Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 V 26



97 V 26

6. Auszug aus dem Urteil vom 17. Februar 1971 i.S. Mengisen gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Eidgenössisches Departement
des Innern Regeste

    Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten.
Zulässigkeit des Aufschubs der Wirksamkeit eines Nichteignungsentscheides.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    II.1.- Die Ekzemanfälligkeit des Beschwerdeführers beim Kontakt mit
Zement und Chromverbindungen ist schon ... in intensiver Form zutage
getreten. Mit Recht lehnt er deshalb nicht jegliche berufliche Umstellung
ab. Gemäss der Beschwerdeschrift an das Eidg. Versicherungsgericht möchte
er nur die im April 1968 begonnene dreijährige Maurerlehre zu Ende führen,
um sich dann mit dem entsprechenden Abschlusszeugnis bei der Bewerbung
um eine seiner Gesundheit zuträglichere Lebensstelle über die genossene
Berufsbildung auszuweisen...

Erwägung 2

    II.2.- Bei der manifesten, intensiven Allergie des Versicherten
auf Zement- und Chromkontakt kommt keine Aufhebung, sondern nur ein
Aufschub der Verfügung in Frage, die dem Beschwerdeführer die Arbeit im
Kontakt mit Zement und Chromverbindungen untersagt. Formellrechtlich
ist ein solcher Aufschub in der Verordnung über die Verhütung von
Berufskrankheiten zwar nicht vorgesehen, erscheint aber als zulässig,
da Art. 12 Abs. 2 derselben befristete Nichteignungsentscheide expressis
verbis vorsieht. Materiell setzt der Aufschub jedoch voraus, dass er mit
der Zielsetzung der Verordnung vereinbar ist, dass er also nicht dazu
führt, den Lehrling durch die festgestellte Berufskrankheit besonders
zu gefährden (Art. 6 der Verordnung; vgl. auch Art. 12). Wohl ist das
Eidg. Versicherungsgericht - wie die beiden Vorinstanzen - bei der Prüfung
der Akten zum Schlusse gelangt, dass beim Beschwerdeführer eine solche
Gefährdung bestehe. Allein folgende, erst in diesem letztinstanzlichen
Verfahren gesetzte neue tatbeständliche Gegebenheiten haben das Gericht
davon absehen lassen, die Richtigkeit des an und für sich auf vollständiger
Sachverhaltsfeststellung beruhenden Departementsentscheides einzig
gestützt auf dieses Instruktionsergebnis zu überprüfen: erstens
der Umstand, dass der Beschwerdeführer nurmehr den Aufschub des
auferlegten Verbotes beantragt; zweitens die Tatsache, dass selbst
die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort implizite die Zweckmässigkeit
einer neuen spezialärztlichen Untersuchung anerkannte. Diese beiden
neuen Gegebenheiten gaben Anlass zur prozessleitenden Verfügung, mit
welcher die SUVA ersucht wurde, die von ihr als gerechtfertigt erachtete
spezialärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und zum Begehren um
Aufschub der Wirksamkeit der Nichteignungsverfügung Stellung zu nehmen.

    Nun hat sich die SUVA - ohne freilich die spezialärztliche Untersuchung
veranlasst zu haben - mit dem Begehren um Aufschub "spätestens bis Ende
April 1971" einverstanden erklärt...

    Dass der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Beendigung der
Maurerlehre im April 1971 hinaus besonders gefährdet bliebe, dürfte
kaum zutreffen. Und für die Folgezeit verbietet ihm ja der insoweit
aufrechtzuerhaltende vorinstanzliche Entscheid jeden erwerblichen Kontakt
mit den ihm schädlichen Stoffen.