Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 V 193



97 V 193

47. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1971 i.S. Schweizerische
Betriebskrankenkasse gegen Gamper und Versicherungsgericht des Kantons
Zürich Regeste

    Zur Abgrenzung von Leistungen bei Mutterschaft gegenüber den
Krankenpflegeleistungen.

    -  Die Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 KUVG
dienen nur der Überwachung der Schwangerschaft. Die Kassen haben sie
kraft Art. 14bis Abs. 2 lit. d KUVG ohne Franchise und ohne Selbstbehalt
zu gewähren.

    - Ärztliche Behandlung einer bei diesen Untersuchungen festgestellten
Gesundheitsstörung gehört zur Krankenpflege gemäss Art. 12 KUVG, die zur
Kostenbeteiligung der Versicherten führen kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Reglementes der Privatpatientenversicherung
der Schweizerischen Betriebskrankenkasse vom 1. Oktober 1969 in
Verbindung mit Art. 14bis Abs. 2 lit. d KUVG dürfen auf den Leistungen
bei Mutterschaft weder Selbstbehalt noch Franchise erhoben werden. Es
ist daher zu prüfen, ob die Kasse berechtigt sei, die Auslagen von
Fr. 59.70 für Arzneien, die anlässlich der Kontrolluntersuchungen
der schwangeren Beschwerdegegnerin ärztlich verordnet worden sind,
auf die reglementarische Franchise von maximal Fr. 100.-- anzurechnen,
oder ob hiefür als Leistung bei Mutterschaft eine Kostenbeteiligung der
Versicherten ausgeschlossen ist.

    In Art. 7 des Reglementes schreibt die Kasse in Anlehnung an Art. 14
KUVG vor, welche Kassenleistungen als "Leistungen bei Mutterschaft"
ausgerichtet werden. Das bedeutet, wie das Bundesamt für Sozialversicherung
zutreffend ausführt, dass die Pflegeleistungen grundsätzlich erst mit
der Niederkunft als Mutterschaftsleistungen anzusehen sind, mit Ausnahme
der Kontrolluntersuchungen, welche schon vom Beginn der Schwangerschaft
übernommen werden (Art. 14 Abs. 6 KUVG).

    Sowohl Art. 14 KUVG als auch das Reglement umschreiben den Umfang
der als Kontrolluntersuchung von der Kasse zu übernehmenden Leistungen
nicht. Dazu wird allerdmgs in der bundesrätlichen Botschaft über die
Novelle zum KUVG ausgeführt: "Um Komplikationen vorzubeugen, ist es
wichtig, dass die Versicherte im Falle der Mutterschaft innerhalb
bestimmter Grenzen die Möglichkeit hat, den Arzt zu konsultieren,
auch wenn sie keine Beschwerden hat" (BBl 1961 I S. 1436/1437). Die
Kontrolluntersuchung dient daher nur der Überwachung einer
Schwangerschaft. Ärztliche Vorkehren, welche auf Grund einer bei dieser
Untersuchung festgestellten Gesundheitsstörung erfolgen, gehören nicht
mehr zu der Kontrolluntersuchung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Ziffer 4
KUVG, sondern zur Krankenpflege gemäss Art. 12 KUVG. Das bedeutet, dass
eine solche Behandlung nicht als Leistung bei Mutterschaft gilt und daher
von der Kostenbeteiligung der Versicherten nicht ausgeschlossen ist.