Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 V 34



96 V 34

9. Urteil vom 20. März 1970 i.S. Blumenstein gegen AHV-Ausgleichskasse des
Kantons Zürich und i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Blumenstein
und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Regeste

    Art. 29 Abs. 1 IVG: Beginn des Rentenanspruchs bei langdauerndem
labilem Kranksein.

    Die - in retrospektiver Würdigung des Sachverhalts zu ermittelnde -
Wartezeit gemäss der 2. Variante beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen,
da eine durch den versicherten Gesundheitsschaden bewirkte erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.

Sachverhalt

    A.- Marcus Blumenstein führte seit vielen Jahren eine Agentur für
Herrenkonfektion. Er litt an schweren Knochenzerstörungen (multiples
eosinophiles Granulom), welche in einem ersten Krankheitsschub ab 1959
seine Arbeitsfähigkeit stark herabsetzte. Verhältnismässig wenige
Beschwerden verursachte das Leiden in den Jahren 1962 bis 1966. Der
Versicherte passte sich den vom ersten Krankheitsschub herrührenden
Behinderungen an, indem er die Textilagentur personell erweiterte,
für seine Reisetätigkeit einen persönlichen Chauffeur beschäftigte und
zusätzlich einen Fabrikationsbetrieb für Herrenhosen einrichtete. Ungefähr
im Juli 1967 trat die Krankheit erneut in eine akute Phase, doch arbeitete
Blumenstein noch weiter bis zum 24. Dezember 1967. Seither oblag die
Geschäftsführung der Ehefrau des Versicherten, der bis zu seinem Tode am
3. April 1969 nur noch wenig zum Fortbestehen seiner Betriebe beitragen
konnte.

    B.- Am 10. September 1968 ersuchte Marcus Blumenstein um Leistungen der
Invalidenversicherung. Am 28. März 1969 wurden ihm verschiedene Hilfsmittel
und mit Verfügungen vom 19. Mai 1969 eine ganze einfache Invalidenrente
mit den entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und den Sohn Guy,
geboren 1954, sowie eine maximale Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember
1968 zugesprochen.

    Ester Blumenstein, die Witwe des Versicherten, beschwerte sich gegen
die beiden letztgenannten Verfügungen mit dem Antrag, es sei ihr die
"Rente soweit gesetzlich möglich rückwirkend zu gewähren".

    Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich entsprach mit Urteil vom
29. August 1969 der Beschwerde in dem Sinne, als sie den Leistungsbeginn
auf den 1. Mai 1968 festsetzte.

    C.- Dieses Urteil haben sowohl Ester Blumenstein als auch das
Bundesamt für Sozialversicherung an das Eidg. Versicherungsgericht
weitergezogen, jene unter sinngemässer Erneuerung ihres erstinstanzlichen
Beschwerdevorbringens, dieses mit dem Antrag auf Bestätigung der
angefochtenen Verfügungen.

    Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung, dieses in seinem
Mitbericht, enthalten sich eines förmlichen Antrages zur Beschwerde von
Ester Blumenstein. Ihrerseits schliesst diese auf Abweisung der Beschwerde
des Bundesamtes für Sozialversicherung: Ihr Mann sei "auch in der Zeit, wo
es ihm etwas besser gegangen ist, niemals mehr 50% arbeitsfähig (gewesen)
und dies während vielen Jahren".

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG kann der Versicherte eine ganze Rente der
Invalidenversicherung beanspruchen, wenn er mindestens zu zwei Dritteln,
oder eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (in Härtefällen
zu einem Drittel) invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, sobald
der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden
ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens
zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Für den Monat, in dem der
Anspruch entsteht, wird die Rente voll ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1
IVG). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor,
wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war (Art. 29 IVV).

Erwägung 2

    2.- Streitig ist zunächst die Frage des Rentenbeginns, worüber nach den
zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf Grund der zweiten Variante
des Art. 29 Abs. 1 IVG zu befinden ist: Das Leiden Blumensteins hatte in
keinem Zeitpunkt die für die Anwendung der ersten Variante erforderliche
Stabilität erreicht.

    Der angefochtenen Verfügung liegt die Angabe im Abklärungsbericht der
Regionalstelle zugrunde, der Versicherte sei seit dem 24. Dezember 1967
arbeitsunfähig. Da der Versicherte während der anschliessenden 360 Tage
durchschnittlich zu mehr als zwei Dritteln in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt blieb, betrachtete die Invalidenversicherungs-Kommission
den für den Anspruch auf eine ganze Rente massgebenden Sachverhalt als
im Verlauf des Monats Dezember 1968 erfüllt.

    Demgegenüber nahm die kantonale Rekurskommission an, eine teilweise
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit Blumensteins habe schon lange vor
dem 24. Dezember 1967 bestanden. Berücksichtige man die Angaben der
Regionalstelle über die vom Krankheitsschub des Jahres 1959 herrührenden
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und den Umstand, dass der
zweite Krankheitsschub ungefähr Mitte 1967 begann, so rechtfertige es
sich, für das Jahr 1967 eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 75%
anzunehmen. Für 1968 sei davon auszugehen, dass der Versicherte bis
ungefähr Ende April wöchentlich noch 1 bis 3 Stunden in seinem Betrieb
verbracht habe, um Anweisungen und Ratschläge zu erteilen. Ab Mai
1968 sei er praktisch zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Es rechtfertige
sich daher, für die erste Hälfte des Jahres 1968 eine durchschnittliche
Arbeitsfähigkeit von höchstens 10% anzunehmen. Aus diesen Feststellungen
folgerte die Rekurskommission: "Die vom Gesetz geforderte 360tägige,
mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit war somit im Mai 1968 abgelaufen
(7 Monate im Jahre 1967 zu 20% [recte 25%] und 5 Monate im Jahre 1968 zu
90% Arbeitsunfähigkeit)."

    Diese Schlussfolgerung beanstandet das Bundesamt für
Sozialversicherung: "... der Fristenlauf für die Entstehung eines
Rentenanspruchs bei langdauernder Krankheit könne nur dann beginnen,
wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% besteht." Demnach wäre
das zeitliche Erfordernis der zweiten Variante des Art. 29 Abs. 1 IVG
eine Art Karenzfrist, in welcher der anspruchsbegründende Sachverhalt
sich lediglich zu bestätigen hätte. Folgerichtig führt das Bundesamt denn
auch aus, das Erfordernis eines Durchschnitts diene im wesentlichen der
Ausschaltung von Härten, die sich aus einem vorübergehenden Absinken der
Arbeitsunfähigkeit unter 50% ergäben: "Es wäre unbillig, wenn dadurch
der Fristenlauf neu beginnen müsste."

Erwägung 3

    3.- a) Weder Wortlaut noch Sinn der zweiten Variante des Art.
29 Abs. 1 IVG vermögen eine derartige Auffassung zu rechtfertigen.

    Diese Variante betrifft diejenige Invaliditätsart, welche Art. 4 IVG
als eine "längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit" definiert. "Längere
Zeit dauernd ist die Erwerbsunfähigkeit auf jeden Fall erst dann, wenn
sie mindestens eine Periode von 360 Tagen umfasst" (EVGE 1962 S. 248;
vgl. auch 1962 S. 359 f., 1965 S. 187). Handelt es sich um langdauernde
Krankheit, so erfüllt sie die Voraussetzungen des Rentenanspruches
gemäss Art. 29 Abs. 1 erst, wenn sie den Versicherten während 360 Tagen
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zur Hälfte
arbeitsunfähig gemacht hat (und er weiterhin mindestens zur Hälfte
erwerbsunfähig ist). Dementsprechend ist das zeitliche Erfordernis
des Art. 29 Abs. 1 IVG nicht als Wartefrist zu bezeichnen, wie das
Eidg. Versicherungsgericht im ebenfalls heute gefällten Urteil Matthey
ausgeführt hat. Diesem Erfordernis entspricht nämlich nicht eine Periode,
die von einem bestimmten Anfangstag an kalendermässig genau abgegrenzt
werden kann: es limitiert nur den Zeitraum, innert welchem sich der
rentenbegründende Sachverhalt realisiert haben muss. Kalendermässig lässt
sich dieser Zeitraum grundsätzlich nur retrospektiv festlegen. Es ist
also vorerst nicht zu fragen, wann die Arbeitsunfähigkeit bestimmten
Ausmasses ihren Anfang genommen hat, sondern vielmehr, wann eine
durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 360
Tagen ohne wesentlichen Unterbruch realisiert war. Die kalendermässige
Fixierung des Rentenbeginns setzt die Beantwortung dieser Frage voraus;
phasenweise Bemessung der zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit wird dabei
häufig unerlässlich sein (nicht publiziertes Urteil Hochreutener vom
21. Juni 1968).

    b) Für die Belange einer derart verstandenen "Wartezeit" spielt es
keine Rolle, wie hoch der Grad bestehender Arbeitsunfähigkeit anfänglich
war: Da ein Durchschnitt verlangt ist, muss eine anfänglich geringe
durch eine entsprechend schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
innerhalb 360 Tagen ergänzt werden, da sonst ein anspruchsbegründendes
Ausmass der Invalidität überhaupt nicht vorläge. Für die Annahme, das
Gesetz wolle solche Fälle anders behandelt wissen als jene, in welchen
am Anfang der Beobachtung ein völliger Ausfall der Arbeitsunfähigkeit
bestand, die Besserung aber stetig fortschreitet, oder in welchen der
Grad der Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen ständig ungefähr gleich
bleibt, fehlt es an Anhaltspunkten. Wohl hat die hier anwendbare Novelle
von 1968 die Grundgedanken der Rechtsprechung übernommen, welche die
- im Bereiche der Variante 2 lückenhafte - alte Regelung durch die
Varianten 3 a und 3 b ergänzte (vgl. EVGE 1965 S. 185 und 192); doch
findet sich auch dort keine Stütze für die Ansicht des Bundesamtes für
Sozialversicherung. Weder wurde in dieser Rechtsprechung je ein bestimmter
Grad anfänglicher Beeinträchtigung verlangt, noch galt es, mit der Novelle
von 1968 einen solchen festzulegen. Da das positive Recht im übrigen die
Frage des Unterbruchs ausdrücklich regelt, wäre nicht einzusehen, weshalb
mit dem Erfordernis des Durchschnitts die im wesentlichen gleiche Frage
nochmals geregelt sein sollte.

    c) Erforderlich für die retrospektive Beurteilung der Frage, wann
frühestens die Wartezeit begann, ist also grundsätzlich bloss, dass
eine durch den versicherten Gesundheitsschaden bewirkte Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit damals überhaupt bestand. Zwar muss der Verwaltung
ein verhältnismässig weiter Ermessensraum zustehen, um die Elemente der
Durchschnittsberechnung im allgemeinen zu ermitteln und dabei auch die
Frage zu beantworten, welcher minimale Beeinträchtigungsgrad am Anfang
überhaupt erheblich sein soll (vgl. ZAK 1966 S. 274 oben); sie wird sich
aber dennoch von dem im Bereich der zweiten Variante massgebenden Begriff
der Arbeitsunfähigkeit leiten lassen müssen. Dieser Begriff beantwortet
zunächst die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Versicherten in seinem
bisherigen Beruf. Er ist aber nicht abstrakt medizinisch zu verstehen,
sondern bedeutet für den Erwerbstätigen die Unfähigkeit, erwerblich
verwertbare Arbeit zu leisten (vgl. EVGE 1968 S. 291 f.). Dabei
wird im Einzelfall je nach dem massgeblichen Beruf bald der Vergleich
der geleisteten Arbeitsstunden mit der normalen Arbeitszeit, bald das
Verhältnis zwischen dem tatsächlich erzielten zum normalen Verdienst bei
ähnlicher Beschäftigung im Vordergrund stehen. Demgegenüber werden für die
Feststellung des versicherten Gesundheitsschadens und die Beantwortung
der Frage, ob dieser nach seiner Art und Schwere geeignet sei, den
vom Rentenansprecher erlittenen Ausfall zu bewirken, die ärztlichen
Beobachtungen zu würdigen sein (vgl. ZAK 1970 S. 35 f.).

    In der Regel wird die Wartezeit erst dann als eröffnet gelten können,
wenn ein erheblicher Ausfall an erwerblichem Leistungsvermögen besteht
(vgl. EVGE 1969 S. 172 f.); es dürfte sich nämlich bei rückschauender
Betrachtungsweise nachträglich kaum je zuverlässig feststellen lassen,
ob sich der Versicherte, schon bevor er die eigene Arbeit einschränken
oder gar einstellen musste, in unzumutbarer Weise überforderte.

    Dieser den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragenden Betrachtungsweise
und dem Gebot der Rechtsgleichheit entspricht es, die zeitliche
Voraussetzung der zweiten Variante des Art. 29 Abs. 1 IVG nur dann
als erfüllt zu betrachten, wenn schon 360 Tage zuvor eine deutliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Unter einem gewissen
minimalen Grad wird also die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für
die Belange der Rentenentstehung nach der zweiten Variante unerheblich
sein. Diesen minimalen Grad heute festzulegen, besteht jedoch kein
Anlass. Nach den auch vom Bundesamt für Sozialversicherung als zutreffend
erachteten Feststellungen der Vorinstanz, welche auf ausführlichen
Berichten des behandelnden Arztes und der Regionalstelle beruhen, darf
davon ausgegangen werden, dass Marcus Blumenstein schon zu Beginn der von
der Vorinstanz in Betracht gezogenen 360 Tage zu wenigstens einem Viertel
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Es bedarf keiner weiteren
Erläuterung, dass eine derartige Beeinträchtigung noch als erheblich
betrachtet werden muss.

    d) Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die
sich im Rahmen pflichtgemässen Ermessens halten, kommt ein früherer
Rentenbeginn nicht in Betracht. Wird nämlich die Durchschnittsberechnung
nach Monaten vorgenommen, was hier nicht zu beanstanden ist, so lässt sich
ein Zurückgehen um einen Schritt von zunächst 30 Tagen nur rechtfertigen,
wenn die Summe der für die einzelnen Monate geltenden Prozentzahlen
650% überschreitet. Im vorliegenden Fall beträgt diese Summe nur 625%
(7 Monate des Jahres 1967 zu 25% und 5 Monate des Jahres 1968 zu 90%).

    Dass Marcus Blumenstein im übrigen schon vor und zu Beginn
der hier in Betracht fallenden 360 Tage zu mindestens 50% in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, wie die Beschwerdeführer
behaupten, ist nicht glaubhaft. Wohl lag eine erhebliche Beeinträchtigung
der körperlichen Leistungsfähigkeit vor, in der Leitung seiner Betriebe
war Blumenstein aber dadurch offensichtlich wenig behindert. Dafür, dass
die erwerblichen Auswirkungen dieser Beeinträchtigung 25% überschritten
hätten, was hier die Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn wäre,
fehlt es an Anhaltspunkten.

Erwägung 4

    4.- Sinngemäss hat die Vorinstanz dem Versicherten ab 1. Mai 1968
eine ganze Rente zugesprochen. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in
seiner Beschwerdeschrift aber zutreffend ausführt, verlangt die Systematik
des IVG eine Differenzierung je nach dem durchschnittlichen Grade der
Arbeitsunfähigkeit während der vergangenen 360 Tage. Dementsprechend
kommt so lange nur die Zusprechung einer halben Rente in Betracht,
als dieser durchschnittliche Grad wohl 50% erreicht, 662/3% aber nicht
übersteigt. Im vorliegenden Fall ist also für die Monate Mai bis Juli
1968 nur eine halbe Rente zuzusprechen, während die ganze Rente erst ab
August 1968 ausgerichtet werden darf.

Erwägung 5

    5.- Zu Recht verweist das Bundesamt für Sozialversicherung auch darauf,
dass der Anspruchsbeginn für die Hilflosenentschädigung unabhängig von
demjenigen auf die Rente ist. Wann dieser Anspruch entsteht, ist in
analoger Anwendung der Ordnung des Art. 29 Abs. 1 IVG zu prüfen. Bei
langdauernder Krankheit kann demnach eine Hilflosenentschädigung erst
dann ausgerichtet werden, wenn die Hilflosigkeit während 360 Tagen ohne
wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (vgl. EVGE 1969 S. 112). Dass im vorliegenden Fall vor dem Dezember
1968 eine erhebliche Hilflosigkeit bestanden hätte, ist auf Grund der
Akten nicht anzunehmen. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht
demnach erst ab 1. Dezember 1968, wie die Invalidenversicherungs-Kommission
zutreffend festgestellt hat.

Erwägung 6

    6.- Wegen des grundsätzlichen Gehaltes der hier behandelten
Rechtsfragen ist der Fall im Sinne von Art. 6 lit. a des Reglementes
für das Eidg. Versicherungsgericht vom 1. Oktober 1969 dem Gesamtgericht
unterbreitet worden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung wird der
Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 29. August 1969
in dem Sinne abgeändert, als festgestellt wird, dass Marcus Blumenstein
von Mai bis Juli 1968 eine halbe und ab August 1968 eine ganze Rente mit
den entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und den Sohn Guy sowie
ab Dezember 1968 eine Hilflosenentschädigung zusteht.

    II.  Im übrigen wird die Beschwerde des Bundesamtes für
Sozialversicherung wie auch diejenige der Ester Blumenstein abgewiesen.

    III.  Die Akten werden an die Ausgleichskasse zurückgeleitet zur
Feststellung von Rentenbetrag und Anspruchsbeendigung.