Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 I 234



96 I 234

40. Auszug aus dem Urteil vom 29. April 1970 i.S. Politische Gemeinde
Bachs gegen Regierungsrat des Kantons Zürich. Regeste

    Gemeindeautonomie

    Ist der Kanton zum Erlass von Vorschriften befugt, welche in den
Autonomiebereich der Gemeinde eingreifen, so steht dieser grundsätzlich das
Recht zu, sich dazu vernehmen zu lassen; dieser Anspruch auf rechtliches
Gehör ist in der Gemeindeautonomie selbst enthalten (Erw. 2).

    Verhältnis von § 182 zürch. EG/ZGB (Kompetenz des Regierungsrats zum
Erlass von Vorschriften auf dem Gebiete des Heimat- und Naturschutzes) zu §
68 a zürch. Baugesetz (Befugnis der Gemeinde zum Erlass einer Bauordnung
mit Zonenplan) (Erw. 3).

    Das Bachsertal stellt eine schützenswerte Landschaft i.S. von § 182
EG/ZGB dar; die bezügliche Schutzverordnung vom 3. Juli 1969 verletzt
die Gemeindeautonomie nicht (Erw. 4-6).

Sachverhalt

    A.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 3.  Juli 1969
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
(EGZGB) eine "Verordnung zum Schutze des Bachsertales" (im folgenden:
Schutzverordnung). Darin wird praktisch das gesamte Gebiet der Gemeinde
Bachs "zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung
der ländlichen Eigenart des Ortsbildes des Dorfes Bachs" als geschützt
erklärt (§ 1 der Schutzverordnung). Das Schutzgebiet ist in vier Zonen
eingeteilt:

    I. Zone: Naturschutzgebiet

    II. Zone: Landwirtschaftsgebiet

    III. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion)

    IV. Zone: Wald.

    Der Schutzverordnung ist ein Zonenplan beigegeben, der Bestandteil
der Verordnung ist (§ 2 der Schutzverordnung).

    Gemäss § 5 ff. der Schutzverordnung sind im Landwirtschaftsgebiet
(Zone II) Bauten nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der
herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem
gut in das Landschaftsbild einfügen. Dabei bedürfen alle Vorkehrungen
und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, einer
Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.

    Was das Baugebiet (Zone III) anbelangt, so bestimmt § 10 der
Schutzverordnung, dass Bauten mit Bewilligung der Direktion der
öffentlichen Bauten zulässig seien, dass aber die in § 8 festgelegten
Bach- und Waldabstände zu beachten seien. - Die Gemeinde Bachs zählt
gegenwärtig 430 Einwohner, wovon nicht ganz die Hälfte auf Aussenhöfen
wohnt. Das im Zonenplan ausgeschiedene Baugebiet umfasst einschliesslich
des heute bereits überbauten Gebiets 25 ha und soll es ermöglichen, rund
1000 Personen in Einfamilienhäusern anzusiedeln. Die neu geschaffenen
Baugebiete liegen

    -  am Südhang westlich von Neu-Bachs und nördlich der Kantonsstrasse
Bachs-Kaiserstuhl/AG (Baugebiet I),

    - westlich der Verbindungsstrasse Alt-Bachs-Kantonsstrasse, im
wesentlichen auf ebenem Gelände (Baugebiet II),

    - südlich von Alt-Bachs auf einem leicht nach Norden geneigten Gelände
(Baugebiet III).

    Das Baugebiet II soll sich nach Ansicht der kantonalen Behörden auch
zur Ansiedlung von gewerblichen Betrieben eignen.

    B.- Die Gemeinde Bachs führt staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 BV und der Gemeindeautonomie (Art. 48 KV). Sie
stellt folgende Anträge:

    "1. Die Verordnung zum Schutze des Bachsertales vom 3. Juli 1969 mit
zugehörigem Zonenplan sei aufzuheben.

    2. Eventuell: Die Verordnung zum Schutze des Bachsertales vom 3. Juli
1969 mit zugehörigem Zonenplan seien mit Bezug auf die III. Zone (Bauten
mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten) aufzuheben.

    3. Eventuell: Der Bestandteil der Verordnung zum Schutze des
Bachsertales vom 3. Juli 1969 bildende Zonenplan sei insoweit aufzuheben,
als die sogenannte "Eichgass" (= Tobel im Südwesten des Dorfteiles
Alt-Bachs, beim Eichhof) der Zone I (Naturschutzgebiet) zugeschieden wird."

    Die Beschwerdebegründung ergibt sich, soweit notwendig, aus den
nachfolgenden Erwägungen.

    C.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.

    D.- Eine Instruktionskommission des Bundesgerichts hat am 9. März 1970
mit den Parteien einen Augenschein durchgeführt. Für dessen Ergebnis wird
auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung zur
Autonomiebeschwerde legitimiert, wenn der kantonale Erlass oder Entscheid
sie in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt trifft und sie
mit hinreichender Begründung eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügt
(BGE 95 I 36 mit Hinweisen). Nach Art. 48 zürch. KV sind die Gemeinden
befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung
und Gesetze selbständig zu ordnen. Die Beschwerdeführerin gehört zu
denjenigen zürcherischen Gemeinden, deren Gebiet dem kantonalen Baugesetz
für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BG)
unterstellt ist und die nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 a dieses
Gesetzes ermächtigt sind, eine Bauordnung mit oder ohne Zonenplan zu
erlassen (vgl. BGE 93 I 157 ff., insbesondere 161 [Volketswil]). Die
angefochtene Schutzverordnung vom 3. Juli 1969 schränkt diese Befugnisse
erheblich ein; sie trifft die Beschwerdeführerin mithin als Gesetzgeberin
und damit als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Die Autonomiebeschwerde ist
deshalb zulässig.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe ihr
dadurch, dass er sie vor dem Erlass der Schutzverordnung nicht angehört
habe, das rechtliche Gehör verweigert. Käme dieser Rüge selbständige
Bedeutung zu, so könnte darauf nicht eingetreten werden, denn die Gemeinde
ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV legitimiert (BGE 94 I 455 f. mit Hinweisen;
vgl. auch das heutige Urteil i.S. Commune de Villars-sur-Glâne, Erw. 2
a). Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf der Gehörsverweigerung
jedoch ausdrücklich im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der
Gemeindeautonomie; er ist deshalb materiell zu prüfen.

    Die Beschwerdeführerin geht davon aus, der Gemeinde wie dem
Bürger stehe im Rechtsetzungsverfahren mindestens dann ein Anspruch
auf rechtliches Gehör zu, wenn dabei in schwerwiegender Weise in den
Autonomiebereich eingegriffen bzw. einschneidende Eigentumsbeschränkungen
erlassen würden. Was das in Art. 4 BV begründete rechtliche Gehör des
Bürgers bzw. Grundeigentümers anbelangt, so hat das Bundesgericht in
seinem Urteil vom 11. September 1963 i.S. Basler Terraingesellschaft AG
(abgedruckt in ZBl 65/1964, S. 216 ff.) erkannt, es bestehe in bezug auf
die materielle Rechtsetzung im Sinne des Erlasses genereller und abstrakter
Normen grundsätzlich kein derartiger Anspruch; es rechtfertige sich jedoch,
die Grundeigentümer im Zusammenhang mit dem Erlass eines städtischen
Bebauungsplans mit Rücksicht auf dessen fehlende Abstraktheit anzuhören,
und zwar unbekümmert darum, ob es sich bei diesem Zonenplan um einen
allgemein verbindlichen Erlass oder um eine Summe von Einzelverfügungen
handle. Dabei hat das Bundesgericht insbesondere darauf hingewiesen,
dass der Grundeigentümer in der Lage sei, wesentliches zur Sachabklärung
und damit zu einer angemessenen Lösung beizutragen. Im BGE 90 I 338/39
(Verordnung zum Schutze des Sempachersees) hat sich das Bundesgericht
indessen gefragt, ob die im Zusammenhang mit dem Erlass eines städtischen
Bebauungsplans angestellten Überlegungen ohne weiteres auf den Erlass einer
Schutzverordnung mit regionaler Bedeutung und entsprechend zahlreichen
betroffenen Grundeigentümern übertragen werden dürften und ob an der
im erwähnten Basler Entscheid begründeten Rechtsprechung angesichts der
dagegen vorgebrachten Kritik überhaupt festgehalten werden könne. Es hat
jedoch beide Fragen mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des damals
zu beurteilenden Falles offen lassen können. - Ob und gegebenenfalls
wie eine Gemeinde anzuhören ist, wenn kantonale planungsrechtliche
Vorschriften erlassen werden, die ihr Gebiet zum Gegenstand haben und
die in ihren Autonomiebereich eingreifen, hat das Bundesgericht bisher
nicht entschieden (im Zusammenhang mit der Eintretensfrage offen gelassen
im BGE vom 16. Oktober 1968 i.S. Commune de Grandson, Erw. 8, nicht
publ.). Anders als in den Entscheiden i.S. Basler Terraingesellschaft
(ZBl 65/1964 S. 216 ff.) und Sempachersee (BGE 90 I 334 ff.) stehen
sich in solchen Fällen ausschliesslich öffentliche Interessen gegenüber,
nämlich das Planungsinteresse des Kantons einerseits und das Interesse der
Gemeinde an der Erfüllung originärer und übertragener Gemeindeaufgaben
anderseits. Bei der gegenseitigen Abwägung derselben können nicht die
gleichen Überlegungen angestellt werden, wie wenn es zu entscheiden
gilt, ob das private Interesse des Grundeigentümers am Verzicht auf
eine Eigentumsbeschränkung das öffentliche Interesse an der Orts- und
Regionalplanung bzw. am Landschaftsschutz überwiegt (vgl. BGE 94 I 549
Erw. 5 a [Grandson] und den heutigen Entscheid i.S. Stucki, der ebenfalls
die von der Beschwerdeführerin angefochtene Schutzverordnung zum Gegenstand
hat). Das gleiche gilt in bezug auf die Frage des rechtlichen Gehörs;
ob der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Erlass kantonalrechtlicher
Planungsvorschriften ein derartiger Anspruch zusteht, beurteilt
sich grundsätzlich nach andern Gesichtspunkten, als wenn der private
Grundeigentümer geltend macht, dieses Recht komme ihm unmittelbar gestützt
auf Art. 4 BV zu. Es mag deshalb auch heute offen bleiben, ob fortan an
der mit dem Entscheid i.S. Basler Terraingesellschaft AG vom 11. September
1963 begründeten Rechtsprechung in allen Teilen festgehalten werden kann.

    Nach § 68 a BG steht es der Beschwerdeführerin frei, ob sie eine
Bauordnung mit oder ohne Zonenplan erlassen will oder nicht. Sie ist auf
diesem Gebiet "selbständig" im Sinne von Art. 48 KV und damit autonom
(BGE 93 I 161 [Volketswil]). Diese Entscheidungsfreiheit wird erheblich
eingeschränkt, wenn der Regierungsrat beinahe das ganze Gemeindegebiet
gestützt auf § 182 EG/ZGB unter Landschaftsschutz stellt und eine
Zonenordnung mit weitreichenden Baubeschränkungen aufstellt. Diese
hoheitliche Umschreibung der Baugebiete ist geeignet, sich auf die
Weiterentwicklung der Gemeinde entscheidend auszuwirken; sie kann der
Ansiedlung neuer Einwohner und Gewerbe unter Umständen hinderlich sein und
der Gemeinde erhebliche finanzielle Lasten (inbesondere im Zusammenhang
mit einer allfällig notwendigen Erschliessung) auferlegen. Soll die
Gemeindeautonomie ihrer Schutzfunktion, wie sie ihr nach der Verfassung
und nach der neueren Rechtsprechung zukommt, genügen können, so darf in ihr
nicht bloss der verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkt für die Anfechtung
und Aufhebung eines zu ihr im Widerspruch stehenden kantonalrechtlichen
Erlasses erblickt werden; sie schliesst vielmehr auch ein gewisses
Mitspracherecht in sich, welches es der Gemeinde ermöglichen soll, sich im
Zusammenhang mit dem Erlass der in ihren Autonomiebereich eingreifenden
Vorschriften in angemessenem Umfang vernehmen zu lassen. Dieser Anspruch
auf rechtliches Gehör findet seine verfassungsmässige Grundlage mithin
nicht in Art. 4 BV, sondern in der Gemeindeautonomie selbst, ja ist mit
ihr untrennbar verbunden. Der Regierungsrat glaubt demnach zu Unrecht, ein
derartiger Rechtsanspruch stehe der Beschwerdeführerin von verfassungswegen
nicht zu.

    In welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Gemeinde anzuhören ist,
braucht indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die
Vertreter der Beschwerdeführerin wurden vor dem Erlass der angefochtenen
Schutzverordnung zu einer Besprechung eingeladen. Diese fand am 27. Juni
1969 in Zürich statt; vonseiten der Beschwerdeführerin nahmen daran der
Gemeindepräsident, der Gemeinderatsschreiber sowie vier Mitglieder des
Gemeinderats teil. Der Gemeindepräsident erklärte bei diesem Anlass,
die Gemeinde widersetze sich den Plänen des Regierungsrats. Von einer
Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht gesprochen werden;
die bezügliche Rüge ist unbegründet.

Erwägung 3

    3.- § 182 EG/ZGB ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass von
Schutzverordnungen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes. Diese
Befugnis schränkt die Gemeindeautonomie ein, denn diese besteht gemäss
Art. 48 KV bloss im Rahmen der durch Verfassung und Gesetzgebung
gezogenen Schranken (vgl. BGE 93 I 158). Die Beschwerdeführerin
bestreitet denn auch nicht, dass der Regierungsrat gestützt auf §
182 EG/ZGB grundsätzlich zum Erlass der angefochtenen Schutzverordnung
berechtigt war. Sie macht jedoch geltend, er habe dabei insoweit in ihren
durch Verfassung und Gesetz garantierten Autonomiebereich eingegriffen,
als er selbständig eine Zonenordnung aufgestellt habe; dieses Recht
stehe gemäss § 68 a BG der Gemeinde zu und gehe der regierungsrätlichen
Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes
nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" vor, zumal § 68
a BG die jüngere Gesetzesbestimmung sei. Diese Ansicht geht fehl. Eine
Schutzverordnung, die beinahe das ganze Gemeindegebiet zum Gegenstand
hat, enthält notwendigerweise eine Aufteilung desselben; mindestens
eine Bau- und eine Landwirtschaftszone bzw. ein "übriges Gemeindegebiet"
müssen darin ausgeschieden werden, denn eine Gleichbehandlung des ganzen
Gemeindegebietes liesse sich mit einem sinnvollen Landschaftsschutz nicht
vereinbaren. Die in § 182 EG/ZGB enthaltene regierungsrätliche Kompetenz
schliesst mithin bereits ihrem Wesen nach eine gewisse Beschränkung
der gemeindlichen Entscheidungsfreiheit auf dem Gebiete des Bauwesens
in sich. Dazu kommt, dass auch das 1959 revidierte BG die Belange des
Heimatschutzes nicht regelt, so dass es als jüngeres Gesetz ohnehin
ausser Betracht fällt. § 182 EG/ZGB und § 68 a BG stehen demnach nicht
in positiver Normkonkurrenz zueinander, sondern ergänzen sich vielmehr in
dem Sinn, als die Gemeinde im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit bloss noch
insoweit selbständig Bauvorschriften erlassen kann, als diese Befugnis
nicht durch eine Heimat- bzw. Landschaftsschutzverordnung eingeschränkt
wird. Die Gemeindeautonomie hat somit vor dem von der übergeordneten
kantonalen Behörde zu wahrenden Interesse an der Erhaltung des Orts-
und Landschaftsbildes zurückzutreten. Voraussetzung ist dabei allerdings,
dass die auf § 182 EG/ZGB gestützte Verordnung ein schutzwürdiges Gebiet
zum Gegenstand hat und dass die getroffenen Massnahmen im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sind.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Dorf Bachs
mit seinen Riegelbauten in Alt- und Neu-Bachs einen Schönheitswert hat,
der vor Verunstaltungen geschützt werden soll. Sie macht jedoch geltend,
das Bachsertal als Ganzes stelle keine schützenswerte Landschaft im
Sinne von § 182 EG/ZGB dar. Zu Unrecht. Der Augenschein hat ergeben,
dass das Bachsertal auch heute noch ein von Industriebauten unberührtes
Wiesental bildet, mit dem Dorf Bachs als malerischem Mittelpunkt. Es
eignet sich in besonderer Weise als Erholungsraum für die im Kanton
Zürich und im angrenzenden Kanton Aargau wohnende Bevölkerung und verdient
deshalb den gleichen Schutz wie das Eigental, dessen Schutzwürdigkeit das
Bundesgericht in BGE 94 I 58 bejaht hat. Dass es flächenmässig grösser ist
als dieses, lässt - wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung mit
Recht ausführt - keinen andern Schluss zu, sondern erhöht im Gegenteil
die Schutzwürdigkeit. Insbesondere mit Rücksicht auf die Agglomeration
Zürich rechtfertigt es sich, nicht nur eng begrenzte Gebiete, sondern auch
grössere, zusammenhängende Landschaften von der Art des Bachsertales unter
Schutz zu stellen. Die angefochtene Schutzverordnung stellt denn auch
keinen Sonderfall dar, sondern entspricht durchaus dem feststellbaren
Bemühen, derartige Landschaften zu schützen (vgl. Greifensee, Bachtel,
Lützelsee-Seeweidsee); dass dabei einzelne Gemeindegebiete ganz oder
beinahe vollständig erfasst werden, ist, wie die Beispiele Greifensee und
Regensberg zeigen, nichts aussergewöhnliches. Es ist deshalb in diesem
Zusammenhang nicht einzusehen, weshalb die angefochtene Schutzverordnung
gesetz- oder verfassungswidrig sein soll.

    Die Beschwerdeführerin hält die Schutzverordnung für überflüssig
mit der Begründung, es sei ihr bisher gelungen, das Tal vor
landschaftsstörenden Überbauungen und Verbauungen zu bewahren. Dieser
Einwand ist unbehelflich. Die Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiete
des Natur- und Heimatschutzes steht - wie bereits in Erw. 3 erwähnt -
grundsätzlich dem Regierungsrat zu; ob er von ihr Gebrauch machen will,
liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen. Die bezügliche Entscheidung
hängt deshalb nicht davon ab, ob die betreffende Gemeinde derartige
Massnahmen für notwendig hält. Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin selbst den Anstoss zum Erlass der streitigen
Schutzverordnung gab, beabsichtigte sie doch, eine Bauordnung mit Zonenplan
zu erlassen, entlang der Staatsstrasse in Richtung Kaiserstuhl eine
Gewerbezone zu schaffen und den Gebrüdern Köchli, welche Inhaber einer
Milchtransportunternehmung sind, auf diesem Gebiet die Errichtung einer
Auto-Einstellhalle zu gestatten. Der Regierungsrat hatte somit Grund genug,
gestützt auf § 182 EG/ZGB die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schutzverordnung
verhindere jede bauliche Weiterentwicklung der Gemeinde; sie
enthalte insbesondere keine Revisionsbestimmung und sei daher nicht
verhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass ein
polizeilicher Eingriff nicht weiter gehen darf, als es das zu erreichende
Ziel erfordert. Dieses Prinzip ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung
und gilt für die Rechtsanwendung wie für die Rechtsetzung (vgl. IMBODEN,
Verwaltungsrechtsprechung 3. Aufl. Nr. 342 S. 218 ff.). Auf dem Gebiete
des Landschaftsschutzes liegt eine derartige Verfassungsverletzung
insbesondere dann vor, wenn sich die Schutzvorschriften nicht auf
diejenigen Gebietsteile beschränken, deren Erhaltung als schützenswert
erscheint, oder wenn sich der angestrebte Schutz mit weniger
weitreichenden Eigentumsbeschränkungen ebenso wirkungsvoll gewährleisten
liesse (vgl. BGE vom 11. September 1963 i.S. M. AG, abgedruckt in ZBl
(65/1964 S. 157 ff.). Weil die angefochtene Schutzverordnung in den
Autonomiebereich der Gemeinde eingreift und weil die Beschwerdeführerin
deshalb ein hinreichendes Interesse an einer sachgemässen Beschränkung der
regierungsrätlichen Einflussnahme nachzuweisen vermag, ist sie berechtigt,
im Zusammenhang mit der Verletzung der Gemeindeautonomie auch eine solche
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu rügen.

    Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, mit welchen andern Mitteln das
Orts- und Landschaftsbild ebensogut geschützt werden könnte, sondern
sie macht bloss geltend, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei
deshalb verletzt, weil die Schutzverordnung keine Revisionsbestimmung
enthalte und mithin eine nachträgliche Anpassung an veränderte Umstände
ausschliesse. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Der Regierungsrat
weist mit Recht darauf hin, dass eine derartige Starrheit gar nicht
besteht, zumal eine Verordnung jederzeit auch ohne ausdrückliche
Revisionsklausel abgeändert werden kann. Insbesondere im Bauwesen
müssen Planung und Wirklichkeit immer wieder durch Revision der Planung
miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können (BGE 94 I 350 mit
Hinweisen). Es besteht kein Grund anzunehmen, dass der Regierungsrat
auf ein Abänderungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingehen würde,
falls sich zeigen sollte, dass in den nunmehr ausgeschiedenen Baugebieten
überhaupt kein Bauland verkäuflich ist, oder dass mangels geeigneten
Baugeländes eine Abwanderung der bereits in der Gemeinde niedergelassenen
Gewerbebetriebe droht. Der Regierungsrat bezeichnet die von ihm getroffene
Abgrenzung der Baugebiete selbst als "zweckbedingten Kompromiss"
zwischen den Interessen des Ortsbild- und Heimatschutzes einerseits und
den Bedürfnissen der Ortsplanung anderseits. Nichts deutet darauf hin,
dass er der Beschwerdeführerin jede bauliche Weiterentwicklung verwehren
will. Der Gemeinde bleibt die Möglichkeit erhalten, dem Regierungsrat
Baubewilligungen auch für gewerbliche Bauten zu beantragen, sofern
diese innerhalb der Bauzone errichtet werden sollen und das Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Darüberhinaus steht es ihr frei,
die Baufreiheit innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Baugebiete
noch weiter einzuschränken und aufgrund des Baugesetzes Wohn- und
Gewerbezonen auszuscheiden.

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Regierungsrat schliesslich vor,
die Festsetzung des Baugebiets im Zonenplan sei willkürlich und verletze
deshalb die Gemeindeautonomie. Allein auch diese Rüge ist unbegründet...

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.