Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 V 31



96 V 31

7. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1970 i.S. Malo de Molina gegen
Schweiz. Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons
Luzern Regeste

    Art. 80 Abs. 1 KUVG: Invaliditätsschätzung.

    Massgebender Arbeitsmarkt für einen ausländischen Versicherten.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Es ist noch zu prüfen, ob die festgestellte Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit es rechtfertigt, den anrechenbaren Invaliditätsgrad
revisionsweise auf 30% herabzusetzen, mit andern Worten, ob dieser
Ansatz der durch den erlittenen Schaden verursachten "durchschnittlichen
Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten
in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt" (EVGE 1967 S. 23)
entspricht. Massgebend ist jener Arbeitsmarkt, der dem Beschwerdeführer,
einem spanischen Hilfsarbeiter, bisher offenstand und weiterhin
offenstehen wird, nämlich jener eines industrialisierten Landes,
in welchem Maschinen durch beruflich nicht besonders qualifizierte
Arbeitskräfte bedient und überwacht werden. Im vorliegenden Fall auf
spanische Verhältnisse allein abzustellen, ist die SUVA jedenfalls für so
lange nicht verpflichtet, als dem Beschwerdeführer auch ausserhalb seiner
Heimat Beschäftigungsmöglichkeiten offenstehen. - In konjunktureller
Hinsicht sodann kommt es für die Belange der Invaliditätsschätzung auf
ausgeglichene Arbeitsmarktverhältnisse an, d.h. auf eine Situation,
in welcher das Angebot an Arbeitskräften und die Nachfrage nach solchen
sich ungefähr die Waage halten. Wie weit der Beschwerdeführer in solcher
Lage gegenüber unversehrten Industriearbeitern seiner Kategorie erwerblich
deklassiert wäre, ist Ermessensfrage. Die angefochtene Revisionsverfügung
beantwortet sie implizite dahin, dass der Versicherte dank lohnmässigen
Zugeständnissen entsprechend der ihm zuerkannten 30%igen Erwerbsunfähigkeit
auch dann imstande wäre, im Wettbewerb mit unversehrten Arbeitskräften
seiner Kategorie konkurrenzfähig zu bleiben. Diese Annahme ist vertretbar;
sie überschreitet jedenfalls den Rahmen gesetzmässigen Ermessens nicht.