Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 V 226



97 V 226

55. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1971 i.S. P. gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse und AHV-Rekurskommission des Kantons
Zürich Regeste

Art. 7 Abs. 1 IVG.

    Kürzung der Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung oder
Verschlimmerung der Invalidität durch missbräuchlichen Alkoholgenuss
(Zusammenfassung der Rechtsprechung). Art. 29 Abs. 1 IVG.

    Über die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Blick
auf die Entstehung des Rentenanspruchs nach 360 Tagen. Diese Wartezeit kann
bei erheblicher Arbeitsunfähigkeit auch ohne finanzielle Einbusse laufen.

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    A.- Der am 17. März 1911 geborene Beschwerdeführer P. hatte insgesamt
40 Jahre im Dienste der SBB gestanden und war Stationsvorstand, als er
am 30. Juni 1970 vorzeitig pensioniert wurde. Er hatte sich nach dem
Bericht von PD Dr. med. L. vom 17. Februar bis 26. März 1970 in einer
Klinik aufgehalten; es bestand damals seit 2 Jahren Angina pectoris mit
Neigung zu Herzinfarkt; ferner habe chronischer Alkoholismus zu einer
Leberschädigung, deutlichem Zittern und zu einer Wesensveränderung der
Persönlichkeit geführt. In der Klinik sei ein beginnendes Delirium tremens
feststellbar gewesen. Mit dem behandelnden Arzt ist Dr. L. der Auffassung,
der Patient werde seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können und sei
daher zu pensionieren. In der medizinischen Poliklinik des Kantonsspitals
Winterthur war überdies am 3. Juni 1969 anlässlich eines Spitalaufenthaltes
des Versicherten diagnostiziert worden: "Rezidivierende Lungeninfarkte,
Dumpingsyndrom nach Magenresektion, Varicosis..." Schon 1964 sahen sich
die zuständigen Organe der SBB veranlasst, den Versicherten einlässlich
psychiatrisch und internmedizinisch begutachten zu lassen, weil Klagen
wegen Alkoholmissbrauchs laut geworden waren.

    Der damaligen psychiatrischen Beurteilung ist zu entnehmen, dass
eine leichte, organischgefärbteWesensveränderungvorliege, die sich
in geringgradigen, nur testmässig erfassbaren Gedächtnisstörungen
und in einer gewissen affektiven Nivellierung erfassen lasse; daneben
beständen charakterliche Auffälligkeiten im Sinne neurotisch gefärbter
Insuffizienzgefühle, Gehemmtheit und Kontaktschwierigkeiten. "Die Ursache
dieser leichten Wesensveränderung ist mit grosser Wahrscheinlichkeit im
vieljährigen, eindeutig belegten und ... schliesslich auch zugegebenen
Alkoholmissbrauch zu suchen."

    Der Alkoholmissbrauch habe sich bis jetzt sozial nur insofern
ausgewirkt, als der Patient in seiner Stellung als Stationsvorstand durch
seine Angetrunkenheit öffentlichesÄrgernis erregt habe. Seine übrigen
sozialen Verpflichtungen, Diensterfüllung, Sorge für seine Familie und
Regelung der finanziellen Angelegenheiten hätten bis anhin nicht darunter
gelitten. Die Ursache des langjährigen Alkoholmissbrauches liesse sich
teils auf die neurotisch gefärbten Charakterschwierigkeiten, teils
auf angeblich weit zurückliegende Eheschwierigkeiten zurückführen. Die
Ärzte der medizinischen Poliklinik Winterthur teilen im wesentlichen
diese Feststellungen und Schlussfolgerungen. Ihre Diagnose lautet auf
Alkoholismus chronicus levis, Hepatopathia alcoholica levis und Status
nach Bimalleolarfraktur rechts. Die Begutachter hielten eine Entwöhnungskur
jedoch nicht für angezeigt und empfahlen disziplinarische Massnahmen.

    Durch Dienstbefehl wurde P. daraufhin zur Alkoholabstinenz
verpflichtet. Verwaltungsinternen Berichten aus dem Jahre 1968 und
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ist aber zu entnehmen, dass dieser
dem Befehl nicht immer nachlebte.

    B.- Am 5. Juni 1970 meldete sich P. bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Er begehrte Gewährung medizinischer Massnahmen
und Zusprechung einer Rente.

    Mit Verfügung vom 15. September 1970 eröffnete ihm die Eidgenössische
Ausgleichskasse den Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission
für das Bundespersonal, wonach ihm ab 1 Juli 1970 eine ganze einfache
Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau zugesprochen, aber gestützt
auf Art. 7 IVG um 40% gekürzt werde; medizinische Eingliederungsmassnahmen
wurden verweigert.

    C.- P. beschwerte sich gegen die Kürzung seiner Rente. Im übrigen
blieb die erwähnte Verfügung unangefochten.

    Die Invalidenversicherungs-Kommission und die Eidgenössische
Ausgleichskasse beantragten Abweisung der Beschwerde.

    Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies mit Entscheid
vom 22. März 1971 die Beschwerde ab. Die Rekurskommission nahm an, der
Alkoholismus sei zwar keineswegs die einzige Ursache der Invalidität, er
habe diese aber wesentlich mitbestimmt und verschlimmert. Der Versicherte
habe insbesonderedurch Nichtbeachtung des Abstinenzbefehls von 1964 seinen
körperlichen und seelischen Dauerschaden grobfahrlässig verursacht und
damit seine Invalidität teilweise selber verschuldet. Eine dauernde Kürzung
sei daher nach Gesetz und Praxis angezeigt und das verfügte Ausmass der
Kürzung sei angemessen.

    D.- Gegen diesen Entscheid führt ein Sohn des Beschwerdeführers in
dessen Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Ausrichtung
der ungekürzten Invalidenrente...

    Die Eidgenössische Ausgleichskasse lässt sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung dagegen beantragt Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisungder Akten
an die Invalidenversicherungs-Kommission "zur weitern Abklärung im Sinne
unserer Erwägungen"...

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Zu Recht wird nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente zusteht. Dagegen ist zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt
der Rentenanspruch entstanden, ferner ob und gegebenenfalls inwieweit
die Rente wegen schuldhafter Herbeiführung oder Verschlimmerung der
Invalidität zu kürzen sei.

    a) Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald
der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden
ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens
zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Nach ständiger Rechtsprechung
ist für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten
Variante die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein
weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden
vorliegt, der auch nach allfällig notwendigen Eingliederungsmassnahmen
die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in
rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird (EVGE 1965 S. 135; ZAK 1971
S. 461 ff. und 466 ff., 1968 S. 478 ff.). Fehlen diese Voraussetzungen,
so ist der Beginn eines allfälligen Rentenanspruches stets nach Massgabe
der zweiten Variante zu prüfen.

    b) Hat ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig
oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder
verschlimmert, so können gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG die Geldleistungen
dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden. Diese
Bestimmung lehnt sich an die Ausschluss- und Kürzungsvorschriften der
obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung an und
will verhüten, dass soziale Versicherungen über Gebühr mit Schäden
belastet werden, die von den Betroffenen hätten vermieden werden
können, wenn die zumutbare Sorgfalt aufgewendet worden wäre (EVGE 1968
S. 279). Grobfahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer
Sorgfaltspflichten verletzt, die sich jedem verständigen Menschen in
gleicher Lage aufdrängen mussten (BGE 95 II 340 und dortige Hinweise;
im gleichen Sinne EVGE 1967 S. 95/96, 1966 S. 96, 1962 S. 103/104 und
304). Hinsichtlich der grobfahrlässigen Herbeiführung oder Verschlimmerung
der Invalidität durch Äthylismus hat das Eidg. Versicherungsgericht
in zahlreichen Urteilen festgestellt, das grobfahrlässige Verhalten
im Sinne des Art. 7 IVG liege im Alkoholmissbrauch als solchem, indem
bei üblichem Bildungsgrad und pflichtgemässer Sorgfalt erkannt werden
könne, dass jahrelanger Missbrauch geistiger Getränke die Gefahr schwerer
Gesundheitsschädigung in sich schliesse. Wer diese Gefahr trotzdem eingeht,
verhält sich grobfahrlässig im Sinne des Art. 7 Abs. 1 IVG. Es wäre mit
dem Solidaritätsgedanken des Sozialversicherungsrechtes nicht vereinbar,
einem Versicherten, der auf diese Weise selbstverschuldet invalid wurde,
die vollen Leistungen zu gewähren. Art. 7 IVG hat aber ebensowenig wie
die parallelen Kürzungsnormen anderer Sozialversicherungsgesetze (Art. 98
Abs. 3 KUVG, Art. 7 MVG, Art. 18 Abs. 1 AHVG) Strafcharakter. Aus diesem
Grunde werden die Zusatzrenten schuldloser Angehöriger des Versicherten
nicht gekürzt. - Als Regel gilt ferner, dass grobfahrlässige Herbeiführung
oder Verschlimmerung der Invalidität nicht den gänzlichen Entzug der
Geldleistungen, sondern bloss deren angemessene Kürzung rechtfertigt
(EVGE 1962 S. 101). Sind die Voraussetzungen einer Kürzung gegeben, so
ist sie grundsätzlich dauernd zu verfügen; das Gericht verweist auf die
einlässliche Begründung dieser Praxis in EVGE 1967 S. 98 lit. b.

    Schliesslich bleibt zu beachten, dass ein Kürzungsentscheid die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft und
daher im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 132 lit. a
OG auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen ist.

    c) Grundsätzlich ist der Kürzungstatbestand des Art. 7 Abs. 1 IVG
erfüllt, wenn das grobfahrlässige Verhalten mit der Invalidität adäquat
zusammenhängt, gleichgültig, ob jenes Verhalten einzig relevante oder nur
Teilursache sei (EVGE 1968 S. 280). Zu differenzieren gilt es allerdings in
Fällen, in denen zwei voneinander unabhängige evolutive Gesundheitsschäden
den Versicherungsfall gleichzeitig auslösen: in solchen Fällen ist die
Kürzungsfrage in der Regel auf Grund der Genese des zuerst eingetretenen
Gesundheitsschadens zu entscheiden (ZAK 1970 S. 235 ff.). Jedoch ist
dabei das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander
abzuklären und der Äthylabusus als Kausalitätsfaktor bei der Bemessung der
Kürzung anteilsmässigzu veranschlagen (vgl. ZAK 1969 S. 381 ff. Erw. 4).

Erwägung 2

    2.- Die Invalidenversicherungs-Kommission hat in ihrem Beschluss
angenommen, der Beschwerdeführer sei am Tage nach der Pensionierung durch
die SBB, am 1. Juli 1970, im Sinne der ersten Variante des Art. 29 Abs. 1
IVG bleibend erwerbsunfähig geworden. Allein die Abgrenzung der ersten
Variante von der zweiten liegt nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung
im Kriterium der mindestens relativen Stabilität, allenfalls ergänzt durch
dasjenige der Irreversibilität des Gesundheitsschadens. Diese Kriterien
sind von der Verwaltung im vorliegenden Fall offenkundig nicht beachtet
worden. Denn alle beim Versicherten erhobenen medizinischen Befunde-
Lungeninfarkt, Dumping-Syndrom, Varicosis, Hepatopathie, Angina pectoris
mit Neigung zu Herzinfarkt - sind längerdauernde evolutive Krankheiten,
die - auch wenn sie zeitweise stationär bleiben sollten - unter keinen
Umständen die für die Anwendbarkeit der ersten Variante geforderte
Stabilität aufweisen. Ist aber nach dem Gesagten die zweite Variante
anwendbar, so muss das Datum des Anspruchsbeginns überprüft werden. Denn
im Rahmen der zweiten Variante spielt die Frage der Erwerbsunfähigkeit -
als Voraussetzung des Rentenanspruches und verstanden als die Unfähigkeit,
auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
wirtschaftlich zu verwerten - erst nach Ablauf der Wartezeit von 360
Tagen eine Rolle. Innerhalb der Wartezeit ist dagegen auf das Ausmass der
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Die Arbeitsunfähigkeit
bezeichnet aber - jedenfalls im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 IVG -
lediglich die durch Gesundheitsschäden bedingte Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Dagegen sind
die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung
während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich. Diese Folgen werden
vielmehr erst nach Ablauf der Wartezeit relevant, wenn die Frage nach der
weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit gestellt ist. Daraus erhellt,
dass die Überprüfung des Anspruchsbeginns gemäss der zweiten Variante im
vorliegenden Fall nicht unbedingt zu einer späteren Rentenentstehung führt,
zumal die Wartezeit von 360 Tagen nicht etwa erst nach der Pensionierung
als eröffnet gelten kann; denn der Beschwerdeführer war schon vor dem
30. Juni 1970 zeitweise vollständig oder zum Teil arbeitsunfähig. Auch
steht mit der Pensionierung durch die SBB nicht endgültig fest, dass der
Beschwerdeführer in Zukunft nie wieder zumutbarerweise wirtschaftlich
verwertbare Arbeit wird leisten können. Die zur Klärung der vorstehend
aufgeworfenen Fragen notwendigen ergänzenden Abklärungen sind durch die
Invalidenversicherungs-Kommission vornehmen zu lassen, weshalb die Sache
in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung
an sie zurückzuweisen ist.

Erwägung 3

    3.- Die weiteren Abklärungen über die Entwicklung des offenkundig
labilen Krankheitsgeschehens werden jedoch nicht allein unter dem
Gesichtspunkt des Art. 29 Abs. 1 IVG zu erfolgen haben. Sie werden
auch die Fragen beantworten müssen, ob die heutigen Gesundheitsschäden
ausschliesslich oder bloss teilweise - und wenn ja, zu welchem Teil -
Folgen des missbräuchlichen Alkoholgenussesdurch den Beschwerdeführer sind
und ob die ausschliesslich alkoholbedingten Gesundheitsschäden eingetreten
waren und für sich allein schon zu einer Invalidität rentenbegründenden
Ausmasses geführt haben oder hätten führen können, bevor und ohne dass
allfällige weitere - nicht alkoholbedingte - Invalidierungsfaktoren
auftraten. Nötigenfalls sind ergänzende ärztliche Meinungsäusserungen
beizuziehen, obwohl die Kausalitätsfrage selber rechtlicher Natur und
deshalb von den rechtsanwendenden Organen zu entscheiden ist (EVGE 1968
S. 280). Je nach dem Ergebnis der Abklärung ist möglicherweise nach dem
bereits erwähnten Urteil in ZAK 1970 S. 235 ff. vorzugehen. Wiewohl
die notwendige Aktenergänzung zu einer Korrektur der angefochtenen
Verfügung führen kann, ist festzuhalten, dass nach der heute bekannten
Aktenlage Art und Mass der Kürzung weder rechtlich beanstandet
noch als unangemessen bezeichnet werden können. Der missbräuchliche
Alkoholgenuss des Beschwerdeführers über viele Jahre hinweg und die damit
zusammenhängenden spezifischen Gesundheitsstörungen sind aktenmässig
zweifelsfrei nachgewiesen und rechtfertigen deshalb grundsätzlich die
Anwendung der in Art. 7 Abs. 1 IVG vorgesehenen Sanktion der Rentenkürzung;
daran vermögen weder die Argumente in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
noch das ergänzende Arztzeugnis etwas zu ändern...

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    I.  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung sowie der vorinstanzliche
Rekursentscheid werden aufgehoben.

    II.  Die Akten werden an die zuständige
Invalidenversicherungs-Kommission zur ergänzenden Abklärung und zur neuen
Beschlussfassung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.