Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 97 II 108



97 II 108

17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1971 i.S. Verband
Archimedes gegen Hilfskasse der Studierenden des Abend-Technikums Zürich.
Regeste

    Verein; Verbindlichkeit von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 63
Abs. 2 ZGB).

    Die Vereinssatzungen dürfen die von der Rechtsordnung gesetzten
Grenzen nicht überschreiten. Eine Statutenbestimmung, welche Dritten ein
Einspracherecht gegenüber sämtlichen Beschlüssen der Generalversammlung der
Vereinsmitglieder einräumt, ist mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar;
sie verstösst gegen die guten Sitten und ist daher nichtig.

Sachverhalt

    A.- Der Verband "Archimedes" der Absolventen und Studierenden
Schweizerischer Abendtechniken errichtete im Jahre 1930 zusammen mit
der Lehrergenossenschaft Juventus, deren Rechtsnachfolgerin die Institut
Juventus AG ist, eine Unterstützungskasse. Diese wurde am 20. November 1948
als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB neu gegründet. Am 9. Juni 1954 wurde ihr
Name in Hilfskasse der Studierenden des Abend-Technikums Zürich abgeändert.
Das Abend-Technikum Zürich wird von der Institut Juventus AG geführt.

    Nach Art. 4 ihrer Statuten ist die Mitgliedschaft bei der Hilfskasse
für alle regulär am Abend-Technikum Zürich Studierenden obligatorisch. Die
Hilfskasse bezweckt laut Art. 2 der Statuten die Unterstützung von
Studierenden des Abend-Technikums Zürich, die aus irgendwelchen Gründen
eine finanzielle Hilfe zur Fortsetzung oder zum Abschluss ihres Studiums
benötigen. Als Unterstützungsbeiträge kommen, sofern es die Mittel der
Kasse erlauben, einmalige Beiträge an Veranstaltungen wie Vorträge,
Exkursionen, ferner Erweiterungen von Laboratoriumseinrichtungen etc.,
die den Ausbildungszwecken der Studierenden des Abend-Technikums dienen,
in Frage (Art. 3 der Statuten). Die Mittel der Hilfskasse bestehen aus den
Semesterbeiträgen der Kassenmitglieder, einem Beitrag des Abend-Technikums
Zürich in der gleichen Höhe wie die von den Mitgliedern einbezahlte
Beitragssumme je Semester und dem Erlös aus Kapital, Veranstaltungen
und Schenkungen sowie dem Gründungsfonds in der Höhe von Fr. 1000.--
(Art. 7 der Statuten). Die auf diese Weise geäufneten Mittel belaufen
sich heute auf rund Fr. 100 000.--.

    Die Hilfskasse besitzt die üblichen Vereinsorgane, namentlich
die Generalversammlung der Mitglieder und den Vorstand (Art. 8 der
Statuten). Der Generalversammlung obliegen insbesondere die Abnahme
des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, die Änderung der Statuten,
die Wahlen sowie die Genehmigung der unter Art. 3 der Statuten fallenden
Kassenleistungen, welche den Betrag von Fr. 500.-- übersteigen (Art. 11
und 24 der Statuten).

    B.- Die Statuten des Vereins Hilfskasse wurden bereits am 10. Juli 1948
von einer ausserordentlichen Generalversammlung des Verbandes Archimedes
und am 20. November 1948 auch von der Schulleitung des Abend-Technikums
Zürich genehmigt. Die Schulleitung und der Verband Archimedes, beide
Nichtmitglieder des Vereins Hilfskasse, liessen sich in dessen Statuten als
Gründerparteien bestimmte Befugnisse einräumen. So sind sie berechtigt,
im fünfköpfigen Vorstand der Hilfskasse je zwei Vertreter und einen
Ersatzmann zu stellen (Art. 13 der Statuten). Das Geschäftsreglement des
Vorstandes der Hilfskasse unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die
beiden Gründerparteien, d.h. die Schulleitung und den Verband Archimedes
(Art. 15 der Statuten). Laut Art. 12 der Statuten treten die Beschlüsse
der Generalversammlung der Hilfskasse erst in Kraft, wenn innerhalb eines
Monats, nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an die Gründerparteien,
von denselben kein Einspruch erhoben wird. Der Verein Hilfskasse kann auch
nur mit Zustimmung der beiden Gründerparteien aufgelöst werden (Art. 25
der Statuten). Die Liquidation der Kasse erfolgt erst fünf Jahre nach
dem Auflösungsbeschluss. Dabei wird das Vermögen der Kasse auf beide
Gründerparteien zur weiteren Verwendung im Sinne dieser Kasse hälftig
geteilt (Art. 28 der Statuten).

    C.- Der Verband Archimedes und die Institut Juventus AG schlossen am
8. März 1967 eine Vereinbarung über die Auflösung des Vereins Hilfskasse
und beabsichtigten, ihren Auflösungsantrag den Kassenmitgliedern im
Wintersemester 1968/69 zur Genehmigung zu unterbreiten.

    Die 35. ordentliche Generalversammlung der Hilfskasse vom 24. August
1967 beschloss zunächst die Erteilung eines Kredites von Fr. 12 500.--,
um dem Abend-Technikum Zürich gemäss seinem Antrag ein Laborgerät zu
schenken. Auf Antrag eines Studierenden wurde dann aber dieser Kredit
auf Fr. 25 000.-- erhöht. Der Mehrbetrag sollte für den Ankauf noch
unbestimmter Laboreinrichtungen verwendet werden. Das Begehren des
Verbandes Archimedes, die Schenkung erst anlässlich der Liquidation
der Hilfskasse zu vollziehen, wurde abgelehnt. Im Protokoll der
Generalversammlung vom 24. August 1967 wurde festgehalten, dass die
gefassten Beschlüsse gemäss Art. 12 der Statuten den beiden Gründerparteien
schriftlich bekannt gegeben werden müssen. Der Vorstand des Verbandes
Archimedes erhielt diese Mitteilung am 12. September 1967. Der Verband
hatte aber bereits mit einer Zuschrift vom 6. September 1967 gegen die
Beschlüsse der Generalversammlung Einsprache erhoben. Am 14. September
1967 bestätigte er diese Einsprache gegenüber der Hilfskasse.

    Trotz dieser Einsprache beschloss der Vorstand des Vereins Hilfskasse
am 23. November 1967, den Betrag von Fr. 12 500.-- für die Anschaffung
einer Fernsehanlage und eines Sigmatic-Baukastens auszulegen und bezüglich
des Restbetrages von Fr. 12 500.-- den Rektor des Abend-Technikums
Zürich zu beauftragen, an der nächsten Vorstandssitzung einen Vorschlag
betreffend den Ankauf von Laboreinrichtungen zu unterbreiten. In seiner
37. ordentlichen Generalversammlung vom 11. September 1968 beschloss der
Verein Hilfskasse seine Auflösung.

    D.- Mit vorsorglicher Verfügung vom 11. Januar 1968 verbot der
Einzelrichter im summarischen Verfahren der Hilfskasse die ganze oder
teilweise Auszahlung der in der Generalversammlung vom 24. August
1967 beschlossenen Beiträge von insgesamt Fr. 25 000.-- und setzte dem
Verband Archimedes Frist zur Klage. Dieser erhob rechtzeitig Klage mit
dem Begehren, dem beklagten Verein Hilfskasse sei unter Strafandrohung
zu untersagen, der Institut Juventus AG bzw. der Laboratoriumsstiftung
Abend-Technikum Zürich die vom Vorstand des Beklagten am 23. November
1967 beschlossene Auszahlung von Fr. 12 500.-- zu machen.

    Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 11. Juni
1970 ab. Eine hiegegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht des
Kantons Zürich am 23. Oktober 1970 abgewiesen. Zur Begründung führte
das Obergericht im wesentlichen aus, beim Beklagten handle es sich
um einen selbständigen Verein, der nicht einem umfassenderen Verein
eingegliedert sei. Die beiden Gründerparteien, die indessen den Verein
nicht allein gegründet hätten, seien nicht Vereinsmitglieder, sondern
Dritte geblieben. Wenn ihnen in Art. 12 der Statuten ein Einspracherecht
gegenüber allen Beschlüssen der Generalversammlung der Mitglieder
eingeräumt werde, so gehe dies weit über den Schutz, den selbst die
Mitglieder des Vereins nach Art. 75 ZGB geniessen, hinaus und widerspreche
dem Grundsatz der Vereinsautonomie. Die Statuten könnten nicht einerseits
die Vereinsversammlung als oberstes Organ bezeichnen und ihr anderseits
die Selbstbestimmung auf dem Umweg über ein Einspracherecht Dritter
nehmen. Art. 12 der Statuten der Hilfskasse sei daher nichtig.

    E.- Auf eine vom Verband Archimedes erhobene kantonalrechtliche
Nichtigkeitsbeschwerde ist das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 8. Februar 1971 nicht eingetreten.

    F.- Der Verband Archimedes führt Berufung an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und erneuert sein
bereits vor den kantonalen Instanzen gestelltes Begehren.

    G.- Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Mit der Klage wird die Untersagung der Auszahlung eines Betrages
von Fr. 12'500.-- verlangt. Es ist somit eine vermögensrechtliche
Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG gegeben, wobei sich das Rechtsbegehren
ausdrücklich auf eine bestimmte Geldsumme bezieht, was für die Bestimmung
des Streitwertes massgebend ist (Art. 36 Abs. 1 OG). Da ein einziger
vermögensrechtlicher Anspruch eingeklagt ist, stellt der Betrag
von Fr. 12'500.-- das im Rechtsstreit stehende Vermögensinteresse
dar (vgl. analog BGE 78 II 183 lit. b). Die Frage der Gültigkeit
statutarischer Bestimmungen, insbesondere von Art. 12 der Statuten
des Beklagten, bildet lediglich ein Motiv für den Entscheid über das
Rechtsbegehren. Die Klage ist auch nicht auf die Anfechtung von Beschlüssen
der Generalversammlung gerichtet, bei denen das Gesamtinteresse des
beklagten Vereins massgebend wäre (vgl. hiezu das unveröffentlichte Urteil
des Bundesgerichts vom 5. Februar 1960 i.S. R. c. R., Erw. 1). Bei einem
Streitwert von Fr. 12'500.-- ist die Berufung gemäss Art. 46 OG zulässig.

Erwägung 2

    2.- Unbestritten ist, dass die beklagte Hilfskasse sich in aller
Form rechtens als Verein nach Art. 60 ff. ZGB konstituiert hat, die
erforderliche Organisation und entsprechende Organe (Art. 64 ff. ZGB)
besitzt und gemäss Art. 60 ZGB Rechtspersönlichkeit erlangt hat. An dieser
Rechtslage ändert auch die Tatsache nichts, dass Dritte, nämlich der
klagende Verband Archimedes und die Schulleitung des Abend-Technikums
Zürich, die Vereinsstatuten ebenfalls genehmigten und dem Vorstand
angehören, was mangels eines statutarischen Verbotes zulässig ist (BGE
73 II 1 ff.).

    Als rechtmässig gegründeter juristischer Person kommt dem Beklagten
die Vereinsautonomie zu (vgl. BGE 73 II 2 oben; EGGER, Kommentar, N. 3 zu
Art. 63 ZGB). Ihrem wesentlichen Gehalt nach besteht die Vereinsautonomie
in der Macht, gemäss Gesetz zur Regelung der Verhältnisse des Vereins
und seiner Betätigung Normen zu schaffen. Die Festlegung der Satzungen
oder der Vereinsstatuten gehört zu den wichtigsten Erscheinungsformen der
Autonomie auf dem Gebiete des Privatrechts (KLANG/PISKO, Kommentar zum
ABGB, 2. Aufl., Bd. I/1, Vorbemerkungen zu §§ 2-13, S. 57 ff. Ziff. IV).

    Ebenso anerkannt wie dieses Recht statutarischer Regelung ist
aber auch, dass diese Regelung nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen
verbindlich erfolgen kann (KLANG/PISKO, aaO). Wie dieses Recht zum
Erlass von Satzungen theoretisch begründet wird, ob mit gesetzlicher
Verleihung, dem Selbstbestimmungsrecht oder der Vertragsfreiheit, kann
offen bleiben. In jedem Falle können die Satzungen nur innerhalb des
gesetzlichen Rahmens begründet werden, wie das in Art. 63 Abs. 2 ZGB
auch zum Ausdruck kommt. Vorbehalten bleiben somit auch gegenüber den
Satzungen oder Vereinsstatuten zwingendes Recht und die guten Sitten
(EGGER, N. 3 und 4 zu Art. 63 ZGB; RGR-Komm. zum BGB, 11. Aufl., Anm. 3
zu § 25, 1. Satz). Statutarische Bestimmungen, welche diese Schranken
überschreiten, können daher keinen Bestand haben.

Erwägung 3

    3.- Die Vereinsautonomie hat zur Folge, dass der Verein ein bedeutendes
Mass an Selbständigkeit und Unabhängigkeit besitzt. Das Recht, seine
Angelegenheiten selbst zu verwalten, wird als für den Bestand des Vereins
wesentlich betrachtet (RGR-Komm. zum BGB, 11. Aufl., Anm. 6 zu § 25). Die
Autonomie bedingt daher auch, dass die freie Willensbildung grundsätzlich
gewährleistet sein muss. Es hätte keinen Sinn, dem Verein die Freiheit der
innern Gestaltung (EGGER, N. 3 zu Art. 63 ZGB) zuzugestehen, gleichzeitig
aber grundlegende Beschränkungen der freien Willensbildung zuzulassen. Das
ganze Vereinsrecht ist auf die Gewährleistung grundsätzlich selbständiger
Willensbildung angelegt: so die Bestimmungen über die Vereinsversammlung
als oberstes Organ des Vereins (Art. 64 ZGB), das Stimmrecht der
Mitglieder und den Entscheid der Mehrheit (Majoritätsherrschaft,
Art. 67 Abs. 1 und 2 ZGB), die Regelung der Beschlussfassung (Art. 66-68
ZGB). Daraus ist zu schliessen, dass der Verein seiner Selbständigkeit
nicht soll beraubt werden können (HEINI, Schweizerisches Privatrecht,
Bd. II, S. 522).

    Der Kläger macht nun geltend, Einschränkungen des
Selbstbestimmungsrechts von Vereinen seien sehr häufig, vor allem im
Verhältnis von Ober- und Unterverbänden und im Verhältnis zu öffentlichen
Körperschaften. Der vorliegende Fall sei mit diesen Erscheinungen
nicht identisch, aber nahe verwandt; denn der beklagte Verein diene der
Verfolgung eines Zweckes, welcher den Gründerparteien und dem Beklagten
gemeinsam sei.

    Gewiss sind Bindungen, auch statutarische, des Vereins
zulässig. Indessen gestattet die Freiheit der Vereinsgründung und seiner
inneren Ausgestaltung nicht irgendwelche Bindungen. Selbst EGGER, auf
den sich der Kläger beruft, betont, dass die allgemeinen Anforderungen
der Rechtsordnung auch gegenüber rechtsgeschäftlichen Bindungen
vorbehalten bleiben (N. 17 in fine zu Art. 53 und N. 3 zu Art. 63
ZGB). Der beklagte Verein hat aber, wie ein Vergleich von Art. 2 und 3
mit Art. 11 d und 12 der Statuten ergibt, die Verfolgung seines Zweckes
vollständig in das Belieben der beiden Gründerparteien gestellt. Die
Verbindlichkeit sämtlicher Beschlüsse der Generalversammlung wird in
Art. 12 zum vorneherein und ohne Einschränkung von der Zustimmung Dritter
abhängig gemacht, während dies Sache der Generalversammlung als oberstem
Vereinsorgan wäre (vgl. hiezu BGE 67 I 346). Durch diese statutarische
Regelung wird die entscheidende, gesetzlich gewährleistete Funktion der
Mitglieder in der Betätigung des Vereins praktisch zur Bedeutungslosigkeit
herabgedrückt. Hieran ändert die Behauptung, der klagende Verband
Archimedes verfolge ähnliche Zwecke wie der Verein Hilfskasse,
nichts. Sie ist übrigens zum grössten Teil unrichtig, wie ein Vergleich
der Statuten des Verbandes Archimedes und der Hilfskasse zeigt. Art. 12
der Statuten der Hilfskasse besagt bedeutend mehr als die Einräumung
blosser Gründervorteile, ohne dass auf die weiteren statutarischen
Bindungen des Beklagten an die Gründerparteien eingegangen zu werden
braucht. Die Wirksamkeit von Art. 12 der Statuten würde die Bevormundung
des beklagten Vereins, den Verzicht auf die Freiheit der Entscheidung und
damit die Aufgabe des Selbstbestimmungsrechts bedeuten. Der Standpunkt
des Klägers, es bestehe kein Bedürfnis danach, sachlich begründete
Selbstbeschränkungen zu verbieten und die Vereinsautonomie in dieser
Weise in Fesseln zu legen, erscheint in diesem Zusammenhang geradezu als
abwegig. Eine solche Abhängigkeit von Dritten bedeutet eine unzulässige
Knebelung des Vereins und damit einen Verstoss gegen die guten Sitten
(RGR-Komm. zum BGB, aaO). Art. 12 der Statuten der Hilfskasse ist demnach
nichtig und das Vetorecht des Klägers unbeachtlich.

Erwägung 4

    4.- Der Kläger beruft sich demgegenüber auf den Umstand, dass die
Generalversammlung des beklagten Vereins am 24. August 1967 ausdrücklich
beschlossen hat, das Einspracherecht der Gründerparteien gegenüber der
vorgesehenen Leistung an das Abend-Technikum vorzubehalten und Art. 12
der Statuten zu beachten. Er will daraus ableiten, dass der fragliche
Beschluss der Generalversammlung ein bedingter und daher nie rechtswirksam
geworden sei. Die Frage der Rechtsgültigkeit von Art. 12 der Statuten
stelle sich deshalb im vorliegenden Prozess gar nicht. Die Ausführungen
der Vorinstanz, mit welchen dieser Standpunkt zurückgewiesen werde, seien
bundesrechtswidrig; denn sie würden gegen Art. 151 OR verstossen. Die Klage
sei schon aus diesem Grunde gutzuheissen. Ein bedingungsloser Beschluss
sei auch später nicht gefasst worden und wäre im Liquidationsstadium,
in welches der beklagte Verein eingetreten sei, auch nicht mehr zulässig.

    Auch diese Berufungsbegründung geht fehl. Wie bereits dargelegt, ist
die Festlegung eines uneingeschränkten Vetorechtes eines Dritten gegenüber
Generalversammlungsbeschlüssen in den Vereinssatzungen als Verstoss gegen
die guten Sitten nichtig (vgl. Art. 20 Abs. 1 OR). Diese Nichtigkeit
wirkt ex tunc; sie ist daher absolut und total (BECKER, Kommentar,
N. 8 ff., insbesondere N. 9 und 10 zu Art. 20 OR). Da der streitigen
Statutenbestimmung unter diesen Umständen jegliche Wirkung versagt werden
muss, kann sie auch keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit des fraglichen
Generalversammlungsbeschlusses vom 24. August 1967 ausüben, wie der Kläger
glaubt. Seine Annahme beruht auf einem Trugschluss (vgl. dazu KLANG/PISKO,
aaO, S. 61, Text vor N. 81). Sie ist auch noch aus einem weiteren Grunde
abzulehnen. Kennzeichen der Bedingung, namentlich auch einer vorbehaltenen
Genehmigung, ist die Schaffung eines Schwebezustandes (BECKER, N. 2 und 3
zu den Vorbemerkungen zu Art. 151-157 OR). Angesichts der Nichtigkeit von
Art. 12 der Statuten kann aber gar kein Schwebeverhältnis entstehen. Unter
diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob ein bedingter
Generalversammlungsbeschluss nicht auch im Hinblick auf Art. 157 OR
unwirksam wäre. Ebenso entfällt die Rüge des Klägers, die Ausführung
des Generalversammlungsbeschlusses vom 24. August 1967 sei nicht mehr
möglich, weil die Hilfskasse in das Liquidationsstadium eingetreten sei,
bevor die angebliche Bedingung sich erfüllt habe.

    Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die kantonalen Instanzen das
Begehren des Klägers mit Recht abgewiesen haben.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.