Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 V 249



97 V 249

61. Auszug aus dem Urteil vom 25. Oktober 1971 i.S. Limina gegen
Versicherungsgericht des Kantons Luzern betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege im Prozess gegen die SUVA Regeste

    Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OG.

    Kantonale Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege
verweigern, sind Zwischenverfügungen.

    Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG.

    Beschränkte Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts
im Rechtsmittelverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch die Vorinstanz.

    Art. 121 KUVG.

    Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Bestätigung der
Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Nach den Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OG sind kantonale Entscheide
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Zwischenverfügungen
im Sinne der Art. 5 Abs. 2 sowie 45 Abs. 2 lit. h VwG und als solche
innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbar. Demnach muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine
solche Verfügung innert 10 Tagen eingereicht werden, wie sich aus
Art. 32 Abs. 3 OG ergibt. Indessen ist diese Bestimmung in der Regel
nicht anwendbar, wenn die Zwischenverfügung des kantonalen Richters eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 107 Abs. 3 OG).

    Im vorliegenden Fall hat das kantonale Versicherungsgericht insofern
eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, als im angefochtenen
Entscheid eine 30tägige und nicht die - laut Art. 106 Abs. 1 OG massgebende
- lotägige Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegeben ist. Doch
durfte sich der Beschwerdeführer auf Grund des Art. 107 Abs. 3 OG auf
die ihm eröffnete Frist von 30 Tagen verlassen, weshalb auf die innert
dieser Frist eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

Erwägung 2

    2.- Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine
Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht
nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105
Abs. 2 OG).

Erwägung 3

    3.- Gemäss Art. 121 KUVG und der Rechtsprechung muss einer bedürftigen
Partei auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
bewilligt werden, sofern der Prozess nicht zum vornherein offensichtlich
aussichtslos erscheint (EVGE 1968 S. 32). Nach der Praxis ist der
Sozialversicherungsrichter befugt, einer Partei die einmal gewährte
unentgeltliche Rechtspflege für künftige Prozesshandlungen zu entziehen,
wenn sich im Verlauf des Verfahrens ergibt, dass die Klage offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg hat (EVGE 1967 S. 151).