Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 V 129



97 V 129

32. Auszug aus dem Urteil vom 13. September 1971 i.S. Stampfli gegen
Schweizerische Betriebskrankenkasse und Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Regeste

    Art. 12 bis Abs. 1 KUVG.

    Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen lediglich, bei vollständiger,
nicht auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu
gewähren. - Bemerkung de lege ferenda.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Ist jemand bei einer Krankenkasse für ein Krankengeld versichert, so
hat er nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf ein tägliches Krankengeld von mindestens Fr. 2.-. Gestützt
hierauf heisst es in Art. 57 Abs. 2 der Statuten der Schweizerischen
Betriebskrankenkasse, ein Krankengeld erhalte nur, wer vollständig
arbeitsunfähig sei. Demnach gewährt die Kasse kein Krankengeld, wenn
und solange ein Versicherter nur teilweise arbeitsunfähig ist. Diese
Beschränkung auf gänzlich arbeitsunfähige Patienten ist gesetzmässig, was
der Beschwerdeführer bei seinem Eventualgesuch um das halbe Krankengeld
übersieht. Der Wortlaut des Art. 12bis Abs. 1 KUVG erlaubt den Kranken
kassen, jedem nur teilweise arbeitsunfähigen Patienten das Krankengeld
zu verweigern.

    Diese Regelung vermag freilich sozialpolitisch nicht zu befriedigen;
sie widerspricht namentlich der im modernen Sozialversicherungsrecht
herrschenden Tendenz, auch für teilweise Arbeitsunfähigkeit
bzw. Invalidität zu entschädigen. Die Problematik des heutigen
Rechtszustandes wird, wie angenommen werden darf, bei der bevorstehenden
Neuordnung der Krankenversicherung beachtet werden.