsachen, wie sie
in den Verfahrensgesetzen des Bundes vielfach üblich sind (vgl. Art. 171
OG, Abschnitt III Abs. 2 des BG vom 20. Dezember 1968 über die Änderung
des OG, Art. 87 Abs. 3 BZP; Art. 81 VwG).

    Es fragt sich daher, ob die Beschwerde nach neuem Recht zu beurteilen
sei. Die Frage kann indessen offen bleiben, wenn die Anwendung des
bisherigen und des neuen Rechts zum gleichen Ergebnis führt. Nach altem
und nach neuem Recht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig;
nach altem und nach neuem Recht ist dabei auch die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides zu überprüfen (Art. 14 GSchG 1955 und Art. 10
GSchG 1971 in Verbindung mit Art. 104 Ziff. 3. lit. c OG).

Erwägung 2

    2.- Die Abwässer des abgebrochenen Hauses sind ungeklärt dem Grenzbach,
der ein öffentliches Gewässer ist, zugeführt worden. Das geschah entgegen
dem in Art. 3 Abs. 2 GSchG 1955 formulierten Prinzip der vorgängigen
Klärung solcher Abgänge. Doch war der Regierungsrat des Kantons Zürich
gemäss Abs. 3 dieser Vorschrift ermächtigt, die Sanierung bestehender
Zuleitungen "schrittweise anzuordnen". Das geschah in der Weise, dass
er bei Umbauten alter Häuser, die schon vor dem Inkrafttreten des GSchG
1955 bestanden hatten, sich oft mit einer Verbesserung der bisherigen
Verhältnisse begnügte, bei Neubauten dagegen die integrale Beobachtung des
Art. 3 Abs. 2 des GSchG 1955 verlangte. Dass das zulässig war, bestreitet
auch der Beschwerdeführer nicht. Seine Rüge geht vielmehr dahin, dass die
alte Praxis bei ihm grundlos missachtet worden sei. Das ist im folgenden
zu prüfen.

    a) Die Direktion der öffentlichen Bauten hat mit Verfügung vom 27. Juli
1970 für den Fall eines Umbaues des Hauses die Ableitung der Abwässer in
den Grenzbach "nach vorangegangener Klärung" gestattet. Damit war nur eine
mechanische Vorklärung gemeint, die keine Abwasserreinigung im technischen
Sinne darstellt. Diese Klärung war nicht geeignet, "einen hinreichenden
Schutz" des Grenzbachs "gegen Verunreinigung dauernd zu gewährleisten", wie
es Art. 3 Abs. 2 GSchG 1955 erheischt; wohl aber bedeutete sie einen ersten
Schritt in der Richtung auf eine Sanierung der bisherigen Verhältnisse,
also eine Massnahme gemäss Abs. 3. In diesem Sinne war sie zulässig.

    Keinesfalls aber trifft die These des Beschwerdeführers zu, dass
die Einleitung von mechanisch vorgeklärtem Abwasser keine Gefährdung
von Trink- und Brauchwasser bewirke, sondern eine den technischen
Möglichkeiten und dem Selbstreinigungsvermögen des Gewässers angepasste
ausreichende Massnahme darstelle. Bei solcher Klärung wird nämlich
"nur knapp ein Drittel des Gehaltes an fäulnisfähigen Schmutzstoffen
eines mittleren häuslichen Abwassers" zurückgehalten; die im Abfluss
"verbleibenden, schwebenden und gelösten Stoffe stellen eine noch sehr
erhebliche Belastung für die Vorfluter dar" (Verband Schweizerischer
Abwasserfachleute, Richtlinien für die Entwässerung von Liegenschaften,
Dritter Teil, Abwasser-Einzelreinigungsanlagen, 2. Auflage 1965, S. 7;
gleiche Feststellung schon in der Botschaft des Bundesrates zum GSchG 1955,
BBl 1953 II 10; ebenso SCHINDLER, Rechtsfragen des Gewässerschutzes in
der Schweiz, ZSR 1965 II 406).

    b) Der Beschwerdeführer bestreitet der Baudirektion und dem
Regierungsrat die Befugnis, die Bewilligung für die Abwasserableitung
zurückzuziehen zunächst deshalb, weil die Baudirektion am 27. Juli
1970 genau gewusst habe, dass der damals bewilligte "Umbau" weitgehend
ein Neubau sein werde. Der Beschwerdeführer verweist dafür auf einen
schwarz und rot angelegten Plan, den er nach eigener Angabe dem
Gemeinderat Hombrechtikon eingereicht hat. Dieser Plan enthält nicht
nur schwarz und rot, sondern auch gelb und grün kolorierte Bauteile. Ob
der Gemeinderat daraus genau ersehen konnte, was der Beschwerdeführer
zu unternehmen vorhatte, braucht nicht abgeklärt zu werden. Denn es
geht hier nicht darum, zu wissen, was der Gemeinderat aus diesem Plan
entnehmen konnte. Vielmehr ist abzuklären, was die Baudirektion aus dem
Plan entnehmen konnte oder musste, der ihrem Amt für Gewässerschutz und
Wasserbau am 20. Mai 1970 durch das Ingenieurbüro Altorfer, Cogliatti
und Schellenberg zugestellt worden war. Dieser Plan bildete die Grundlage
für die Abwasserableitungs-Bewilligung vom 27. Juli 1970.

    Beide Pläne sind vom 25. März 1970 datiert. Der Plan, welcher
der Baudirektion für die Abwasserableitungs-Bewilligung vorlag, trägt
folgenden Stempel:

    "AWR Nr.: c - 2 - 651

    Plan Nr.: 2

    Amt für Gewässerschutz und Wasserbau."

    Dieser Plan enthält keinerlei farbig gezeichnete Stellen. Es
finden sich darauf ausschliesslich schwarze Strichzeichnungen. Beim
Kellergrundriss, der auch das Schema der Abwasserableitung enthält,
steht folgender Text:

    "Schlammsammler 80 cm O

    Schlammsack 70 cm

    Aufsatzkonus 80/60 + D."

    Sowohl der Stempel als auch der hievor reproduzierte Text fehlen
auf dem Plan, der dem Gemeinderat Hombrechtikon als Grundlage für die
Baubewilligung diente. Dieser Plan trägt statt dessen die rot geschriebene
Überschrift "Baueingabe" sowie den rot gestempelten Text:

    "Baute bewilligt gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 24. August
1970."

    Abgesehen von diesen Unterschieden und von der beim ersten Plan
fehlenden, beim zweiten vorhandenen Kolorierung sind die beiden Pläne
identisch. Bezüglich der Teile, die am Haus beibehalten, abgebrochen
oder verändert werden sollten, enthält der der Baudirektion vorgelegte
Plan keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer erklärt selber nicht, die
zum Abbruch bestimmten Teile des alten Hauses seien aus diesem Plan
ersichtlich gewesen.

    Wie sich aus der Verfügung vom 27. Juli 1970 ergibt, hat die
Baudirektion den ihr vorgelegten Plan nur bezüglich der Abwasserableitung
geprüft und im übrigen daraufabgestellt, dass der vom Beschwerdeführer
beigezogene Architekt R. Neuenschwander das Bauvorhaben schon in der
Überschrift des Plans - "Umbau Einfamilienhaus Eggrüti Hombrechtikon" -
eindeutig als blosse Änderung eines bestehenden Hauses gekennzeichnet
hatte. Aus diesem Plan war nicht ersichtlich, dass das alte Haus
ganz abgerissen und durch ein neues ersetzt werden sollte. Dass die
kantonale Baudirektion vorgängig der Bewilligung auf andere Weise vom
Beschwerdeführer über dessen wirkliche Absicht unterrichtet worden sei,
ist nicht dargetan. Der Beschwerdeführer gibt auch zu, dass in der Folge
das alte Haus bis auf den Erdboden abgebrochen wurde, ebenso, dass der
Abbruch der Fundamente noch weiter ging, als ursprünglich beabsichtigt war.

    Wie sich aus den Photographien ergibt, die der Regierungsrat seiner
Vernehmlassung beigefügt hat, ist ausser ein paar Dachsparren, die durch
einen Baumstamm behelfsmässig gestützt werden, vom alten Haus nichts übrig
geblieben. Die Erklärung des Regierungsrates, dass "sämtliche konstruktiven
Bauelemente über dem Erdboden, die die Substanz eines Hauses ausmachen",
verschwunden seien, trifft zu. Das bestreitet übrigens der Beschwerdeführer
nicht.

    c) Der Beschwerdeführer hält den Rückzug der Bewilligung aus
gewässerschutzpolizeilichen Gründen gleichwohl für unzulässig. Nach seiner
Erklärung werden aus dem Neubau weder mehr noch andere Abwässer anfallen,
als aus dem frühern Haus.

    Aber das hilft, selbst wenn es zutreffen sollte, dem Beschwerdeführer
nichts. Dass der Regierungsrat bei schrittweisem Vorgehen, wie es Art. 3
Abs. 3 GSchG 1955 für bestehende Ableitungen vorsieht, Umbauten an alten
Häusern bei etwelcher Verbesserung des bisherigen Zustandes zulässt,
bei Neubauten dagegen auf der Beobachtung von Art. 3 Abs. 2 GSchG 1955
beharrt, ist vertretbar. Die schrittweise Sanierung im einen und die totale
Sanierung im andern Falle lässt sich begründen: Wer bei einem Umbau eine
alte gesetzwidrige Ableitung verbessert, der vermindert eine bisherige
Gefahrquelle; wer bei einem Neubau nicht für eine klaglose Beseitigung
der Abwässer sorgt, der schafft eine neue Gefahrenquelle.

    Auch die wirtschaftliche Situation des Bauherrn ist wohl oft
verschieden. Wer über die Mittel für einen Neubau verfügt, der wird
sich in der Regel nicht mit dem Umbau eines alten Hauses begnügen. Die
gefahrlose Beseitigung der Abwässer gehört zu den normalen Baukosten
eines neuen Hauses. Diese Kosten sind dem Bauherrn eines neuen Hauses eher
zumutbar als dem Eigentümer eines alten Hauses. Zudem ist bei Neubauten
- Ausnahmen vorbehalten - mit einer längern Lebensdauer zu rechnen als
bei Altbauten, die durch Umbau den Bedürfnissen der Gegenwart mehr oder
weniger gut angepasst werden.

    Wenn der Regierungsrat daher vom Beschwerdeführer für einen Neubau
eine tadellose Abwässerbeseitigung fordert, während er sich bei einem
blossen Umbau des alten Hauses mit einer Teilsanierung begnügt hätte,
so ist das unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 und 3 GSchG 1955 haltbar
und namentlich auch nicht unangemessen.

Erwägung 3

    3.- Prüft man den Sachverhalt nach dem GSchG 1971, so ergibt sich
kein anderes Resultat. Nach Art. 15 des GSchG 1971 dürfen Abwässer
durch Kanalisationen erst in Gewässer eingeleitet werden, "nachdem sie
gemäss den Anordnungen der Kantone behandelt" und von der zuständigen
kantonalen Behörde bewilligt worden sind. Diese Bewilligung aber setzt eine
Behandlung der einzuleitenden Abwässer voraus, die jede Verunreinigung
und jede andere schädliche physikalische, chemische oder biologische
Veränderung des Gewässers, das die Abwässer aufnimmt, ausschliesst (Art. 5
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2). Die Kantone sind zudem verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass alle bisherigen "verunreinigenden Einleitungen"
binnen 10 Jahren nach dem Inkrafttreten des GSchG 1971 den Erfordernissen
dieses Gesetzes angepasstoderaufgehoben werden (Art. 16 Abs. 1). Das gilt
insbesondere auch - wie sich durch Rückschluss aus Art. 16 Abs. 3 und 4
ergibt - für Ableitungen, die bewilligt worden sind. Würde der Kanton
Zürich bei der Erfüllung dieser Pflicht zögern, so hätte er selber
Massnahmen des Bundesrates zu gewärtigen (Art. 3 Abs. 3 und Art. 16
Abs. 2).

    Der Beschwerdeführer hätte daher, selbst wenn sein Projekt - entgegen
dem wahren Sachverhalt - als "Umbau" behandelt und die Bewilligung der
Baudirektion vom 27. Juli 1970 wieder hergestellt würde, auf die Dauer
keinen Vorteil. Denn bis zum 1. Juli 1982 müsste er auf alle Fälle die
Abwässer seines Hauses den Anforderungen des GSchG 1971 entsprechend
reinigen. Andernfalls müsste ihm die Einleitung in den Grenzbach
verboten werden. Im einen und andern Fall aber wären die Kosten für die
mechanische Klärung der Abwässer, wie sie ihm unter der Hypothese eines
Umbaus bewilligt wurde, nutzlos vertan.

Erwägung 4

    4.- Die Verfügung, mit der die Baudirektion dem Beschwerdeführer am 13.
November 1970 die Einstellung der Bauarbeiten befohlen hat, war zwar nicht
formell, wohl aber inhaltlich ein Widerruf der am 27. Juli 1970 erteilten
Baubewilligung. Mit ihr wurde zudem, wegen des engen Sachzusammenhangs,
auch die Baubewilligung des Gemeinderates Hombrechtikon hinfällig. Wäre
die Verfügung der Baudirektion vom 13. November 1970 rechtswidrig, so
wäre es auch der Entscheid, mit dem der Regierungsrat diese Verfügung
bestätigt hat.

    a) Die gewässerschutzpolizeiliche Baubewilligung ist - wie jede andere
Baubewilligung - ein Verwaltungsakt, der formell rechtskräftig wird und
daher mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann
(BGE 91 I 95). Entspricht eine solche Verfügung dem öffentlichen Interesse
und richtiger Rechtsanwendung nicht oder nicht mehr, so kann sie nicht ohne
weiteres aufgehoben werden. Vielmehr sind die Interessen des Gemeinwesens
und des Bewilligungsempfängers gegeneinander abzuwägen. Dabei überwiegt
in der Regel das Interesse des Bewilligungsempfängers (BGE 93 I 665,
89 I 434, 88 I 227/28): - wenn er durch die Bewilligung ein subjektives
Recht erworben hat,

    - wenn der frühere Entscheid in einem Verfahren ergangen ist, in dem
die öffentlichen Interessen allseitig zu prüfen und gegen die privaten
Interessen abzuwägen waren,

    - wenn der Empfänger von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht hat.

    Von diesen Voraussetzungen trifft mindestens die dritte im vorliegenden
Falle zu. Der Abbruch des alten Hauses war zugleich der Beginn der
Bauarbeiten für das neue, das ohne den vorgängigen Abbruch auf der alten
Baustelle nicht errichtet werden kann (vgl. BGE 90 I 15/16).

    b) Auch wenn man in Betracht zieht, dass der Beschwerdeführer selber
Baumeister ist und ihn der Abbruch weniger kosten mochte als einen andern
Bauherrn, so ist doch klar, dass er die Kosten des Abbruchs "im Vertrauen"
auf die empfangene Baubewilligung aufgewendet hat. Dieses Vertrauen wäre
nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu schützen (BGE 89 I 434, 92 I
235), wenn die Bewilligung nicht auf Grund einer ungenauen Planunterlage
und eines missverständlichen Gesuchs erwirkt worden wäre.

    Wie in Ziffer 2 lit. b dargestellt wurde, enthielt der Plan, der der
kantonalen Baudirektion als Grundlage für die gewässerschutzpolizeiliche
Bewilligung diente, nichts, was darauf hätte schliessen lassen, dass der
Beschwerdeführer das alte Haus vollständig abbrechen und durch ein neues
ersetzen wolle. Nicht nur der Plan, sondern auch der Brief, mit dem das
Ingenieurbüro Altdorfer, Cogliatti und Schellenberg die Planvorlage an
das kantonale Amt für Gewässerschutz begleitete, trug die Überschrift
"Umbau Einfamilienhaus Anton Adda, Eggrüti, Hombrechtikon".

    Der erste Absatz des Briefes lautet:

    Als Beilage erhalten Sie die Kanalisationspläne, betreffend
den Umbau des obgenannten Einfamilienhauses. Da das Bauobjekt im
übrigen Gemeindegebiet liegt, und die Entwässerung der Liegenschaft
an ein öffentliches Gewässer erfolgen muss, unterliegt dieses der
Bewilligungspflicht Ihres Amtes."

    Die eingangs erwähnten Kanalisationspläne bestanden lediglich aus
einer Katasterkopie und dem Plan, der jetzt den Stempel des kantonalen
Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau trägt. Auf keinem Dokument war von
etwas Anderem als einem "Umbau" die Rede; klarwar auch, dass die kantonale
Baudirektion die Planvorlage nur hinsichtlich der Abwasserableitung
zu prüfen hatte. Als Baumeister konnte der Beschwerdeführer nicht im
Ungewissen darüber sein, dass unter "Umbau" nicht der vollständige Abbruch
eines alten Hauses und dessen Ersatz durch ein neues verstanden werden
würde. Auch wenn man nicht geradezu annimmt, der Beschwerdeführer sei
als Kenner der Praxis darauf ausgegangen, die kantonale Baudirektion
zu täuschen und damit eine sonst nicht erhältliche Bewilligung zu
erschleichen, so ist doch unverkennbar, dass Pläne und Brief geeignet
waren, bei der Behörde, die sich mit der Abwasserbeseitigung zu befassen
hatte, einen Irrtum hervorzurufen. Das aber hat der Beschwerdeführer
zu vertreten.

    Ist der Irrtum der Baudirektion durch den Beschwerdeführer - ob
absichtlich oder unabsichtlich kann dahingestellt bleiben - verursacht
worden, so verstiess es nicht gegen Treu und Glauben, wenn diese nach
Kenntnis des wahren Sachverhalts auf die Bewilligung zurückkam, die sie
für einen Neubau nicht erteilt hätte (BGE 93 I 395).

Erwägung 5

    5.- In Ziffer 4 seiner Erwägungen hat der Regierungsrat dem
Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, wie er doch noch zu einer
Baubewilligung kommen kann: dadurch nämlich, dass er die Abwässer in einer
geschlossenen Grube sammelt und sie alsdann landwirtschaftlich verwertet
oder verwerten lässt, wofür eine genügend grosse Bodenfläche dauernd
bereitzustellen ist. Dieser Modus ist auch vom Bundesgericht schon als
praktikabel anerkannt worden, und zwar nicht nur für Wohnhäuser (BGE 94 I
500) sondern auch für Viehzuchtbetriebe (BGE 96 I 760 ff., 97 I 466 ff.).
Indessen darf festgehalten werden, dass im Dispositiv des angefochtenen
Entscheides hierüber nichts steht. Es ist also nicht ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer noch einen andern Behelf für die unschädliche
Beseitigung der Abwässer seines neuen Hauses findet. In einem Urteil
vom 29. Oktober 1971 in Sachen Jürgens (ZBl 73/1972 102 ff.) hat das
Bundesgericht festgestellt, dass die damals bekannten Kleinkläranlagen
noch keinen dauerhaften Schutz gegen die Verunreinigung der Vorfluter
zu gewährleisten vermochten. Es ist denkbar, dass die Technik seither
Fortschritte erzielt hat. Bedeutsam für den Beschwerdeführer mag aber
vor allem sein, dass über die zulässigen Sanierungsmassnahmen nichts
präjudiziert ist, sodass er in einem künftigen Verfahren jeden beliebigen
Behelf vorschlagen kann, der den Erfordernissen des Art. 20 GSchG 1971
zu genügen vermag.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.