Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IA 314



98 Ia 314

50. Urteil vom 13. Juni 1972 i.S. Wehrli gegen Textilwerk Alpirsbach
und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts
St. Gallen. Regeste

    Schweizerisch-deutsches Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929.

    Im Anwendungsbereich des Abkommens bietet Art. 59 BV dem Schuldner
keinen Schutz (Erw. 1).

    Begriff der vorbehaltlosen Einlassung auf den Rechtsstreit im Sinne
von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens (Erw. 3).

    Begriff der ausdrücklichen Vereinbarung der Zuständigkeit im Sinne
von Art. 2 Ziff. 2 des Abkommens. Massgebendes Recht (Erw. 4). Anwendung
auf den Fall, wo eine Vertragspartei in der Offerte oder in der
Annahmeerklärung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, die eine
Gerichtsstandsklausel enthalten (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Rudolf Wehrli in Goldach handelt mit Bodenbelägen.  Er stand seit
1969 in Geschäftsverbindung mit der Firma Textilwerk Alpirsbach Otto
Steurer (im folgenden kurz: Textilwerk) in Alpirsbach (Bundesrepublik
Deutschland), die solche Beläge herstellt. Im ersten Halbjahr 1970
bestellte Wehrli wiederholt grössere Mengen von Belägen und erhielt hierauf
vom Textilwerk jeweils Auftragsbestätigungen. Auf deren Vorderseite heisst
es unten: "Wir danken für Ihren Auftrag/Ihre Anfrage, den/die wir zu den
umseitigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vorgemerkt haben." Diese
(auch auf der Rückseite der Rechnungsformulare befindlichen) Bedingungen
bestehen aus einem längeren, kleingedruckten Text mit 11 numerierten
Absätzen, von denen Ziff. 1 lautet:

    "Erfüllungsort für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche
ist Alpirsbach. Als Gerichtsstand gilt, unabhängig vom Streitwert,
nach unserer Wahl die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Freudenstadt oder
Landesgerichtes Rottweil als vereinbart. Dies gilt auch für Wechsel-,
Scheck- und Wandlungsklagen."

    Da Wehrli die Bezahlung der ihm gelieferten Waren wegen angeblicher
Mängel derselben verweigerte, reichte das Textilwerk am 19. Oktober 1970
beim Amtsgericht Freudenstadt Klage auf Bezahlung des Rechnungsbetrages
von DM 43'834.20 ein. Wehrli zog einen deutschen Anwalt bei, der
zunächst in einer Eingabe vom 22. Dezember 1970 Abweisung der Klage
beantragte, in einer weiteren Eingabe vom 4. Januar 1971 und in der
mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 1971 die örtliche Zuständigkeit
des Amtsgerichts Freudenstadt bestritt und schliesslich dem Gericht am
4. Februar 1971 mitteilte, er lege sein Mandat nieder und weise darauf hin,
dass er sich nicht zur Hauptsache geäussert habe, weil er die Zuständigkeit
des Gerichts bestritten habe.

    Am 5. März 1971 erliess das Amtsgericht Freudenstadt ein
Säumnisurteil, durch das es Wehrli zur Bezahlung von DM 43'834.20
nebst 10% Zins seit 1. Juli 1970 verurteilte und ihm die Kosten des
Rechtsstreits auferlegte. Ferner erliess es am 24. März 1971 einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem es die von Wehrli an das Textilwerk
zu erstattenden Kosten (mit Einschluss der Gerichtskosten) auf DM 1715.63
nebst 4% Zins seit 24. März 1971 festsetzte.

    B.- Gestützt auf diese beiden Entscheide hat das Textilwerk gegen
Wehrli in Goldach Betreibung eingeleitet und, als Wehrli Recht vorschlug,
unter Berufung auf das schweiz.deutsche Vollstreckungsabkommen vom
2. November 1929 (im folgenden kurz: Abkommen) um definitive Rechtsöffnung
ersucht. Das Bezirksgerichtspräsidium Rorschach nahm an, Wehrli habe sich
dadurch, dass sein Anwalt sich in der Klageantwortschrift vom 22. Dezember
1970 ohne Bestreitung der Zuständigkeit zur Sache äusserte, im Sinne
von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens vorbehaltlos auf die Klage eingelassen,
weshalb das Amtsgericht Freudenstadt zuständig gewesen sei. Demnach
erteilte es definitive Rechtsöffnung für Fr. 51'636.70 nebst 10% Zins seit
1. Juli 1970 und für Fr. 2021.-- nebst 4% Zins seit 24. März 1971. Wehrli
erhob hiegegen Rekurs, wurde aber vom Rekursrichter für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 25. Februar
1972 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Fragen,
ob eine vorbehaltlose Einlassung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung
(Art. 2 Ziff. 2 und 3 des Abkommens) vorliege, seien nach deutschem
Zivilprozessrecht zu entscheiden. Eine vorbehaltlose Einlassung lasse
sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht annehmen, da der Anwalt
Wehrlis die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zwar nicht in der
Klageantwort vom 22. Dezember 1970, wohl aber in der ergänzenden Eingabe
vom 4. Januar 1971 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar
1971 nach deutschem Recht rechtzeitig bestritten habe. Indem Wehrli am
weiteren Verfahren nicht mehr teilnahm, habe er jedoch darauf verzichtet,
seine Unzuständigkeitseinrede in der von der dZPO vorgeschriebenen
Form weiterhin aufrecht zu erhalten. Das daraufhin am 5. März 1971 in
Anwendung von §§ 331/332 dZPO gefällte Versäumnisurteil habe sich auf
die als zugestanden angenommenen Vorbringen des Klägers gestützt, und
dazu habe auch die Behauptung gehört, die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Freudenstadt sei durch Ziff. 1 der Lieferbedingungen vereinbart worden. Das
Amtsgericht habe somit in korrekter Anwendung der dZPO seine Zuständigkeit
aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, nicht einer vorbehaltlosen
Einlassung bejaht. Ob eine solche Vereinbarung auch ausserhalb eines
Versäumnisurteils hätte angenommen werden dürfen, sei nicht näher zu
prüfen, weil Wehrli selber durch seine Weigerung, an der mündlichen
Verhandlung vom 5. März 1971 teilzunehmen, dem Amtsgericht die Bejahung
einer Gerichtsstandsvereinbarung ermöglicht habe. Bemerkt sei immerhin,
dass "die Annahme einer Gerichtsstandsvereinbarung sich wahrscheinlich
auch ausserhalb eines Versäumnisverfahrens aufgedrängt hätte". Nicht näher
geprüft zu werden brauche ferner, ob die Voraussetzungen der vorbehaltlosen
Einlassung ebenfalls erfüllt wären.

    C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Rudolf Wehrli
den Antrag, der Entscheid des Rekursrichters vom 15. Februar 1972 sei
aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1628
des Betreibungsamtes Goldach über Fr. 51'636.70 und Fr. 2021.-- nebst
Zinsen sei zu verweigern. Er beanstandet die Annahme des Rekursrichters,
es liege eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor, und macht
Verletzung der Art. 59 und 4 BV sowie, dem Sinne nach, auch eine solche
des schweiz.-deutschen Vollstreckungsabkommens geltend. Die Begründung
der Beschwerde ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachstehenden
Erwägungen.

    D.- Der Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantonsgerichts St. Gallen hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde
verzichtet. Die Firma Textilwerk Alpirsbach Otto Steurer beantragt
Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Beide kantonalen Instanzen haben die vom Beschwerdegegner
nachgesuchte definitive Rechtsöffnung aufgrund des schweiz.-deutschen
Vollstreckungsabkommens bewilligt. Der Beschwerdeführer beruft sich
demgegenüber auf Art. 59 BV. Diese Bestimmung setzt zwar nicht nur
der Gerichtshoheit der Kantone, sondern auch derjenigen fremder Staaten
Grenzen (BGE 62 I 87, 72 I 176 E. 2, 96 III 135/6; BURCKHARDT, Komm. der BV
S. 541; GULDENER, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht
der Schweiz S. 72/73). Doch bietet Art. 59 BV keinen Schutz gegen die
Vollstreckung eines ausländischen Urteils, wenn die Voraussetzungen,
unter denen das Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt wird,
in einem Staatsvertrag geregelt sind (BGE 57 I 22 E. 1, 80 I 203, 81 I
58, 93 I 270 E. 2 b, 94 II 62). Für die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage, ob das Amtsgericht Freudenstadt örtlich zuständig war und sein
Urteil in der Schweiz zu vollstrecken ist, ist das schweiz.-deutsche
Vollstreckungsabkommen massgebend. Art. 59 BV kann lediglich insoweit
zur Auslegung dieses Staatsvertrages herangezogen werden, als bei
dessen Abschluss darauf Rücksicht genommen worden ist. In der Berufung
des Beschwerdeführers auf Art. 59 BV ist die Rüge der Verletzung des
Vollstreckungsabkommens mitenthalten. Ob der angefochtene Entscheid
gegen das Abkommen verstosse, ist vom Bundesgericht in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht frei zu prüfen (BGE 93 I 167 E. 2 und 281 E. 3 je
mit Hinweisen auf frühere Urteile). Der Berufung des Beschwerdeführers
auf Art. 4 BV kommt daher keine Bedeutung zu.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 1 des Abkommens werden die über vermögensrechtliche
Ansprüche ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen bürgerlicher Gerichte
des einen Staates grundsätzlich im Gebiete des andern Staates anerkannt
und vollstreckt (Art. 6), wenn für die Gerichte des ersten Staates eine
Zuständigkeit nach Massgabe des Art. 2 begründet war. Im vorliegenden
Falle kommen die Ziff. 2 und 3 des Art. 2 in Betracht, nach welchen die
Zuständigkeit begründet ist,

    "2. wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung
der Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat,
unterworfen hatte;

    3. wenn der Beklagte sich vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen
hatte."

Erwägung 3

    3.- Das Bezirksgerichtspräsidium Rorschach hat die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Freudenstadt aufgrund von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens
bejaht in der Annahme, der Beschwerdeführer habe sich deshalb im Sinne
dieser Bestimmung vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen, weil
er in der ersten Eingabe, die sein Anwalt am 22. Dezember 1970 beim
Gericht einreichte, dessen Zuständigkeit nicht bestritten habe. Der
Rekursrichter hat diese Auffassung mit Recht abgelehnt. Davon, dass sich
der Beschwerdeführer vor dem deutschen Gericht "vorbehaltlos" auf den
Rechtsstreit eingelassen hätte, kann entgegen der vom Beschwerdegegner
in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung nicht die Rede
sein. Der Rekursrichter hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Zuständigkeit des deutschen Gerichts sowohl in der Eingabe vom
4. Januar 1971 als auch anlässlic.h der (ersten) mündlichen Verhandlung
vom 22. Januar 1971 ausdrücklich und nach deutschem Zivilprozessrecht
rechtzeitig bestritten habe. Da der Beschwerdeführer damit den nach
Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens erforderlichen Vorbehalt angebracht hat,
könnte die Zuständigkeit aufgrund dieser Bestimmung nur bejaht werden,
wenn er die Unzuständigkeitseinrede später zurückgezogen hätte (vgl. BGE
63 I 18). Das ist offensichtlich nicht der Fall; vielmehr hat sich der
Beschwerdeführer nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 1971 rein
passiv verhalten. Eine vorbehaltlose Einlassung kann nicht etwa deshalb
angenommen werden, weil der Beschwerdeführer die Unzuständigkeitseinrede
nicht bis zur Entscheidung formgerecht aufrecht erhalten habe. Es
genügt, dass der Beklagte vor oder gleichzeitig mit der Einlassung die
Zuständigkeit des Gerichts bestreitet (vgl. BGE 63 I 17); ja er braucht
unter Umständen lediglich geltend zu machen, dass er sich der Anerkennung
und Vollstreckung des Urteils in der Schweiz widersetzen könne und sich
vorbehalte, von diesem Recht Gebrauch zu machen (BGE 96 I 595 ff., 97 I
155/6 und dort angeführte frühere Urteile).

Erwägung 4

    4.- Liegt demnach der Zuständigkeitsgrund von Art. 2 Ziff. 3 des
Abkommens nicht vor, so fragt sich, ob das Amtsgericht Freudenstadt
aufgrund von Art. 2 Ziff. 2 als zuständig zu betrachten ist.

    Der Rekursrichter geht davon aus, dass die Frage, ob eine
Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmung vorliege, nach
deutschem Zivilprozessrecht zu entscheiden sei, und er bejaht diese Frage
deshalb, weil das Amtsgericht Freudenstadt ein Versäumnisurteil gefällt
und in einem solchen aufgrund der als zugestanden betrachteten Vorbringen
der Klägerin habe annehmen dürfen, es liege eine Gerichtsstandsvereinbarung
vor. Dieser Auffassung des Rekursrichters kann nicht gefolgt werden. Wird
die Vollstreckung eines ausländischen Urteils unter Berufung auf
einen Staatsvertrag verlangt und die Zuständigkeit des ausländischen
Gerichts aus einer Prorogation abgeleitet, so hat der schweizerische
Vollstreckungsrichter zu prüfen, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung
im Sinne des Staatsvertrages vorliegt, und zwar hat er hierüber
frei zu entscheiden und ist nicht an die Auffassung des ausländischen
Richters gebunden (GULDENER aaO S. 171 Anm. 27; SCHNITZER, Handbuch des
schweiz. internationalen Privatrechts II S. 828; vgl. BGE 66 I 270). Der
Rekursrichter hätte daher selbst dann, wenn das Amtsgericht Freudenstadt
sich gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Abkommens als zuständig bezeichnet hätte,
prüfen sollen, ob sich der Beschwerdeführer durch eine "ausdrückliche
Vereinbarung" im Sinne dieser Bestimmung der Zuständigkeit jenes Gerichts
unterworfen habe. Erst recht war diese Prüfung unerlässlich, nachdem
sich das Amtsgericht Freudenstadt damit begnügt hatte, inbezug auf seine
Zuständigkeit auf die Vorbringen der Klägerin abzustellen. Dass und weshalb
eine ausdrückliche Vereinbarung über die Zuständigkeit vorliegen soll,
wird im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auch nur angedeutet.
Wie es sich damit verhält, ist daher vom Bundesgericht zu prüfen.

    Das Erfordernis der "ausdrücklichen Vereinbarung" findet sich erstmals
im Vollstreckungsabkommen der Schweiz mit Österreich vom 15. März
1927 (Art. 2 Ziff. 1) und wurde in der Folge auch in die Abkommen mit
Deutschland vom 2. November 1929 (Art. 2 Ziff. 2), mit Italien vom
15. Januar 1933 (Art. 2 Ziff. 2) und mit Schweden vom 15. Januar 1936
(Art. 5 Ziff. 2) aufgenommen. Mit diesem und weiteren, in den zitierten
Artikeln enthaltenen Zuständigkeitsgründen wollte die Schweiz, wie
sich aus den Botschaften des Bundesrates zu diesen Abkommen ergibt, den
Grundsätzen Rechnung tragen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu Art. 59 BV entwickelt hatte (BBl 1927 I 372 f. und 376, 1929 III 534,
1933 I 236/7, 1936 I 683). Das Bundesgericht und die Rechtslehre haben
im Hinblick hierauf angenommen, dass diese Rechtsprechung zur Auslegung
der Staatsverträge beigezogen werden könne, soweit deren Bestimmungen
auf Art. 59 BV Rücksicht genommen haben (BGE 57 I 23, 68 I 162, 84 I
36; STAUFFER, Die neuen Verträge der Schweiz über die Vollstreckung
von Zivilurteilen, S. 10/11; PROBST, die Vollstreckung ausländischer
Zivilurteile S. 60 und 90). Ob hieran festzuhalten oder ob eine Bestimmung
wie Art. 2 Ziff. 2 des Abkommens mit Deutschland aus sich selber auszulegen
sei, kann dahingestellt bleiben, da die vorliegende Beschwerde schon im
Hinblick auf den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn der Bestimmung
gutzuheissen ist.

Erwägung 5

    5.- Bei der Auslegung des Erfordernisses der "ausdrücklichen
Vereinbarung" unterscheidet das Bundesgericht zwischen
Gerichtsstandsklauseln, die schon im Angebot auf Abschluss des
zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts enthalten waren, und selbständigen,
namentlich nachträglichen Abreden über die Zuständigkeit.

    a) Im ersten Falle stellt sich die Frage, ob eine "ausdrückliche
Vereinbarung" vorliege, namentlich dann, wenn die Gerichtsstandsklausel
nicht in dem von beiden Parteien unterzeichneten Vertragstext enthalten
ist, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die der Antragsteller
in seinem schriftlichen Angebot verwiesen und die er diesem beigelegt
hat. Das Bundesgericht hat in zwei älteren Urteilen entschieden, eine
"ausdrückliche Vereinbarung" liege nicht nur vor, wenn der Annehmende
die Gerichtsstandsklausel in der Annahmeerklärung ausdrücklich erwähne,
sondern schon dann, wenn er in dieser Erklärung keinen Einwand gegen
die Gerichtsstandsklausel erhebe, sie nicht ablehne (BGE 58 I 99 E. 2,
62 I 84/5). Zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung besteht heute
kein Anlass, da im vorliegenden Falle die Geschäftsbedingungen mit
der Gerichtsstandsklausel nicht einem Angebot beigefügt, sondern auf
der Rückseite von Auftragsbestätigungen abgedruckt waren. Bemerkt sei
immerhin, dass in der neuern Zivilrechtslehre mit beachtlichen Gründen
die Auffassung vertreten wird, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltene ungewöhnliche Regeln und insbesondere freiheitsbeschränkende
Regeln wie der Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand durch eine
blosse globale Zustimmungserklärung nicht verbindlicher Vertragsinhalt
werden, sondern nur dann, wenn der Geschäftspartner diesen Regeln bewusst
zugestimmt hat, was derjenige, der dies behauptet, zu beweisen habe (JAEGGI
N. 367/68 und 498-504 zu Art. 1 OR; MERZ, Massenvertrag und Allgemeine
Geschäftsbedingungen, in der Festgabe für Schönenberger S. 148 ff.; für
das deutsche Recht vgl. HAUSS, Richterliche Kontrolle von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen S. 13 ff.; vgl. ferner Art. 1341 des italienischen
CC, wonach die Wirkung gewisser, in vorgeformten Verträgen enthaltenen
Bestimmungen voraussetzt, dass sie "specificamente approvate per iscritto"
sind). Im Hinblick hierauf dürfte es kaum angehen, schon deshalb, weil
ein Geschäftsunerfahrener gegen die Gerichtsstandsklausel, die in den
einer Offerte beigelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
ist, in der Annahmeerklärung keinen Einwand erhebt, das Vorliegen
einer "ausdrücklichen Vereinbarung" anzunehmen. Anders mag es sich im
kaufmännischen Verkehr verhalten, ist es doch den Kaufleuten einerseits
bekannt, dass in zahlreichen Branchen Allgemeine Geschäftsbedingungen
mit einer Gerichtsstandsklausel üblich sind, und anderseits ist es ihnen
zuzumuten, die ihnen mit einer Offerte übergebenen Geschäftsbedingungen
genau durchzusehen und eine ihnen nicht genehme Gerichtsstandsklausel
abzulehnen (vgl. BGE 62 I 85 und inbezug auf Art. 59 BV das nicht
veröffentlichte Urteil vom 24. Mai 1971 i.S. Kreienbühl c. Katzenstein,
E. 4).

    b) Für den zweiten Fall, dass die Gerichtsstandsklausel erst in
einer Auftragsbestätigung oder auf einer Rechnung erscheint, führte das
Bundesgericht in zwei neuern Urteilen aus, dass die Klausel auch dann,
wenn sie an sich unmissverständlich abgefasst sei, nur beachtlich sei,
wenn die Gegenpartei eindeutig deren Annahme ausgesprochen habe; schweige
sie oder nehme sie im weiteren Geschäftsverkehr nicht klar auf das Angebot
zur Vereinbarung eines Gerichtsstandes Bezug, so liege keine "ausdrückliche
Vereinbarung" vor (BGE 84 I 36/37, Urteil vom 8. März 1972 i.S. Helm c.
Trans-Chemie AG E. 3 und 4). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Wenn eine Vertragspartei der andern erst mit einem Bestätigungsschreiben
oder gar erst mit der Rechnung Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer
Gerichtsstandsklausel unterbreitet, so liegt jedenfalls hinsichtlich der
Gerichtsstandsklausel ein blosses Angebot vor, das einer klaren Annahme
durch die Gegenseite bedarf, damit eine "ausdrückliche Vereinbarung"
über den Gerichtsstand zustandekommt. Von einer "ausdrücklichen
Vereinbarung" lässt sich unmöglich sprechen, wenn die Gegenseite im
weiteren Geschäftsverkehr zu der ihr vorgeschlagenen Gerichtsstandsklausel
in keiner Weise Stellung genommen hat. Will die Partei, welche die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel nicht schon
ihrer Offerte beigelegt hat, eine "ausdrückliche Vereinbarung" über den
Gerichtsstand herbeiführen, so muss sie die Gegenpartei veranlassen,
der Gerichtsstandsklausel durch Unterzeichnung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder durch besondere Erklärung zuzustimmen.

    Im vorliegenden Falle sind die Angebote, die zum Abschluss
von Kaufverträgen führten, in der Form von Warenbestellungen
vom Beschwerdeführer ausgegangen. Er erhielt hierauf jeweils
"Auftragsbestätigungen", auf deren Rückseite (wie auch auf der Rückseite
der späteren Rechnungen) "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" abgedruckt
waren, die u.a. einen Gerichtsstand bestimmten. Dass der Beschwerdeführer
sich je mit dieser Gerichtsstandsklausel ausdrücklich einverstanden
erklärt oder sich dazu in einer Weise geäussert hätte, die als Zustimmung
aufgefasst werden könnte, ist nicht dargetan. Die Behauptung in der
Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer habe sich vor Amtsgericht
Freudenstadt (selbst) auf die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
des Beschwerdegegners ausdrücklich berufen, findet in den Akten keine
Stütze. Richtig ist nur, dass die Einrede der Unzuständigkeit nicht schon
in der ersten Rechtsschrift, sondern erst in einer ergänzenden Eingabe
sowie in der ersten mündlichen Verhandlung erhoben wurde. Fehlt es somit
an einer "ausdrücklichen Vereinbarung" der Zuständigkeit des Amtsgerichts
Freudenstadt, so kann dessen gegen den Beschwerdeführer gefälltes Urteil
in der Schweiz nicht vollstreckt werden.

Erwägung 6

    6.- Da die Rechtslage klar ist, ist nicht nur der angefochtene
Entscheid aufzuheben, sondern auch die vom Beschwerdegegner nachgesuchte
definitive Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 82 I 250 E. 3).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutheissen, der Entscheid des Rekursrichters
für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen vom
25. Februar 1972 aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. 1628 des Betreibungsamtes Goldach über Fr. 51'636.70 und
Fr. 2021.-- nebst Zinsen verweigert.