Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 V 190



97 V 190

46. Auszug aus dem Urteil vom 10. September 1971 i.S. W. gegen "Die
Eidgenössische" Kranken- und Unfall-Kasse und Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Regeste

    Art. 132 OG geht den Art. 104, 105 und 114 auch insoweit vor,
als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde neben Versicherungsleistungen
die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse betrifft, falls beide
Streitgegenstände sachlich eng zusammenhängen.

Sachverhalt

                      Aus dem Tatbestand:

    W. trat im April 1968 als kollektiv versichertes Mitglied der Kranken-
und Unfallkasse "Die Eidgenössische" bei und wurde später infolge
Auflösung des Kollektivvertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und der
Kasse Einzelmitglied. Er ist verbeiständet. Auf dem Beitrittsformular
vom 9. Mai 1968 hatte W. angegeben, dass er keine Krankheiten überstanden
habe, zur Zeit vollständig gesund sei und an keinem Gebrechen leide.

    Im Oktober 1969 verlangte der Beistand für W., welcher im August 1969
wegen eines Schizophrenieschubes in eine Klinik eingewiesen worden war,
bei der Krankenkasse Taggelder. Bei dieser Gelegenheit erfuhr die Kasse
gestützt auf einen ärztlichen Bericht von der schon 1967 akut gewesenen
Krankheit und der Beistandschaft. Sie verfügte daher den sofortigen
Kassenausschluss und forderte die bereits bezahlten Spitalkosten zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Das Beschwerdeverfahren hat einerseits die Rückerstattung und
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Anderseits ist zu
entscheiden, ob die Kasse berechtigt gewesen sei, W. auszuschliessen. Der
Streit um die Mitgliedschaft unterliegt der Kognitionsbefugnis gemäss
Art. 104 OG (nicht publiziertes Urteil i.S. Besson vom 29. Oktober
1970). Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung indessen auf
den engen sachlichen Zusammenhang von Kassenausschluss, Leistungsentzug
und Rückerstattung von erbrachten Kassenleistungen hin, so dass es sich
rechtfertigt, das angefochtene Urteil gemäss Art. 132 OG zu überprüfen. Die
Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts ist somit nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder
Ungunsten hinausgehen.