Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 IV 104



97 IV 104

24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1971 i.S. Villard
gegen Generalprokurator des Kantons Bern und Schweiz. Bundesanwaltschaft.
Regeste

    Art. 276 Ziff. 1 Abs 1 StGB; Aufforderung zur Verletzung militärischer
Dienstpflichten.

    1. Begriff der Aufforderung zur Dienstverweigerung (Erw. 3 a, b).

    2. Vorsatz (Erw. 4 b).

Sachverhalt

    A.- Im Zusammenhang mit dem Besuch, den General Westmoreland, Stabschef
Armee der amerikanischen Streitkräfte und früherer Oberkommandierender
im Vietnamkrieg, der Schweiz vom 11. bis 14. September 1969 abstattete,
riefen das Komitee gegen den Besuch Westmorelands, der Schweizer Zweig der
Internationale der Kriegsdienstgegner und andere politisch links stehende
Bewegungen für Samstag 13. September 1969 zu einer Demonstration in Bern
auf. Die Kundgebung begann um 17 Uhr bei der Heiliggeistkirche, worauf sich
der Zug der Demonstranten über die Spitalgasse und den Bundesplatz zum
Sitz des Eidgenössischen Militärdepartements und dann zur amerikanischen
Botschaft bewegte, um schliesslich gegen 19 Uhr ungefähr auf dem gleichen
Weg zur Heiliggeistkirche zurückzukehren.

    Im Verlaufe der Kundgebung wurden verschiedene Reden gehalten,
so auch von Arthur Eric Villard, der zu den Demonstranten vor der
Heiliggeistkirche, dem Sitz des Eidgenössischen Militärdepartementes
und der amerikanischen Botschaft sprach. Nach einem in der Tribune de
Genève vom 15. September 1969 erschienenen, vom Bundeshauskorrespondenten
Jean Ryniker verfassten Bericht soll Villard dabei die Demonstranten
aufgefordert haben, keinen Militärdienst mehr zu leisten und den jungen
Amerikanern nachzueifern, die ihre Militärpapiere zerrissen hatten.

    Gestützt auf diesen Bericht wurde gegen Villard vom Präsidenten der
Sektion Genf der Association suisse des troupes mécanisées et légères
Strafanzeige im Sinne des Art. 276 StGB erstattet.

    B.- Am 22. August 1970 sprach der Gerichtspräsident VIII von Bern
Villard von der Anklage der Aufforderung und Verleitung zur Verletzung
militärischer Dienstpflichten frei.

    Auf Appellation der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und der
Staatsanwaltschaft des Mittellandes des Kantons Bern verurteilte das
Obergericht dieses Kantons Villard am 12. Januar 1971 wegen Aufforderung
zur Verletzung militärischer Dienstpflichten gemäss Art. 276 Ziff. 1
Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen.

    C.- Villard führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil
des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Schweizerische Bundesanwaltschaft und der Generalprokurator
des Kantons Bern haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- In der Sache selbst bestreitet Villard, den objektiven Tatbestand
des Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben; es fehle einerseits an
der Dringlichkeit der Aufforderung und anderseits an einer Aufforderung
zur Dienstverweigerung.

    a) Die Vorinstanz hat in Anlehnung an HAFTER (Bes. Teil S. 451)
angenommen, dass der Begriff der Aufforderung eine mit einer gewissen
Dringlichkeit erfolgende Einladung zu einem bestimmten Verhalten
beinhalte, und sie hat diese Eigenschaft der Aufforderung im Sinne der
Eindringlichkeit dieser letzteren verstanden. Der Beschwerdeführer möchte
demgegenüber die Dringlichkeit auf das Ziel bezogen und dahin verstanden
wissen, dass aufgrund von Erfahrungstatsachen objektiv damit gerechnet
werden dürfe, dass der Aufforderung tatsächlich Folge geleistet werden
könnte.

    Soweit der Beschwerdeführer damit die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit des Erfolgseintritts im Sinne einer konkreten Gefährdung
des geschützten Rechtsgutes zum Erfordernis des objektiven Tatbestandes
erheben will, ist seiner Auffassung nicht zu folgen. Das Gesetz spricht
schlicht und einfach vom Auffordern zur Dienstverweigerung; sein Wortlaut
gibt demnach keinen Anhalt für eine solche Auslegung. Auch wird man
dem im Schrifttum (s. ausser HAFTER, aaO, auch LOGOZ, N 2 lit. c
zu Art. 259 und N 2 zu Art. 276) mit dem Begriff der öffentlichen
Aufforderung verbundenen Gedanken einer gewissen Dringlichkeit nicht
jene Bedeutung beimessen können. Wo von einer dringlichen Einladung
zu einem bestimmten Verhalten die Rede ist, legt schon die natürliche
Lesart ein Verständnis des Ausdrucks im Sinne der obergerichtlichen
Auffassung nahe. Diese lässt sich zudem auf Überlegungen stützen,
die aus der Besonderheit des Deliktstatbestandes des Art. 276 Ziff. 1
Abs. 1 StGB folgen. Der Umstand nämlich, dass der Gesetzgeber schon
die blosse Aufforderung zur Dienstverweigerung unter Strafe gestellt
hat, unbekümmert darum, ob sie Erfolg habe oder nicht (s. COMTESSE,
Der strafrechtliche Strafschutz gegen hochverräterische Umtriebe im
schweiz. Recht, S. 93; HAFTER, Bes. Teil S. 452 Ziff. 3; LOGOZ, N 4 zu
Art. 259 und N 2 zu Art. 276; THORMANN/v. OVERBECK, N 5 zu Art. 259),
zeigt an, dass er unausgesprochen davon ausgegangen ist, dass ein
solches Verhalten generell für die militärische Sicherheit des Landes
gefährlich ist (abstraktes Gefährdungsdelikt; s. auch MKGE IV Nr. 69,
S. 153 zum analogen Tatbestand des Art. 98 MStG und die Umschreibung
des abstrakten Gefährdungsdeliktes bei SCHÖNKE/SCHRÖDER, Kommentar zum
deutschen StGB, 14. Auflage, S. 1468). Diese Eigenschaft wird man jedoch
einer öffentlichen Äusserung vernünftigerweise nur beimessen können, wenn
sie nach Form und Inhalt überhaupt geeignet ist, den Willen der Adressaten
zu beeinflussen. Wie schon in der Botschaft des Bundesrates ausgeführt
wurde, wendet sich die öffentliche Aufforderung im Unterschied von der
Anstiftung nicht an den Einzelnen, dem sie persönliche Beweggründe der
Tat zu unterschieben trachtet, sondern an Stimmungen und Triebe der
Masse (BBl 1918 IV 56). Mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene
blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht
fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende
Aussagen sind jedoch erfahrungsgemäss nicht oder wenig geeignet, eine Masse
stimmungsmässig in Bewegung zu setzen. Wer als Redner an einer öffentlichen
Kundgebung solches erreichen will, wird "fordernd" auftreten, sich mit
seinem Anliegen in einer durch Tonfall, Lautstärke und Gebärde betonten
Weise an seine Zuhörer wenden. Das darin liegende Moment einer gewissen
Eindringlichkeit gehört also zum Wesen der Aufforderung und unterscheidet
diese von der bloss neutralen Aussage. Die Vorinstanz hat deshalb die
von der Lehre gegebene Umschreibung der öffentlichen Aufforderung als
eine mit einer gewissen Dringlichkeit erfolgende Einladung zu einem
bestimmten Verhalten zutreffend im genannten Sinne verstanden. Mehr darf
in den Begriff der Aufforderung nicht hineingelegt werden, soll nicht ein
über den gesetzlichen Rahmen hinausgehendes Tatbestandsmerkmal geschaffen
werden. Darum muss es nach Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB genügen, wenn der
Täter mit einer gewissen in der Art seiner Äusserungen selber liegenden
Eindringlichkeit öffentlich zur Dienstverweigerung aufruft. Das aber
ist im vorliegenden Falle geschehen. Wie die Vorinstanz in für den
Kassationshof verbindlicher Weise feststellt, hat Villard nach seinen
eigenen Aussagen mit lauter Stimme und mit Hilfe einer Verstärkeranlage,
welche besonders zur Verbreitung von Reden auf einem Fahrzeug mitgeführt
wurde, zu den Teilnehmern der Kundgebung gesprochen und dabei als Redner,
der sich in geschickter Weise selbst an ein grösseres Publikum zu wenden
verstehe, damals in klaren und lebhaften Worten zur Dienstverweigerung
aufgerufen. Er selber bezeichnet in der Nichtigkeitsbeschwerde seine
Rede als Philippika, also als eine Kampfrede (Duden, Rechtschreibung,
14. Auflage, S. 511). Die Rüge Villards, es fehle an einer öffentlichen
Aufforderung im Sinne des Gesetzes, erweist sich damit als unbegründet.

    b) Der Beschwerdeführer wendet des weitern ein, in der
Aufforderung, keinen Militärdienst mehr zu leisten und die
militärischen Papiere zu zerreissen, liege keine Aufforderung zur
Dienstverweigerung im Sinne des Art. 81 MStG, sondern ganz allgemein
ein rhetorischer Aufruf zur Solidarisierung mit amerikanischen Gegnern
des Vietnamkrieges. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen,
er habe zur Dienstverweigerung in der Schweizer Armee aufgefordert. Im
übrigen schützten die Art. 276 ff. StGB mit dem Randtitel "Störung der
militärischen Sicherheit" die militärische Ordnung, d.h. die Dienstleistung
als solche gegen Störungen von aussen. Taktlosigkeiten und Unfug seien
z.B. nicht als Störungen des Militärdienstes im Sinne von Art. 278 StGB
angesehen worden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen
hätten denn auch die militärische Sicherheit nicht gestört.

    Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Beziehung fest, Villard habe
die Teilnehmer an der Kundgebung aufgerufen, unter den "Herren" Gnägi
und Gygli, die dem Kriegsverbrecher Westmoreland die Ehre erwiesen,
nicht mehr in der Armee zu dienen, die jungen Amerikaner, die sich einer
Einberufung nach Vietnam widersetzen, nachzuahmen und die Militärpapiere
zu zerreissen. Der heutige Versuch des Beschwerdeführers, seine damaligen
Ausführungen in eine blosse Solidaritätserklärung zugunsten der Gegner des
Vietnamkrieges umzudeuten und eine Aufforderung zur Dienstverweigerung
in der Schweizer Armee zu bestreiten, ist angesichts jener für den
Kassationshof verbindlichen Annahmen nicht nur unzulässig (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP), sondern auch mutwillig. Tatsächlich konnten die
festgestellten Äusserungen bei objektiver Betrachtungsweise nur so
verstanden werden, dass Villard zur eigentlichen Dienstverweigerung im
Sinne des Art. 81 MStG aufrief, zumal er nach dem angefochtenen Urteil
durch seine früheren Vorstösse in dieser Richtung gerade bei einem
Grossteil seiner Zuhörer für seine Geisteshaltung wohlbekannt war.

    Der Einwand aber, durch den genannten Aufruf sei die militärische
Sicherheit nicht gemäss dem Randtitel der Art. 276 ff. StGB "gestört"
worden, ist unbehelflich. Wie der Kassationshof schon wiederholt
festgestellt hat, sind für die Auslegung des Gesetzes nicht die Marginalien
bindend, sondern der wahre Sinn der Vorschrift, wie er sich aus ihrem
Wortlaut ergibt (BGE 89 IV 20, 94 IV 87). Danach aber verfolgt Art. 276
Ziff. 1 Abs. 1 StGB unverkennbar den Zweck, die Wehrkraft unserer Armee und
damit die militärische Sicherheit des Landes schon gegen die blosse Gefahr
ihrer Schwächung zu schützen, wie sie durch eine öffentliche Aufforderung
zur Dienstverweigerung geschaffen werden kann. Entsprechend ist denn auch
objektiv der genannte Tatbestand mit dem Auffordern vollendet (s. die oben
in Erw. 3 a zit. Literatur), und es bedarf dazu entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht einer Störung der "Dienstleistung als solcher"
von aussen her. Wäre dem anders, so hätte das Nebeneinander von Art. 276
Ziff. 1 Abs. 1 und 278 StGB keinen Sinn (s. SJZ 1960 S. 222). Eine
nutzlose Doppelspurigkeit solcher Art kann jedoch der Gesetzgeber nicht
gewollt haben.

    4. b) Was aber die Frage anbelangt, ob der Wille des Täters
auf die Verwirklichung seiner Aufforderung gerichtet sein müsse,
so besteht hierüber im schweizerischen Schrifttum tatsächlich keine
Übereinstimmung. Während HAFTER (Bes. Teil S. 452 in Verbindung mit S. 686)
der Meinung ist, dass der Täter die Tat, zu welcher er auffordert,
wünschen müsse, halten THORMANN/v. OVERBECK (N 6 zu Art. 259 in
Verbindung mit N 6 zu Art. 276) und LOGOZ (N 3 zu Art. 259 in Verbindung
mit N 2 b zu Art. 276) dafür, dass der Täter eine wirkliche Begehung der
Tat nicht ernsthaft wollen müsse. Die letztere Auffassung entspricht
allein der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB. Danach verübt
vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Wissen und Willen müssen somit diejenigen Tatsachen umfassen, die
den im Gesetz umschriebenen objektiven Tatbestand verwirklichen. Ausserhalb
dieses Tatbestandes liegende Umstände jedoch scheiden aus (s. HAFTER,
Allg. Teil S. 122 II; SCHWANDER, Das Schweizer. StGB, S. 90 f.;
THORMANN/v. OVERBECK, N 13 zu Art. 18). Wie bereits dargetan, ist die
öffentliche Aufforderung zur Dienstverweigerung nach übereinstimmender
Lehre objektiv mit der Aufforderung vollendet (s. oben Erw. 3 a). Die
Verwirklichung derselben, d.h. ein Erfolg im Sinne der Begehung der Tat,
zu welcher aufgefordert wurde, gehört nicht zum objektiven Tatbestand
und muss deshalb auch nicht in den Vorsatz mit einbezogen sein.
Die abweichende Auffassung HAFTERS ist umso weniger zu verstehen, als
der genannte Autor das Delikt selber ausdrücklich als Gefährdungsdelikt
bezeichnet (Bes. Teil S. 542 Ziff. 3 in Verbindung mit S. 686). Dieser
Art von Delikten ist es jedoch eigen, dass der Vorsatz des Täters nicht
auf eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes, sondern bloss auf dessen
Gefährdung, d.h. auf die Möglichkeit des Erfolgseintritts gerichtet ist.
Das trifft im Falle des Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dann zu, wenn der
öffentlich auffordernde Täter das Bewusstsein hat, dass seine Äusserungen
geeignet sind, den Willen der Adressaten im Sinne der Begehung der Tat, zu
welcher er aufruft, zu beeinflussen, wenn er also die darin liegende Gefahr
für das geschützte Rechtsgut kennt und trotzdem handelt (s. BGE 94 IV 63;
vgl. in entsprechendem Sinne auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung:
Leipziger Kommentar, Bd. 1, S. 701 VII und die dort zitierten Entscheide
des deutschen Reichsgerichtes; SCHWARZ, Kurzkommentar zum deutschen StGB,
N. 3 zu § 111; schliesslich auch HAFTER, Bes. Teil S. 452 Anm. 5, wo
die von seiner Meinung abweichende Auffassung des Kommentars FRANK mit
dem dort "allerdings bemerkenswerten Hinweis auf den agent provocateur"
erwähnt wird).

    Dass Villard im vorliegenden Fall mit solchem Vorsatz gehandelt
hat, wird in der Beschwerde selber nicht in Abrede gestellt und könnte
angesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch nicht mit
Erfolg bestritten werden. Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass
der Täter, der zur Dienstverweigerung auffordere, die Aufforderung und
ihre Öffentlichkeit in seine Vorstellung und in seinen Willen aufnehmen
müsse. Dabei hat es den Begriff der Aufforderung als eine mit einer
gewissen Dringlichkeit erfolgende Einladung zur Dienstverweigerung
verstanden, die gerade wegen jener Eigenschaft geeignet ist, den
Willen der Adressaten zu beeinflussen (s. oben Erw. 3 a). Seine Annahme,
Villard habe vorsätzlich zur Dienstverweigerung "aufgefordert", schliesst
demnach die verbindliche Feststellung des Bewusstseins um jene Eignung
seines öffentlichen Aufrufes zur Beeinflussung der Zuhörer in sich. Jede
andere Annahme erschiene übrigens nach den gesamten Umständen des Falles
wirklichkeitsfremd. Villard ist Präsident des Schweizer Zweiges der
Internationalen der Kriegsgegner; er glaubt nach seinen eigenen Angaben,
in der Verwirklichung antimilitaristischer Bestrebungen den Schlüssel zur
endgültigen Befriedung der Völker gefunden zu haben, verweigert selber
den Militärdienst und ist dafür schon verurteilt worden. Wenn er sich
deshalb die Mühe genommen hat, seine Ideen anlässlich der öffentlichen
Kundgebung in Bern in die Masse zu tragen und sich zu diesem Zwecke zuvor
sogar vorzubereiten, so kann das bei seiner Intelligenz und Bildung nur
im Bewusstsein geschehen sein, dass seine Aufforderung auch objektiv
geeignet sei, Teilnehmer an der genannten Demonstration in dem von ihm
gewollten Sinne zu beeinflussen.

    Im übrigen würde sich nach dem Gesagten auch der Schluss aufdrängen,
dass der Beschwerdeführer nicht bloss die darin liegende Möglichkeit des
Erfolgseintritts in seinen Vorsatz einbezogen, sondern auch den Erfolg
selbst, d.h. die Verwirklichung seiner Aufforderung durch Teilnehmer an
der Kundgebung gewünscht hat.