Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 II 153



97 II 153

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. März 1971 i.S. Elektrisola
Feindraht AG gegen Schweizerische Isola-Werke AG. Regeste

    Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb.

    Art. 2 ZGB. Verwirkung des Klagerechts des Firmeninhabers (Erw. 1).

    Art. 951 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen
von Aktiengesellschaften (Erw. 2).

    Art. 29 Abs. 2 ZGB. Namensanmassung einer Aktiengesellschaft, wenn
sie den verwechselbaren Hauptbestandteil ihrer Firma im Geschäftsverkehr
verwendet (Erw. 3).

    Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer
verwechselbaren Firma (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Am 23. Januar 1968 wurde in Luzern die Elektrisola Feindraht
A.-G. gegründet. Sie bezweckt u.a. die Herstellung und den Vertrieb
von blanken und isolierten Drähten und Leitungen, Lizen und Kabeln,
sowie verwandten Artikeln aller Art. Ende 1968 verlegte sie ihren Sitz
nach Escholzmatt.

    In Breitenbach bestand bereits die Schweizerische Isola-Werke A.-G.,
welche Isolierlacke, Isolationsmaterialien, isolierte Drähte und Kabel,
keramische Isolierkörper für die Elektronik herstellt und mit solchen
Erzeugnissen handelt. Da sie in jener Neugründung eine Verletzung ihrer
Rechte sah, klagte sie im Dezember 1968 gegen die Elektrisola Feindraht
A.-G. mit den nachstehenden Begehren:

    "1. Es sei der Beklagten gerichtlich zu untersagen, unter Androhung von
Strafe gemäss StGB Art. 292 im Zuwiderhandlungsfall, das Wort 'Elektrisola'
im Zusammenhang mit dem Anbieten, Verkauf und Vertrieb von blanken und
isolierten Drähten und Leitungen, Lizen und Kabeln sowie verwandten
Artikeln aller Art zu verwenden.

    2. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, ihre Firma so zu
ändern, dass in ihr das Wort 'Elektrisola' nicht mehr enthalten ist."

    Das Obergericht des Kantons Luzern hiess die Klage am 18. Juni 1970
in dem Sinne gut, dass es der Beklagten nur die Verwendung des Wortes
"Isola" untersagte, die verwandten Artikel nach Rechtsbegehren 1 mangels
Bestimmbarkeit vom Verbot ausnahm, und der Beklagten für die entsprechende
Änderung der Firma eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils
ansetzte.

    B.- Mittels Berufung an das Bundesgericht verlangt die Beklagte die
Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Bestätigung des angefochtenen
Entscheides.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wie im kantonalen Verfahren macht die Beklagte zunächst die
Verwirkung geltend. Diese aus Art. 2 ZGB hergeleitete Rechtsfolge tritt
nicht mit blossem Zeitablauf ein, sondern setzt Umstände voraus, welche die
Ausübung des Klagerechts als missbräuchlich erscheinen lassen (BGE 95 II
116, 362, 94 II 42). Solche Umstände liegen nach Firmen-, Wettbewerbs- und
Immaterialgüterrecht dann vor, wenn der Berechtigte die Verletzung seiner
Rechte während langer Zeit widerspruchslos geduldet und infolgedessen der
Verletzer einen wertvollen wirtschaftlichen Besitzstand aufgebaut hat (BGE
94 II 42; MERZ, N 517 zu Art. 2 ZGB; VON BÜREN, Kommentar zum UWG, S. 199).

    Die Vorinstanz stellt fest, dass die in Eckenhagen, Bundesrepublik
Deutschland, niedergelassene Firma "Elektrisola Dr. Gerd Schildbach"
am 30. September 1962 das Warenzeichen "Elektrisola" im deutschen
Patentregister hat eintragen lassen und dass sie unter dieser Bezeichnung
seit längerer Zeit, möglicherweise seit 1953, ihre Erzeugnisse auch auf
den schweizerischen Markt bringt. Sie fügt sodann bei, die Beklagte habe
indessen nicht einmal behauptet, dass damit ein wertvoller Besitzstand
geschaffen worden sei.

    Die Beklagte rügt diese Feststellung als "aktenwidrig", weil
der Aufbau eines wertvollen Besitzstandes "die direkte Folge" ihrer
Behauptungen und daher selbstverständlich sei. Sie verkennt damit,
dass die deutsche Mutterfirma durch die jahrelangen Lieferungen in die
Schweiz nicht notwendigerweise einen wertvollen Besitzstand geschaffen
hat. Die entsprechenden Tatsachen waren daher im kantonalen Verfahren
gesondert zu behaupten, weshalb die gerügte Feststellung der Vorinstanz
Bundesrecht nicht verletzt. Bleibt es also dabei, dass nicht einmal für
das deutsche Unternehmen ein wertvoller Besitzstand behauptet wurde, so
braucht nicht geprüft zu werden, ob dieser auch zugunsten der Beklagten
zu berücksichtigen wäre, wie sie es mit Hinweis auf die Zulässigkeit von
Konzernmarken nach Art. 6 bis MSchG beansprucht.

Erwägung 2

    2.- Die Beklagte bestreitet die vom Obergericht angenommene
Verwechselbarkeit der Firmenbezeichnungen der Parteien.

    a) Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von jeder in der
Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden (Art. 951
Abs. 2 OR). Sie steht dem Berechtigten zum ausschliesslichen Gebrauch
zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch unbefugten Gebrauch einer Firma
beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung klagen (Art. 956 Abs. 2 OR),
was besonders für den Inhaber der älteren gegenüber der jüngeren Firma
gilt. Da Aktiengesellschaften nach Art. 950 Abs. 1 OR unter Wahrung der
allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen können
(Art. 950 Abs. 1 OR), stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe
Anforderungen an die Unterscheidungskraft und besonders strenge dann,
wenn zwei Firmen miteinander im Wettbewerb stehen und sich an die gleichen
Abnehmerkreise wenden oder wenn Phantasiebezeichnungen in Frage stehen
(BGE 95 II 458 ff. 569, 94 II 129, 93 II 44, 92 II 96 ff. und dort
erwähnte Entscheide).

    b) Für die Beurteilung der Verwechselbarkeit ist grundsätzlich die
ganze Firma zu berücksichtigen. Jedoch kommt Bestandteilen, die durch Klang
oder Sinn hervorstechen, erhöhte Bedeutung zu, da sie in der Erinnerung
besser haften bleiben und im Verkehr vom Firmainhaber selber oder von
Dritten oft allein verwendet werden. Schon Gebrauch oder Nachahmung des
Hauptbestandteils einer Firma kann daher die Unterscheidung so erschweren,
dass Verwechslungen möglich werden (BGE wie vorstehend erwähnt, ferner
90 II 202 ff. und dort zitierte Entscheide).

    c) Die Vorinstanz beurteilt als hervorstechend im genannten Sinne
das Wort "Isola" in der Firma der Klägerin und die Wortverbindung
"Electrisola" in der Firma der Beklagten. Sie spricht den Zusätzen in
den beiden Firmen die selbständige kennzeichnende Bedeutung ab, was die
Beklagte als bundesrechtswidrig rügt.

    Der Zusatz "Schweizerische" in der Firma der Klägerin weist
mindestens auf die Lage des Unternehmens hin. Auf den rund 500
Zuschriften, Bestellungen usw., die die Klägerin im kantonalen Verfahren
vorgelegt hat, findet sich in keinem einzigen Fall die Bezeichnung
"Schweizerische". Sodann stellt die Vorinstanz fest, dass die meisten
von der Klägerin zu den Akten gegebenen Schreiben mit "Isola-Werke",
"Isolawerke", "Isola-Werk" adressiert sind. "Werke" oder "Werk" steht
wie in früher beurteilten Fällen, zum Beispiel "Nago-Nährmittel Werke
AG" (BGE 72 II 183), "Silta-Werke AG" (BGE 77 II 321), "Sewa-Werk
AG Rothenburg" (BGE 86 III 94), "Emser-Werke AG" (BGE 92 I 314, 317)
für Fabrik. Ferner ist erwiesen, dass zahlreiche Zuschriften an die
Klägerin bloss an "Isola" gerichtet sind, gelegentlich in Verbindung mit
A.-G. oder SA; dass die Klägerin das Wort "Isola" auf Werbeprospekten
neben der Bezeichnung "Schweizerische Isola-Werke Breitenbach" anführt
und durch entsprechenden Druck deutlich hervorhebt; dass die Klägerin in
Fachkreisen seit Jahrzehnten die Kurzbezeichnung "Isola", verwendet. Die
Vorinstanz folgert somit zu Recht, dass die Zusätze "Schweizerische" und
"Werke" in der Firma der Klägerin nicht kennzeichnend seien.

    Die Beklagte macht hinsichtlich ihrer Firma geltend, der Zusatz
"Feindraht" habe wegen der Herstellung hochspezialisierter Erzeugnisse
für die Elektroindustrie eine besondere Bedeutung. Indessen handelt es
sich um einen Hinweis auf die Tätigkeit der Beklagten, der gegenüber
der Wortverbindung "Elektrisola" eindeutig zurücktritt. Das wird denn
auch durch die Feststellung bestätigt, dass die Presseberichte über die
Betriebseröffnung der Beklagten im September 1969 die Kurzbezeichnung
"Elektrisola" verwendeten. Zudem ist der Beklagten das Argument der
Berufungsantwort entgegenzuhalten, dass der angebliche Besitzstand des
deutschen Mutter-Unternehmens in der Schweiz, den die Beklagte für sich
auswerten möchte, unter dem Warenzeichen "Elektrisola", ohne Beifügung
des Wortes "Feindraht" erworben worden wäre. Die Beklagte behauptet sodann
nicht, sie stelle als einziges Unternehmen Feindraht her. Kennzeichnende
Kraft in diesem Sinne hat also der Zusatz "Feindraht" für ihre Firma nicht.
Ebensowenig vermag er die ganze Firma der Beklagten von der ganzen Firma
der Klägerin wirksam zu unterscheiden. Als Tätigkeitsangabe, die der Zusatz
auch gemäss der Darstellung in der Berufung ist, scheint er viel eher
geeignet, den Eindruck einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung
zwischen den beiden Unternehmen zu fördern (BGE 95 II 459, 92 II 96/97),
sofern die Bezeichnungen "Isola" und "Elektrisola" verwechselbar sind.

    d) Die Beklagte behauptet, der Zusatz "Feindraht" in ihrer Firma sei
umso bedeutsamer, als das Wort "Isola" für sich allein zum mindesten
als Marke keine Unterscheidungskraft besitze. Dieser Einwand ist
unerheblich, da kein markenrechtlicher, sondern ein firmen-, namens- und
wettbewerbsrechtlicher Streit vorliegt. Demnach ist auch belanglos, welche
Marken, die das Wort "Isola" allein oder in Zusammensetzungen enthalten,
eingetragen sind, und ob das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum
"Isola"-Marken zur Eintragung entgegennimmt. Im übrigen hat die Beklagte
die dahin gehenden Behauptungen erst im Berufungsverfahren aufgestellt,
was nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht zulässig ist.

    e) Die Beklagte macht geltend, das Ragionenbuch, welches
gerichtsnotorisch sei, führe neben der Klägerin die Firma Isola
AG in Cugnasco, die Isolag AG in Zürich und weitere Firmen mit den
Bestandteilen "Isolation" und "Isolationen" an. Indessen entbindet die
Gerichtsnotorietät nicht die Prozesspartei von der Behauptungspflicht,
sondern erlaubt dem Gericht, auf Beweiserhebungen zu verzichten. Aber
auch jene neuen, im Berufungsverfahren unzulässigen Behauptungen
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) ändern nichts daran, dass die Klägerin im
Geschäftsverkehr allgemein mit "Isola" bezeichnet wird (vgl. Erw. 2
c). Ferner gilt auch hier der Grundsatz, dass die Klägerin nicht daran
gehindert ist, gegen eine neue verwechselbare Firma vorzugehen, während
sie andere ebenfalls ungenügend unterscheidungskräftige Firmen nicht oder
noch nicht angegriffen hat. Endlich erbringen auf "Isolag", "Isolation",
"Isolationen" lautende Firmen von Industrieunternehmen noch keinen
Beweis dafür, dass das Wort "Isola" in der technischen Branche eine als
Gemeingut anzusprechende Sachbezeichnung sei. Auch wenn es anders wäre,
würde das der Beklagten vorerst nicht helfen. Denn gleichwohl könnte sich
die Klägerin dem eine Verwechslung begünstigenden Gebrauch der gleichen
Bezeichnung durch einen Dritten widersetzen, und ergäbe in der Firma
der Beklagten jedenfalls der Zusatz "Feindraht" nach dem Gesagten keine
hinlänglich unterscheidungskräftige Ergänzung (BGE 95 II 570 und dort
erwähnte Entscheide).

    f) Die Vorinstanz wertet das Wort "Isola" in der Firma der Klägerin
als Phantasiebezeichnung. Sie nimmt an, die Klägerin sei bei der Wahl
ihrer Firma offenbar über das ihre Tätigkeit andeutende Wort "isolieren"
zu "Isola" gelangt; diese Vermutung werde durch die französiche und die
englische Fassung der Firma der Klägerin ("Fabrique Suisse d'isolants",
"The Swiss Insulating Works Ltd.") gestützt. Damit ist jedoch nicht gesagt,
dass das Wort "Isola", weil es der italienische Ausdruck für "Insel" ist,
an sich nicht Sachbezeichnung sein könnte. Allein im vorliegenden Falle
ist es das nicht, weil es auch mit diesem Sinne nicht unmittelbar auf die
Natur des Unternehmens oder der Erzeugnisse der Klägerin schliessen lässt
(vgl. BGE 94 II 130, 84 II 432). Übrigens muss es auch geschützt werden,
weil es sich als Bezeichnung für die Klägerin im Verkehr durchgesetzt hat
(BGE 82 II 342, 77 II 326).

    g) Die Beklagte ist der Meinung, ihre Firma werde durch die
Zusätze "Electr" und "Feindraht" genügend von der Firma der Klägerin
unterschieden. Das trifft nicht zu. Wie in der Firma der Klägerin ist
der Bestandteil "isola" in der Wortverbindung "Electrisola" der Beklagten
bildlich und klanglich das einprägsamste Element, weshalb sich der Name
der Beklagten nicht deutlich von jenem der Klägerin unterscheidet. Die
beiden Firmen können umso mehr verwechselt werden, als das Publikum oft
den charakteristischen Teil einer Firma als Kurzbezeichnung verwendet
(BGE 95 II 458, 94 II 129, 88 II 96) und dies festgestelltermassen
auch im Verkehr mit der Klägerin geschieht. Besonders für den, der die
abgekürzten Bezeichnungen "Isola" und "Electrisola" nicht nebeneinander
oder unmittelbar nacheinander liest oder hört, wird das beiden gemeinsame
Wort "Isola" die Erinnerung bestimmen (BGE 95 II 459, 94 II 130, 93 II 45,
92 II 97). Auch der Zusatz "Feindraht" behebt die Verwechslungsgefahr
nicht, da er nur auf die Natur der von der Beklagten hergestellten
Drähte hinweist. Jedenfalls ist möglich, dass die Firma der Beklagten
mit der Firma der Klägerin in einen rechtlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang gebracht wird. Das gilt nicht bloss für die abgekürzten,
sondern mehr noch für die ganzen Firmenbezeichnungen. Überhaupt kann
der Eindruck einer Verbundenheit der Elektrisola Feindraht A.-G. mit der
Schweizerischen Isola-Werke A.-G. nicht nur trotz, sondern teils gerade
wegen der Verdeutlichungen in der Firma der Beklagten aufkommen. Auch
das braucht sich die Klägerin nicht gefallen zu lassen (BGE 95 II 459,
571, 94 II 131, 93 II 45, 92 II 96/97).

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz sieht in der Verwendung der Bezeichnung "isola"
beim Anbieten, Verkauf, Vertrieb von Waren durch die Beklagte eine
Namensanmassung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 ZGB. Das ist angesichts
ihrer verbindlichen Feststellung, dass die Klägerin in Fachkreisen
seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Isola" sich durchgesetzt und
damit Verkehrsgeltung erlangt hat, nicht zu beanstanden. Der Einwand
der Beklagten, das Wort "Isola" sei im Zusammenhang mit Herstellung und
Vertrieb von Isoliermaterialien jeder Art als gemeinfreie Sachbezeichnung
zu werten und die Firmen der Parteien würden sich in jeder Beziehung
unterscheiden, hält, wie dargetan, nicht stand.

    Die Klägerin macht geltend, der hievor erwähnte Sachverhalt falle
auch unter Art. 28 ZGB. Sie laufe wegen der Namensanmassung durch die
Beklagte Gefahr, mit dieser in Verbindung gebracht zu werden, was ein
unbefugter Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse sei. Art. 28 ZGB
kommt indessen nur in Betracht bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten,
die weder firmen- noch namensrechtlich erfassbar sind (HIS, N 71 ff. zu
Art. 956 OR), was hier nicht zutrifft.

Erwägung 4

    4.- Die Parteien stehen miteinander im wirtschaftlichen
Wettbewerb. Indem die Beklagte auf Briefpapier, in der Reklame oder
sonstwie im Geschäftsverkehr das Zeichen "isola" verwendet, handelt sie
gegen Treu und Glauben (BGE 72 II 189). Sie begeht somit auch unlauteren
Wettbewerb nach Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG (BGE 95 II 572 und dort erwähnte
Entscheide). Der Einwand der Beklagten, das Unterlassungsgebot treffe
den durch die deutsche Mutterfirma "Elektrisola Dr. Gerd Schildbach"
geschaffenen wettbewerbsrechtlichen Besitzstand, ist auch hier verfehlt
(vgl. Erw. 1).

    Eine gemeinfreie Sachbezeichnung ist "Isola" nicht. Dass nach der
Rechtsprechung zum UWG (BGE 87 II 350, 84 II 227, 81 II 468, 80 II 173)
Sachbezeichnungen freizuhalten sind, hilft somit der Beklagten nicht.

    Auch die Entscheide 95 II 572 und 91 II 24 sprechen nicht für, sondern
gegen den Standpunkt der Beklagten. Sie stellen klar, dass unlauterer
Wettbewerb weder Bösgläubigkeit noch Verschulden voraussetzt und dass der
Gebrauch einer verwechselbaren Bezeichnung objektiv gegen die Grundsätze
von Treu und Glauben verstösst. Mehr oder anderes wird aber der Beklagten
nicht vorgeworfen.

    Endlich kann die Beklagte das vorinstanzliche Unterlassungsgebot nicht
damit anfechten, dass es sie hindere, ihre Waren unter der Bezeichnung
"Electrisola" zu exportieren. Als schweizerische Firma untersteht sie
in der Schweiz der schweizerischen Rechtsordnung und hat sich dieser
zu unterziehen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
(I. Kammer) des Kantons Luzern vom 18. Juni 1970 bestätigt.