Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IB 110



98 Ib 110

17. Auszug aus dem Urteil vom 24. März 1972 i.S. Rex-Film AG gegen
Eidg. Departement des Innern. Regeste

    Kontingentierung der Einfuhr von Filmen.

    1.  Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).

    2.  Die Unabhängigkeit vom Ausland als Voraussetzung der Zuteilung
eines Einfuhrkontingentes (Erw. 3).

    3.  Ist eine schweizerische Filmverleihfirma, an deren Grundkapital
eine ausländische Filmverleihfirma mit 46,66% beteiligt ist, noch als
vom Ausland unabhängig zu betrachten? (Erw. 4 und 5).

    4.  Es ist zulässig, eine schweizerische Filmverleihfirma unter
Androhung der Kürzung des ihr bisher zugeteilten Einfuhrkontingentes
anzuweisen, eine ausländische Beteiligung an ihrem Grundkapital abzubauen
(Erw. 7).

Sachverhalt

                      Aus dem Sachverhalt:

    A.- Die Rex-Film AG, Zürich hat laut Handelsregister zum Zweck:

    "Verleih und Vertrieb sowie An- und Verkauf von Filmen aller Art,
Import und Export von Filmen aus und nach allen Ländern. Die Gesellschaft
kann sich auch an Unternehmungen der Filmbranche beteiligen oder selber
andere Geschäfte im Gebiete der Filmbranche tätigen oder vermitteln."

    Ihr Grundkapital beträgt Fr. 150 000. -. Es ist eingeteilt in 300
Namenaktien von je Fr. 500.--.

    Von den 300 Aktien waren in den Jahren nach 1950 160 in den Händen des
Schweizers Josef Max Derendinger, Zürich, der auch das Geschäft leitete.
Willi Hohl, Bern, besass 40, Frau Magda Schneider, Zürich, 100 Aktien. An
der Generalversammlung vom 25. Februar 1966 war Josef Max Derendinger
als einziger Aktionär im Aktienbuch eingetragen. Er vertrat aber nur 150
Aktien. An der Generalversammlung des Jahres 1967 vertrat er 160 Aktien;
die restlichen 140 blieben ohne Vertretung. An der Generalversammlung
des Jahres 1968 wurden 140 Aktien durch Josef Max Derendinger und 20
Aktien durch Rechtsanwalt Dr. Hans Heitz, Winterthur, vertreten; 140
Aktien waren wiederum nicht vertreten. 1969 war es gleich. 1970 wurden
160 Aktien durch Dr. Hans Heitz vertreten. Die übrigen 140 Aktien waren
nicht vertreten. An der Generalversammlung vom 2. Juni 1971 war das ganze
Aktienkapital wie folgt vertreten:

    Dr. Hans Heitz vertrat 120 eigene Aktien und 140 Aktien der
Constantin-Film GmbH in München. 40 Aktien des W. Hohl in Bern wurden
durch Jacques Müdespacher (Direktor der Rex-Film AG) vertreten.

    B.- Die Rex-Film AG hat alljährlich nach der Vollziehungsverordnung
II vom 28. Dezember 1962 zum BG über das Filmwesen vom 28. September 1962
(FilmG) ein Einfuhrkontingent zugeteilt erhalten. Ihr Jahreskontingent
erhöhte sich von ursprünglich drei im Verlaufe der Jahre auf 25
Spielfilme. Für 1971 erneuerte das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI) am 14. Dezember 1970 das Kontingent von 25 Spielfilmen unter dem
Vorbehalt, "dass die Selbständigkeit Ihrer Firma gegenüber dem Ausland
gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das Filmwesen vom 28.9.1962/9.12.1969
gewahrt bleibt". Es hatte in der Zwischenzeit erfahren, dass die deutsche
Filmverleih-Firma Constantin-Film GmbH am 3. Januar 1968 140 Aktien
erworben hatte, die sie durch die Arcadia Verlag AG, Zug, treuhänderisch
verwalten lässt. Im Aktienbuch ist die Arcadia Verlag AG als Aktionärin
eingetragen.

    Für die Rex-Film AG brachte deren Verwaltungsratspräsident,
Dr. Hans Heitz, beim EDI vor, es bestehe kein Grund zu einer Kürzung des
Kontingents oder zu einem Verzicht auf die ausländische Beteiligung. Das
Generalsekretariat des EDI lehnte in seiner Antwort vom 4. August 1971 die
Überlegungen der Rex-Film AG ab und stellte die Reduktion des Kontingents
auf 22 Filme in Aussicht. Zugleich verlangte es den "Abbau der finanziellen
Beteiligung der Constantin GmbH".

    Tags darauf - am 5. August 1971 - verfügte das EDI:

    "1. Das Kontingent der Rex-Film AG, Zürich, für das Jahr 1971 wird
mit sofortiger Wirkung von 25 auf 22 Einheiten herabgesetzt.

    2. Der Rex-Film AG wird eine Frist bis zum 1. Dezember 1971
gesetzt, um die Selbständigkeit ihrer Firma gegenüber dem Ausland
durch den Abbau der finanziellen Beteiligung der Constantin-Film GmbH
wiederherzustellen. Alsdann wird über den Weiterbestand des Kontingents
im Jahre 1972 oder über dessen Entzug entschieden."

    C.- Gegen die Verfügung des EDI erhebt die Rex-Film AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren:

    "1. Annuler la décision attaquée du Département fédéral de l'intérieur,
du 5 août 1971.

    2. Partant

    - maintenir le contingent de 25 unités accordé à la recourante pour
l'année 1971;

    - annuler le délai expirant le 1er décembre 1971 imparti à la
recourante, et dire qu'il n'y a pas lieu de réduire la participation de
la Constantin Film GmbH au capital social de la recourante."

    Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie durch die Partnerschaft
der Constantin-Film GmbH vom Ausland abhängig geworden sei.

    D.- Der Präsident der verwaltungsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts
erteilte, dem Gesuch der Rex-Film AG folgend, der Beschwerde am 5. Oktober
1971 aufschiebende Wirkung.

    E.- Das EDI und der Schweizerische Filmverleiher-Verband beantragen
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellen der Schweizerische
Lichtspieltheater-Verband (deutsche und italienische Schweiz) in Bern
und die Association Cinématographique de la Suisse Romande, in Lausanne.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der angefochtene Entscheid des EDI stützt sich auf das FilmG und
die VV II dazu, also auf Erlasse, die zum öffentlichen Recht des Bundes
gehören. Durch den Entscheid wird ein Recht der Beschwerdeführerin,
nämlich ihre Befugnis, im Jahr 1971 25 Spielfilme einzuführen, zu
ihrem Nachteil geändert. Überdies wird ihr die Pflicht auferlegt, die
Beteiligung der Constantin-Film GmbH am Aktienkapital abzubauen. Der
Entscheid erfüllt daher die Merkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 lit. a VwG und Art. 97 Abs. 1 OG. Gegen diese Verfügung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 98 lit. b OG zulässig. Keine
der in Art. 99-102 OG erwähnten Ausnahmen liegt vor.

    Der früher zulässige Weiterzug an die Eidgenössische
Filmrekurskommission (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 der ursprünglichen
Fassung des FilmG) ist durch das BG vom 20. Dezember 1968 über die
Änderung des OG mit Wirkung ab 1. Oktober 1969 abgeschafft und durch
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ersetzt worden (AS
1969 767 und 785). Dabei besteht die Besonderheit, dass die angefochtenen
Verfügungen des EDI auch auf ihre Angemessenheit überprüfbar sind.

Erwägung 2

    2.- ...

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen ist im folgenden einzig, ob das EDI der
Beschwerdeführerin den Abbau der ausländischen Beteiligung vorschreiben
durfte.

    Laut Art. 27ter BV ist der Bund befugt, durch Bundesgesetze oder
allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse die einheimische Filmproduktion
und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern (Abs. 1 lit. a). Er kann
die Filmeinfuhr, den Filmverleih sowie die Eröffnung und Umwandlung von
Betrieben der Filmvorführung regeln und dabei nötigenfalls von der Handels-
und Gewerbefreiheit abweichen (Abs. 1 lit. b).

    Wie sich aus der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des
Verfassungsartikels (BBl 1956 I 457 ff.) ergibt, war die Erhaltung
eines vom Ausland unabhängigen schweizerischen Filmverleih-Gewerbes ein
Hauptanliegen der Vorlage, zumal in der Schweiz - damals wie heute - nur
sehr wenige Spielfilme produziert werden (aaO 460 ff., 496 ff.). "Der
Filmverleih und der von ihm besorgte Filmimport" nahmen schon damals
"eine Schlüsselstellung im schweizerischen Filmwesen ein". "Die mit
der Filmeinfuhr in mehr oder minder starkem Masse stets verbundenen
wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Einflüsse aus dem Ausland
schaffen für unser Filmwesen ebenso viele Probleme und, wo diese Einflüsse
ein gewisses Mass überschreiten, Gefahren, die auch unter allgemeinen
staats- und kulturpolitischen Gesichtspunkten ernst genommen werden müssen"
(aaO 498/99). Hieran hat sich seither nichts geändert.

    Nicht nur die Einfuhren aus Ländern mit totalitärem Regierungssystem
und behördlich gelenkter Filmproduktion standen in Frage, sondern auch
die Einfuhren aus andern Ländern. Das ergibt sich schlüssig daraus,
dass der Bundesrat hervorhebt, wie wichtig die Existenz unabhängiger
schweizerischer Verleihbetriebe sei gegenüber den Verleihfilialen
amerikanischer Produzenten, die lediglich Filme dieser Produktionsfirmen
in der Schweiz lancieren (aaO 462). Abhängigkeit oder Unabhängigkeit "vom
Ausland" heisst daher im vorliegenden Zusammenhang immer auch Abhängigkeit
oder Unabhängigkeit von ausländischen Fabrikanten und Händlern.

    Die dem Erlass des FilmG vorangegangene Kontingentierung hatte den mit
ihr verfolgten Zweck, wenn nicht erreicht, so doch erheblich gefördert. Wie
der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf des FilmG (BBl 1961 II 1029
ff.) mitteilt, ist in den Jahren 1938 bis 1961 die Zahl der abhängigen
Verleihbetriebe in der Schweiz von 9 auf 5 zurückgegangen. Im gleichen
Zeitraum hat die Zahl der unabhängigen schweizerischen Verleihbetriebe
von 31 auf 39 zugenommen. Während beispielsweise im Jahr 1943 noch 43%
der in der Schweiz gezeigten Spielfilme von Verleihfilialen ausländischer
Produzenten vermittelt wurden, waren es 1960 nur noch 21% (aaO 1049).

    Das FilmG übernimmt bezüglich Filmeinfuhr und Filmverleih im Prinzip
die vorherige Ordnung (aaO 1047 ff.). Entscheidender Gesichtspunkt
für Filmeinfuhr und Filmverleih ist nach wie vor die "Wahrung der
Selbständigkeit des schweizerischen Filmwesens gegenüber dem Ausland"
(Art. 9 Abs. 1). "Die Einfuhr von Spielfilmen wird durch die Zuteilung
von Kontingenten geregelt" (Art.11). Die Kontingente "werden den
Filmverleihern auf ein entsprechendes Gesuch hin individuell auf Grund
ihrer Tätigkeit erteilt" (Art. 12 Abs. 1). "Neue Kontingente sind in einem
betriebswirtschaftlich genügenden Umfang an Gesuchsteller zuzuteilen, deren
persönliche Verhältnisse einen kulturell und wirtschaftlich gesunden und
vom Ausland unabhängigen Verleihbetrieb gewährleisten" (Art. 12 Abs. 4).
Bestehende Kontingente dürfen nur erhöht werden, "wenn dies nicht dem in
Artikel 9, Absatz l'erwähnten Zweck der Kontingentierung abträglich ist"
(Art. 12 Abs. 5). "Einem Filmverleiher kann sein Kontingent dauernd oder
vorübergehend entzogen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen das
Kontingent erteilt wurde, nicht mehr vorhanden sind" (Art. 15 lit. c).

    Die Einfuhr kinematographischer Filme und die Spielfilmkontingentierung
sind in der Film VV II im Detail geordnet. Die Einfuhrkontingente
werden nicht ein für allemal festgesetzt, sondern alljährlich auf
Gesuch hin neu bemessen (Art. 18 Abs. 2). Damit ist es dem EDI möglich,
die Kontingente immer wieder den Änderungen von Angebot und Nachfrage,
aber auch dem Beitrag, den jeder einzelne Verleiher zur Unabhängigkeit
des schweizerischen Filmgewerbes leistet, anzupassen.

Erwägung 4

    4.- Unbestritten ist, dass die Constantin-Film GmbH heute am
Grundkapital der Rex-Film AG von Fr. 150'000.-- mit Fr. 70'000.-- beteiligt
ist, und dass sie damit über 46.66% aller Aktien verfügt. Sie ist die
Hauptaktionärin der Beschwerdeführerin. Dr. Hans Heitz in Winterthur
besitzt 120 Aktien (= 40%) und W. Hohl in Bern 40 Aktien (= 13.33%)

    Eine erste Rechtsfolge dieser Verteilung besteht darin, dass die
Gesellschaft ohne die Zustimmung der Hauptaktionärin keine Beschlüsse
fassen kann, für welche das Obligationenrecht eine qualifizierte Mehrheit
von 2/3 aller Stimmen verlangt. Diese Mehrheit erheischt Art. 636 OR
für die Beschlüsse über Statutenänderungen betreffend Sacheinlagen,
Übernahme von Vermögenswerten und Gründervorteile. Dieselbe Mehrheit
verlangt Art. 648 Abs. 1 OR für die Umwandlung des Gesellschaftszwecks,
für die Beseitigung statutarischer Bestimmungen über die Erschwerung der
Beschlussfassung an der Generalversammlung sowie über die Einführung
von Stimmrechtsaktien. Da die Statuten der Beschwerdeführerin
keine Vorschriften über die Erschwerung der Beschlussfassung in der
Generalversammlung enthalten, ist die darauf bezügliche Klausel des
Art. 648 Abs. 1 OR für sie ohne Belang. Alle andern erwähnten Beschlüsse,
die auch bei der Beschwerdeführerin aktuell werden können, sind ohne die
Zustimmung der ausländischen Aktionärin ausgeschlossen.

    Für eine weitere Gruppe von Beschlüssen der Generalversammlung
sieht das OR vor, dass sie nicht gefasst werden können, wenn weniger als
2/3 der Aktien in der Generalversammlung vertreten sind. Dazu gehören
die Beschlüsse über die Erweiterung des Geschäftsbereichs im Rahmen
des Gesellschaftszweckes durch Aufnahme verwandter Gegenstände, eine
Verengerung, eine Fusion, die Fortsetzung der Gesellschaft über die in
den Statuten festgesetzte Zeit hinaus, die Abänderung der Firma oder die
Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, oder deren Auflösung vor dem in
den Statuten festgesetzten Termin (Art 649 Abs. 1 OR). Laut Art. 665 OR
können auch Beschlüsse über die Ausgabe von Vorzugsaktien und über die
Abänderung oder Aufhebung der den Vorzugsaktien eingeräumten Vorrechte,
sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, nur in Generalversammlungen
beschlossen werden, in denen 2/3 der Aktien vertreten sind. Gleiches gilt
nach Art. 658 OR für Beschlüsse über die Ausstellung von Genusscheinen.

    Nach Art. 3 der Statuten der Beschwerdeführerin ist die Dauer der
Gesellschaft auf keine bestimmte Zeit beschränkt. Das Teilnehmerquorum
bei der Fortsetzung der Gesellschaft über den statutarischen Endtermin
hinaus oder deren Auflösung vor diesem Endtermin sind daher für die
Beschwerdeführerin nicht aktuell. Alle andern erwähnten Vorschriften
können aber auch bei der Beschwerdeführerin anwendbar werden. Die
Constantin-Film GmbH kann durch Nichtteilnahme an einer Generalversammlung
die Fassung solcher Beschlüsse vereiteln. Die Tragweite dieser Befugnis
darf allerdings nicht überschätzt werden, weil solche Beschlüsse in einer
zweiten Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden können,
und zwar sogar dann, wenn nur 1/3 der Aktien vertreten ist (Art. 649
Abs. 2 OR und die Verweise in Art. 655 und 658 OR).

    Nimmt man die rechtlichen Befugnisse der Constantin-Film GmbH
zusammen, so bedeuten sie aber doch eine beachtliche Konzentration von
Macht innerhalb der Rex-Film AG.

Erwägung 5

    5.- Dieser Befund wird verstärkt, wenn man die wirtschaftliche
Funktion der ausländischen Hauptaktionärin beim Import deutscher
Filme in die Schweiz in Betracht zieht und dabei berücksichtigt, dass
die Constantin-Film GmbH die Hauptlieferantin der Beschwerdeführerin
ist. Auch wenn die beiden Firmen nicht durch einen besondern Allianzvertrag
miteinander verbunden sind, so ergibt sich der Einfluss der deutschen
Lieferfirma und Hauptaktionärin doch aus dem Beteiligungsverhältnis
zwanglos.

    Dass es schon 1968 so war, ergibt sich aus einem Brief des Präsidenten
des Verwaltungsrates der Rex-Film AG an den Anwalt des Schweizerischen
Filmverleiher-Verbandes vom 8. Mai 1968. Darin bestätigt der Absender,
dass die Rex-Film AG in den letzten Jahren "eine steigende Zahl von Filmen
aus dem Programm der Constantin" zum Verleih in der Schweiz erworben
habe. Dies sei geschehen, weil die Rex-Film AG habe feststellen können,
"dass sich diese Filme für ihre Kundschaft besonders gut eignen", aber
auch, weil die deutsche Exportfirma "mit dem Erfolg des Verleihs" und
überhaupt "mit dem Geschäftsgebaren der Rex-Film AG (Art und Aufwand der
Reklame, Zahlungsweise) sehr zufrieden" gewesen sei.

    Diese Auskunft wurde erteilt unter Hinweis darauf, dass die Rex-Film
AG die Filme der Constantin-Film GmbH nicht von dieser selbst, sondern
von der im gleichen Gebäude in München tätigen Exportfirma Bischoff &
Co. GmbH erwerbe. Dagegen unterliess es der Absender, die Beteiligung der
Constantin-Film GmbH am Aktienkapital der Beschwerdeführerin zu erwähnen,
obschon der Filmverleiher-Verband danach gefragt hatte.

    Die wahre wirtschaftliche Potenz der Constantin-Film GmbH innerhalb der
Beschwerdeführerin lässt sich am besten aus den Verzeichnissen ablesen,
welche die Beschwerdeführerin auf Verlangen des Instruktionsrichters
über die von ihr in die Schweiz importierten und hier verliehenen Filme
beigebracht hat.

    Daraus ergibt sich, dass die Filme der Constantin-Film GmbH im
Spielfilmsortiment der Beschwerdeführerin die Summe der Konkurrenzprodukte
irgendwelcher Provenienz bei weitem übertreffen. Die Beschwerdeführerin
verweist darauf, dass sie durch keinen Vertrag mit der Constantin-Film
GmbH in der freien Auswahl der Filme behindert sei. Auch wenn das zutrifft,
ist damit ein massgeblicher Einfluss der ausländischen Hauptaktionärin auf
die Beschwerdeführerin keineswegs ausgeschlossen. Ein solcher Einfluss
kann auch ohne Vertrag bestehen, rechtlich und wirtschaftlich. Auch der
Umstand, dass die Hauptaktionärin sich an den Generalversammlungen der
Beschwerdeführerin zunächst gar nicht und nachher durch den schweizerischen
Präsidenten des Verwaltungsrates hat vertreten lassen, beweist keineswegs,
dass sie keinen Einfluss auf das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin
ausübt. Die Beschwerdeführerin erwähnt, dass die Verleihgebühren oft
in zähen Diskussionen ausgehandelt werden. Dafür, dass das in der
Vergangenheit der Fall war, und wie oft, hat die Beschwerdeführerin
nichts beigebracht. Aus einem durch die Presse verbreiteten Interview
des Geschäftsführers der Constantin-Film GmbH, Herbert Schmidt, zum
"Constantin-Programm 71" ergibt sich, dass alle Filme dieses Programms
"zum Leihsatz von 41.3% vermietet" werden. Dafür dass die Constantin-Film
GmbH mit der Beschwerdeführerin schlechtere Geschäfte mache als mit andern
Abnehmern, besteht nicht das mindeste Indiz. Das ist übrigens nicht
verwunderlich. In dem bereits erwähnten Interview bezeichnet sie sich
als den "grössten deutschen Verleih" und in ihrem Programm 1/72 sogar
als "Europas grösstes Filmunternehmen". Um was es ihr in ihrem ganzen
Betrieb geht, ist von ihrem Geschäftsführer im erwähnten Interview klar
ausgesprochen worden:

    "Constantin hat nie ein Hehl daraus gemacht, dass es sich in erster
Linie als kommerzielles Unternehmen begreift. Auch zum Wohle unserer
Kunden."

    Angesichts dieser klaren Zielsetzung der ausländischen
Hauptaktionärin vermag der wiederholte Hinweis der Beschwerdeführerin
auf die persönlichen Verhältnisse ihrer Schweizer Aktionäre nicht
aufzukommen. Die Constantin-Film GmbH müsste das von ihr selbst
bestätigte kommerzielle "Image" geradezu verleugnen, wenn sie ihre
Stellung als Hauptaktionärin der Beschwerdeführerin nicht rechtlich und
wirtschaftlich ausnützen würde. Jedenfalls spricht von all dem, was die
Beschwerdeführerin vorgebracht hat, nichts für das Gegenteil. Und wenn die
Beschwerdeführerin gleichwohl mit erheblichem Gewinn arbeitet, so erklärt
sich das sehr einfach daraus, dass auch die schweizerischen Aktionäre
ihren finanziellen Vorteil dabei finden, wenn die Beschwerdeführerin
als Kundin ihre Interessen mit denen ihrer deutschen Hauptaktionärin und
Hauptlieferantin gleichschaltet.

    Lassen die dem Gericht bekannten Tatsachen auch den Schluss nicht
zu, die Beschwerdeführerin werde von ihrer deutschen Hauptaktionärin
schlechthin beherrscht, so ist doch nicht zu übersehen, dass die deutsche
Hauptaktionärin einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit
der Beschwerdeführerin ausüben kann und ausübt. Zum mindesten haben sich
die Beteiligungsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin in einer Weise
verändert, dass ihre Unabhängigkeit vom ausländischen Hauptaktionär
wirtschaftlich "nicht mehr gesichert ist" (BIRCHMEIER, Kommentar zum
FilmG, 86).

Erwägung 7

    7.- Die Weisung zum Abbau der ausländischen Beteiligung ist, wie sich
aus dem zweiten Satz von Ziffer 2 des angefochtenen Dispositivs ergibt,
einzig im Hinblick auf die Bestimmung des der Beschwerdeführerin künftig
zuzuteilenden Einfuhrkontingents an Spielfilmen erteilt worden. Nach
Art. 15 lit. c FilmG kann einem Filmverleiher das Kontingent "dauernd
oder vorübergehend entzogen" werden, wenn "die Voraussetzungen, unter
denen das Kontingent erteilt wurde, nicht mehr vorhanden sind". Dieser
Tatbestand ist hier erfüllt. Auf Grund der erwähnten Vorschrift hätte
das EDI das Kontingent sofort entziehen können. In maiore minus: Um die
Beschwerdeführerin zu schonen und ihr Gelegenheit zu geben, das bisherige
Kontingent zu behalten, hat das EDI vorerst den Abbau der ausländischen
Beteiligung verlangt.

    Diese Anordnung ist haltbar. Wegen des Zeitablaufs muss der
Beschwerdeführerin allerdings eine neue Frist angesetzt werden. Das kann
dem EDI überlassen bleiben. Zweckmässigerweise wird dieses sich auch
darüber äussern, ob es unter dem verlangten "Abbau" der ausländischen
Beteiligung eine vollständige Beseitigung oder nur eine Kürzung auf einen
allfälligen Grenzwert versteht.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen.