Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 I 276



97 I 276

40. Auszug aus dem Urteil vom 26. März 1971 i.S. Eidg. Steuerverwaltung
gegen Gesellschaft X. Regeste

    Wehrsteuer.

    Art. 3 Ziff. 3 lit. a WStB. Steuerpflichtig ist der Ausländer, der
im Grundbuch als Eigentümer oder Nutzniesser eingetragen ist (Erw. 1).

    Art. 107 WStB. Beschwerderecht der Eidg.
Steuerverwaltung. Zulässigkeit einer Beschwerde gegen negative
Feststellungen, welche die kantonale Wehrsteuerverwaltung in
Steuerabrechnungen getroffen hat (Erw. 2).

    Art. 43 WStB. Hat die Steuerbehörde einen Grundstückgewinn bei
der Einschätzung für die Veranlagungsperiode, in der er angefallen
ist, mit der besonderen Jahressteuer erfasst, ergibt sich indessen im
Beschwerdeverfahren, dass er unter die ordentliche Einkommenssteuer fällt,
so ist er in die Besteuerung für die nachfolgende Veranlagungsperiode
einzubeziehen, auch wenn die sonstigen Steuerfaktoren für diese Periode
bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind (Erw. 3).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Im Jahre 1933 wurde in Vaduz die Gesellschaft X., ein registriertes
Treuunternehmen des liechtensteinischen Rechts, mit einem Treufonds
(Grundkapital) von Fr. 100'000.-- gegründet. Sie bezweckt nach den Statuten
die Verwaltung des Treufonds und die Besorgung von Treuhandgeschäften
aller Art. im Jahre 1935 kaufte sie ein aus Wiesland bestehendes, 8651
m2 messendes Grundstück im Kanton Zürich. Am 5. August 1942 errichtete
sie den Fonds Y. als besonders ausgeschiedenen Treufonds, der dieses
Grundstück zu verwalten hatte.

    In der Folge wurden Teile des Grundstücks, insgesamt 3292 m2, verkauft;
zwei Parzellen wechselten die Hand im Jahre 1962, eine dritte im Jahre
1963. Aus den beiden ersten Verkäufen ergab sich für den Verkäufer ein
Gewinn von Fr. 343'600.--, aus der dritten Veräusserung ein solcher von
Fr. 75'000.--.

    B.- Die Einschätzungsbehörde des Kantons Zürich zog den Fonds Y. zur
Wehrsteuer für die 11. und 12. Periode heran.

    a) 11. Periode (1961/62, Berechnungsjahre 1959/60):

    Am 2. März 1964 wurde dem Fonds auf Grund eines von ihm anerkannten
Einschätzungsprotokolls vom 14. Januar 1964 eine erste Veranlagung
eröffnet, die auf null Franken Einkommen und Fr. 127'000.-- Vermögen
(Grundbesitz im Kanton Zürich) lautete.

    In einem weiteren Einschätzungsprotokoll vom 15. Januar 1965,
das ebenfalls anerkannt wurde, setzte die Behörde in Berücksichtigung
der zwei ersten Landverkäufe das steuerbare Vermögen für die Zeit ab
9. April 1962 (mittleres Datum zwischen den beiden Handänderungen) auf
Fr. 85'000.-- herab. Dementsprechend wurde dem Fonds am 10. Januar 1967
eine rektifizierte Einschätzung für die Vermögenssteuer eröffnet.

    In einem dritten Einschätzungsprotokoll vom 9. Dezember 1966, das nicht
anerkannt wurde, erfasste die Behörde zusätzlich, gestützt auf Art. 43
WStB, den bei den Handänderungen des Jahres 1962 erzielten Gewinn von Fr.
343'600.--. Diese Einschätzung wurde dem Fonds ebenfalls am 10. Januar
1967 mitgeteilt.

    b) 12. Periode (1963/64, Berechnungsjahre 1961/62):

    In einem Veranlagungsprotokoll vom 15. Januar 1965, das der Fonds
anerkannte, wurde er für null Franken Einkommen und für die Zeit ab 8.
Februar 1963 (angenommenes Datum der 3. Handänderung) mit Fr. 88'000.--
Vermögen eingeschätzt.

    In einem weiteren Veranlagungsprotokoll vom 9. Dezember 1966, das
er nicht anerkannte, wurde das steuerbare Vermögen für die Zeit bis
8. Februar 1963 auf Fr. 100'000.-- festgesetzt und der beim dritten
Landverkauf erzielte Gewinn von Fr. 75'000.-- gemäss Art. 43 WStB erfasst.

    Die in den beiden Protokollen vorgesehenen Einschätzungen wurden
dem Fonds am 10. Januar 1967 durch zwei Mitteilungen eröffnet; die eine
Mitteilung betraf die Vermögenssteuer, die andere die Steuer vom Gewinn.

    C.- Der Fonds Y. erhob gegen die ihm am 10. Januar 1967 mitgeteilten
Einschätzungen Einsprache. Er beantragte, die angefochtenen Veranlagungen
für die 11. Periode seien vollständig aufzuheben; bezüglich der
12. Periode sei die Besteuerung für einen Grundstückgewinn aufzuheben
und das steuerpflichtige Vermögen auf Fr. 5'000.-- herabzusetzen. Die
Einsprachen wurden abgewiesen. Die Wehrsteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich, an welche der Fonds die Einspracheentscheide weiterzog,
wies seine Beschwerde am 27. März 1968 ab.

    Gegen den die 11. Periode betreffenden Teil dieses Entscheides der
Rekurskommission führte der Fonds Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesgericht hiess mit Urteil vom 31. Januar 1969 die Beschwerde gut,
hob die am 10. Januar 1967 eröffnete Veranlagung für die 11. Periode auf
und stellte die Veranlagung vom 2. März 1964 wieder her. Den Erwägungen
ist zu entnehmen:

    Die kantonale Verwaltung habe die ursprüngliche Veranlagung nach
Eintritt der Rechtskraft revidiert. Ob ein solches Vorgehen grundsätzlich
zulässig sei, könne offen bleiben; denn der angefochtene Entscheid sei auf
jeden Fall deshalb aufzuheben, weil er Art. 43 WStB verletze. Nach dieser
Bestimmung könne eine besondere Jahressteuer auf Kapitalgewinnen nur bei
Aufhören der Steuerpflicht oder bei Vornahme einer Zwischenveranlagung
(Art. 96) erhoben werden. Zu Unrecht nehme die Rekurskommission an,
jede Veränderung im Bestande des Grundbesitzes des Beschwerdeführers in
der Schweiz bilde einen Grund für die Beendigung der Steuerpflicht. Der
Beschwerdeführer habe nur einen Teil dieses Besitzes veräussert; für
den Rest sei er nach wie vor steuerpflichtig. Auch die Voraussetzungen
einer Zwischenveranlagung seien nicht erfüllt. Sofern die im Jahre 1962
erzielten Gewinne unter die Einkommenssteuer nach Art. 21 Abs. 1 lit. d
WStB fielen - was hier nicht entschieden werden müsse -, könnten sie im
Rahmen der ordentlichen Steuer der 12. Periode erfasst werden. Ob einer
solchen Besteuerung die Rechtskraft der Veranlagung für die 12. Periode
entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben. Da die gemäss Veranlagung
vom 2. März 1964 geforderte Steuer richtig bemessen und bezahlt worden
sei, brauche auch nicht geprüft zu werden, ob der Fonds Y. oder aber
die Gesellschaft X. als Steuersubjekt zu betrachten sei.

    D.- Im Anschluss an dieses Urteil entstand Streit über die darin
offen gelassene Frage, ob die Rechtskraft der Veranlagung für die
12. Wehrsteuerperiode dem nachträglichen Einbezug der im Jahre 1962
erzielten Grundstückgewinne in die Berechnung der ordentlichen Steuer für
diese Periode im Wege stehe. Die Eidg. Steuerverwaltung verneinte dies
unter Berufung auf BGE 85 I 252 E. 7. Die kantonale Wehrsteuerverwaltung
vertrat den gegenteiligen Standpunkt. Sie teilte ihre Auffassung
der Eidg. Steuerverwaltung in einem Schreiben vom 4. Dezember 1969
mit. Gleichzeitig eröffnete sie dem Fonds Y. Abrechnungen für die
11. und 12. Wehrsteuerperiode. Den Abrechnungen für die 11. Periode
legte sie entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtes vom 31. Januar
1969 die Veranlagung vom 2. März 1964 zugrunde. In den Abrechnungen für
die 12. Periode stellte sie auf den Entscheid der Rekurskommission vom
27. März 1968 ab; die Gewinne des Jahres 1962 rechnete sie darin nicht
als Einkommen an.

    Die Eidg. Steuerverwaltung erblickte in den die 12. Periode
betreffenden Abrechnungen vom 4. Dezember 1969 beschwerdefähige Verfügungen
und focht sie durch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission an. Sie
hielt daran fest, dass der Fonds Y. im Rahmen der ordentlichen Veranlagung
für die 12. Periode auch noch der Einkommenssteuer für den im Jahre
1962 erzielten Grundstückgewinn von Fr. 343'600.-- zu unterwerfen sei,
und beantragte daher, das steuerbare Einkommen für diese Veranlagung
auf Fr. 171'800.-- festzusetzen. Ferner verlangte sie die Aufhebung der
Veranlagung, durch die der im Jahre 1963 erzielte Grundstückgewinn von
75'000.-- der Sondersteuer nach Art. 43 WStB unterstellt worden war. Sie
bemerkte, dieser Gewinn sollte von der ordentlichen Wehrsteuer der
13. Periode erfasst werden.

    Die kantonale Rekurskommission entschied am 25. September 1970, dass
auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sie führte aus, der Entscheid,
den sie am 27. März 1968 hinsichtlich der 12. Periode getroffen hatte,
sei rechtskräftig geworden. Wenn die Eidg. Steuerverwaltung den
Eintritt der Rechtskraft hätte verhindern wollen, hätte sie diesen
Entscheid seinerzeit beim Bundesgericht anfechten müssen. Das habe
sie unterlassen. Der rechtskräftige Entscheid könnte nur in einem
Hinterziehungs- oder einem Revisionsverfahren abgeändert werden; dafür
fehlten aber hier die Voraussetzungen. Die angefochtenen Abrechnungen vom
4. Dezember 1969 stellten keine beschwerdefähigen Veranlagungsverfügungen,
sondern blosse Zahlungseinladungen dar. Sie enthielten denn auch keine
Rechtsmittelbelehrung.

    E.- Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhebt die
Eidg. Steuerverwaltung die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie
beantragt, ihn aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die kantonalen Behörden und der Fonds Y. schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die kantonalen Behörden betrachten nicht die Gesellschaft X.,
sondern den von ihr errichteten Fonds Y. als wehrsteuerpflichtig. Dieser
Auffassung kann nicht zugestimmt werden. In Betracht kommt hier
ausschliesslich die in Art. 3 Ziff. 3 lit. a WStB vorgesehene beschränkte
Steuerpflicht von Ausländern (Personen oder Gesellschaften ohne juristische
Persönlichkeit), "die Eigentümer oder Nutzniesser von in der Schweiz
gelegenen Grundstücken sind". Nach dieser Bestimmung ist steuerpflichtig,
wer nach Ausweis des Grundbuches Eigentümer oder Nutzniesser ist. Als
Eigentümer des hier in Frage stehenden Grundstücks ist aber im Jahre 1935
die Gesellschaft X., die unbestrittenermassen eine juristische Person
des liechtensteinischen Rechts ist, eingetragen worden. Sie ist auch
Eigentümerin des Landes geblieben, soweit sie es nicht an Dritte veräussert
hat. Niemand behauptet, dass der - erst im Jahre 1942 errichtete - Fonds
Y. im Grundbuch jemals als Eigentümer oder Nutzniesser eingetragen worden
sei. Wehrsteuerpflichtig ist daher nicht er, sondern die Gesellschaft X.

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde
der Eidg. Steuerverwaltung aus zwei Gründen nicht eingetreten. Sie
hat ausgeführt, dass auf die Veranlagung für die 12. Wehrsteuerperiode
nicht mehr zurückgekommen werden könne, weil ihr Entscheid vom 27. März
1968 in dieser Beziehung rechtskräftig geworden sei. Ausserdem hat
sie angenommen, dass die Beschwerde sich nicht gegen beschwerdefähige
Verfügungen richte. Diese zweite Begründung ist vorweg zu prüfen.

    Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 31. Januar 1969
offen gelassen, ob die Rechtskraft der bereits vorgenommenen
Veranlagung für die 12. Periode es ausschliesse, nachträglich die
vom Steuerpflichtigen im Jahre 1962 erzielten Grundstückgewinne der
ordentlichen Einkommenssteuer dieser Periode zu unterwerfen. Darüber
musste die kantonale Wehrsteuerverwaltung einen Entscheid treffen. Das
hat sie getan, indem sie in den die 12. Periode betreffenden, auf den
Entscheid der Rekurskommission vom 27. März 1968 gestützten Abrechnungen
vom 4. Dezember 1969 zum Ausdruck gebracht hat, dass nach ihrer Auffassung
die Besteuerung jener Gewinne in dieser Periode nicht mehr möglich sei;
diese Auffassung hat sie gleichzeitig in einem Schreiben an die Eidg.
Steuerverwaltung begründet. In den gleichen Abrechnungen hat sie ferner
zu erkennen gegeben, dass nach ihrer Meinung der im Jahre 1963 erzielte
Grundstückgewinn der besonderen Jahressteuer im Rahmen der Veranlagung
für die 12. Periode unterworfen bleibe und nicht bei der ordentlichen
Veranlagung für die 13. Periode zu erfassen sei. Damit hat sie Verfügungen
erlassen, in denen sie negative Feststellungen getroffen hat (vgl. Art. 5
Abs. 1 lit. b VwG). Solche Verfügungen müssen aber, gleich wie eigentliche
Veranlagungsverfügungen (Art. 107 WStB), von der Eidg. Steuerverwaltung
durch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden
können. Allerdings hätte die kantonale Verwaltung auf diese Möglichkeit
bei der Eröffnung der Verfügungen hinweisen sollen (Art. 74 WStB). Daraus,
dass der Hinweis unterblieben ist, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass
keine beschwerdefähigen Verfügungen vorliegen. Die Eidg. Steuerverwaltung
hat die Beschwerde bei der Rekurskommission binnen der in Art. 107 Abs. 2
WStB vorgesehenen Frist von 60 Tagen eingereicht. Die Auffassung der
Rekurskommission, diese Beschwerde sei unzulässig, erweist sich als
unbegründet.

Erwägung 3

    3.- Infolgedessen ist auch zu untersuchen, ob die formelle Rechtskraft
des die Veranlagung für die 12. Periode betreffenden Teils des Entscheides
der kantonalen Rekurskommission vom 27. März 1968 den Begehren der Eidg.
Steuerverwaltung um Änderung dieser Veranlagung entgegenstehe. Ist die
Frage zu bejahen, so durfte die Rekurskommission diese Begehren ohne
einlässliche Prüfung ablehnen.

    Die Eidg. Steuerverwaltung beruft sich auf BGE 85 I 252
E. 7. In dem dort beurteilten Fall hatte die Veranlagungsbehörde
für die 9. Wehrsteuerperiode gleichzeitig zwei Einschätzungen des
Steuerpflichtigen getroffen, die eine für die ordentliche Steuer vom
Einkommen und Vermögen, die andere für eine besondere Jahressteuer
gemäss Art. 43 WStB auf einem Liegenschaftsgewinn, der in der gleichen
Berechnungsperiode wie das mit der ordentlichen Steuer erfasste
übrige Einkommen erzielt worden war. Der Steuerpflichtige hatte durch
Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission einzig die Besteuerung des
Liegenschaftsgewinns angefochten. Die Rekurskommission hatte angenommen,
dass kein Anlass zur Erhebung einer besonderen Jahressteuer bestehe,
und den Liegenschaftsgewinn in die Berechnung der ordentlichen Steuer
für Einkommen einbezogen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
diesen Entscheid hatte der Steuerpflichtige u.a. eingewendet, die von
der Veranlagungsbehörde getroffene Einschätzung für die ordentliche
Steuer sei rechtskräftig geworden und könne daher nicht mehr geändert
werden. Das Bundesgericht hat den Einwand verworfen. Es hat ausgeführt,
mit den beiden zur gleichen Zeit erlassenen Verfügungen über die
ordentliche Einkommenssteuer einerseits und über die Jahressteuer
anderseits habe die Veranlagungsbehörde eine die Besteuerung des gesamten
Einkommens ordnende einheitliche Entscheidung gefällt. Die Frage, ob die
Bestandteile des Einkommens zusammenzurechnen seien, sei offen geblieben.
Mit der Zusammenrechnung habe die Rekurskommission sich nicht über eine
rechtskräftige Entscheidung hinweggesetzt.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich in erster Linie um die
Grundstückgewinne, die der Steuerpflichtige im Jahre 1962 erzielt
hat. Sie sind zunächst im Zusammenhang mit der ordentlichen Veranlagung
für die 11. Periode (Steuerjahre 1961/62) der Sondersteuer nach Art. 43
WStB unterworfen worden, jedoch nach dem Urteil des Bundesgerichts vom
31. Januar 1969 zu Unrecht. Die Frage ist, ob sie nachträglich noch in die
ordentliche Veranlagung für die 12. Periode (Berechnungsjahre 1961/62)
einbezogen werden dürfen, obwohl der diese Veranlagung betreffende Teil
des Entscheides der kantonalen Rekurskommission vom 27. März 1968 nicht
an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. Hier geht es also im
Gegensatz zu dem in BGE 85 I 252 E. 7 behandelten Fall nicht darum,
ob bei der Einschätzung für eine und dieselbe Veranlagungsperiode
die Bestandteile des in der zugehörigen Berechnungsperiode erzielten
Einkommens zusammen oder getrennt zu erfassen seien, sondern darum,
ob die Besteuerung eines Kapitalgewinns von einer Veranlagungsperiode
in die nächstfolgende verschoben werden könne, wenn für diese spätere
Periode bereits eine rechtskräftige Einschätzung vorliegt. Die Zürcher
Steuerverwaltung ist der Meinung, der Unterschied sei derart, dass die
Ausführungen in BGE 85 I 252 E. 7 im vorliegenden Fall nicht wegleitend
sein könnten. Dieser Auffassung kann das Gericht sich nicht anschliessen.

    Freilich sind die Veranlagungen für jede einzelne Steuerperiode
an sich selbständig; sie können dementsprechend gesondert angefochten
werden, auch wenn sie, wie hier die dem Steuerpflichtigen am 10. Januar
1967 mitgeteilten Einschätzungen für die 11. und die 12. Periode,
zu gleicher Zeit eröffnet worden sind. Steht jedoch ein Kapitalgewinn
in Frage, der möglicherweise der besonderen Jahressteuer unterliegt,
möglicherweise aber auch zusammen mit den übrigen Einkünften der
ordentlichen Einkommenssteuer zu unterwerfen ist, so ergibt sich insofern
eine Komplikation, als die Sondersteuer gemäss Art. 43 WStB auf den in
der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen
erhoben wird. Der Bemessungszeitraum für die Sondersteuer kann demnach
unter Umständen vier Jahre umfassen. Die Sonderbesteuerung kann mit
der ordentlichen Besteuerung für die eine oder die andere zweier
aufeinanderfolgender Veranlagungsperioden verbunden sein, je nachdem
die Gewinne, von dem für die Sondersteuer massgebenden Zeitpunkt aus
gesehen, in der Berechnungsperiode oder in der Veranlagungsperiode
erzielt worden sind. Wird ein Kapitalgewinn von der Steuerbehörde
zunächst als Gegenstand der besonderen Jahressteuer betrachtet, so
kann er bereits in der Veranlagungsperiode, in der er angefallen ist,
mit dieser Steuer erfasst werden. Geschieht dies, ergibt sich indessen
nachträglich, dass der Gewinn unter die ordentliche Einkommenssteuer fällt,
so kann er erst in der nachfolgenden Veranlagungsperiode besteuert werden.
Eine solche Verschiebung muss aber zulässig sein, selbst wenn die sonstigen
Steuerfaktoren für die spätere Veranlagungsperiode bereits rechtskräftig
festgesetzt worden sind. Die abweichende Auffassung der Zürcher Behörden
ist mit dem System des Wehrsteuerbeschlusses nicht vereinbar. Sie
hätte zur Folge, dass Kapitalgewinne der Besteuerung ohne zureichenden
Grund entgehen könnten, was nicht der Sinn der gesetzlichen Ordnung sein
kann. Sie lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass der
Steuerpflichtige sich auf formell rechtskräftig gewordene Veranlagungen
soll verlassen können. Der Pflichtige, dem in der früheren Steuerperiode
eine Veranlagung für die besondere Jahressteuer eröffnet wird und der
diese Einschätzung anficht, muss damit rechnen, dass die Rekursinstanzen
den strittigen Gewinn der ordentlichen Einkommenssteuer der folgenden
Veranlagungsperiode unterwerfen, auch wenn die übrigen Steuerfaktoren
für diese Periode bereits festgelegt worden sind und ihre Festsetzung
nicht angefochten ist. Er kann in diesem Fall nicht geltend machen,
das Zurückkommen auf die nicht angefochtene ordentliche Einschätzung für
die spätere Periode verstosse gegen Treu und Glauben und beeinträchtige
die Rechtssicherheit; denn er muss sich entgegenhalten lassen, dass
es sich um einen Einkommensfaktor handelt, der nach der Ordnung des
Wehrsteuerbeschlusses entweder mit der besonderen Jahressteuer in der
früheren Veranlagungsperiode oder mit der ordentlichen Einkommenssteuer in
der nächstfolgenden Periode zu erfassen ist. Auch in solchen Fällen kann
nicht gesagt werden, dass die Rekursinstanz sich durch Umstellung von der
Sondersteuer auf die ordentliche Steuer zu Unrecht über die Rechtskraft
einer bereits getroffenen Veranlagung hinwegsetze.

    Hier hätte daher die kantonale Rekurskommission das ihr von der Eidg.
Steuerverwaltung unterbreitete Begehren, dass die im Jahre 1962 erzielten
Grundstückgewinne in die Berechnung der ordentlichen Steuer für die 12.
Periode einzubeziehen seien, einlässlich prüfen müssen.

    In zweiter Linie hat die Eidg. Steuerverwaltung in der Beschwerde
an die Rekurskommission beantragt, dass die in Verbindung mit der
ordentlichen Einschätzung für die 12. Periode vorgenommene Veranlagung zur
Sondersteuer auf dem im Jahre 1963 erzielten Grundstückgewinn aufzuheben
sei, weil dieser Gewinn ebenfalls von der ordentlichen Einkommenssteuer
- diesmal in der 13. Periode - erfasst werden solle. Diesem Begehren
steht die Rechtskraft, welche allenfalls eine für die 13. Periode
bereits getroffene Veranlagung erlangt hat, nach den oben angestellten
Überlegungen nicht entgegen. Anderseits kann man sich fragen, ob ihm
die Tatsache im Wege stehe, dass der Entscheid der Rekurskommission
vom 27. März 1968 auch insoweit rechtskräftig geworden ist, als er die
Veranlagung zur Sondersteuer auf dem im Jahre 1963 angefallenen Gewinn
betrifft. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Sondersteuer und
der ordentlichen Einkommenssteuer könnte aber auch diese Frage mit guten
Gründen verneint werden. Die Vorinstanz hätte das zweite Begehren der Eidg.
Steuerverwaltung, das die Besteuerung des im Jahre 1963 erzielten Gewinns
angeht, ebenfalls eingehend prüfen sollen.

    Nach der Meinung der Vorinstanz hätte die Eidg. Steuerverwaltung gegen
den Entscheid vom 27. März 1968 Beschwerde beim Bundesgericht erheben
müssen, wenn sie hätte verhindern wollen, dass die Veranlagung für die
12. Periode rechtskräftig werde. Dazu hatte aber die Eidg. Steuerverwaltung
keinen Anlass. Mit dem damaligen Entscheid hat ja die Rekurskommission
die steuerliche Erfassung der Grundstückgewinne bestätigt. Ob die Gewinne
mit der besonderen Jahressteuer oder mit der ordentlichen Einkommenssteuer
erfasst wurden, war vom Standpunkte der Eidg. Steuerverwaltung aus gesehen
von untergeordneter Bedeutung. Die Frage war im Verfahren, das zu jenem
Entscheid geführt hat, auch gar nicht strittig; dort ging es vielmehr
darum, ob die Gewinne überhaupt der Besteuerung unterliegen. Die Annahme
der Vorinstanz, dass die Eidg. Steuerverwaltung auf jeden Fall zu spät
gehandelt habe, ist unbegründet.

    Die Sache ist daher an die kantonale Rekurskommission zur materiellen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.