Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 I 377



96 I 377

59. Urteil vom 30. September 1970 i.S. Politische Gemeinde Wil gegen Adolf
Bachmann & Co. und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Regeste

    Gemeindeautonomie, Handels- und Gewerbefreiheit

    Begriff der Gemeindeautonomie (Erw. 1; Bestätigung der Rechtsprechung).

    Wird die in einem autonomen Gemeindereglement enthaltene Beschränkung
der Handels- und Gewerbefreiheit (hier: Eidg. Meisterdiplom als
Voraussetzung für die Erstellung von sanitären Hausinstallationen) von
der zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde für verfassungswidrig erklärt,
so überprüft das Bundesgericht diesen Entscheid auf Autonomiebeschwerde
der Gemeinde hin bloss unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür,
wenn sich der Umfang der Gemeindeautonomie nicht aus der Kantonsverfassung
selbst, sondern bloss aus der kantonalen Gesetzgebung ergibt (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Zu den Aufgaben der Politischen Gemeinde Wil/SG gehört die
Wasserversorgung. Die Hauptleitungen in öffentlichen und privaten
Strassen werden durch die Gemeinde selber erstellt (Art. 4 des
Wasserversorgungsreglementes der Gemeinde Wil vom 26. Oktober 1956,
WVR). Die Erstellung von Installationen im Innern von Gebäuden ist Sache
der Hauseigentümer. Art. 11 WVR (Marginale: "Konzession") bestimmt:

    "Leitungen im Innern der Gebäude dürfen nur durch Installateure
ausgeführt werden, die hiezu vom Gemeinderat eine Konzession erhalten
haben. Konzessionen werden nur erteilt an Installateure, die das
Eidg. Meisterdiplom besitzen. Ausnahmen können gewährt werden für
Bewerber, die sich über gleichwertige theoretische und praktische
Kenntnisse ausweisen.

    Installateuren, die sich Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Reglementes oder die Ausführungsbestimmungen zu schulden kommen
lassen, kann das Recht zur Ausführung von Hausinstallationen vom
Gemeinderat entzogen werden.

    Dem Werk steht das Aufsichtsrecht über alle Privatinstallationen zu."

    Bei wesentlichen Änderungen an der Hausinstallation sind sowohl
Hauseigentümer wie Installateure verpflichtet, die Gemeindeverwaltung vor
Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen. Die Verwaltung ist berechtigt,
nach Vollendung der Arbeit zu prüfen, ob eine Privatinstallation den
reglementarischen Vorschriften entspricht.

    B.- Die Firma Adolf Bachmann & Co., Sanitäre Installationen,
Tägerschen/TG, stellte im April 1969 das Begehren um Erteilung einer
"Konzession" für Wasserinstallationen auf dem Gebiet der Gemeinde
Wil. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab. Zur Begründung führte
er aus, der Geschäftsführer der Unternehmung habe zwar mit Erfolg
eine Lehrabschlussprüfung als Installateur bestanden und den Eidg.
Fähigkeitsausweis erhalten; er besitze aber weder das Meisterdiplom, noch
könne er sich über gleichwertige theoretische und praktische Kenntnisse
ausweisen. Die Gesuchstellerin focht diesen Entscheid beim Regierungsrat
des Kantons St. Gallen an. Dieser hiess den Rekurs am 15. September 1969
gut und wies den Gemeinderat an, die verlangte Bewilligung zu erteilen.

    C.- Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob der Gemeinderat
von Wil beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde, die
am 15. April 1970 abgewiesen wurde. Zur Begründung seines Entscheids
führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus: In der Verfassung des
Kantons St. Gallen (KV) finde sich keine umfassende Gewährleistung
der Gemeindeautonomie. Art. 32 Abs. 1 KV enthalte lediglich die
Vermögensautonomie, welche den Gemeinden ihr Eigentum sowie dessen
Verwaltung und Nutzung garantiere. In Lehre und Rechtsprechung sei
jedoch unbestritten, dass damit den Gemeinden innerhalb der Schranken
von Verfassung und Gesetz ein umfassendes Recht zur Ordnung ihrer
eigenen Angelegenheiten eingeräumt sei. Der Verfassung lasse sich indes
nichts über die Abgrenzung derjenigen öffentlichen Aufgaben entnehmen,
die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung durch die
Gemeinden bestimmt seien. Damit habe es die Verfassung offenbar dem
Gesetzgeber überlassen wollen, den Bereich der Gemeindeautonomie
im einzelnen abzustecken. Diese Aufgabe habe der sanktgallische
Gesetzgeber weder grundsätzlich noch für den Bereich der Wasserversorgung
wahrgenommen. Damit obliege der Entscheid über die Zugehörigkeit einer
Gemeindeaufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis im Einzelfall
dem Verwaltungsgericht. Eine kritische Prüfung des Wasserversorgungswesens
führe zum Ergebnis, dass es sich dabei um eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungsbereichs der Gemeinde handle. Auch der Regierungsrat anerkenne in
ständiger Praxis die Befugnis der Gemeinden, die Trinkwasserversorgung
selbständig zu ordnen. Die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 WVR, welche
die Voraussetzungen zur Erteilung einer Hausinstallationsbewilligung
umschreibe, könne indessen nur Bestand haben, wenn sie materiell mit den
Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts im Einklang stehe.
Die in Art. 11 Abs. 1 WVR vorgesehene Einschränkung der Berufsausübung sei
insbesondere nur zulässig, wenn sie dem verfassungsmässigen Grundsatz
der Verhältnismässigkeit entspreche. Die Kontrollmöglichkeiten des
Gemeinwesens, insbesondere die Befugnis des Gemeinderats, die erteilte
Bewilligung wieder zu entziehen, sofern ein Installateur gegen die
Bestimmungen des WVR oder gegen Ausführungsvorschriften verstösst,
böten einen hinreichenden polizeilichen Schutz. Es bestehe deshalb
kein Grund, einem Gesuchsteller, der eine Berufslehre abgeschlossen
habe, über praktische Berufserfahrung verfüge und sich über eine
klaglose Geschäftsführung ausweise, die Erstellung von sanitären
Hausinstallationen zu verwehren. Art. 11 Abs. 1 WVR, der die Bewilligung
dem Inhaber des Eidg. Meisterdiploms oder eines gleichwertigen Ausweises
vorbehalte, verlange deshalb mehr, als zur Erreichung des angestrebten
Polizeischutzes notwendig sei. Die Bestimmung stelle demnach einen
unverhältnismässigen Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete
Handels- und Gewerbefreiheit dar.

    D.- Die Politische Gemeinde Wil führt staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung der Gemeindeautonomie. Sie beantragt, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 15. April 1970 sei aufzuheben. Die Begründung
der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden
Erwägungen.

    E.- Das Verwaltungsgericht und die Firma Adolf Bachmann &
Co. beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 32 Abs. 1 KV ist den Gemeinden (und allen öffentlichen
Genossenschaften und Korporationen) "ihr Eigentum, die gesetzliche
Verwaltung desselben und die rechtmässige bzw. stiftungsmässige Verfügung
über dessen Ertrag gewährleistet". Die Kantonsverfassung garantiert
mithin bloss das Eigentum der Gemeinden sowie dessen eigenständige
Verwaltung und Nutzung im Rahmen der Rechtsordnung (vgl. dazu GIACOMETTI,
Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, S. 79). Welches im übrigen
die Angelegenheiten der Gemeinden sind, geht aus der Kantonsverfassung
nicht hervor. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht feststellt, ergibt
sich somit der Umfang der sanktgallischen Gemeindeautonomie (abgesehen
von der in Art. 32 Abs. 1 KV enthaltenen Garantie des Eigentums und
seiner Verwaltung und Nutzung) nicht aus der Kantonsverfassung selbst,
sondern aus der kantonalen Gesetzgebung (vgl. BGE 93 I 431 Erw. 2). -
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stützt sich die Autonomie der
Gemeinde auf dem Gebiete der Wasserversorgung auf Art. 32 Ziff. 2 lit. c
des kantonalen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947, wonach die
Beschlussfassung über die Erstellung oder Übernahme von Anstalten zu den
Befugnissen der Bürgerschaft gehört. Ob damit die Wasserversorgung als
selbständige Aufgabe der Gemeinde bezeichnet ist, lässt sich bezweifeln,
mag indessen offen bleiben, denn der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet,
den autonomen Wirkungskreis der Gemeinden ausdrücklich zu umschreiben
(vgl. GIACOMETTI, aaO, S. 76). Enthält die kantonale Gesetzgebung
keine Vorschrift darüber, welche öffentlichen Aufgaben die Gemeinden
im einzelnen wahrzunehmen haben, so ist es Sache der rechtsanwendenden
Behörde, die Abgrenzung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. In
diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Wasserversorgung
sei eine Verwaltungsaufgabe, welche vor allem die örtlichen Interessen
der Gemeinde berühre, sich zur lokalen Regelung und Durchführung eigne,
mit den Mitteln und politischen Kräften der Gemeinde bewältigt werden
könne und deshalb zu ihrem eigenen Wirkungskreis gehöre.

    Ob eine Gemeinde zur autonomen Rechtsetzung befugt ist, hängt nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts freilich nicht mehr davon ab, ob
die betreffende Aufgabe im Rahmen ihres eigenen oder des sog. übertragenen
Wirkungskreises erfüllt wird; massgeblich ist vielmehr, ob das kantonale
Recht der Gemeinde bei der Regelung ihrer Angelegenheiten eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit lässt (BGE 93 I 160, 432; 94 I 65,
456 f., 545; 96 I 152/3). Trifft dies zu, so ist die Gemeinde autonom,
unbekümmert darum, inwieweit ihre Erlasse der Kontrolle durch eine
staatliche Behörde unterworfen sind. Im Ergebnis gibt die Auffassung
des Verwaltungsgerichts indessen keinen Anlass zu Kritik. Es steht
ausser Zweifel, dass den sanktgallischen Gemeinden bei der Ordnung des
Wasserversorgungswesens eine weitgehende Entscheidungsfreiheit zusteht,
sodass diese Aufgabe auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in ihren Autonomiebereich fällt.

Erwägung 2

    2.- Regierungsrat und Verwaltungsgericht hatten über die
Rechtmässigkeit eines auf autonomes Gemeinderecht gestützten
Verwaltungsakts der Beschwerdeführerin zu entscheiden und in
diesem Zusammenhang auch die kommunale Rechtsetzung als solche
zu überprüfen. Dabei kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es
widerspreche der Handels- und Gewerbefreiheit, zur Erstellung sanitärer
Hausinstallationen bloss den Inhaber des Eidg. Meisterdiploms oder eines
gleichwertigen Ausweises zuzulassen.

    Ob im angefochtenen Entscheid die Prüfung der Rechtsanwendung im
Vordergrund steht, oder ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in erster
Linie eine Kritik der kommunalen Rechtsetzung enthalten, ist jedoch für das
vorliegende Verfahren belanglos, denn die Gemeindeautonomie stellt nach
der neuesten Rechtsprechung nicht nur eine verfassungsmässige Garantie
der kommunalen Rechtsetzungsbefugnis dar, sondern schützt die Gemeinde
überdies vor einer willkürlichen Anwendung ihres autonomen Rechts durch
die zuständige kantonale Behörde (BGE 95 I 37/8).

Erwägung 3

    3.- Das Verwaltungsgericht hat erkannt, Art. 11 Abs. 1 WVR verstosse
gegen die Handels- und Gewerbefreiheit. Die Beschwerdeführerin schliesst
daraus, das Bundesgericht habe den angefochtenen Entscheid frei zu prüfen,
da die Anwendung eidgenössischen Verfassungsrechtes in Frage stehe. Sie
irrt. Wohl prüft das Bundesgericht auf Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 31 ff. BV hin frei, ob eine gewerbepolizeiliche Vorschrift des
kantonalen oder kommunalen Rechts gegen die Handels- und Gewerbefreiheit
und den ihr innewohnenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst
(BGE 94 I 227; 95 I 16, 426; 96 I 144), denn es hat als Staatsgerichtshof
vornehmlich darüber zu wachen, dass die in der Bundesverfassung
verankerten oder dem ungeschriebenen Verfassungsrecht des Bundes
angehörenden Grundrechte in der kantonalen oder kommunalen Gesetzgebung
gewahrt bleiben. Im vorliegenden Fall beschwert sich indessen nicht der
betroffene Gewerbetreibende, sondern die Gemeinde, deren autonome Satzung
die Handels- und Gewerbefreiheit einschränkt. Das Bundesgericht hat demnach
nicht über eine Beschwerde wegen Verletzung der Wirtschaftsartikel zu
entscheiden, sondern darüber zu urteilen, ob die kantonalen Behörden gegen
die Autonomie der Beschwerdeführerin verstossen haben. Wohl hat es sich
dabei auch insoweit mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
als darin Art. 11 Abs. 1 WVR unter dem Gesichtspunkt der Handels-
und Gewerbefreiheit bzw. der Verhältnismässigkeit untersucht wird.
An der Natur der Beschwerde ändert dies jedoch nichts. Der Umfang der
bundesgerichtlichen Kognition richtet sich demnach auch im vorliegenden
Fall nach der allgemeinen Regel, wonach bei Autonomiebeschwerden
die freie Prüfung nur Platz greift, wenn das die Gemeindeautonomie
betreffende kantonale Recht der Verfassungsstufe angehört (BGE 93 I
431, 94 I 545, 96 I 153). Da das Recht der sanktgallischen Gemeinden
zur Ordnung der kommunalen Wasserversorgung nicht durch die Verfassung
gewährleistet ist, hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid
bloss unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen,
und zwar auch insoweit, als dabei Vorfragen zu entscheiden sind, die,
könnten sie losgelöst von der Gemeindeautonomie aufgeworfen werden, eine
freie Prüfung zulassen würden. Wollte man der gegenteiligen Auffassung
der Beschwerdeführerin folgen, so hätte dies zur Folge, dass sich die
Gemeinde auf dem Weg über eine Autonomiebeschwerde gegen eine angebliche
Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit zur Wehr setzen könnte mit
der Begründung, der Schutzbereich dieses Freiheitsrechts sei von der
kantonalen Behörde im Zusammenhang mit der Anwendung des Gemeinderechts
auf den Einzelfall zu weit ausgedehnt worden. Damit käme der Gemeinde
im wesentlichen die gleiche Stellung zu wie dem Bürger, der gestützt auf
die Handels- und Gewerbefreiheit berechtigt ist, mit staatsrechtlicher
Beschwerde eine polizeiliche Beschränkung seiner beruflichen Tätigkeit als
verfassungswidrig anzufechten. Dieses Ergebnis widerspräche dem Sinn und
Zweck der staatsrechtlichen Beschwerde, die nach der Umschreibung ihrer
Voraussetzungen in Verfassung (Art. 113 Ziff. 3 BV) und Gesetz (Art. 88
OG) in erster Linie einen Rechtsbehelf zum Schutze der natürlichen und
juristischen Personen gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt darstellt
und der Gemeinde als Trägerin hoheitlicher Gewalt im wesentlichen bloss
zur Anfechtung staatlicher Eingriffe in ihren Autonomiebereich offen steht
(vgl. BGE 88 I 108, 95 I 45/6).

    Aus BGE 95 I 426 Erw. 4 darf demnach nicht geschlossen werden,
das Bundesgericht überprüfe in jedem Fall frei, ob ein Erlass oder eine
Verfügung gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse. Enthält
das kommunale Recht eine gewerbepolizeiliche Beschränkung der Handels-
und Gewerbefreiheit und führt der Betroffene dagegen staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 31 ff. BV, so prüft das Bundesgericht
nach dem Gesagten zwar frei, ob die angefochtene Ordnung den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt, denn die Frage stellt sich im
Zusammenhang mit der Behandlung einer Verfassungsrüge, die ohnehin eine
freie Prüfung erheischt; ist über die Verhältnismässigkeit eines Eingriffs
jedoch aufgrund einer Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
zu entscheiden, so steht dem Bundesgericht dabei - gleich wie bei der
Beurteilung des hauptsächlichen Beschwerdegegenstandes selbst - bloss die
Willkürprüfung zu, wenn die Gemeindeautonomie lediglich durch kantonales
Gesetzesrecht gewährleistet wird.

Erwägung 4

    4.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Reglement die Ausführung von Wasserinstallationen der Bewilligungspflicht
unterstellen darf (vgl. BGE 88 I 67 Erw. 5). Derartige Beschränkungen der
Handels- und Gewerbefreiheit sind indessen nur zulässig, soweit damit
polizeiliche Zwecke verfolgt werden (Schutz der öffentlichen Ordnung,
Ruhe, Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit, von Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr). Sie müssen alle Gewerbegenossen gleich behandeln
(Grundsatz der Rechtsgleichheit) und dürfen nicht über das hinausgehen,
was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist, durch den sie gedeckt
sind (BGE 88 I 67, 81 I 104, 94 I 226 Erw. 2, 95 I 15/6, 334). Das
Verwaltungsgericht hat erkannt, es sei zum Schutze der genannten
Polizeigüter nicht erforderlich, für Wasserinstallationen nur solche
Personen zuzulassen, die das Eidg. Meisterdiplom besitzen oder sich
über gleichwertige Kenntnisse ausweisen können. Ist diese Auffassung
nicht willkürlich und lassen sich für die Erteilung der Bewilligung an
die Beschwerdegegnerin sachlich vertretbare Gründe vorbringen, so muss
die Beschwerde nach dem Gesagten abgewiesen werden.

    a) Die Beschwerdeführerin bringt mit Recht vor, dass der Beruf
des Sanitär-Installateurs mit einer erheblichen Verantwortung verbunden
ist. Die mangelhafte Ausführung von Installationsarbeiten ist geeignet, die
öffentliche Sicherheit und Gesundheit zu gefährden. Die Beschwerdeführerin
nennt in diesem Zusammenhang die Überhitzung und Explosion von Boilern,
das Ausströmen gesundheitsschädlicher Kanalgase und das Eindringen
von Abwasser in das Trinkwassersystem (vgl. dazu BGE 88 I 67).
Dass die Polizeierlaubnis nur an Personen erteilt wird, die auf dem
Gebiet der Wasserinstallation ausgebildet sind und dabei zuverlässige
Kenntnisse erworben haben, lässt sich somit unter dem Gesichtspunkt der
öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ohne weiteres rechtfertigen. Ob
diesen Anforderungen nur der Inhaber eines Eidg. Meisterdiploms oder
eines gleichwertigen Ausweises zu genügen vermag, ist damit indessen
noch nicht gesagt. Die Schweizerische Kartellkommission führt zwar aus,
"die sicherheitspolizeiliche Grundlage der entsprechenden Vorschriften
(Meisterdiplom als Grundsatz)" rechtfertige einen derartigen Eingriff in
die Handels- und Gewerbefreiheit (Veröffentlichungen der Schweizerischen
Kartellkommission, Heft 2, 1967, S. 175/6). Sie anerkennt indessen,
dass sich "unter streng umschriebenen Voraussetzungen" Ausnahmen
rechtfertigen lassen (aaO, S. 175 oben). Die Beschwerdeführerin räumt
im übrigen selbst ein, dass verschiedene grössere Gemeinden überhaupt
keine Bewilligungspflicht kennen (vgl. BGE 88 I 67). Verwaltungsgericht
und Regierungsrat verpflichten die Beschwerdeführerin jedoch nicht,
zu diesem System überzugehen und die Bewilligungspflicht gänzlich
fallen zu lassen. Sie gehen aber davon aus, die erforderlichen
fachlichen Fähigkeiten liessen sich auch durch den Ausweis über den
erfolgreichen Abschluss einer Berufslehre (Eidg. Fähigkeitsausweis),
praktische Ausbildung, klaglose Geschäftsführung, Zulassung zur
Installation in anderen Gemeinden usw. nachweisen. Diese Ansicht lässt
sich mit sachlichen Gründen vertreten. Der Beginn der Arbeiten muss der
Gemeindeverwaltung gemeldet werden; diese hat das Aufsichtsrecht über alle
Privatinstallationen (Art. 11 Abs. 3 WVR) und ist nach Vollendung einer
Arbeit befugt, sie auf die Einhaltung der reglementarischen Vorschriften
hin zu untersuchen (Art. 15 Abs. 1 WVR). Zudem kann der Gemeinderat
nach Art. 11 Abs. 2 WVR Installateuren, die sich Zuwiderhandlungen gegen
Reglements- oder Ausführungsvorschriften zuschulden kommen lassen, das
Recht zur Ausführung von Hausinstallationen entziehen. Mit Rücksicht
auf diese Kontrollmöglichkeiten der Gemeindebehörden lässt sich ohne
Willkür die Auffassung vertreten, es verstosse gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, bloss den Inhaber des Eidg. Meisterdiploms oder eines
gleichwertigen Ausweises zuzulassen, und es ist ferner nicht unhaltbar,
die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Bewilligung auch jenen
Bewerbern zu erteilen, die ihre Befähigung zur fachgemässen Ausführung der
Arbeiten auf andere Art nachzuweisen vermögen. Aus dem BGE vom 8. April
1946 i.S. Zysset vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten, denn das Bundesgericht hatte damals nicht darüber zu befinden,
ob die Anforderung des Meisterdiploms mit der Handels- und Gewerbefreiheit
vereinbar sei. Wie das Bundesgericht diese Frage beantworten würde,. wenn
ihm die freie Prüfung zustände, bleibt im übrigen offen.

    b) Das Verwaltungsgericht hat auch bei der Kontrolle der
Rechtsanwendung die Autonomie der Gemeinde Wil nicht verletzt. Der
Leiter der Installationsabteilung der Firma Bachmann & Co. ist
unbestrittenermassen seit beinahe elfJahren im Besitz des
Eidg. Fähigkeitsausweises als Installateur und verfügt über eine
langjährige Berufserfahrung. Die Unternehmung ist ferner berechtigt, in
verschiedenen Gemeinden des Kantons Thurgau Installationen auszuführen. Die
Beschwerdeführerin erklärt, die Behauptung der kantonalen Behörden, wonach
die Beschwerdegegnerin bis heute klaglos sanitäre Anlagen erstellt habe,
sei aus der Luft gegriffen. In den Akten findet sich in der Tat kein
Hinweis auf entsprechende Erhebungen; andererseits ergibt sich daraus
nichts, was darauf schliessen liesse, dass gegen die Beschwerdegegnerin
jemals Klagen laut geworden wären. Die kantonalen Behörden durften
deshalb ohne Willkür annehmen, die Beschwerdegegnerin bzw. der Leiter
ihrer Installationsabteilung biete in ausreichendem Masse Gewähr für eine
fachgerechte Ausführung von sanitären Hausinstallationen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.