Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 I 718



96 I 718

109. Auszug aus dem Urteil vom 25. November 1970 i.S. Grossert und
Gemeinde Regensdorf gegen Jagdgesellschaft Niederhasli-Niederglatt,
Gemeinde Niederhasli und Finanzdirektion des Kantons Zürich. Regeste

    Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Gemeindeautonomie,
Eigentumsgarantie.

    Gehörsverweigerung: Inwieweit ist eine Behörde unter dem Gesichtspunkt
des Art. 4 BV verpflichtet, eine Verfügung zu begründen? (Erw. I/5).

    Gemeindeautonomie: Das Kriterium der "relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit" gilt sinngemäss auch beim Entscheid darüber,ob
der Gemeinde im konkreten Fall ein Anspruch auf autonome Rechtsanwendung
zusteht. Das den zürcherischen Gemeinden nach dem kantonalen Jagdgesetz
vorbehaltene Recht zur freien Gestaltung ihres Jagdreviers steht
grundsätzlich unter dem Schutz der Gemeindeautonomie. Dieser Schutz reicht
indessen nur soweit, als dieses Recht nicht durch die Vorschriften des
Jagdgesetzes (z.B. § 2bis JG) selbst eingeschränkt wird (Erw. II).

    Eigentumsgarantie: Die Rechte des Jagdpächters aus dem
öffentlichrechtlichen Jagdpachtvertrag stellen wohlerworbene Rechte dar
und stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (Erw. IV/2).

Sachverhalt

    A. - Das zürcherische Gesetz über Jagd- und Vogelschutz> vom
12. Mai 1929/1. Februar 1953/3. Oktober 1965 (JG) enthält u.a. folgende
Bestimmungen:

    § 1

    1 Das Jagdregal steht dem Kanton zu.

    2 Die Verleihung der Jagdberechtigung erfolgt durch die politischen
Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht.

    § 2

    1 Das Gebiet jeder politischen Gemeinde bildet in der Regel ein
Jagdrevier.

    2 Den Gemeinden ist gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere
einzuteilen oder mit dem Gebiete benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise
zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen
benachbarter Gemeinden auszutauschen. Die Einteilung in Reviere mit
weniger als 500 Hektaren Flächeninhalt ist nur ausnahmsweise und nur mit
Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.

    § 2bis

    1 Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde eine
Grenzbereinigung zur Erzielung jagdtechnisch befriedigender Reviergrenzen,
sind die Pächter der beteiligten Reviere und die Gemeinden verpflichtet,
auf Verhandlungen einzutreten. Kommt eine freiwillige Vereinbarung innert
sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die Finanzdirektion endgültig.

    2 Die Finanzdirektion legt das Verfahren und die Bedingungen für
Grenzbereinigungen und Gebietsaustausche fest.

    Die Jagdreviere werden von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet (§
6 Abs. 1 JG). Die Verpachtung geschieht auf dem Wege der öffentlichen
Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der Finanzdirektion
festzusetzender Bedingungen (§ 7 Abs. 1 JG). Die Weiterverpachtung eines
Reviers oder einzelner Teile desselben ist untersagt; dagegen kann der
Jagdpächter für die Dauer der Pacht einzelne Revierteile mit Zustimmung
des Gemeinderats an benachbarte Pächter abtreten (§ 12 JG).

    B.- Die Gebiete der beiden benachbarten Gemeinden Niederhasli und
Regensdorf bilden je ein Jagdrevier im Sinne von § 2 JG. Die Grenze
zwischen den beiden Gemeindegebieten verläuft quer durch den nördlich
von Regensdorf gelegenen Wald. Während 32 Jahren bestand zwischen den
Pächtern der Jagdreviere Regensdorf und Niederhasli eine Vereinbarung im
Sinne von § 12 JG, welche zuletzt für die Pachtperiode vom 1. April 1961
bis 31. März 1969 erneuert wurde. Danach wurde dem Jagdrevier Niederhasli
ein Teil des Jagdreviers Regensdorf, nämlich das östlich der Strasse
Watt-Mettmenhasli und nördlich der Strasse Watt-Chatzenrüti liegende Gebiet
"Watt-Oberdorf-Ost" (Gebiet A) zugeschlagen, während in das Jagdrevier
Regensdorf jenes Gebiet der Gemeinde Niederhasli einbezogen wurde, das
westlich der Strasse Watt-Mettmenhasli und südöstlich des Strässchens
Mettmenhasli-Steinacher-Nassenwil-Punkt 484 der Strasse Adlikon-Dielsdorf
liegt (sog. "Steinacherteil", Gebiet B).

    Pedro Grossert schloss am 15. März 1969 mit dem Gemeinderat von
Regensdorf einen Pachtvertrag für die Zeit vom 1. April 1969 bis 31. März
1977 ab. Schon vor der Versteigerung hatte der Gemeinderat auf Anregung
von Grossert beschlossen, die Vereinbarung über den Abtausch von Teilen
des Jagdreviers mit der Jagdgesellschaft Niederhasli-Niederglatt nicht
mehr zu erneuern. Die Grenzen des Jagdreviers wurden demzufolge wie
folgt umschrieben: "Ganzes Gebiet der politischen Gemeinde Regensdorf
mit Ausnahme eines ca. 28 ha messenden Gebiets, das zum Wildschutzgebiet
der Stadt Zürich abgetreten wurde". Die Gemeinde Niederhasli schloss
am 10. März 1969 mit dem bisherigen Jagdpächter, der Jagdgesellschaft
Niederhasli-Niederglatt, einen neuen Pachtvertrag ab, wobei als Jagdrevier
das ganze Gemeindegebiet abzüglich ein Areal nordwestlich der Strasse
"von der Furtbachbrücke zwischen Kastelhof und Nassenwil bis zur
Wehntalerstrasse im Schwenkelberg" bezeichnet wurde.

    C.- Am 28. März 1969 ersuchte der Bevollmächtigte der Jagdgesellschaft
Niederhasli-Niederglatt den Pächter des Jagdreviers Regensdorf, den in
den vier vorangegangenen Jagdperioden vereinbarten Grenzverlauf erneut
anzuerkennen. Grossert lehnte dieses Begehren im Einvernehmen mit dem
Gemeinderat Regensdorf ab. Da die direkten Verhandlungen zu keiner Einigung
führten, verlangte der Gemeinderat von Niederhasli mit Eingabe vom 3. Juli
1969 gestützt auf § 2bis JG den Entscheid der Finanzdirektion. Diese
führte am 24. September 1969 mit den Vertretern der beiden beteiligten
Gemeinden und den beiden Jagdpächtern eine Aussprache durch und entschied
hierauf am 1. Oktober 1969 wie folgt:

    "I.  Als Jagdgrenze zwischen den Jagdrevieren Nr. 247, Niederhasli,
und Nr. 253, Regensdorf, wird der Strassenzug von der Gemeindegrenze
Regensdorf - Niederhasli nach Mas - Nassenwil - über Pkt. 434 nach
Steinacher - Mettmenhasli - Oberdorf - Watt - Pkt. 452 und über Pkt. 451
zur Gemeindegrenze Rümlang auf Grund der Landeskarte der Schweiz 1:25'000
bestimmt.

    II.  Die zugeteilten Gebiete sind der abtretenden Gemeinde
nach dem Prinzip des höheren Pachtzinses zu entschädigen. Die
Wildschadenverhütungs-Massnahmen nach § 45bis des Gesetzes über Jagd und
Vogelschutz vom 12. Mai 1929 sind grundsätzlich nach den höheren Ansätzen
der beiden Gemeinden zu regeln".

    Der Entscheid enthält keine Begründung. In der Verfügung wird lediglich
darauf hingewiesen, dass sich die Finanzdirektion auf § 2bis JG sowie auf
eine Empfehlung der kantonalen Jagdkommission vom 22. August 1969 stützte.

    D.- Gegen diese Verfügung führen sowohl der Jagdpächter Grossert als
auch die Gemeinde Regensdorf staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV und der Eigentumsgarantie bzw. der Gemeindeautonomie. Die
Beschwerdeanträge und ihre Begründung ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.

    E.- Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die Jagdgesellschaft
Niederhasli-Niederglatt und die Gemeinde Niederhasli beantragen in ihren
Vernehmlassungen, die beiden Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.

    F.- Der Instruktionsrichter verfügte am 11. Februar 1970 die
Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren und ordnete einen weiteren
Schriftenwechsel an. Darin hielten sowohl die Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest; die Finanzdirektion beantragte
ausserdem, es sei durch eine Expertise abklären zu lassen, ob die beiden
Jagdreviere durch die angefochtene Verfügung sachgemäss abgegrenzt worden
seien. Der Instruktionsrichter entsprach diesem Begehren und zog als
Sachverständige Fürsprecher Dr. Wilhelm Gressly, Solothurn, Präsident des
solothurnischen Jagdschutzverbandes, und Hans Rudolf Weber, Wildhüter
der Stadt Zürich, bei. Wildhüter Weber wurde insbesondere beauftragt,
das umstrittene Gebiet zu beobachten und sich Aufzeichnungen über den
Wildbestand zu verschaffen.

    G.- Eine Instruktionskommission des Bundesgerichts führte am
7. Oktober 1970 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch,
an welchem auch die beigezogenen Experten teilnahmen und ihre Gutachten
erstatteten. Für das Ergebnis des Augenscheins wird auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, und zwar u.a. aufgrund
folgender

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

Erwägung 5

    I. Verweigerung des rechtlichen Gehörs

    I.5.- Ob eine kantonale Behörde ihre Verfügungen und Entscheide zu
begründen hat, ist vorab eine Frage des kantonalen Rechts (vgl. M. IMBODEN,
Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 615 S. 632). Das
zürcherische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht in § 10 - im Gegensatz
zu den entsprechenden Erlassen einer Anzahl anderer Kantone - keine
Begründungspflicht vor. Die zürcherische Rechtsprechung nimmt an,
eine derartige Pflicht bestehe nur insoweit, als sie im positiven Recht
vorgesehen sei (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1961,
Rechenschaftsbericht 1961, Nr.11). Dass die angefochtene Verfügung keine
Begründung enthält, steht demnach nicht im Widerspruch zu einer Bestimmung
des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt somit bloss, ob sich eine
Begründungspflicht selbst dann unmittelbar aus Art. 4 BV ableiten lässt,
wenn das kantonale Recht sie nicht ausdrücklich vorsieht. Wohl entspricht
es allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtssuchenden die
Entscheidungsgründe eröffnet werden (vgl. K. REINHARDT, Das rechtliche
Gehör in Verwaltungssachen, Diss. Zürich 1968, S. 230 ff.), denn ohne
Kenntnis der für die urteilende Behörde massgeblichen Tatsachen und
Rechtsnormen vermögen die Parteien einen Entscheid, der ihre Begehren
abweist, nicht sachgemäss anzufechten (R. TINNER, Das rechtliche Gehör,
ZSR 83/1964 II S. 356/7). Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs
dürfen indessen keine allzuhohen Ansprüche an die Begründung gestellt
werden, wenn das kantonale Recht keine Begründungspflicht vorsieht
(vgl. BGE 43 I 28; TINNER, aaO, S. 357). Insbesondere lässt sich nicht
unmittelbar aus Art. 4 BV ableiten, in welcher Form der Betroffene
über die Urteilsgründe ins Bild gesetzt werden muss. Das Bundesgericht
hat es denn auch abgelehnt, den Parteien gestützt auf Art. 4 BV einen
Anspruch auf schriftliche Begründung der sie betreffenden Entscheidung
zuzuerkennen (BGE 93 I 120; vgl. auch J. MEYLAN, La motivation des actes
administratifs en droit suisse, Recueil de travaux suisses, présenté au
VIIIe congrès international de droit comparé, Bâle 1970, p. 329). Eine
Verletzung von Art. 4 BV liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Entscheid
oder die Verfügung keine schriftliche Begründung enthält, die Parteien
jedoch auf andere Weise von den Entscheidungsgründen Kenntnis erhalten
oder wenn ihnen aufgrund vorausgegangener Verhandlungen bzw. des offen
zu Tage liegenden Beweisergebnisses zum vorneherein bekannt ist, weshalb
die Behörde so und nicht anders entschieden hat. So verhält es sich im
vorliegenden Fall. Nach den vorausgegangenen Verhandlungen konnten bei
den Beschwerdeführern keine Zweifel darüber bestehen, welche Erwägungen
der angefochtenen Verfügung zugrunde lagen. Die Finanzdirektion ging
offensichtlich davon aus, dass zwischen den beteiligten Gemeinden
bzw. ihren Jagdpächtern während 32 Jahren eine Vereinbarung bestand,
die der nunmehr gestützt auf § 2bis JG vorgenommenen Grenzbereinigung
im wesentlichen entsprach, bis anhin zu keinen Klagen Anlass gab und
darüberhinaus mit den Richtlinien im Einklang stand, welche sie in ihren
"Grundsätzen für eine zweckmässige Revierbildung" vom 2. Dezember 1952
aufgestellt hatte. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des
unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht die Rede sein.

Erwägung 1

    II. Autonomiebeschwerde

    II.1.- Nach Art. 48 der zürcherischen Kantonsverfassung sind die
Gemeinden befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der
Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen. Ob und inwieweit die
zürcherischen Gemeinden auf dem Gebiete des Jagdwesens zur autonomen
Rechtssetzung und Rechtsanwendung befugt sind, geht indessen aus der
Kantonsverfassung nicht hervor, sondern ergibt sich aus dem kantonalen
Gesetzesrecht, welches vom Bundesgericht nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür überprüft wird (BGE 96 I 153, 383, je mit
Verweisungen).

Erwägung 2

    II.2.- Die Beschwerdeführer machen geltend, nach der kantonalen
Jagdgesetzgebung stehe der Gemeinde auf dem Gebiete des Jagdwesens
in beschränktem Umfang ein Recht auf autonome Verwaltungstätigkeit
zu. Die Verleihung der Jagdberechtigung erfolge durch die Gemeinden
(§ 1 Abs. 2 JG), welche gemäss § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 JG befugt
seien, ihr Gebiet als Jagdrevier zu versteigern, mit dem Gebiet
benachbarter Gemeinden zusammenzulegen oder aber ganz oder teilweise
auf die Verpachtung zu verzichten und das nicht verpachtete Land als
Wildschongebiet zu erklären. Wohl sei die Finanzdirektion nach Massgabe
von § 2bis JG befugt, eine Bereinigung der Reviergrenzen vorzunehmen; die
Aufteilung der Jagdreviere Regensdorf und Niederhasli gehe jedoch über
eine Grenzbereinigung hinaus, greife in unzulässiger Weise in das Recht
der Gemeinde auf Gestaltung des Jagdreviers ein und verletze dergestalt
die Gemeindeautonomie auf dem Gebiete der Rechtsanwendung.

    Die Beschwerdegegner wenden ein, das Jagdregal stehe nach § 1 JG dem
Kanton zu. Wenn das Jagdgesetz den Gemeinden auch gewisse hoheitliche
Befugnisse einräume, so gehörten diese jedenfalls zum sog. übertragenen
Wirkungskreis, weshalb den Gemeinden insoweit zum vornherein keine
Autonomie zukomme. Dieser Einwand geht fehl. Ob eine Gemeinde autonom
ist, hängt nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr davon ab, ob die
in Frage stehende Aufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis
gehört. Zur autonomen Rechtsetzung ist die Gemeinde befugt, wenn ihr
das kantonale Recht bei der Regelung ihrer Angelegenheiten eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt (BGE 93 I 160, 432; 94 I 65,
456 f., 545; 96 I 132/3, 381). Dieses Kriterium gilt sinngemäss auch beim
Entscheid darüber, ob der Gemeinde im konkreten Fall ein Anspruch auf
autonome Rechtsanwendung zusteht. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen,
wenn entweder die Gemeinde nach der gesetzlichen Kompetenzordnung
als berechtigt erscheint, gestützt auf eine Bestimmung des kantonalen
Rechts ohne Kontrolle einer übergeordneten staatlichen Behörde einen
Sachentscheid zu fällen oder wenn ihr bei der Anwendung ihres eigenen
autonomen Rechts ein Beurteilungsspielraum offen steht (vgl. BGE 96 I 373
Erw. 4); im übrigen kommt der Gemeindeautonomie in diesem Zusammenhang
auch insoweit Bedeutung zu, als sie die Gemeinde vor einer willkürlichen
Anwendung ihres Rechts durch eine kantonale Behörde schützt (BGE 95 I 37/8,
96 I 153 Erw. 3). Mit Recht machen demnach die Beschwerdeführer geltend,
die der Gemeinde nach dem kantonalen Jagdgesetz zustehende Befugnis zur
freien Gestaltung ihres Jagdreviers stehe grundsätzlich unter dem Schutz
der Gemeindeautonomie. Dieser Schutz reicht indessen nur soweit, als
das erwähnte Recht der Gemeinde nicht durch Vorschriften des Jagdgesetzes
selbst eingeschränkt wird, denn die Autonomie besteht - wie erwähnt - bloss
innerhalb der durch Verfassung und Gesetzgebung gezogenen Schranken. Zu
prüfen bleibt deshalb bloss, ob die Finanzdirektion die ihr gemäss § 2bis
JG zustehende Kompetenz zur Grenzbereinigung willkürlich überschritten
und damit in verfassungswidriger Weise in die ausdrücklich der Gemeinde
vorbehaltenen Befugnisse eingegriffen hat.

Erwägung 3

    II.3.- § 2bis JG räumt der Finanzdirektion eine umfassende Kompetenz
zur Streiterledigung bei Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf von
jagdtechnisch befriedigenden Reviergrenzen ein. Da jedoch der Abtausch
von Reviergebieten nach Massgabe von § 2 JG grundsätzlich den Gemeinden
vorbehalten ist, sind Verfügungen der Finanzdirektion, welche gestützt
auf § 2bis JG erlassen werden, mit der Gemeindeautonomie nur vereinbar,
wenn sie ohne Willkür als Grenzbereinigungen angesehen werden können. In
diesem Zusammenhang ist freilich zu beachten, dass jede Grenzbereinigung
einen gewissen Gebietsabtausch mit sich bringt. Die Beweggründe, welche
im Jahre 1965 zum Erlass des § 2bis JG geführt haben (vgl. dazu E. BAUR,
Kommentar zum JG, 2. Aufl., S. 18), lassen es als vernünftig erscheinen,
die Bestimmung von § 2bis JG mit einer gewissen Grosszügigkeit zu
handhaben. Der Begriff der "Grenzbereinigung" darf demnach nicht zu eng
ausgelegt werden; auch Arrondierungen und Umlegungen fallen darunter,
sofern sich die in Frage stehenden Jagdreviere nicht mit weniger
einschneidenden Massnahmen befriedigend abgrenzen lassen.

    Im vorliegenden Fall lässt sich ohne Willkür annehmen, der von
der Finanzdirektion verfügte wechselseitige Gebietsabtausch zwischen
Regensdorf und Niederhasli stelle eine Grenzbereinigung im Sinne von §
2bis JG dar. Die Gemeindegrenze verläuft in unregelmässiger Weise quer
durch die Wälder nördlich und östlich von Regensdorf; nach Ansicht der
beigezogenen Experten Dr. Gressly und Weber ist sie als Reviergrenze
denkbar ungeeignet. Als Grenzbereinigung kam demnach zum vorneherein
nur eine neue Aufteilung des Waldes (mit angemessener Austrittsfläche)
in Betracht. Gerade dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Von einer
Kompetenzüberschreitung seitens der Finanzdirektion kann deshalb keine
Rede sein. Die Autonomiebeschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Erwägung 2

    IV. Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie

    IV.2.- Neben dem Eigentum stehen auch alle privaten Vermögensrechte
unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, sofern sie den Charakter von
wohlerworbenen Rechten haben (BGE 91 I 419; A. MEIER-HAYOZ, Kommentar zum
Sachenrecht, Eigentum, systematischer Teil, N. 215 a in Verbindung mit
N. 215 c; F. AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, no. 2173
p. 758; A. GRISEL, Droit administratif suisse, p. 358/9). Dies trifft
namentlich auch zu für Rechte, die heute unzweifelhaft dem öffentlichen
Recht zuzurechnen sind, zur Zeit der Entstehung der Eigentumsgarantie
jedoch dem Privatrecht angehörten. Die Rechte des Jagdpächters aus
dem (öffentlichrechtlichen) Jagdpachtvertrag stellen in diesem Sinne
wohlerworbene Rechte dar (M. IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,
3. Aufl., Nr. 341 VI S. 216) und stehen demnach unter dem Schutz der
nunmehr in Art. 22ter BV verankerten Eigentumsgarantie. Beschränkungen
der verliehenen Jagdberechtigung sind somit - gemäss der für
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen geltenden Regel - nur
zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und, sofern sie in ihren Wirkungen einer Enteignung
gleichkommen, gegen Entschädigung erfolgen. Die Vorschriften über die
Bereinigung von Jagdreviergrenzen stellen derartige Beschränkungen dar;
Eingriffe in bestehende Pachtverhältnisse sind daher in diesem Zusammenhang
nur unter den erwähnten Voraussetzungen mit der Eigentumsgarantie
vereinbar. Die Bereinigung von Jagdreviergrenzen wirkt ähnlich wie eine
Landumlegung, zumal wie bei dieser versucht werden soll, einen Abtausch von
wertmässig gleichen Gebieten vorzunehmen. Die Beteiligten haben demnach
- wie bei der Landumlegung - grundsätzlich Anspruch auf Realersatz,
wobei das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der
Willkür überprüfen kann, ob die abgetauschten Gebiete gleichwertig sind
(vgl. BGE 95 I 372/3). Freilich wird es nicht immer möglich sein,
Grenzbereinigungen ohne wesentliche wertmässige Beeinträchtigungen
des einen oder andern Jagdreviers durchzuführen. In derartigen Fällen
stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie die Frage,
gegen wen, in welcher Höhe und in welchem Verfahren die betreffenden
Jagdpächter Entschädigungsansprüche geltend machen können, wenn der
Pachtvertrag - wie im vorliegenden Fall - vor der Grenzbereinigung und
ohne Vorbehalt abgeschlossen worden ist. Was den Beschwerdeführer Grossert
und die umstrittene Grenzbereinigung zwischen Regensdorf und Niederhasli
anbelangt, so mag diese Frage jedoch offen bleiben, denn die abgetauschten
Revierteile erweisen sich mindestens unter dem Gesichtspunkt der Willkür
als gleichwertig...