Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 98 IA 151



98 Ia 151

22. Urteil vom 22. März 1972 i.S. Bürgel gegen Basel-Stadt, Kanton und
Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht). Regeste

    Kantonale Vermögenssteuer, Bewertung von Liegenschaften, rechtsgleiche
Behandlung.

    Kantonale Ordnung, nach welcher bei Wohn- und Geschäftsliegenschaften
das Mittel des Ertrags- und Verkehrswertes zu Beginn der zweijährigen
Veranlagungsperiode den Steuerwert bildet. Mit dieser Ordnung unvereinbar
ist die Praxis der Steuerverwaltung, nach welcher der beim Erwerb
einer Liegenschaft ermittelte Steuerwert bis zur nächsten Handänderung
(Veräusserung oder Erbgang) beibehalten werden kann (Erw. 6). Unter welchen
Voraussetzungen kann derjenige, dessen Liegenschaft gesetzmässig bewertet
worden ist, verlangen, gleich behandelt zu werden wie diejenigen, deren
Liegenschaften gesetzwidrig zu niedrig eingeschätzt worden sind? (Erw. 7).

Sachverhalt

    A.- Nach dem basel-städtischen Gesetz über die direkten Steuern vom
22. Dezember 1949 (StG) wird die Vermögenssteuer jährlich für das laufende
Kalenderjahr erhoben und in zweijährigen Perioden nach dem Vermögensstand
zu Beginn der Periode oder zu Beginn der Steuerpflicht veranlagt (§
69). Über die Bewertung enthält das StG folgende Vorschriften: § 62

    1 Massgebend ist der Verkehrswert bei Beginn der Veranlagungsperiode.

    2 Die näheren Bewertungsvorschriften werden durch Verordnung bestimmt.
§ 63

    1 Grundstücke sind unter billiger Berücksichtigung des Ertrags-
und des Verkehrswertes zu schätzen.

    Die am 28. Juli 1950 vom Regierungsrat erlassene Verordnung zum StG
(StV) bestimmt in § 12 über die Bewertung von Grundstücken, die nicht zu
einem Geschäftsvermögen gehören:

    1 Grundstücke sind wie folgt zu bewerten:

    a)  Landwirtschaftliche Grundstücke in erster Linie zum Ertragswert.

    b)  Wohn- und Geschäftsliegenschaften in der Regel zum Mittel des
Ertrags- und Verkehrswertes.

    c)  Andere Grundstücke ohne Ertrag in erster Linie nach dem
Verkehrswert.

    2 (Viehhabe.)

    3 Als Verkehrswert gilt der unter normalen Verhältnissen zu erzielende
Verkaufserlös.

    B.- Cyrill Bürgel kaufte auf den 1. September 1968 das Einfamilienhaus
Oberalpstrasse 65 in Basel zum Preis von Fr. 210'000.-- sowie eine
Garage an der Reussstrasse 41 zu Fr. 10'000.--. Das Haus ist im Jahre
1946 zusammen mit vier Nachbarhäusern nach gleichen Plänen erstellt worden.

    In seiner Steuererklärung vom 25. Januar 1969 gab Bürgel den Steuerwert
des Hauses per 1. Januar 1969 mit Fr. 120'000.-- und denjenigen der Garage
mit Fr. 7'300.-- an.

    Am 11. April 1969 teilte ihm die Steuerverwaltung mit, dass sie den
Steuerwert dieser beiden Liegenschaften auf Fr. 201'000.-- = 11/12 des als
Verkehrswert zu betrachtenden Kaufpreises von Fr. 220'000.-- festgesetzt
habe. Bürgel erhob hiegegen Einsprache und nach deren Abweisung Rekurs
mit dem Antrag, den Steuerwert seiner Liegenschaft (inklusive Garage)
auf Fr. 65'000.-- festzusetzen. Zur Begründung machte er insbesondere
geltend, dass der Steuerwert der vier gleich grossen Nachbarhäuser weniger
als Fr. 100'000.-- betrage und daher ein Steuerwert seines Hauses von
Fr. 201'000.-- eine stossende Rechtsungleichheit darstelle.

    Die Steuerkommission setzte mit Entscheid vom 24. September 1969
den Steuerwert auf Fr. 180'000.--, d.h. auf das Mittel zwischen dem
Verkehrswert von Fr. 220'000.-- und dem von ihr neu bestimmten Ertragswert
von Fr. 140'000.-- fest.

    Gegen diesen Entscheid rekurrierte Bürgel an den Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, den Steuerwert seiner Liegenschaft auf
Fr. 65'000.-- herabzusetzen. Zur Begründung machte er wiederum geltend,
dass sein Haus eines von fünf gleich gebauten und gleich gut unterhaltenen
Reihenhäusern sei, dass der Steuerwert der andern vier Häuser bloss etwa
1/3 des für seine Liegenschaft angenommenen Wertes von Fr. 180'000.--
betrage und dass hierin eine rechtsungleiche Behandlung liege.

    Der Regierungsrat überwies den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht). Dieses wies den Rekurs
mit Urteil vom 15. Mai 1970 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Verkehrswert der Liegenschaft brauche nicht geschätzt zu werden,
da der Beschwerdeführer sie im Jahre 1968 für Fr. 220'000.-- gekauft
habe und dieser Preis den Verkehrswert darstelle. Gemäss § 63 Abs. 1
StG sei der Steuerwert "unter billiger Berücksichtigung des Ertrags-
und des Verkehrswertes" zu ermitteln. Nach den vom Finanzdepartement
hiezu erlassenen Richtlinien betrage dieser Steuerwert 11/12 des
Kaufpreises. Das ergäbe für das Haus des Beschwerdeführers einen Steuerwert
von Fr. 201'000.--, wie ihn die Steuerverwaltung angenommen habe. Die
von der Steuerkommission vorgenommene Herabsetzung auf Fr. 180'000.--
bedeute ein durch nichts gerechtfertigtes Entgegenkommen gegenüber dem
Beschwerdeführer. Dieser nehme daran Anstoss, dass seine Liegenschaft
höher bewertet sei als die seiner Nachbarn. Es sei ihm darin zu folgen,
dass nach der bestehenden Praxis bei zwei an sich gleichwertigen
Liegenschaften der Steuerwert verschieden hoch ausfallen könne, je nach
dem ob der Eigentümer sie schon vor Jahren oder erst kürzlich erworben
habe. Das sei die Folge davon, dass bei der Ermittlung des Steuerwerts vom
Einstandspreis ausgegangen werde und eine Neueinschätzung bloss bei einer
Handänderung erfolge, wobei die dannzumal erhobene Grundstückgewinnsteuer
einen wesentlichen Ausgleich bilde. Darin liege keine rechtsungleiche
Behandlung, da inbezug auf den Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs
unterschiedliche Tatbestände vorlägen. Im übrigen entspreche der
Verkehrswert in beiden Fällen den im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs
herrschenden Marktverhältnissen, und die Nachbarn versteuerten, gleich
wie der Beschwerdeführer, das von ihnen beim Erwerb der Liegenschaft
investierte Kapital. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer, dessen
Liegenschaft nicht nur gesetzeskonform, sondern weitgehend zu seinen
Gunsten bewertet worden sei, auch dann keine vom Gesetz abweichende
Behandlung beanspruchen, wenn die Liegenschaften seiner Nachbarn entgegen
den gesetzlichen Vorschriften zu niedrig besteuert würden.

    C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Cyrill Bürgel den
Antrag, die von den kantonalen Behörden ergangenen Entscheide seien
aufzuheben mit der Anweisung an die Steuerverwaltung, ihn inbezug auf den
Steuerwert seiner Liegenschaften wie seine vier Nachbarn zu behandeln. Er
beruft sich dem Sinne nach auf Art. 4 BV und behauptet, die Praxis der
Steuerverwaltung und der Entscheid in seinem Falle verstiessen gegen das
StG und führten zu einer rechtsungleichen Behandlung. Die Begründung dieser
Rügen ergibt sich, soweit notwendig, aus den nachstehenden Erwägungen.

    D.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt
unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Urteils Abweisung der
Beschwerde. Das Finanzdepartement stellt den Antrag, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Auf seine Ausführungen
wird in den Erwägungen zurückgekommen.

    E.- Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Finanzdepartement
dem Bundesgericht den Brandversicherungs- und den Steuerwert der vier
vom Beschwerdeführer genannten Nachbarliegenschaften bekannt gegeben und
dabei seine Vernehmlassung ergänzt.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4 BV sind
erst gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide zulässig, gegen
letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 87 OG).

    Die Einsprache, die der Beschwerdeführer am 16. April 1969 eingereicht
hat, richtete sich nicht gegen eine Veranlagung, die den Betrag der für
1969 geschuldeten Vermögenssteuer angab, sondern gegen ein Schreiben
vom 11. April 1969, mit dem ihm die Steuerverwaltung "unter Bezugnahme
auf die später erfolgende Steuerforderung" mitgeteilt hatte, dass sie
seine Steuerdeklaration in verschiedenen Punkten geändert habe und dass
sein steuerpflichtiges Vermögen insgesamt Fr. 120'000.-- betrage. Der
Entscheid der Steuerverwaltung vom 24. April 1969, mit dem die Einsprache
des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, der Entscheid der Steuerkommission,
mit dem der Steuerwert der Liegenschaft in teilweiser Gutheissung des
Rekurses herabgesetzt wurde, und das diesen Entscheid bestätigende Urteil
des Appellationsgerichts sind daher lediglich Zwischenentscheide im Sinne
von Art. 87 OG (BGE 93 I 452 und zahlreiche seitherige Urteile). Das
ist jedoch kein Grund, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten. Einmal wenden die kantonalen Behörden nicht ein, die
Beschwerde richte sich gegen einen blossen Zwischenentscheid. Sodann darf
angenommen werden, dass die Steuerverwaltung ihre dem Beschwerdeführer am
2. Juni 1969 eröffnete Veranlagung in der Folge aufgrund des Entscheids
der Steuerkommission berichtigt hat und dass sich die im Anschluss an das
Urteil des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde implicite auch gegen
diese das Steuerveranlagungsverfahren abschliessende Veranlagung richtet,
der gegenüber der Instanzenzug nicht mehr erschöpft zu werden braucht
(BGE 93 I 453/54).

Erwägung 2

    2.- Zur Begründung seines Antrags, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, macht das Finanzdepartement geltend, da der Beschwerdeführer
gesetzeskonform behandelt worden sei und keinen Anspruch darauf habe,
abweichend vom Gesetz behandelt zu werden, könne er nicht die Herabsetzung
des Steuerwertes seiner Liegenschaft, sondern höchstens die Heraufsetzung
der Steuerwerte seiner Nachbarliegenschaften verlangen; damit würde
aber der Weg der Popularbeschwerde beschritten, die nach Art. 88 OG
ausgeschlossen sei. Der Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung des ihn persönlich treffenden Entscheids
des Appellationsgerichts und macht zur Begründung geltend, die damit
geschützte Bewertung seiner Liegenschaft verletze das Gleichheitsgebot
des Art. 4 BV. Hiezu ist er legitimiert. Die Frage, ob dem Begehren auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu entsprechen sei, ist eine Frage
der materiellen Begründetheit der Beschwerde.

Erwägung 3

    3.- Die staatsrechtliche Beschwerde hat, von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorische Funktion (BGE 96 I 634
E. 2 a mit Hinweis auf frühere Urteile) und kann sich, wenn die letzte
kantonale Instanz wie hier mit freier Kognition entschieden hat, nur gegen
deren Entscheid richten (BGE 96 I 14 E. 1). Auf das Beschwerdebegehren
ist daher nur einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Urteils des
Appellationsgerichts beantragt wird.

Erwägung 4

    4.- Im kantonalen Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer neben
rechtsungleicher Behandlung auch geltend, dass die Steuerkommission
bei der Ermittlung des Steuerwerts seiner Liegenschaft von einem weit
übersetzten Verkehrs- und Ertragswert ausgegangen sei und damit das
StG verletzt habe. In der staatsrechtlichen Beschwerde behauptet der
Beschwerdeführer wiederum, der Entscheid seines Falles verstosse gegen
das StG und sei willkürlich. Er macht indessen weder ausdrücklich noch
dem Sinne nach geltend, bei der Bewertung seiner Liegenschaft seien die
massgebenden Bestimmungen (§§ 62 und 63 StG, § 12 StV) in unhaltbarer
Weise ausgelegt oder angewendet worden. Er erblickt den gerügten Verstoss
gegen das StG offenbar einzig in einer rechtsungleichen Anwendung dieser
Bestimmungen. Zur Begründung dieser Rüge macht er, wie schon vor den
kantonalen Instanzen, geltend, dass der Steuerwert von vier benachbarten
Liegenschaften, die den gleichen Wert wie die seine hätten, nur etwa einen
Drittel des für seine Liegenschaft festgesetzten Steuerwertes betrage.

Erwägung 5

    5.- Aus dem vom Instruktionsrichter eingeholten Amtsbericht
ergibt sich, dass der Steuerwert der vier Nachbarliegenschaften in der
Tat ungefähr einen Drittel der für seine Liegenschaft als Steuerwert
angenommenen Fr. 180'000.-- ausmacht. Das Finanzdepartement wendet freilich
ein, dass 5 gleiche Reihenhäuser je nach Unterhalt, wertvermehrenden
Investitionen, Zustand usw. sehr unterschiedliche Werte aufweisen
können und der Beschwerdeführer den Beweis dafür, dass alle 5 Häuser
gleichwertig seien, nicht erbracht habe. Diese Bestreitung vermag jedoch
gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, die 5 Häuser seien ungefähr
gleichwertig, nicht aufzukommen, zumal die im Amtsbericht angegebenen
Brandversicherungswerte für den Beschwerdeführer sprechen. Es handelt
sich um 5 Reihenhäuser, die unbestrittenermassen im gleichen Jahre
(1946) nach einheitlichen Plänen vom gleichen Architekten erstellt
worden sind. Selbst wenn sie nach Unterhalt oder Einrichtung nicht völlig
gleichwertig sind, dürften ihre Werte sich nicht erheblich voneinander
unterscheiden und erscheint es als ausgeschlossen, dass die Liegenschaft
des Beschwerdeführers den dreifachen Wert der vier andern Liegenschaften
hat. Dieser Unterschied im Steuerwert lässt sich nur damit erklären,
dass die kantonalen Instanzen bei der Festsetzung des Steuerwertes dem
Einstandswert entscheidende Bedeutung beigemessen haben. Es fragt sich,
ob dies mit dem StG vereinbar ist und nicht zu einer rechtsungleichen
Behandlung der Liegenschaftseigentümer führt.

Erwägung 6

    6.- Nach § 62 Abs. 1 StG ist für die Vermögenssteuer der Verkehrswert
"bei Beginn der Veranlagungsperiode" massgebend. Ferner bestimmt § 63
Abs. 1 StG, dass Grundstücke unter billiger Berücksichtigung des Ertrags-
und des Verkehrswerts zu schätzen sind, was nach § 12 lit. b StV bei Wohn-
und Geschäftshäusern in der Regel durch Bewertung zum Mittel des Ertrags-
und Verkehrswertes zu erfolgen hat.

    Nach der klaren Vorschrift von § 62 Abs. 1 StG müsste an sich bei
Beginn jeder zweijährigen Veranlagungsperiode der Verkehrswert (sowie der
Ertragswert) sämtlicher Liegenschaften im Kanton neu bestimmt werden. Eine
solche in kurzen Zeiträumen wiederholte Schätzung erscheint jedoch nicht
als unerlässlich. Einmal wird sich, selbst in Zeiten verhältnismässig
rasch steigender Liegenschaftspreise, der Verkehrswert einer Liegenschaft
innert zwei Jahren nicht stark verändern. Sodann handelt es sich beim
Verkehrswert wie auch beim Ertragswert um Grössen, die sich nicht genau
berechnen, sondern nur ungefähr schätzen lassen. Im Hinblick hierauf
erscheint es grundsätzlich als zulässig, den einmal ermittelten Steuerwert
während mehrerer Veranlagungsperioden beizubehalten. Ferner ist es nicht zu
beanstanden, wenn bei der Ermittlung des Steuerwertes einer neu erworbenen
oder erstellten Liegenschaft der Kaufpreis bzw. die Erstellungskosten
für die nächste Veranlagungsperiode als Verkehrswert betrachtet wird,
und zwar selbst dann, wenn dieser Verkehrswert erkennbar über dem für
die Besteuerung massgebenden Verkehrswert vergleichbarer Liegenschaften
in der betreffenden Gegend liegt. Mit dem Gesetz offensichtlich
unvereinbar ist dagegen die Praxis der Basler Steuerbehörden, wonach
der beim Inkrafttreten des StG im Jahre 1950 festgesetzte Steuerwert
oder der bei einer späteren Handänderung ermittelte neue Steuerwert
einer Liegenschaft bis zu einer (neuen) Handänderung beibehalten werden
kann. Da § 62 Abs. 1 StG unmissverständlich den Verkehrswert "bei Beginn
der Veranlagungsperiode" als massgebend erklärt, darf auf den bisherigen
Steuerwert nur solange abgestellt werden, als er sich im Rahmen dessen
hält, was bei weitestgespanntem Ermessen noch als Mittel des Verkehrs- und
Ertragswert bei Beginn der Veranlagungsperiode gelten kann. Das ist nicht
mehr der Fall bei den vier in Frage stehenden Nachbarliegenschaften, denn
der seit dem Inkrafttreten des StG im Jahre 1950 beibehaltene und für die
Vermögenssteuerperiode 1969/70zugelassene Steuerwert dieser Liegenschaften
beträgt nur etwa einen Drittel dessen, was für die ungefähr gleichwertige
Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm im Jahre 1968
entrichteten Kaufpreises als Steuerwert per 1. Januar 1969 ermittelt
worden ist.

    Die Beibehaltung des einmal festgesetzten Steuerwertes während
Jahrzehnten widerspricht übrigens nicht nur § 62 Abs. 1 StG, sondern
auch den Richtlinien für die Berechnung des Verkehrswertes, die das
Finanzdepartement selber am 2. November 1950 gestützt auf § 14 StV
erlassen hat und die im Kommentar GRÜNINGER/STUDER 2. Aufl. 1970 S. 391/92
abgedruckt sind. Nach diesen Richtlinien gilt als Norm die geltende
Brandschatzung abzüglich eines bestimmten Prozentsatzes für das Alter und
zuzüglich Bodenwert und ist diese Normalberechnung gegebenenfalls nach
den Verhältnissen des Einzelfalls zu berichtigen, wobei als Anhaltspunkte
namentlich gelten der Kauf- oder Erstellungspreis der Liegenschaft, wenn
sie im Laufe der letzten 10 Jahre vor der Veranlagungsperiode erworben oder
erstellt wurde, sowie der Durchschnitt der Preise, die in der betreffenden
Gegend für vergleichbare Liegenschaften in den letzten drei Jahren vor der
Veranlagungsperiode erzielt wurden. Hieraus ergibt sich nicht nur, dass
ein länger als 10 Jahre zurückliegender Erwerbs- oder Erstellungspreis
unbeachtlich ist, sondern insbesondere, dass bei der Ermittlung des
Verkehrswertes von derjeweils geltenden Brandschatzung auszugehen ist, die
von der Veranlagungsbehörde ohne weiteres festgestellt werden kann. Die
Brandschatzungen der vier in Frage stehenden Nachbarliegenschaften
betragen, wie aus dem Amtsbericht des Finanzdepartements hervorgeht, mehr
als das Doppelte des seit 1950 beibehaltenen Steuerwertes, so dass sich,
bei Berücksichtigung der in den Richtlinien erwähnten Abzüge und Zuschläge,
Verkehrswerte und Steuerwerte ergeben dürften, die nicht weit von dem
für die Liegenschaft des Beschwerdeführers ermittelten Werte liegen. Der
Beschwerdeführer wird somit insofern rechtsungleich behandelt, als er zwar
nach dem Gesetz, seine Nachbarn aber gesetzwidrig zu niedrig besteuert
werden. Was im angefochtenen Entscheid und in den Vernehmlassungen des
Finanzdepartements vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den Vorwurf der
rechtsungleichen Behandlung zu widerlegen.

    a) Das Appellationsgericht behauptet im angefochtenen Entscheid
einerseits, beim Beschwerdeführer und seinen Nachbarn lägen insofern
ungleiche und verschieden zu behandelnde Tatbestände vor, als sie ihre
Liegenschaften zu verschiedenen Zeiten erworben hätten, und anderseits,
der Beschwerdeführer werde insofern gleich wie seine Nachbarn behandelt,
als er wie diese das beim Erwerb in die Liegenschaft investierte
Kapital zu versteuern habe. Verschiedene Verhältnisse vermögen indessen
eine verschiedene Behandlung nur zu rechtfertigen, wenn sie aus dem
Gesichtspunkt der in Frage stehenden Vorschrift wesentlich sind. Hieran
fehlt es hier. Die Bestimmung, wonach für die Vermögenssteuer der
Verkehrswert "bei Beginn der Veranlagungsperiode" massgebend ist, lässt
für die Berücksichtigung des Zeitpunkts des Erwerbs und des investierten
Kapitals insoweit keinen Raum, als sie zu einem mit dem klaren Wortlaut
und Sinn der Vorschrift unvereinbaren Ergebnis führt.

    b) Das Appellationsgericht und das Finanzdepartement behaupten weiter,
die zur Zeit zu niedrige Besteuerung der Nachbarn werde später durch die
sie treffende Kapitalgewinnsteuer ausgeglichen. Nach § 55 lit. a StG wird
als Kapitalgewinn besteuert "der durch Veräusserung oder Nachlassinventur
in Erscheinung tretende Mehrwert von Vermögensstücken". Als Kapitalgewinn
gilt nach § 56 Abs. 1 StG die Differenz zwischen dem Einstandswert und
dem Erlös oder dem Wert im Nachlassinventar. Ein Zusammenhang zwischen
der Kapitalgewinnsteuer, die als Einkommenssteuer gilt (GRÜNINGER/STUDER
aaO S. 329), und der Vermögenssteuer besteht nach dem StG nur insofern,
als § 57 Abs. 2 bestimmt, dass dann, wenn der Erwerb gegenüber dem Beginn
der Veranlagungsperiode mehr als 10 Jahre zurückliegt, als Erwerbswert
der Steuerwert zu Beginn dieser Periode oder der nachgewiesene höhere
Einstandswert gilt. In den zahlreichen Fällen, in denen ein Vermögensstück
weniger als 10 Jahre vor der Handänderung erworben wurde, wird somit die
Kapitalgewinnsteuer ohne Rücksicht auf den Wert erhoben, zu welchem
das Vermögensstück während der Besitzdauer versteuert wurde. Ein
gewisser Ausgleich einer zu niedrigen Versteuerung des Vermögens
tritt erst nach einer Besitzesdauer von über 10 Jahren ein, ohne dass
aber das StG bestimmt, dass die Kapitalgewinnsteuer nicht mehr als die
eingespartenVermögenssteuern betragen dürfe oder mindestens so viel wie
diese betragen müsse. Bei dieser Sachlage erscheint das Verhältnis zwischen
der Kapitalgewinn- und der Vermögenssteuer (vgl. dazu auch BGE 98 I a
95/96) als zu unbestimmt, als dass die einen Liegenschaftseigentümer später
treffende Kapitalgewinnsteuer eine nach § 62 Abs. 1 StG offensichtlich
ungenügende Besteuerung seines Vermögens zu rechtfertigen vermöchte.

    c) Das Finanzdepartement bringt schliesslich vor, dass jedes Jahr
zwischen 6 und 9% aller Liegenschaften in Basel die Hand änderten und
daraufhin neu bewertet würden; nehme man einen Durchschnitt von 7,5%
an, so heisse das, dass alle 13 Jahre der Bestand sämtlicher Grundstücke
die Hand ändere und dies zu einer Anpassung aller Vermögenssteuerwerte im
Verlaufe dieser Periode führe. Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Einmal
kann, bei den seit einiger Zeit herrschenden Verhältnissen auf dem
Liegenschaftsmarkt, der Verkehrswert einer Liegenschaft schon vor Ablauf
von 13 Jahren so gestiegen sein, dass der Kaufpreis schlechterdings
nicht mehr als "Verkehrswert bei Beginn der Veranlagungsperiode" gelten
kann. Sodann gehören die vier Nachbarliegenschaften, inbezug auf die
sich der Beschwerdeführer wegen rechtsungleicher Behandlung beschwert,
seit bald 20 Jahren den gleichen Eigentümern, ohne dass ihr Steuerwert
je neu festgesetzt worden wäre.

    Da dieser Steuerwert nur etwa einen Drittel desjenigen der ungefähr
gleichwertigen Liegenschaft des Beschwerdeführers beträgt und für diese
unterschiedliche Behandlung nach dem Gesagten kein sachlicher Grund
besteht, verstösst sie gegen Art. 4 BV.

Erwägung 7

    7.- Aus dieser Feststellung folgt indessen noch nicht, dass die
Beschwerde gutzuheissen ist.

    a) Ein einem andern widersprechender Entscheid verletzt in der Regel
den Grundsatz der Rechtsgleichheit nur dann, wenn beide Entscheide von
der gleichen Behörde ausgehen (BGE 96 I 201 E. 2 mit Hinweis auf frühere
Urteile), und das trifft hier nicht zu, da der angefochtene Entscheid
vom Appellationsgericht gefällt wurde, während der Steuerwert der vier
Nachbargrundstücke von der Steuerverwaltung festgesetzt worden ist. Von
der genannten Regel wird jedoch eine Ausnahme gemacht für den Fall, dass
zwar zwei verschiedene Behörden entschieden haben, aber eine von ihnen
sich in ähnlicher Lage befand, wie wenn sie beide Entscheide gefällt hätte
(BGE 91 I 172, 93 I 312 E. 4, nicht veröffentl. Urteil vom 12. Mai 1971
i.S. Première Eglise du Christ Scientiste, Erw. 4 b). Das trifft hier zu,
da das Appellationsgericht sich vorbehaltlos der Betrachtungsweise der
Steuerverwaltung angeschlossen hat. Dass der Beschwerdeführer sich im
Anschluss an das Urteil des Appellationsgerichts wegen rechtsungleicher
Behandlung muss beschweren können, zeigt noch eine weitere Überlegung. Der
Beschwerdeführer konnte die gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit
verstossende Bewertungspraxis der Steuerverwaltung nicht mit einer
unmittelbar gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gerichteten
staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht anfechten, sondern musste
zunächst die kantonalen Rechtsmittel erschöpfen (Art. 86 Abs. 2 und
Art. 87 OG). Nachdem er mit der Rüge der rechtsungleichen Behandlung vom
Appellationsgericht als letzter kantonaler Instanz abgewiesen worden ist,
muss er sie gegen dessen Entscheid erheben können, da sie sonst überhaupt
nicht erhoben werden könnte. Indem das Appellationsgericht gegen die bei
ihm gerügte rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers durch die
Steuerverwaltung nicht eingeschritten ist, hat es selber Art. 4 BV verletzt
(vgl. auch nicht veröffentl. Urteil vom 11. Oktober 1967 i.S. Wunderlin c.
Aargau, Regierungsrat, Erw. 2).

    b) Zu Unrecht wenden das Appellationsgericht und das Finanzdepartement
schliesslich ein, der Beschwerdeführer sei gesetzmässig eingeschätzt
worden und könne aus Art. 4 BV keinen Anspruch auf eine gesetzwidrige
Einschätzung ableiten. Wohl hat das Bundesgericht wiederholt ausgeführt,
der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung gehe in der Regel der
Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor und der Umstand, dass
das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden sei,
gebe dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend
vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 90 I 167 und dort angeführte frühere
Urteile). Das kann jedoch nur gelten, wenn nur in einem einzigen oder in
einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist (IMBODEN,
Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung 3. Aufl. Nr. 347 III). Wenn dagegen die
Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis
ablehnen, kann der Bürger verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung,
die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde (vgl. IMBODEN aaO
Nr. 347 VI und VII). In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seinem Urteil
vom 7. Juli 1949 i.S. Dr. B. gegen Zürich (ZBl 1950 S. 84) entschieden,
wo es wie im vorliegenden Falle um die Bewertung von Wohngebäuden für
die Vermögenssteuer ging. In BGE 90 I 167 E. 3 hat das Bundesgericht den
gleichen Standpunkt eingenommen und die Beschwerde nur deshalb abgewiesen,
weil es annahm, die Gemeindebehörde werde aufgrund des bundesgerichtlichen
Urteils, das die Rechtswidrigkeit ihrer Praxis darlegte, auf ihren
Standpunkt zurückkommen. Im vorliegenden Falle ist dies nicht zu erwarten,
da die kantonalen Instanzen die Gesetzwidrigkeit ihrer Praxis nicht
anerkennen und eine Änderung im Hinblick auf die Mehrarbeit, die sich aus
der Überprüfung und Berichtigung aller vor längerer Zeit festgesetzten,
heute offensichtlich ungenügenden Steuerwerte ergäbe, ablehnen.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
wegen Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit aufzuheben. Die
Basler Behörden haben die Liegenschaft des Beschwerdeführers für die
Vermögenssteuerperiode 1969/70 nach den gleichen objektiven Kriterien
zu bewerten, nach denen die vier gleichwertigen Liegenschaften seiner
Nachbarn bewertet worden sind.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom
15. Mai 1970 aufgehoben.