Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 V 70



96 V 70

16. Auszug aus dem Urteil vom 26. Mai 1970 i.S. Bucher gegen
Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Versicherungsgericht des Kantons
Luzern Regeste

    Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG.

    Die Hilflosenentschädigung nach IVG und AHVG ist begrifl ich dasselbe
Rechtsinstitut. Verwaltung und Sozialversicherungsrichter haben von Amtes
wegen zu prüfen, nach welchem Recht eine allfällige Hilflosenentschädigung
zu gewähren ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Während der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
Begehren gestellt hatte, die Kassenverfügung und der vorinstanzliche
Entscheid, welche die Gewährung einer Hilflosenentschädigung gemäss
AHVG zum Gegenstand haben, seien aufzuheben, verlangte er später, dass
ihm eine Hilflosenentschädigung im Sinne des IVG zugesprochen werde. Es
stellt sich damit zunächst die verfahrensrechtliche Frage, ob im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens das ursprüngliche Gesuch um Zusprechung einer
Hilflosenentschädigung der AHV abgeändert werden darf in ein Begehren um
Gewährung einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.

    Diese Frage ist zu bejahen. Bei der Hilflosenentschädigung nach
beiden Sozialversicherungen handelt es sich begrifflich um ein
und dasselbe Rechtsinstitut. Es ist lediglich eine Frage des von
Amtes wegen anzuwendenden Rechtes, ob die Hilflosenentschädigung
zu Lasten der Invalidenversicherung oder der AHV zu gewähren
sei. Grundsätzlich genügt es daher, dass der interessierte Versicherte
eine Hilflosenentschädigung verlangt. Alsdann ist es Sache der Verwaltung
bzw. des Sozialversicherungsrichters, die vom Ansprecher vorgebrachten
oder sonstwie bekannten Tatsachen nach den zutreffenden rechtlichen
Normen zu würdigen. Es liegt demzufolge keine unzulässige Änderung des
Rechtsbegehrens vor, wenn der Versicherte, wie im vorliegenden Fall,
zunächst eine Hilflosenentschädigung der AHV und danach im gleichen
Verfahren statt jener eine solche der Invalidenversicherung verlangt.