Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 I 766



96 I 766

115. Urteil vom 4. Dezember 1970 i.S. Fischer gegen Eidg. Justiz-
und Polizeidepartement. Regeste

    Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln.

    1.  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in der Frage des
Führerausweisentzugs zulässig (Erw. 1).

    2.  Wie weit ist die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über einen
Führerausweisentzug wegen Verkehrsdelikten an die tatsächlichen und
rechtlichen Feststellungen des Strafrichters im betreffenden Falle
gebunden? (Erw. 2).

    3.  Der Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln
ist eine administrative Massnahme (Erw. 3).

    4.  Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich nicht an die
Feststellungen des Strafrichters gebunden. Sie wird aber von ihnen nicht
ohne Not abweichen (Erw. 4).

    5.  Gründe, welche die Verwaltungsbehörde zwingen können, vom Entscheid
des Strafrichters abzuweichen (Erw. 5).

    6.  Verletzung der Regeln über das Überholen (Erw. 7).

    7.  Vollzug der Massnahme, obschon seit der Begehung des
Verkehrsdeliktes schon mehr als zwei Jahre vergangen sind. Der
Fahrzeugführer hat in der Zwischenzeit erneut gegen Verkehrsregeln
verstossen (Erw. 9).

Sachverhalt

    A.- Werner Fischer fuhr am 11. Mai 1968 abends in Begleitung von
Irmgard Alder mit einem "Morris Mini MK II" auf der Hauptstrasse von
Rorschach Richtung St. Gallen. Bei Goldach schloss er um ca. 21.30 Uhr
auf den von Ely Pepin gelenkten "Opel Commodore" auf, in dem sich auch
Ursula Glinz befand. Oberhalb Riedern, Mörschwil, auf einem leicht
ansteigenden, geraden Strassenstück, setzte er zum Überholen an. Bevor
er sein Manöver beendet hatte, tauchte aus der Gegenrichtung ein von Hans
Vetsch gesteuerter Personenwagen auf. Fischer beendete das Überholmanöver,
indem er brüsk nach rechts einschwenkte. Dabei streifte sein Fahrzeug
den überholten Personenwagen vorne links an der Stossstange, geriet ins
Schleudern, überquerte die linke Fahrbahn, kollerte die Strassenböschung
hinunter und kam schliesslich erheblich beschädigt in der Wiese zum
Stehen. Das Fahrzeug von Pepin wurde nur leicht beschädigt. Vetsch war
noch rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich entkommen. Alle Beteiligten
blieben unverletzt.

    In der Einvernahme vor dem Bezirksamt Rorschach behauptete Fischer,
Pepin sei ihm schon kurz nach Goldach wegen seiner unregelmässigen,
abgehackten Fahrweise aufgefallen. Wie er Pepin habe überholen wollen,
habe dieser noch Gas gegeben, um ihn nicht nach vorne zu lassen. Pepin
bestritt diese Darstellung in einer nachträglichen Einvernahme vor
Bezirksanwaltschaft Zürich und erklärte, er habe seine Geschwindigkeit den
Verhältnissen angepasst und sei deshalb bisweilen langsamer, bisweilen
wieder etwas rascher gefahren, damit habe er aber nicht etwa Fischer am
Überholen hindern wollen. Im Gegenteil sei er ganz rechts gefahren,
um Fischer das Überholen zu erleichtern, denn die Scheinwerfer des
dicht aufgeschlossenen Morris hätten ihn gestört. Im übrigen sei er
der Ansicht, Fischer sei unnötig früh nach rechts eingeschwenkt. Der
aus der Gegenrichtung heranfahrende Personenwagen Vetsch sei noch so
weit entfernt gewesen, dass Fischer auch später hätte einschwenken
können. Ausserdem wäre auf der Strasse auch genügend Platz gewesen für
alle drei Autos nebeneinander. Seine Mitfahrerin, Ursula Glinz, bestätigte
vor Bezirksanwaltschaft Winterthur, Pepin habe sich mit seinem Auto ganz
rechts der Fahrbahn gehalten, um Fischer das Überholen zu erleichtern und
habe seine Geschwindigkeit nicht erhöht. Beim Überholen sei Fischer während
einiger Sekunden auf gleicher Höhe wie Pepin gefahren. Sie habe das Gefühl
gehabt, Fischer habe Mühe, die zum Überholen notwendige Geschwindigkeit
zu erreichen. Irmgard Alder, die Mitfahrerin Fischers, sagte demgegenüber
vor Untersuchungsrichteramt St. Gallen aus, Fischer habe Pepin auf einem
Strassenstück überholt, auf dem auch sie überholt hätte. Pepin sei für
jene Verhältnisse sehr langsam gefahren. Wie sie aber beim Überholen auf
seine Höhe gelangt seien, habe er auf einmal erheblich beschleunigt.

    B.- Am 11. Oktober 1968 hob das Bezirksamt Rorschach die
Strafuntersuchung gegen Fischer auf. In der Aufhebungsverfügung wird
ausgeführt: "Fischer und seine Mitfahrerin behaupten, Pepin habe den
Personenwagen während ihrer Vorfahrt beschleunigt. Pepin und seine
Mitfahrerin stellen dies in Abrede und wollen die Geschwindigkeit in
diesem Augenblick sogar reduziert haben. Es steht somit Behauptung gegen
Behauptung. Da der wahre Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte,
kann den beiden Fahrzeuglenkern kein strafrechtliches Verschulden
nachgewiesen werden. Das Strafverfahren wird daher mangels Beweis
aufgehoben". Die Staatsanwaltschaft bestätigte diese Aufhebungsverfügung
am 15. Oktober 1968.

    C.- Schon am 19. Juli 1968 hatte die zuständige Stelle des
st. gallischen Polizeidepartementes (Amt für Administrativmassnahmen SVG)
gegen Fischer einen Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten
verfügt mit Wirkung ab 7. August 1968. Am 29. Juli 1968 hatte Fischer
dagegen an die kantonale Verwaltungsrekurskommission rekurriert. Diese
erkannte dem Rekurs aufschiebende Wirkung ab 4. September 1968 zu. Am
23. April 1969 wies sie ihn ab. Eine Beschwerde Fischers gegen diesen
Entscheid wies das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 20. Juli
1970 ab.

    Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August
1970, der mit Präsidialverfügung vom 7. September 1970 aufschiebende
Wirkung erteilt wurde, macht Fischer geltend, es sei willkürlich
und einfach stossend, dass die Verwaltungsbehörde annehme, er
habe Verkehrsregeln verletzt, nachdem das Bezirksamt Rorschach das
Strafverfahren aufgehoben habe und damit festgestellt sei, dass gegen ihn
in strafrechtlicher Hinsicht nichts vorliege. Der angefochtene Entscheid
sei daher aufzuheben. Eventuell sei der Führerausweisentzug nicht mehr
zu vollziehen, da seit dem Unfall mehr als zwei Jahre verstrichen seien
und er sich in dieser Zeit nichts mehr habe zuschulden kommen lassen.

    Das EJPD beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

    D.- Fischer ist von 1959 bis 1967 insgesamt zehnmal wegen verschiedener
Verstösse gegen die Verkehrsregeln mit Bussen zwischen Fr. 20.- und
Fr. 150.-- bestraft worden. Sein Führerausweis war ihm im Jahre 1962 für
einen Monat, im Jahre 1964 für zwei Monate und im Jahre 1966 nochmals
für einen Monat entzogen.

    Am 6. Mai 1970 hat das Amt für Administrativmassnahmen SVG des
Polizeidepartements des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer im Sinne
einer Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG einen weiteren Entzug seines
Führerausweises angedroht. Als Grund dafür nennt es: "Gefährdung der
Verkehrssicherheit mit Personenwagen durch vorschriftswidriges Überholen
einer stehenden Kolonne, Fahren mit Fahrzeug auf dem Trottoir, begangen
am 20.2.1970 in St. Gallen".

    Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung nicht angefochten.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gegenstand der Anfechtung ist ein Beschwerdeentscheid des Eidg.
Justiz- und Polizeidepartements. Gegen Departementsentscheide ist nach
Art. 98 lit. b OG in der Fassung vom 20. Dezember 1968 grundsätzlich
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Keine der in Art. 99
bis 102 OG aufgeführten Ausnahmen trifft auf den vorliegenden Fall
zu. Auch Art. 24 Abs. 2 SVG, der vorsieht, das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement entscheide in der Frage des Führerausweisentzugs
endgültig, kann der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
heute nicht mehr im Wege stehen. Die Vorschriften des OG über die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Fassung vom 20. Dezember 1968
gehen dieser Bestimmung vor. Die Revision des OG bezweckte einen Ausbau
der Verwaltungsrechtspflege im Bunde (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 24. September 1965 BBl 1965 II 1265). Mit Rücksicht darauf wäre es
widersinnig, bliebe nun die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerade in einer
Materie unzulässig, für die sie schon lange gefordert wurde. So setzt
auch die Botschaft des Bundesrates zur OG-Revision die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Materie als selbstverständlich
voraus (BBl 1965 II S. 1305).

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die im übrigen ordnungsgemäss
eingebracht wurde, ist somit zulässig.

Erwägung 2

    2.- Die erste kantonale Instanz und das EJPD haben den
Führerausweisentzug gegenüber dem Beschwerdeführer auf Art. 16 Abs. 3 SVG
gestützt, während die kantonale Verwaltungsrekurskommission offen liess, ob
der Ausweis auf Grund von Art. 16 Abs. 2 oder Abs. 3 SVG zu entziehen sei.

    Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn
der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder
anders belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen
werden. Wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, muss
ihm der Führerausweis entzogen werden (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Das
Eingreifen der Verwaltungsbehörde setzt in diesen Fällen also eine
Verkehrsregelverletzung voraus. Die Verletzung von Verkehrsregeln ist
anderseits in Art. 90 SVG mit Strafe bedroht. Derselbe Dualismus lässt
sich auch in den Fällen von Art. 16 Abs. 3 lit. b, c und d feststellen,
auf die die Strafdrohungen von Art. 91, 92 und 94 SVG Bezug haben. Ist zu
beurteilen, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliege, so erhebt sich somit
die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis des Verwaltungsverfahrens
zum Strafverfahren. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die
Verwaltungsbehörde sei an den Entscheid des Strafrichters, im vorliegenden
Falle an dessen Aufhebungsverfügung, gebunden.

Erwägung 3

    3.- Zunächst ist die Rechtsnatur des Führerausweisentzugs abzuklären.
Unter der Herrschaft des BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr
vom 15. März 1932 (MFG) galt er als administrative Massnahme (STREBEL,
Komm. zu Art. 13 MFG N. 20; MÜHLEMANN, Der Führerausweis, Diss. Bern
1934, S. 66; SCHIEBLE, Der Entzug des Führerausweises in der Schweiz,
Diss. Basel 1958, Maschinenschrift, S. 94 ff). Im Laufe der Vorarbeiten
zum SVG wurde die Frage nach der Rechtsnatur des Führerausweisentzugs im
Vernehmlassungsverfahren wie in der Expertenkommission von verschiedenen
Seiten aufgeworfen. Schliesslich blieb man bei der hergebrachten Auffassung
und strich sogar eine Bestimmung, welche den Strafrichter ermächtigt
hätte, den Entzug auch als Nebenstrafe auszusprechen (vgl. Protokolle
der Expertenkommission S. 101 ff, 222 ff, 224). In seiner Botschaft
an die Bundesversammlung vom 24. Juni 1955 brachte der Bundesrat dies
klar zum Ausdruck (BBl 1955 II S. 23). Er führte aus, der Entzug des
Führerausweises sei erfahrungsgemäss eines der wirksamsten Mittel
zur Hebung der Disziplin im Motorfahrzeugverkehr; Leute, die sich als
Motorfahrzeugführer nicht bewährt hätten, seien noch unnachsichtiger als
bisher vom Steuerrad fernzuhalten. Der Führerausweisentzug sei keine Strafe
für begangene Verfehlungen, sondern sichernde Massnahme zur Verhütung
von neuen Widerhandlungen. In der Botschaft wird auch begründet, weshalb
der Strafrichter in der Gesetzesvorlage weder ausschliesslich noch neben
der Verwaltungsbehörde zum Führerausweisentzug zuständig erklärt wird
(BBl 1955 II S. 27).

    Der Begriff der sichernden Massnahme, wie er in der bundesrätlichen
Botschaft verwendet ist, darf nicht verwechselt werden mit jenem
des Sicherungsentzugs, der in Lehre und Praxis etwa dem sogenannten
Warnungsentzug gegenübergestellt wird. Nach STAUFFER unterscheidet sich der
Sicherungsentzug dadurch vom Warnungsentzug, dass er unabhängig von einer
Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher
Unfähigkeit des Fahrzeugführers erfolgen kann, während der Warnungsentzug
stets voraussetzt, dass der Fahrzeugführer ein Verkehrsdelikt begangen hat
(STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966 S. 25-27). Nur
im Sicherungsentzug sieht STAUFFER eine administrative Massnahme. Der
Warnungsentzug hingegen ist nach ihm materiell eine Strafe. Auch das EJPD
verwendet die Unterscheidung zwischen Sicherungsentzug und Warnungsentzug
in seiner Entscheidpraxis. So hat es in einem unveröffentlichten Entscheid
vom 4. Oktober 1967 (Registerzeichen VR 804) daraus den Schluss gezogen,
der Beschwerde gegen einen Sicherungsentzug könne im Gegensatz zu jener
gegen einen Warnungsentzug keine aufschiebende Wirkung erteilt werden. Die
Unterscheidung zwischen Sicherungsentzug und Warnungsentzug darf aber
nicht, wie bei STAUFFER, zum Schlusse führen, der Warnungsentzug werde
nicht auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit verfügt. Auch der
Warnungsentzug hat den Zweck, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Auch er
erscheint deshalb als administrative Massnahme.

    Diese Auffassung kam in den parlamentarischen Beratungen klar zum
Ausdruck. Insbesondere die Berichterstatter in beiden Räten hielten fest,
wenn auch der Entzug des Führerausweises praktisch als Strafe empfunden
werde, so sei er nach dem Gesetze doch eine administrative Massnahme (vgl.
StenB. NR 1956 S. 597 ff., StenB. StR 1958 S. 94/94). Im Nationalrat
wurde von verschiedenen Seiten noch ausdrücklich auf die präventive,
erzieherische Wirkung des Entzugs hingewiesen (vgl. StenB. NR 1956
S. 600/601). In dritter Lesung hob der Nationalrat auch seinen Beschluss
auf, wonach bei Rückfall der rechtskräftige Entzug veröffentlicht
werden könne. Zur Motivierung dieser Streichung wurde gesagt, der
Führerausweisentzug sei zwar eine administrative Massnahme, die Publikation
des Entzuges jedoch eine Strafe, die auszufällen dem Richter vorbehalten
bleiben sollte (StenB. NR 1958 S. 659).

    Wird der Führerausweisentzug auf Grund eines Verkehrsdeliktes verfügt,
so wird er vom Betroffenen zumeist als Strafe empfunden. Das vermag aber
nichts daran zu ändern, dass er vom Gesetz als administrative Massnahme
präventiven und erzieherischen Charakters ausgestaltet wurde. Hätte das
Gesetz ihn als Strafe verstanden haben wollen, so hätte es ihn im Fünften
und nicht im Zweiten Titel geregelt. Auch hätte es wohl nicht ausdrücklich
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorgesehen (Art. 22 SVG). Auch
andere administrative Massnahmen können als Strafen empfunden werden, ohne
dass dies an ihrer Rechtsnatur etwas ändern würde. So verhält es sich oft
etwa beim Entzug anderer Polizeibewilligungen wegen Nichtbeachtung damit
verbundener Bedingungen. Der Entzug des Führerausweises ist also sowohl
in formeller wie in materieller Hinsicht eine administrative Massnahme.

Erwägung 4

    4.- Steht fest, dass der Entzug des Führerausweises eine
administrative Massnahme ist, so müssen die Verwaltungsbehörden dem
Prinzip der Gewaltentrennung zufolge unabhängig von den tatsächlichen
und rechtlichen Feststellungen des Strafrichters, der über das dem
Fahrzeugführer vorgeworfene Verkehrsdelikt zu urteilen hat, über
den Entzug des Ausweises entscheiden können. Dies erscheint umso eher
gerechtfertigt, als die Verwaltungsbehörden hier, wie gesehen, materielle
Verwaltungsfunktionen ausüben.

    Erlaubt Art. 53 OR. dem Zivilrichter, vom Entscheid des Strafrichters,
also eines Organes der gleichen rechtsprechenden Gewalt, abzuweichen, so
muss es umso eher den Verwaltungsbehörden zustehen, Angelegenheiten, die in
ihren Kompetenzbereich fallen, unabhängig von richterlichen Feststellungen
zu entscheiden (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 91).

    Eine Parallele lässt sich zum Disziplinarrecht ziehen. Ist in einem
Straf- oder Zivilprozess gegen den Beamten auf Verurteilung oder auf
Freisprechung oder auf Abweisung der Klage erkannt worden, so bleibt der
zuständigen Amtsstelle nach Art. 30 Abs. 4 des BG über das Dienstverhältnis
der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927 das Recht gewahrt, den Beamten wegen
der nämlichen Tatsachen disziplinarisch zu bestrafen. Das Bundesgericht
hat denn auch in seiner Funktion als Disziplinargericht in einem Falle,
in dem der Strafrichter auf Freispruch entschieden hatte, in freier
Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Strafrichters
die Schuldfrage neu beurteilt (BGE 71 I 469).

    Die Verwaltungsbehörde wäre beim Entscheid über den Entzug des
Führerausweises an das Strafurteil gebunden, wenn das Gesetz dies
ausdrücklich vorsähe. Dies trifft aber nicht zu. Die Frage wurde bei der
Vorbereitung des Gesetzes nicht einmal aufgeworfen. An das Strafurteil
gebunden wäre die Verwaltungsbehörde auch, wenn sie den Führerausweis
nach dem Gesetze nur in Fällen entziehen dürfte, in denen ein Strafurteil
ergangen ist. Das Strafurteil wäre in diesem Fall eine der Tatsachen,
von deren Existenz die Entscheidung der Verwaltungsbehörde abhangen
würde. Diese hätte das Urteil unbesehen zu übernehmen (vgl. GRISEL, aaO
S. 91 unten; IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 3. A. Bd. II
Nr. 521 III lit. a). Aber auch dies trifft nicht zu, wie der Wortlaut von
Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG zeigt. Aus der Botschaft des Bundesrates ergibt
sich, dass die Kompetenz zum Entzug des Führerausweises insbesondere auch
deshalb nicht dem Strafrichter zugewiesen wurde, weil der Ausweis möglichst
bald nach der Tat entzogen werden sollte, zwischen Tat und Entzug nicht
die für die Abwicklung eines Strafverfahrens notwendige Zeit verstreichen
sollte (BBl 1955 II S. 27). Dies schliesst aber die Auslegung aus, wonach
der Entzug wegen Verkehrsdelikten eine Verurteilung des Fahrzeugführers
durch den Strafrichter voraussetze.

    Das EJPD hat in seiner Rechtsprechung als letzte Rekursinstanz schon
seit langem unter Berufung auf das Prinzip der Gewaltentrennung den
Standpunkt eingenommen, die Verwaltungsbehörde sei in ihrem Entscheid
grundsätzlich unabhängig von einem strafrichterlichen Urteil und nicht
an die Erkenntnisse der Strafbehörde gebunden (VEBB 1959/1960 N. 117,
S. 216, unveröffentlichte Entscheide VR 860 vom 30. Dezember 1968 und
VR 877 vom 18. April 1969). Im angefochtenen Entscheid beruft es sich
auf diese Praxis, die von massgebenden Autoren kritiklos zitiert wird
(vgl. GRISEL, aaO S. 91, IMBODEN, aaO Nr. 521 II). Das Departement hat aber
immer auch festgehalten, die Verwaltungsbehörde solle im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtseinheit nicht ohne Not von den Feststellungen
im Strafurteil abweichen (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD VR
423 vom 28. Januar 1959 S. 3). Ähnliche Zurückhaltung empfiehlt auch die
Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr, wenn sie schreibt, in
der Würdigung des Tatbestandes sollten grundsätzlich zwischen Verwaltung
und Strafjustiz keine Differenzen bestehen und es sei in ausgesprochenen
Zweifelsfällen wenn immer möglich das Strafurteil abzuwarten, bevor
eine Administrativmassnahme verfügt werde (vgl. Bericht und Richtlinien
über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, genehmigt von der
Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 15. April 1970,
Ziff. 7). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das ändert aber nichts
daran, dass das Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht
bindet.

Erwägung 5

    5.- Die Praxis des EJPD zur Frage der Bindung der Verwaltung an den
Entscheid des Strafrichters kann somit grundsätzlich übernommen werden. Im
Hinblick auf die praktische Bedeutung dieser Frage scheint es aber
gerechtfertigt, zunächst losgelöst vom vorliegenden Falle zu untersuchen,
welche Umstände die Verwaltungsbehörden zwingen können, vom Strafurteil
abzuweichen. Insbesondere folgende drei Fälle sind dabei zu unterscheiden:

    a) Es mag vorkommen, dass die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt,
die dem Strafrichter bei der Beurteilung des Falles unbekannt waren,
oder die er übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet,
ihrem Entscheid sämtliche feststehenden Tatsachen zugrundezulegen. Dies
kann dazu führen, dass sie in der Frage, ob ein Verkehrsdelikt vorliege,
vom Entscheid des Strafrichters abweichen muss.

    b) Es kann sich fragen, inwieweit die Verwaltungsbehörde in der
Beweiswürdigung, insbesondere in der Würdigung der Aussagen von Zeugen und
Beteiligten, frei ist. Hat sie selbst die gleichen Zeugen angehört wie der
Strafrichter, so muss sie auch deren Aussagen frei würdigen können. Hat
sie jedoch auf die Einvernahme der vom Strafrichter angehörten Zeugen
verzichtet, so hat sie sich grundsätzlich an dessen Würdigung der Aussagen
zu halten, denn den Wert einer Zeugenaussage kann in aller Regel am besten
ermessen, wer den Zeugen selbst vor sich hatte. Immerhin ist denkbar,
dass eine Zeugenaussage in Verbindung mit bestimmten, feststehenden
Tatsachen für die Verwaltungsbehörde eine andere Bedeutung erhält,
als ihr der Strafrichter beigemessen hat. Die Verwaltungsbehörde sollte
aber jedenfalls nur dann von der Würdigung der Zeugenaussage durch den
Strafrichter abweichen, wenn diese den feststehenden Tatsachen klar
widerspricht.

    c) Versäumt es der Strafrichter, bei der Anwendung des geltenden Rechts
auf den Sachverhalt sämtliche Rechtsfragen abzuklären, insbesondere zu
prüfen, ob wirklich keine Verkehrsregeln verletzt wurden, so enthält
sein Entscheid eine Lücke. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet,
das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie muss deshalb frei sein, diese
Lücke zu schliessen, indem sie die übergangenen Rechtsfragen selbst prüft
und beurteilt.

    Die Frage, wie es sich verhält, wenn der Entscheid des Strafrichters
zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig ist, die
Verwaltungsbehörde jedoch die Rechtsauffassung des Strafrichters nicht
in allen Punkten teilt, kann hier offen bleiben.

Erwägung 6

    6.- Im vorliegenden Falle stellte sich die Frage der Bindung an
den Entscheid des Strafrichters für die erste Verwaltungsinstanz
noch nicht, da sie den Entzug des Ausweises verfügte, ohne den
Ausgang der Strafuntersuchung abzuwarten. Erst auf die Entscheide der
Rechtsmittelinstanzen konnte gegebenenfalls die Aufhebungsverfügung ihre
Wirkung ausüben. Das ist jedoch bedeutungslos, da die Rechtsmittelinstanzen
ihrerseits prüfen mussten, ob ein Verkehrsdelikt begangen wurde und
die Aufhebungsverfügung im selben Masse hätten berücksichtigen müssen,
in dem sie die erste Verwaltungsinstanz gebunden hätte.

    Weder die kantonale Verwaltungsrekurskommission noch das EJPD haben
ihren Entscheid auf Tatsachen gestützt, die dem Bezirksamt Rorschach
nicht bekannt waren oder von ihm übersehen wurden. Die Vorinstanzen haben
auch nicht etwa die einander widersprechenden Zeugenaussagen zur Frage,
ob Pepin während des Überholmanövers des Beschwerdeführers beschleunigt
habe oder nicht, anders gewürdigt als das Bezirksamt Rorschach. Sie
hielten jedoch dafür, der Beschwerdeführer habe bestimmte Verkehrsregeln
verletzt, selbst wenn seine Vorwürfe gegenüber Pepin zutreffen sollten,
und das Bezirksamt Rorschach habe sich zu diesen Verkehrsregelverletzungen
nicht ausgesprochen.

    Tatsächlich sagt die Aufhebungsverfügung lediglich, die Zeugenaussagen
zum Verhalten Pepins seien widersprüchlich, der wahre Sachverhalt könne
nicht festgestellt werden, den beiden Fahrzeuglenkern könne deshalb kein
strafrechtliches Verschulden nachgewiesen werden. Ob aber Fischer nicht
auch dann die Verletzung von Verkehrsregeln vorgeworfen werden müsste,
wenn erstellt wäre, dass Pepin während des Überholmanövers beschleunigt
hat, wird nicht erwogen. Das Bezirksamt hat somit nicht alle Rechtsfragen
geprüft, die sich im Zusammenhang mit diesem Falle stellen. Sein Entscheid
weist eine Lücke auf. Unter diesen Umständen war die Verwaltungsbehörde
völlig frei, die übergangene Rechtsfrage selbst zu prüfen und zu beurteilen
(vgl. Erw. 5 lit. c).

Erwägung 7

    7.- Es fragt sich somit, ob Fischer, ungeachtet des Verhaltens von
Pepin, Verkehrsregeln verletzt hat, wie die Vorinstanzen annehmen. Dies ist
eine reine Rechtsfrage, keine Ermessensfrage. Die Verkehrsregeln gehören
zum Bundesrecht. Das Bundesgericht kann deshalb nach Art. 104 lit. a OG
diese Frage frei prüfen. Wenn auch der Beschwerdeführer lediglich geltend
macht, die Verwaltungsbehörde dürfe wegen der Aufhebungsverfügung des
Bezirksamtes ihm den Führerausweis nicht wegen Verkehrsdelikten entziehen,
die ihm in den Entscheiden der Vorinstanzen vorgeworfenen Verletzungen von
Verkehrsregeln jedoch gar nicht bestreitet, so hat das Bundesgericht doch
auf Grund von Art. 114 Abs. 1 OG letzter Satz von Amtes wegen abzuklären,
ob er gegen Verkehrsregeln verstossen hat.

    Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige
Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert
wird. Im Zeitpunkt, da Fischer zum Überholen ansetzte, war, wie es scheint,
der Wagen Vetsch noch nicht aufgetaucht. Da das gerade Strassenstück,
auf dem Fischer überholte, aber relativ kurz war, musste er besonders
vorsichtig abschätzen, ob er sein Manöver auch ordnungsgemäss beenden
könnte, wenn ein Wagen aus der Gegenrichtung auftauchen würde. Dabei
musste er, zumal nach den Erfahrungen auf der vorausgegangenen Strecke,
damit rechnen, dass Pepin bei Ausgang der Kurve in die Gerade hinein
beschleunigen werde, was übrigens auch zulässig war (BGE 89 IV 148). Selbst
aber eine schikanöse weitere Beschleunigung Pepins vermöchte Fischer
nicht zu entlasten, weist doch Art. 26 Abs. 2 SVG zu besonderer Vorsicht
an, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht
richtig verhalten wird. Fischer hätte schliesslich auch berücksichtigen
müssen, dass das von ihm gefahrene Fahrzeug einen wesentlich schwächeren
Motor besass, als das Fahrzeug Pepins und dass die Überholstrecke leicht
anstieg. Mit der kantonalen Verwaltungsrekurskommission ist deshalb
festzuhalten, dass das Überholmanöver schon an sich, besonders auch da es
bei Nacht ausgeführt wurde, riskant war und Fischer damit gegen Art. 35
Abs. 2 SVG verstossen hat.

    Selbst wenn aber hierüber noch Zweifel bestehen könnten, so hat Fischer
jedenfalls dadurch ein Verkehrsdelikt begangen, dass er sein Überholmanöver
nicht abbrach, als der Wagen Vetsch entgegenkam. Der Fahrzeugführer ist
verpflichtet, sein Überholmanöver abzubrechen und sich hinter dem zu
überholenden Fahrzeug in den Verkehr einzufügen, wenn er während des
Überholens erkennt, dass das Manöver nicht gefahrlos zu Ende geführt
werden kann (STREBEL, Komm. zu Art. 26 MFG N. 33, BGE 92 IV 106). Von
dieser Pflicht ist er nur befreit, wenn die tatsächlichen Umstände ihn am
Abbruch des Manövers hindern. Im vorliegenden Falle hätte Fischer aber ohne
weiteres wieder hinter Pepins Wagen nach rechts einschwenken können, da
ihm keine weiteren Fahrzeuge folgten, die ihn hieran gehindert hätten. Er
hätte dies umso leichter tun können, als ja nach seinen wie nach den
Aussagen seiner Mitfahrerin Pepin während des Überholens beschleunigt hat.

    Nach Art. 35 Abs. 3 SVG muss, wer überholt, auf die übrigen
Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders
Rücksicht nehmen. Art. 10 Abs. 2 VRV ergänzt, der Fahrzeugführer
habe nach dem Überholen wieder einzubiegen, sobald für den überholten
Strassenbenützer keine Gefahr mehr bestehe. Gegen diese Vorschriften hat
Fischer verstossen. Er macht geltend, er sei vorzeitig eingeschwenkt, um
einen Frontalzusammenstoss mit dem Fahrzeug Vetsch zu vermeiden, während
Pepin der Ansicht ist, Fischer hätte sein Manöver ordnungsgemäss beenden
können. Trifft die Behauptung Fischers zu, so war das Überholmanöver aus
den erwähnten Gründen an sich riskant, und Fischer hat damit gegen Art. 35
Abs. 2 SVG verstossen. Ist hingegen richtig, was Pepin sagt, so hat Fischer
gegen Art. 35 Abs. 3 SVG und 10 Abs. 2 VRV verstossen. Selbst wenn Pepin,
so wie Fischer behauptet, beschleunigt hätte, und sich dadurch selbst einer
Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hätte (Art. 35 Abs. 7 SVG letzter
Satz), hätte das Fischer nicht berechtigt, seinerseits Verkehrsregeln zu
verletzen, ohne dazu wirklich zur Vermeidung des Schlimmsten gezwungen
zu sein.

Erwägung 8

    8.- Steht somit fest, dass Fischer Verkehrsregeln verletzt und damit
den Verkehr gefährdet hat, so war die Verwaltungsbehörde zuständig, ihm
den Führerausweis zu entziehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass sie mit dem Entzug für drei Monate ihr Ermessen überschritten hätte,
ist doch Fischers automobilistischer Leumund bereits stark getrübt. Der
Beschwerdeführer ficht denn auch den Entscheid in diesem Punkt gar
nicht an.

Erwägung 9

    9.- Der Beschwerdeführer beantragt eventuell, der Führerausweisentzug
sei nicht mehr zu vollziehen, da mehr als zwei Jahre seit dem Unfall
verstrichen seien und er sich in dieser Zeit wohl verhalten habe. Dabei
beruft er sich auf eine früher vom EJPD konstant geübte Praxis, wie sie im
unveröffentlichten Entscheid VR 927 vom 22. Januar 1970 zum Ausdruck kommt.
Das EJPD erwähnt seinerseits diese Praxis im angefochtenen Entscheid,
weist aber darauf hin, dass sie sich nicht auf Fälle anwenden lasse, in
denen ein Führerausweis wegen schwerer Verkehrsgefährdung entzogen werden
müsse (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Im Falle Fischer handle es sich um eine
solche Verkehrsgefährdung, weshalb die Massnahme zu vollziehen sei. Das
EJPD hat die erwähnte Praxis damit begründet, dass der Führerausweisentzug,
der ja ausschliesslich Besserungsmassnahme und nicht vergeltende Strafe
sei, seinen Zweck erreicht habe, wenn der Betroffene während mindestens
eines Jahres ohne Beanstandung gefahren sei. Bei Personen mit schlechtem
automobilistischem Leumund sei allerdings eine Bewährungsfrist von einem
Jahr nicht ausreichend. Zwar sei ausgeschlossen, dass die Verwaltung in
Fällen des Entzugs wegen schwerer Verkehrsgefährdung auf den VOIlzug
verzichte, da in diesen Fällen der Entzug nach Art. 16 Abs. 3 SVG
ja obligatorisch sei. Hingegen bestehe kein Grund, den Verzicht auf
den Vollzug auch bei fakultativen Entzügen nach Art. 16 Abs. 2 SVG
auszuschliessen, denn hier sei es ja der Verwaltung anheim gestellt, ob sie
überhaupt den Entzug verfügen wolle; umso eher müsse es ihr freistehen,
den Entzug nicht vollziehen zu lassen (vgl. unveröffentlichter Entscheid
VR 866 vom 16. Januar 1970).

    Ob diese Praxis vor dem Gesetz stand hält, scheint fraglich, kann aber
hier offen bleiben, da der Beschwerdeführer die genannten Voraussetzungen
für den Vollzugsverzicht ohnehin nicht erfüllt. Ein riskantes oder
erzwungenes Überholmanöver gefährdet den Verkehr naturgemäss schwer. Zu
Recht vertritt deshalb das EJPD die Ansicht, Fischer habe einen Fall
des obligatorischen Entzugs nach Art. 16 Abs. 3 SVG gesetzt. Ausserdem
ist, wie bereits erwähnt, der automobilistische Leumund Fischers stark
getrübt. Fischer hat schliesslich, entgegen seinen Behauptungen, in der
Zwischenzeit erneut gegen Verkehrsregeln verstossen, was ihm am 6. Mai 1970
eine Androhung des Führerausweisentzugs eintrug. Gegen diese Verfügung
hat er nicht rekurriert. Selbst bei Anwendung der vom EJPD entwickelten
Praxis ist der Ausweisentzug somit zu vollziehen.

    Der Entzug wurde bereits während eines Monats vollzogen. Da er auf
drei Monate ausgesprochen ist, muss er noch während zwei weiterer Monate
vollzogen werden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.