Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 I 248



96 I 248

42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Februar 1970 i.S. Sektkellerei
Carstens KG gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum. Regeste

    Markenrecht, Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen
der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza),
Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon), Art. 6
Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1).

    Schutzverweigerung der Marke "Dominant", weil sie als vergleichende
Beschaffenheitsangabe der gewöhnlichen Sachbezeichnung gleichzusetzen ist
(Erw. 2).

Sachverhalt

    A.- Die Sektkellerei Carstens KG in Neustadt, Bundesrepublik
Deutschland, hinterlegte am 5. November 1968 beim Internationalen Büro zum
Schutz des gewerblichen Eigentums die Wortmarke "DOMINANT", Nr. 350955,
für "nichtalkoholische Getränke, Weine, Schaumweine und Wein enthaltende
Getränke".

    Am 16. September 1969 verfügte das Eidg. Amt für geistiges Eigentum,
dieser Marke werde für das Gebiet der Schweiz der Schutz verweigert,
weil sie eine bloss beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft sei.

    B.- Die Hinterlegerin beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
17. September 1969, diese Verfügung aufzuheben und die Marke "DOMINANT"
in der Schweiz zu schützen. Das Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind dem Madrider
Abkommen betreffend die internationale Registrierung der Fabrik- oder
Handelsmarken (MMA) in der am 15. Juni 1957 in Nizza revidierten Fassung
beigetreten. Art. 5 Abs. 1 MMA erlaubt den auf das Abkommen verpflichteten
Ländern, einer international eingetragenen Marke den Schutz unter den
gleichen Voraussetzungen zu verweigern, unter denen sie ihn nach der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVUe)
einer zur nationalen Eintragung hinterlegten Marke versagen dürfen.

    Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist die am 31.
Oktober 1958 in Lissabon vereinbarte Fassung der PVUe massgebend. Sie
umschreibt in Art. 6 quinquies, lit. B, die Voraussetzungen, unter denen
ein Land die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken verweigern darf.

    Diese Bestimmung lässt in Ziffer 2 die Verweigerung unter
anderem zu, "wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren
oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge,
der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der
Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch
oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes,
in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Im übrigen hängt die
Eintragungsfähigkeit von den Gesetzen dieses Landes ab (Art. 6 Abs. 1
PVUe). Ein Verbandsland kann eine Marke also auch dann schützen, wenn es
ihr nach der PVUe den Schutz verweigern dürfte.

    Nach schweizerischem Recht darf eine Marke unter anderem dann nicht
eingetragen werden, wenn sie als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut
anzusehendes Zeichen enthält oder wenn sie gegen bundesgesetzliche
Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 14 Abs. 1
Ziff. 2 MSchG). Als Gemeingut gelten nach ständiger Rechtsprechung unter
anderem Hinweise auf Eigenschaften oder Beschaffenheit der Erzeugnisse,
für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, 91 I 357 Erw. 3 und dort
erwähnte Entscheide).

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Bezeichnung
"DOMINANT" sei im Zusammenhang mit alkoholfreien und alkoholischen
Getränken weder gebräuchlich noch weise sie auf die Beschaffenheit der
benannten Erzeugnisse hin. Das Wort "DOMINANT" entstammt der französischen
Sprache und ist sinnverwandt mit den Wörtern "primordial", "important",
"premier", "prépondérant", "principal" (vgl. ROBERT, Dictionnaire
alphabétique et analogique de la langue française, Bd. II 1963,
S. 1360; GRAND LAROUSSE, Bd. IV, 1961, S. 173). Es ist somit keine
Beschaffenheitsangabe allgemeinster Art wie die Bezeichnungen "unique"
(BGE 70 II 253), "extra" (BGE 27 II 617), "prima", "fein", "gut" (BGE
21 S. 1057), sondern enthält einen werbemässigen Qualitätshinweis, der
für das kaufende Publikum klar erkennbar ist. Das Bundesgericht lehnte
im Entscheid 31 II 745 die Schutzfähigkeit der Marke "Record" ab, weil
sie durch den Gebrauch in eine Sachbezeichnung umgewandelt worden sei;
sie weise nicht ausschliesslich auf die Herkunft der Ware aus einem
bestimmten Betrieb, sondern auf ihre Beschaffenheit hin, weshalb sie als
Gemeingut angesehen werden müsse. Ist aber der Marke "Record" der Schutz
zu verweigern, so ist nicht zu ersehen, weshalb für das Zeichen "DOMINANT"
etwas anderes gelten sollte. Es besteht kein Grund, eine vergleichende
Beschaffenheitsangabe markenrechtlich anders zu behandeln als eine
gewöhnliche Sachbezeichnung. Das von der Beschwerdeführerin als Marke
beanspruchte Wort ist für den Gemeingebrauch in der Werbung freizuhalten.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.