Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 II 79



96 II 79

17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Januar 1970
i.S. Harrison gegen Schweiz. Kreditanstalt. Regeste

    Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden
errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters.

    1.  Berufung an das Bundesgericht. Legitimation des Hauptintervenienten
(Erw. 4).

    2.  Rechtskraft eines nicht gemäss Art. 49 OG an das Bundesgericht
weitergezogenen Zwischenentscheides des obern kantonalen Gerichts über
die örtliche Zuständigkeit (Art. 48 Abs. 3 OG). Zur Frage der örtlichen
Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der
Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (Erw. 5).

    3.  Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts durch das Bundesgericht
(Erw. 6).

    4.  Anwendung schweizerischen Rechts auf einen Trust, bei welchem
eine schweizerische Bank als Trustee amtet. Tragweite von Art. VI des
schweizerisch-amerikanischen Vertrags vom 25. November 1850 (Erw. 7).

    5.  Würdigung des vorliegenden Trustvertrags als Verbindung zwischen
fiduziarischer Eigentumsübertragung, Schenkungsversprechen und Vertrag
zugunsten Dritter (Erw. 8).

    6.  Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfügungen von Todes
wegen (Art. 245 Abs. 2 OR)? Für die Form massgebendes Recht (Art. 24
NAG). Beobachtung der vom massgebenden ausländischen Recht geforderten
Form. Rechtslage im Falle, dass der Vertrag auch in formeller Hinsicht
nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (Erw. 9).

    7.  Herausgabepflicht der Bank (Erw. 10).

Sachverhalt

                      Gekürzter Tatbestand

    A.- Am 13. Mai 1919 errichtete Francis Harrison, Bürger der Vereinigten
Staaten von Amerika, durch Vertrag mit Salena Wrentmore, die er am
15. Mai 1919 heiratete, und mit The Farmers Loan and Trust Company of
New York als Trustee einen Trust. Die Vertragsurkunde bestimmte u.a.,
Salena Wrentmore solle aus den Erträgnissen des Trustvermögens (des von
Harrison dem Trustee als Trust Fund übergebenen Wertschriftenvermögens)
im Falle der Scheidung ihrer Ehe mit Harrison lebenslänglich oder
gegebenenfalls bis zu ihrer Wiederverheiratung jährlich 15'000 Dollars
erhalten: bei Wiederverheiratung der Frau habe der Trustee zwei Drittel
des Trustvermögens auf Harrison zu übertragen; aus den Erträgnissen des
verbleibenden Drittels habe der Trustee der geschiedenen Frau, solange
sie lebe, jährlich 5'000 Dollars auszurichten.

    B.- Die Ehe Harrison-Wrentmore wurde am 12. Januar 1927 in Frankreich
geschieden. Die drei damals noch unmündigen Kinder aus dieser Ehe
wurden der Mutter zugeteilt. Als diese im Begriffe stand, sich wieder
zu verheiraten, errichtete Harrison am 12. April 1928 durch einen als
"Settlement" bezeichneten Vertrag mit ihr und mit der Schweizerischen
Kreditanstalt einen weitern Trust. Die Vertragsurkunde sah vor, Harrison
(der Settlor) übertrage die ihm gemäss dem Hauptvertrag vom 13. Mai 1919
im Falle der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Frau zukommenden
zwei Drittel des bei The Farmer Loan and Trust Co. liegenden Vermögens
für diesen Fall unwiderruflich auf die Schweizerische Kreditanstalt als
Trustee: diese Bank habe den so geschaffenen Trust Fund zu verwalten und
aus dessen Erträgnissen zu Lebzeiten Harrisons an Salena Wrentmore so viel
auszuzahlen, als nötig sein sollte, um ihr jährliches Nettoeinkommen aus
dem verbleibenden Drittel des gemäss Hauptvertrag der The Farmers Loan and
Trust Co. übergebenen Vermögens auf 5'000 Dollars zu ergänzen; der Rest der
Erträgnisse des von der Schweiz. Kreditanstalt verwalteten Trustvermögens
solle an Harrison fallen; nach dessen Tode solle das Trustvermögen zu
gleichen Teilen den drei Kindern aus der Ehe Harrison-Wrentmore (oder
deren Nachkommen nach Stämmen) zukommen. Weitere Vertragsbestimmungen
sichern Harrison und seiner geschiedenen Frau bzw. ihrem heutigen Ehemann
ein Recht zur Mitsprache bei gewissen Verwaltungshandlungen der Bank und
machen einen Rückzug von Werten des Trustvermögens durch Harrison von
der Zustimmung der geschiedenen Frau und ihres heutigen Ehemanns abhängig.

    Am 14. April 1928 heiratete Salena Wrentmore den britischen
Staatsangehörigen Graham-Watson. Hierauf schlossen die Parteien des
Vertrags vom 12. April 1923 über verschiedene Punkte eine weitere,
undatierte Vereinbarung, die diesem Vertrag beigefügt wurde. Ziffer 1
der Zusatzvereinbarung sah vor, das "forum of the said settlement", der
Gerichtsstand für den Vertrag vom 12. April 1928, solle der Kanton Zürich
sein; demgemäss sei jede Frage, die sich hinsichtlich der "interpretation
or construction of the said settlement", d.h. hinsichtlich der Auslegung
des genannten Vertrags erheben könnte, den Gerichten des Kantons Zürich
zu unterbreiten.

    C.- Harrison starb am 21. November 1957 im Alter von fast 84 Jahren in
den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er seinen letzten Wohnsitz gehabt
hatte. Als Witwe hinterliess er Maria Harrison, die er mit Testament
vom 10. Juni 1950 als Alleinerbin seines gesamten Nachlasses und als
Willensvollstreckerin eingesetzt hatte. Diese klagte am 6. Januar 1962 beim
Bezirksgericht Zürich gegen die Schweiz. Kreditanstalt mit den Begehren,
es sei festzustellen, dass der im April 1928 errichtete sog. Harrison-Trust
nichtig oder ungültig sei, und die Beklagte sei zu verpflichten, ihr das
Trustvermögen herauszugeben und darüber seit 21. November 1957 umfassend
Rechnung abzulegen. Sie behauptete, nach dem anwendbaren schweizerischen
Recht sei der Trustvertrag nichtig, da er gegen wesentliche Grundsätze
dieses Rechts (z.B. des Eherechts, des Erbrechts und des Stiftungsrechts)
verstosse und mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung nicht vereinbar
sei. Der Vertrag könne deshalb "keinen Übergang des sog. Trust-Vermögens
an die Kinder der Salena Harrison" (Kinder Harrison) bewirken, sondern
dieses Vermögen falle in den Nachlass Harrisons und sei gemäss Testament
der Klägerin auszufolgen.

    Die Beklagte verkündete den Kindern Harrison den Streit, entschlug
sich der Prozessführung und überliess diese den Litisdenunziaten (§ 46
der Zürcher ZPO), da es sich um eine Streitigkeit zwischen der Klägerin
und den Litisdenunziaten handle, an deren Ausgang sie als Bank materiell
nicht interessiert sei. Die Kinder Harrison setzten den Prozess als
Litisdenunziaten fort. Sie beantragten, auf die Klage nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen, und machten in erster Linie geltend, die
schweizerischen Gerichte seien zur Beurteilung der Klage nicht zuständig
und das schweizerische Recht sei nicht anwendbar.

    D.- Am 21. März 1963 wies das Bezirksgericht die Klage wegen örtlicher
Unzuständigkeit von der Hand, weil es sich um einen erbrechtlichen
Streit über bewegliche Sachen handle, der nach dem Sinne von Art. VI
des schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrags vom 25. November 1850
(BS 11 S. 773 ff.) von den Gerichten am letzten Wohnsitz des Erblassers
zu beurteilen sei.

    Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid am 2. September
1963 auf Rekurs der Klägerin hin auf und wies die Sache zur materiellen
Behandlung an das Bezirksgericht zurück, weil die gegen die Beklagte
erhobenen Ansprüche rein schuldrechtlicher Natur seien, so dass der
Richter am Sitz der Beklagten zuständig sei.

    E.- Am 13. Januar 1966 wies das Bezirksgericht die Klage mit
der Begründung ab, die Streitfragen des Prozesses seien nicht nach
schweizerischem, sondern nach angelsächsischem Recht zu beurteilen; die
Klägerin habe indessen nie geltend gemacht, der Trust sei nach diesem
Recht nichtig oder ungültig.

    Das Obergericht, an das die Klägerin appellierte, hob dieses
Urteil am 10. Mai 1966 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung nach
schweizerischem Recht an das Bezirksgericht zurück.

    F.- Während des eben erwähnten Appellationsverfahrens hatte Salena
Graham-Watson, die Mutter der Kinder Harrison, am 25. April 1966 beim
Bezirksgericht Zürich im Sinne einer Hauptintervention im hängigen Prozess
eine Klage gegen Maria Harrison und die Schweiz. Kreditanstalt eingereicht
mit den Begehren, diese seien zu verpflichten, das Trustvermögen den
Kindern Harrison herauszugeben; eventuell sei gerichtlich festzustellen,
dass Maria Harrison keinen Anspruch auf dieses Vermögen habe und dass
die Schweiz. Kreditanstalt verpflichtet sei, es den Kindern Harrison
herauszugeben. In der Klageschrift liess sie u.a. ausführen, bei Abweisung
der Hauptklage von Maria Harrison falle die Hauptintervention dahin.

    Auch im Interventionsprozess verkündete die Schweiz. Kreditanstalt
den Kindern Harrison unter Verzicht auf die Fortführung des Prozesses
den Streit und übernahmen die Kinder Harrison als Litisdenunziaten
die Fortsetzung des Prozesses auf ihre eigenen Kosten. Auf Antrag
der Interventionsklägerin (im folgenden: Intervenientin) vereinigte
das Bezirksgericht am 22. September 1966 den Interventionsprozess
mit dem Hauptprozess zwischen Maria Harrison (Klägerin) und der
Schweiz. Kreditanstalt (Beklagten).

    G.- Am 29. Dezember 1967 wies das Bezirksgericht Zürich die Hauptklage
ab und erklärte die Interventionsklage als gegenstandslos geworden.

    Das Obergericht des Kantons Zürich, an das die Klägerin wiederum
appellierte, trat am 30. Mai 1969 auf das Feststellungsbegehren der
Klägerin und auf die Hauptintervention nicht ein und wies die Begehren
der Klägerin auf Herausgabe des Trustvermögens und auf Abrechnung
darüber ab. Es fand, das Feststellungsbegehren habe neben den übrigen
Begehren der Klägerin keine selbständige Bedeutung; der Trust sei durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden errichtet worden ("settlement inter vivos",
"living trust"); der Vertrag enthalte aber ein erbrechtliches Element,
da die Berechtigung der Kinder auf den Tod ihres Vaters gestellt worden
sei; die Begünstigung der Kinder sei daher nach schweizerischem Recht
als Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren; sie sei nach Art. 24 NAG
hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie dem Recht des Errichtungsortes,
dem Recht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder des
Todes oder dem Recht der Heimat des Erblassers entspreche; damit werde auf
das Recht Englands oder der amerikanischen Gliedstaaten New York oder New
Jersey verwiesen; nach jedem dieser Rechte müsse das Testament vor und von
zwei Zeugen unterzeichnet werden; das sei beim vorliegenden Trustvertrag
nicht geschehen, so dass er als letztwillige Verfügung keinen Bestand habe;
als Erbin Harrisons könne jedoch die Klägerin das Trustvermögen nicht
vindizieren, weil Harrison es fiduziarisch der Beklagten übereignet habe;
die Klägerin besitze aber auch keinen vertraglichen Herausgabeanspruch,
den sie für sich allein erheben könnte; der auftragsrechtliche Anspruch auf
Ablieferung dieses Vermögens, dessen Zuwendung an die Kinder Harrison wegen
Formmangels unwirksam sei, stehe der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin
Harrisons und der Intervenientin, deren vertragliche Mitwirkungsrechte
infolge der Unwirksamkeit der Zuwendung des Vermögens an die Kinder
Harrison bestehen geblieben seien, gemeinsam zu; das gleiche gelte für das
Recht zum Widerruf des Auftrags; die Intervenientin (bzw. ihr Ehemann,
dem der Trustvertrag ein Mitspracherecht verlieh) habe dem Widerruf
nicht zugestimmt; schliesslich scheitere das Begehren auf Herausgabe des
Trustvermögens auch am Verbot des Rechtsmissbrauchs.

    H.- Gegen das Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 1969 hat die Klägerin
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei aufzuheben
und ihre Klage sei gutzuheissen.

    Die Intervenientin hat Anschlussberufung eingelegt mit den Anträgen,
ihre Hauptintervention sei zuzulassen; für den Fall, dass die Klage
der Klägerin lediglich "einstweilen" abgewiesen werde, sei die
Interventionsklage gutzuheissen.

    Das Bundesgericht tritt auf die Anschlussberufung nicht ein, weist
die Berufung der Klägerin ab und bestätigt das angefochtene Urteil im
Sinne der nachfolgenden Erwägungen.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Nach Art. 53 Abs. 1 OG sind zur Berufung oder Anschlussberufung
auch die Nebenparteien (Litisdenunziaten, Nebenintervenienten) berechtigt,
wenn ihnen nach dem kantonalen Gesetz Parteirechte zukommen und sie vor
der letzten kantonalen Instanz am Prozess teilgenommen haben. Aus dieser
Bestimmung folgt keineswegs, dass dem Hauptintervenienten, wie die amtliche
Zusammenfassung des Entscheides BGE 81 II 304 ff. in Ziffer 1 (S. 304)
sagt, die Berufung nicht zustehe, auch wenn er vor der letzten kantonalen
Instanz Parteirechte ausgeübt hat. Der Hauptintervenient ist nicht
Nebenpartei im Sinne von Art. 53 Abs. 1 OG, sondern Hauptpartei. Wer vor
der letzten kantonalen Instanz nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts
als Hauptintervenient am Prozess teilgenommen hat, kann also wie der Kläger
oder der Beklagte die Berufung oder Anschlussberufung an das Bundesgericht
erklären, wenn im übrigen die Voraussetzungen dieser Rechtsmittel gegeben
sind (vgl. BIRCHMEIER, N. 1 zu Art. 53 OG).

    Die anders lautende Zusammenfassung des Entscheides BGE 81 II 304
ff. gibt den Inhalt jenes Entscheids nicht richtig wieder. In jenem
Falle war die Berufung von Personen erklärt worden, die dem Prozess
"auf Seiten der Beklagten", d.h. als Nebenintervenienten beigetreten
waren. Ihre Berufung wurde deshalb nicht zugelassen, weil sie sich
nicht damit begnügt hatten, die Beklagten zu unterstützen, wie es dem
Wesen der Nebenintervention entsprochen hätte, sondern einen Standpunkt
vertraten, den sie nur auf dem Wege der Hauptintervention im hängigen
Prozess oder, da das betreffende kantonale Prozessrecht diese Form der
Teilnahme am Verfahren nicht kennt, nur in einem besondern Prozess
verfechten konnten. Der Entscheid BGE 81 II 304 ff. erklärt also
in Wirklichkeit bloss, dass derjenige, der vor der letzten kantonalen
Instanz als Nebenintervenient (oder Litisdenunziat) aufgetreten ist, nur
dann auf Grund von Art. 53 Abs. 1 OG die Berufung oder Anschlussberufung
erklären kann, wenn ihm jene Stellung nicht bloss dem Namen, sondern auch
der Sache nach zukam (vgl. BGE 81 II 307 unten). Über die Rechte einer
Partei, die am kantonalen Verfahren ihrem Rechtsstandpunkt entsprechend
als Hauptintervenientin teilnahm, sagt dieser Entscheid nichts.

    Ist die Anschlussberufung der Intervenientin also entgegen der
Auffassung der Klägerin, die sich auf BGE 81 II 304 ff. berufen zu
können glaubte, nicht schon deshalb unzulässig, weil die Intervenientin
im kantonalen Verfahren als Hauptintervenientin aufgetreten ist, so kann
auf die Anschlussberufung doch aus andern, von der Klägerin ebenfalls
geltend gemachten Gründen nicht eingetreten werden...

Erwägung 5

    5.- In seinem Entscheid vom 2. September 1963 bejahte das Obergericht
die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte zur Beurteilung der
vorliegenden Klage im wesentlichen mit der Begründung, die damit geltend
gemachten Ansprüche seien rein schuldrechtlicher Natur; die Klägerin
versuche, ein vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einer Drittperson (der
Beklagten) abgeschlossenes Rechtsgeschäft (das Settlement) anzufechten,
um die davon erfassten Vermögenswerte zum Nachlass ziehen zu können;
solche Klagen seien nicht am letzten Wohnsitz des Erblassers, sondern
am ordentlichen Gerichtsstand des betreffenden Dritten anzubringen;
daran ändere nichts, dass bei Beurteilung der Gültigkeit des Settlement
allenfalls auch erbrechtliche Vorschriften anwendbar seien.

    Dieser Entscheid ist ein selbständiger Vorentscheid des obern
kantonalen Gerichts über die Zuständigkeit zur Beurteilung einer
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem die Berufungssumme übersteigenden
Streitwert. Solche Entscheide können nach Art. 49 OG wegen Verletzung
bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche oder örtliche
Zuständigkeit mit der Berufung angefochten werden. Zur Frage der örtlichen
Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der
Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (BGE 85 II 159
E. 1; vgl. auch LEUCH, Die ZPO für den Kanton Bern, 3. A., Bem. vor Art. 2,
S. 14; GULDENER, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht
der Schweiz, S. 29; derselbe, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S. 73
lit. b). Die Beklagte, welche die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit
erhoben hatte, konnte also den Entscheid vom 2. September 1963 wegen
Verletzung des von ihr angerufenen Art. VI des schweizerisch-amerikanischen
Staatsvertrags vom 25. November 1850 oder anderer bundesrechtlicher
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit mit der Berufung an das
Bundesgericht weiterziehen. Da sie das seinerzeit innert der Frist von
Art. 54 Abs. 1 OG nicht getan hat, kann das Bundesgericht jenen Entscheid
nach Art. 48 Abs. 3 OG nicht mehr überprüfen, sondern hat als rechtskräftig
festgestellt zu gelten, dass die zürcherischen Gerichte zuständig waren,
die in jenem Entscheid genannten Streitfragen zu beurteilen. Die Beklagte
bzw. ihre Litisdenunziaten stellen denn auch diese Zuständigkeit heute
nicht mehr in Frage.

Erwägung 6

    6.- Die Litisdenunziaten der Beklagten sind der Meinung, das streitige
Rechtsverhältnis sei ganz oder doch in wesentlichen Teilen nach Common Law
zu beurteilen, doch komme das Trustvermögen auch nach schweizerischem Recht
ihnen zu. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Anwendbarkeit des
von ihr als ausschliesslich massgebend betrachteten schweizerischen Rechts
sei durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 1966 rechtskräftig
festgestellt.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser - nicht die Zuständigkeit
betreffende - Zwischenentscheid des Obergerichts durch Berufung im Sinne
von Art. 50 OG hätte angefochten werden können. Er ist nämlich seinerzeit
nicht weitergezogen, geschweige denn vom Bundesgericht beurteilt worden und
kann daher vom Bundesgericht gemäss Art. 48 Abs. 3 OG im vorliegenden, an
den Endentscheid des Obergerichts sich anschliessenden Berufungsverfahren
überprüft werden. In diesem Verfahren ist auf Grund der Kollisionsregeln
des schweizerischen internationalen Privatrechts, die zum Bundesrecht
gehören, vom Amtes wegen zu prüfen, ob die Sache nach schweizerischem
oder nach ausländischem Recht zu beurteilen sei (BGE 94 II 302 E. 3 a
mit Hinweisen). Weil mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann,
der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 43 OG), darf nämlich
das Bundesgericht den Sachentscheid der Vorinstanz grundsätzlich (unter
Vorbehalt des noch zu erwähnenden Art. 65 OG) nur überprüfen, wenn das
streitige Rechtsverhältnis dem schweizerischen Bundesrecht untersteht
(BGE 78 II 77 E. 1 mit Hinweisen, 81 II 392 E. 1, 88 II 472 E. 1). Wäre
ausschliesslich ausländisches Recht anwendbar, so müsste der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach diesem Recht
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 60 Abs. 1 lit. c OG). Käme
dagegen neben eidgenössischem Recht auch ausländisches zur Anwendung und
hätte die Vorinstanz dieses nicht angewendet, so könnte das Bundesgericht
nach Art. 65 OG das ausländische Recht selbst anwenden oder die Sache an
die Vorinstanz zurückweisen.

Erwägung 7

    7.- Der zu beurteilende Sachverhalt hat angesichts des Wohnsitzes bzw.
Sitzes der Parteien des Trustvertrags vom 12. April 1928 und der Tatsache,
dass Harrison und dessen geschiedene Ehefrau den Vertrag in England
unterzeichneten, während die Beklagte ihre Unterschrift offenbar in der
Schweiz beisetzte, Beziehungen zu verschiedenen Rechtsordnungen. Welche
davon die schweizerischen Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden
haben, bestimmt sich, wie schon bemerkt, nach dem schweizerischen
internationalen Privatrecht. Soweit nicht etwa die Vorschriften
eines von der Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrags eingreifen,
sind die Konfliktsregeln des innerstaatlichen schweizerischen Rechts
massgebend. Die in diesen Regeln verwendeten Begriffe bestimmen sich nach
dem schweizerischen materiellen Recht. Dieses beherrscht namentlich auch
die Einordnung (Qualifikation) des Rechtsverhältnisses, für welches das
anwendbare Recht nach den schweizerischen Konfliktsregeln zu bestimmen ist
(BGE 88 II 472 E. 2 mit Hinweisen).

    a) Die Rechtseinrichtung des Trust, von welcher die Parteien des
Vertrags vom 12. April 1928 Gebrauch machten, ist in den angelsächsischen
Ländern entwickelt worden. Dem schweizerischen Recht ist sie nicht
bekannt. Insbesondere hat die Aufspaltung der Eigentumsrechte in
die dem Treuhänder (trustee) zustehende legal ownership und die dem
Begünstigten (beneficiary) zustehende equitable ownership, die für
den Trust kennzeichnend ist (vgl. F. T. GUBLER, ZSR 1954 II 266 a
ff., 349 a ff.; CL. REYMOND, ebenda 126 a ff., 136 a; FERID/FIRSCHING,
Internationales Erbrecht, Bd. III, 1969, Grossbritannien, Grundzüge F X 5,
S. 77, Randziffer 217), im schweizerischen Recht kein Gegenstück.

    b) Besteht im schweizerischen Recht keine Rechtseinrichtung, welcher
das durch den Vertrag vom 12. April 1928 begründete Rechtsverhältnis in
allen Teilen entsprechen würde, so ist zu prüfen, welchen schweizerischen
Rechtseinrichtungen das streitige Rechtsverhältnis in seinen Wirkungen
am ehesten gleicht. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, enthält
dieses Rechtsverhältnis Elemente des Auftrags, der Vereinbarung über
eine fiduziarische Eigentumsübertragung, der Schenkung und des Vertrags
zugunsten Dritter. Die Ähnlichkeit mit einem Hinterlegungsvertrag,
der unter Vorbehalt von Art. 481 OR an den Eigentumsverhältnissen
nichts ändert, ist geringer. Die Verwandtschaft mit der Nutzniessung des
schweizerischen Rechts bezieht sich nur auf die Rechte der Personen, denen
zu Lebzeiten Harrisons die Erträgnisse des Trustvermögens zukamen (vgl. BGE
85 I 120 mit Hinweisen), nicht auf die heute allein zu beurteilenden
Ansprüche auf die Substanz des Trustvermögens. Einer Stiftung gleicht
der vorliegende Trust schon deshalb nicht, weil das Trustvermögen durch
den Vertrag vom 12. April 1928, der Vermögensleistungen ohne besondere
Zweckbestimmung an bestimmte Personen vorsah, nicht einem besondern Zweck
im Sinne von Art. 80 ZGB gewidmet wurde.

    c) Lassen sich im streitigen Rechtsverhältnis die erwähnten Elemente
finden, so ist der Trustvertrag vom 12. April 1928 nach schweizerischem
Recht als gemischter schuldrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Auf
solche Verträge ist nach der neuern Rechtsprechung des Bundesgerichts
mangels einer Rechtswahl der Parteien das Recht des Landes anzuwenden, zu
welchem das Vertragsverhältnis die engste räumliche Beziehung hat. Das ist
in der Regel das Land, wo der Schuldner der den Vertrag kennzeichnenden
Leistung wohnt oder seinen Geschäftssitz hat (BGE 94 II 360 E. 3 und 4,
92 II 115 E. 1a mit Hinweisen; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Allg. Einleitung,
N. 235 ff., 253/54, 323; VISCHER, Internationales Vertragsrecht, S. 108
ff.). Diese Leistung ist im vorliegenden Fall diejenige der Beklagten,
die das ihr treuhänderisch übertragene Vermögen gemäss den ihr im
Vertrag erteilten Weisungen zu verwalten und zu verwenden hat (vgl. BGE
87 II 273/74; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, aaO, N. 291; VISCHER, aaO, S. 120
ff.). Also ist das schweizerische Recht als das am Sitz der Beklagten
geltende Recht anzuwenden. (Im Falle BGE 91 II 442 ff., wo ein Auftrag
zu treuhänderischer Vermögensverwaltung in erster Linie kraft Rechtswahl
nach schweizerischem Recht beurteilt und dieses Recht im Sinne einer
zusätzlichen Begründung auch deshalb als anwendbar erklärt wurde, weil die
- zur Zeit des Vertragsabschlusses in Frankreich wohnhafte - Beauftragte
ihre wesentlichen Verpflichtungen in der Schweiz habe erfüllen müssen,
lagen insofern besondere Verhältnisse vor, als die Beauftragte das ihr
fiduziarisch übertragene Vermögen nach den getroffenen Abmachungen bei
einer Bank in Zürich zu hinterlegen hatte; im übrigen befand sich der
Wohnsitz der Beauftragten später, als sie das Treugut hätte herausgeben
sollen, in der Schweiz, was nach VISCHER, aaO, S. 113 Ziff. 2, für die
Unterstellung jenes auf eine langdauernde Leistung gerichteten Auftrags
unter das schweizerische Recht genügte).

    Das schweizerische Recht wäre, falls sich der Trustvertrag als
ungültig erweisen sollte, als das am Ort der gelegenen Sache geltende
Recht auch für die Beurteilung der Frage massgebend, ob die Klägerin,
die unstreitig Alleinerbin des "settlor" Harrison ist, nicht bloss einen
schuldrechtlichen, sondern einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des
Trustvermögens habe (vgl. BGE 93 II 375 E. 1a mit Hinweisen, 93 III 100
E. 2 a, 94 II 303 E. 3 b).

    d) In Fällen, wo ein Erblasser versucht hatte, einem Dritten nach
seinem Tode bestimmte Vermögenswerte mittels einer über seinen Tod hinaus
gültigen Vollmacht oder mittels Hinterlegung auf den Namen des Dritten,
verbunden mit einem Vertrag zu dessen Gunsten, zukommen zu lassen, hat das
Bundesgericht freilich wiederholt erklärt, auf diesem Wege liessen sich
die Vorschriften des Erbrechts nicht umgehen, sondern solche Geschäfte
seien einer Schenkung von Todes wegen gleichzuachten und unterstünden
den für diese geltenden Vorschriften (BGE 89 II 93 E. 5 mit Hinweisen),
d.h. den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245
Abs. 2 OR; BGE 89 II 91 E. 4). Wären am vorliegenden Rechtsstreit
auch die Kinder Harrison, die in Konkurrenz mit der Klägerin auf das
Trustvermögen Anspruch erheben, als Hauptpartei beteiligt, so liesse
sich im Hinblick auf diese Rechtsprechung die Auffassung vertreten,
der vorliegende Rechtsstreit sei nicht schuldrechtlicher, sondern
erbrechtlicher Natur (vgl. zu dieser Frage E. 9 hienach); er falle daher
unter Art. VI des schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrags von 1850,
wonach die Streitigkeiten, die unter den Ansprechern einer Erbschaft über
die Frage entstehen können, welchem die Güter zufallen sollen, durch die
Gerichte und nach den Gesetzen des Landes beurteilt werden, in welchem das
Eigentum liegt. Bewegliches Vermögen, wie es hier in Frage steht, gilt
nach der schweizerischen Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre
zu dieser Bestimmung als im Lande des letzten Wohnsitzes des Erblassers
gelegen (BGE 24 I 319 E. 7 mit Hinweisen, 43 I 86/87, 81 II 325; STAUFFER,
Das internationale Privatrecht der Schweiz..., 1925, N. 12 zu Art. 34
NAG, S. 140; ANLIKER, Die erbrechtlichen Verhältnisse der Schweizer im
Ausland und der Ausländer in der Schweiz, 1933, S. 115/16; GULDENER,
Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz,
1951, S. 122, mit Fussnote 2; NUSSBAUM, Amerikanisch-schweizerisches
internationales Privatrecht, übersetzt von W. Schaumann, 1959, S. 21
ff.; COURVOISIER, Les relations Suisse - Etats-Unis en matière de droit
successoral, Sem. jud. 1961, S. 609 ff., bes. S. 611 ff.; VISCHER,
Die erbrechtliche professio juris und der schweizerisch-amerikanische
Staatsvertrag von 1850, Schweiz. Jahrbuch für internationales Recht
1965, S. 49 ff., bes. S. 57/58; derselbe, Internationales Privatrecht,
in Schweiz. Privatrecht I, 1969, S. 649 f.; SCHNITZER, Professio iuris und
Staatsverträge (insbesondere der Vertrag mit den USA), SJZ 1969, S. 133
ff., bes. S. 134 ff., 141; FERID/FIRSCHING, Internationales Erbrecht,
Bd. I, 1969, Schweiz, Grundzüge C III 6 a zeta, S. 18). Harrison hatte
seinen letzten Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, so dass,
wenn der vorliegende Rechtsstreit ein solcher unter Erbansprechern über
die Erbberechtigung wäre und daher unter Art. VI des Staatsvertrags fiele,
amerikanisches Recht anzuwenden wäre. Das gleiche ergäbe sich übrigens,
wenn der Rechtsstreit ein Erbstreit wäre, auch aus dem innerstaatlichen
schweizerischen Kollisionsrecht (VISCHER in Schweiz. Privatrecht I
S. 639 f., bes. 640 Ziff. 3 mit Hinweis auf BGE 72 III 104; vgl. auch
FERID/FIRSCHING I, Schweiz, Grundzüge C III 4, Randziffer 15, S. 14 f.).

    Die Kinder Harrison sind jedoch im vorliegenden Prozess nicht
Hauptpartei, sondern sie führen diesen als Litisdenunziaten für die
Beklagte (oben C Abs. 2). Beim Streit zwischen der Klägerin und der
Beklagten (die keine eigenen Ansprüche auf das Trustvermögen erhebt)
handelt es sich nicht um einen Streit zwischen Erbansprechern über
die Erbberechtigung, sondern um einen Streit über Ansprüche, welche
die Klägerin als Erbin (und Testamentsvollstreckerin) Harrisons, von
dem das Trustvermögen stammt, gegen die Beklagte als Besitzerin dieses
Vermögens stellen zu können glaubt, weil der Trustvertrag ungültig oder
der fiduziarische Auftrag an die Beklagte, der in diesem Vertrag gefunden
werden könnte, durch den Tod des Auftraggebers erloschen oder auf jeden
Fall von ihr (der Klägerin) widerrufen worden sei. Diese Ansprüche
sind nicht erb-, sondern schuld- oder möglicherweise sachenrechtlicher
Natur. Erbrechtliche Fragen stellen sich bei ihrer Beurteilung höchstens
als Vorfragen. Art. VI des Staatsvertrags von 1850 und die innerstaatlichen
schweizerischen Konfliktsregeln, wonach Streitigkeiten unter Erbansprechern
über erbrechtliche Ansprüche dem Recht des letzten Wohnsitzes des
Erblassers unterliegen, greifen daher im vorliegenden Falle nicht ein,
sondern es bleibt dabei, dass das schweizerische Recht massgebend ist,
weil das Rechtsverhältnis, von dessen Gültigkeit und Fortbestand das
Schicksal der Klage abhängt, am engsten mit der Schweiz als dem Lande,
wo die Beklagte ihren Sitz hat, zusammenhängt.

    e) Es rechtfertigt sich um so eher, das streitige Rechtsgeschäft
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach schweizerischem Rechte
zu beurteilen, als die Vertragsparteien zwar keine ausdrückliche
Rechtswahl getroffen, in ihrer Zusatzvereinbarung zum Trustvertrag
aber den Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Das lässt nach der
Rechtsprechung vermuten, dass sie sich dem an diesem Orte geltenden
materiellen Recht unterstellen wollten (BGE 88 II 192 E. 2, 94 II 363 E. 5;
SCHÖNENBERGER/JÄGGI, aaO, N. 203; im Ergebnis ähnlich VISCHER, Internat.
Vertragsrecht, S. 70 f., und Schweiz. Privatrecht I, S. 667 Ziff. 2 a).
Umstände, die diese Vermutung widerlegen würden, liegen nicht vor.

Erwägung 8

    8.- Wie schon erwähnt, kennt das schweizerische Recht die für den
Trust kennzeichnende Aufspaltung der Eigentumsrechte in eine legal
und eine equitable ownership nicht. Einzelne Autoren haben in neuerer
Zeit freilich darzutun versucht, dass diese Aufspaltung sich in den
kontinentaleuropäischen Rechten nachbilden lasse und dass der Trust
oder doch ein ihm stark angenähertes Treuhandverhältnis folglich
sogar ohne Gesetzesänderung in das Rechtssystem des europäischen
Kontinents übernommen werden könne (vgl. KÖTZ, Trust und Treuhand,
Göttingen 1963, S. 168 ff.; SCHNITZER, Die Treuhand (der Trust) und
das internat. Privatrecht, in Gedächtnisschrift Ludwig Marxer, Zürich
1963, S. 53 ff., bes. S. 111/112). Zu dieser Auffassung braucht jedoch
im vorliegenden Falle nicht näher Stellung genommen zu werden; denn der
Trustvertrag vom 12. April 1928 ist nach dem massgebenden schweizerischen
Recht selbst dann nicht, wie die Klägerin meint, von vornherein als
ungültig zu betrachten, wenn man entsprechend der von REYMOND und GUBLER
vertretenen und einlässlich begründeten Auffassung annimmt, der Trust des
angelsächsischen Rechts vertrage sich als solcher grundsätzlich nicht mit
unserer Rechtsordnung (ZSR 1954 II S. 152 a ff., 188 a ff., 209 a, 348 a
ff., 469 a). In dem durch diesen Vertrag begründeten Rechtsverhältnis
lassen sich nämlich, wie schon bemerkt, Elemente schweizerischer
Rechtseinrichtungen finden, die in ihrer Verbindung eine Wirkung ergeben,
welche den Zwecken des vorliegenden Trustvertrags in den praktisch
wesentlichen Punkten weitgehend entspricht. Soweit das schweizerische Recht
diese Zwecke und ihre Verwirklichung durch die kombinierte Verwendung der
fraglichen Rechtseinrichtungen nicht missbilligt (wie es z.B. der Fall
sein könnte, wenn das Verbot der Errichtung von Familienfideikommissionen
und der mehrfachen Nacherbeneinsetzung, Art. 335 Abs. 2 bzw. Art. 488
Abs. 2 ZGB, verletzt würde), und soweit die fraglichen Anordnungen nicht
etwa mangels einer vom schweizerischen Recht geforderten Form ungültig
sind, ist der Trustvertrag nach schweizerischem Recht als gültig zu
behandeln. Es verhält sich hier ähnlich wie im Falle BGE 95 II 216 ff.,
wo ein Ehevertrag, mit dem sich die Parteien einem ausländischen Güterstand
unterstellt hatten, nach schweizerischem Recht zu beurteilen war.

    a) Die Vertragsbestimmung, wonach Harrison die ihm bei
Wiederverheiratung der Intervenientin zukommenden zwei Drittel des bei
The Farmers Loan and Trust Co. liegenden Vermögens der Beklagten als
Trustee übertrug (Abschnitt I, Ingress), hat, unter dem Gesichtswinkel des
schweizerischen Rechts betrachtet, eine fiduziarische Eigentumsübertragung
zum Gegenstand. Die schweizerische Rechtsprechung und mehrheitlich auch die
schweizerische Lehre anerkennen die fiduziarische Eigentumsübertragung,
und zwar in dem Sinne, dass der Fiduziar das volle Eigentum erwirbt
(BGE 78 II 451 E. 3, 86 II 226/27, je mit Hinweisen; MEIER-HAYOZ,
4. Aufl. 1966, N. 10 der Vorbemerkungen zu Art. 646-654 ZGB, mit Hinweisen;
abweichend JÄGGI, ZSR 1954 II S. 536 a ff.). Die Auffassung der Klägerin,
die fragliche Vertragsbestimmung sei deshalb ungültig, weil die Beklagte
danach höchstens ein "befristetes" Eigentum hätte erwerben sollen, das dem
schweizerischen Rechte fremd sei, geht offensichtlich fehl. Der für das
fiduziarische Geschäft typische Umstand, dass der Fiduziar unter bestimmten
Voraussetzungen (obligatorisch) zur Herausgabe der auf ihn übertragenen
Vermögenswerte verpflichtet ist, steht dem Eigentumserwerb des Fiduziars
nicht im Wege. Auch die Harrison und der Intervenientin bzw. ihrem
gegenwärtigen Ehemann vorbehaltenen Rechte zur Mitsprache bei gewissen
Verwaltungshandlungen (Abschnitt II: Verkauf und Kauf von Wertschriften;
Abschnitt VI: Behandlung von Gratisaktien) sowie die Bestimmung,
dass Harrison das Trustvermögen oder Teile davon ohne Zustimmung der
Intervenientin oder allenfalls ihres Ehemanns nicht zurückziehen könne
(Abschnitt XI), hinderten den Eigentumserwerb der Beklagten nicht.

    b) Die Vorinstanz würdigt die Beteiligung der Intervenientin am
Vertragsverhältnis unter Hinweis auf BECKER (2. Aufl., N. 5 zu Art. 112 OR)
als Adstipulation. Die Intervenientin sollte jedoch durch ihre Beteiligung
am Vertrag vom 12. April 1928 nicht einfach als Nebengläubigerin Harrisons
gegenüber der Bank als Beauftragter und fiduziarischer Eigentümerin
die gleichen Ansprüche wie Harrison erhalten, wie es dem Wesen der
römischrechtlichen Adstipulation entsprochen hätte (vgl. dazu BECKER
aaO und HELLWIG, Die Verträge auf Leistung an Dritte, Leipzig 1899,
S. 146/47), sondern sie wirkte beim Vertragsabschluss in anderm Sinne
mit. In Abschnitt I 1 liess sie sich versprechen, dass aus den Erträgnissen
des Trustvermögens das jährliche Nettoeinkommen, das sie aus dem bei
The Farmers Loan and Trust Co. verbleibenden Vermögen zu erwarten hatte,
zu Lebzeiten Harrisons auf 5'000 Dollars ergänzt werde, falls es diesen
Betrag nicht ohnehin erreichen sollte. Damit wurde ein Schenkungsvertrag
im Sinne von Art. 243 OR (Schenkungsversprechen) abgeschlossen, der nach
Form und Inhalt gültig war und erst mit dem Tode Harrisons erlosch. Die
Intervenientin hatte also hinsichtlich der Leistungen nach Abschnitt I 1
des Vertrages die Stellung einer Beschenkten. Es handelte sich nicht etwa,
wie die Klägerin ursprünglich behauptet hatte, um eine Vereinbarung über
finanzielle Nebenfolgen der Scheidung, die nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB der
gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte (vgl. BGE 71 II 135 mit Hinweisen,
wonach Vereinbarungen, die erst nach Abschluss des Scheidungsprozesses
über Vermögensleistungen des einen an den andern Ehegatten getroffen
werden, der Genehmigung nicht bedürfen). Die Beklagte hatte bei diesem
Schenkungsvertrag mitzuwirken, weil sie (fiduziarische) Eigentümerin des
Vermögens war, aus dessen Erträgnissen die erwähnten Leistungen an die
Intervenientin erfolgen sollten. Harrison liess sich von der Beklagten
diese Leistungen versprechen. Insofern liegt also ein Vertrag zugunsten
eines Dritten im Sinne von Art. 112 OR vor (vgl. dazu REYMOND, aaO S. 185
a; GUBLER, aaO, S. 392 a, 442 a; GAUTSCHI, ZSR 1954 II S. 527 a).

    c) Ein Schenkungsversprechen, verbunden mit einem Vertrag zugunsten
Dritter, ist bei Beurteilung des Trustvertrags nach schweizerischem
Recht auch anzunehmen, soweit dieser Vertrag eine Zuwendung an die Kinder
Harrison vorsieht (Abschnitt I 3). Um gültig zu sein, muss eine Schenkung
freilich zu Lebzeiten des Schenkenden vom Beschenkten angenommen worden
sein, gleichgültig, ob es sich um eine Schenkung unter Lebenden oder um
eine solche von Todes wegen handle (BGE 69 II 309 mit Hinweisen, 89 II
90 E. 2). Die Kinder Harrison werden im Vertrag vom 12. April 1928 nicht
ausdrücklich als Partei erwähnt. Die Intervenientin, die den Vertrag
unterzeichnete, besass aber zu jener Zeit die elterliche Gewalt über ihre
damals noch minderjährigen Kinder. Obwohl das im Vertrag nicht ausdrücklich
gesagt wird, muss nach der ganzen Sachlage angenommen werden, dass sie
ihn auch in dieser Eigenschaft, also nicht nur im eigenen Namen, sondern
auch im Namen der Kinder abgeschlossen hat. Die den Vertrag einleitenden
Bemerkungen über die Vorgeschichte und die Motive des Vertragsabschlusses
sagen in ihrem letzten Abschnitt deutlich, dass Harrison und die
Intervenientin (deren Bezüge infolge der Wiederverheiratung von 15'000
auf 5'000 Dollars im Jahr sanken) für ihre gemeinsamen Kinder Vorsorge zu
treffen wünschten ("... are desirous of making provision for the children
of their marriage"). Daraus ist zu schliessen, dass die Intervenientin
mit ihrer Zustimmung zum Vertrag nicht bloss die Schenkung an sie selbst,
sondern als gesetzliche Vertreterin der Kinder auch die Schenkung an
diese angenommen hat. Etwas anderes anzunehmen wäre unrichtig.

    Auch bei der Schenkung an die Kinder hatte die Beklagte als
fiduziarische Eigentümerin der in Frage stehenden Vermögenswerte
mitzuwirken, d.h. sie musste Harrison durch Annahme der Trustbedingungen
versprechen, den Kindern zu gegebener Zeit diese Vermögenswerte zukommen zu
lassen. Diese Erklärung hat sie durch die Unterzeichnung des Trustvertrags
abgegeben. Auch mit Bezug auf die Leistungen an die Kinder liegt also
ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Die Kinder sollten nach dem Sinne des
Vertrags berechtigt sein, dessen Erfüllung zu fordern (Art. 112 Abs. 2
OR). Indem die Intervenientin den Vertrag auch als gesetzliche Vertreterin
der Kinder unterzeichnete, nahm sie nicht bloss die Schenkung Harrisons
an die Kinder an, sondern gab sie namens der Kinder zugleich gegenüber
der Beklagten als der Schuldnerin aus dem Vertrag zugunsten der Kinder
die Erklärung ab, von dem den Kindern durch den Vertrag verliehenen Recht
Gebrauch machen zu wollen (Art. 112 Abs. 3 OR).

    So wenig wie der Annahme einer fiduziarischen Eigentumsübertragung
stehen die Vertragsbestimmungen über das Mitspracherecht Harrisons und
der Intervenientin bzw. ihres Ehemannes und über den (nur mit Zustimmung
dieser Personen möglichen) Rückzug des Trustvermögens der Annahme entgegen,
dass Harrison seinen Kindern das Trustvermögen auf den Zeitpunkt seines
Todes schenken und dass die Intervenientin diese Schenkung annehmen wollte.

    d) Die Verbindung von Rechtsgeschäften, die hienach unter dem
Gesichtswinkel des schweizerischen Rechts im Trustvertrag zu erblicken ist,
verstösst in materieller Hinsicht weder an sich noch wegen der Zwecke,
denen sie nach dem Willen der Vertragschliessenden zu dienen hatte, gegen
zwingende Vorschriften des schweizerischen Rechts. Insbesondere liegt nicht
eine über das zulässige Mass hinausgehende Koppelung eines Vermögens mit
einer bestimmten Familie vor, die gegen Art. 335 Abs. 2 oder 488 Abs. 2
ZGB oder gegen das Verbot der Errichtung von sog. Unterhaltsstiftungen
(vgl. BGE 93 II 448 E. 4 mit Hinweisen) verstossen könnte. Gegen die von
der Klägerin erwähnte Gefahr, dass durch derartige Vereinbarungen die
Vorschriften, welche im Interesse der Familie die Verfügungsfreiheit des
Erblassers beschränken, umgangen werden könnten, sind die Erben, wenn die
Erbfolge dem schweizerischen Recht untersteht, durch die Vorschriften über
die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) geschützt, gleichgültig, ob die
vereinbarten Schenkungen als solche von Todes wegen oder als solche unter
Lebenden zu qualifizieren seien. Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob der
Trustvertrag allenfalls wegen Nichtbeobachtung einer nach schweizerischem
Recht erforderlichen Form ungültig sei.

Erwägung 9

    9.- Gemäss Abschnitt I 3 des Trustvertrags sollen die Kinder Harrison
das ihnen zugedachte, von Harrison stammende Vermögen erst nach dem Tode
Harrisons erhalten. Insofern ist die Vollziehbarkeit der Schenkung,
die nach schweizerischem Recht dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen
ist, auf den Tod des Schenkers gestellt (Art. 245 Abs. 2 OR). Von den
Geschäften, welche die in Erwägung 7 d hievor angeführte Rechtsprechung
(BGE 89 II 93 E. 5 mit Hinweisen) den Schenkungen von Todes wegen
gleichstellt, unterscheidet sich der vorliegende Vertrag indessen in
einem wesentlichen Punkte. Bei jenen Geschäften blieben nämlich die zu
schenkenden Vermögenswerte bis zum Tode des Erblassers in dessen Vermögen
und fielen daher in dessen Nachlass (vgl. BGE 58 II 425 ff., 67 II 95
E. 1a am Ende, 88 II 70 E. 1, 89 II 93 E. 6). Der streitige Trustvertrag
sieht dagegen vor, die Vermögenswerte, die nach dem Tode Harrisons den
Kindern zukommen sollten, seien sogleich an die Beklagte als trustee zu
übertragen, was nach schweizerischem Recht dahin aufzufassen ist, sie seien
der Beklagten fiduziarisch zu übereignen (vgl. E. 8 a hievor). Ausserdem
räumt der Trustvertrag der Intervenientin bzw. ihrem heutigen Ehemann
Mitspracherechte ein, die Harrison die Möglichkeit entzogen, diese -
seinerzeit tatsächlich erfolgte - Übereignung durch einseitiges Handeln
rückgängig zu machen. Harrison hatte sich also jener Vermögenswerte -
unter Vorbehalt des in Abschnitt I 2 ausbedungenen, auf seine Lebenszeit
beschränkten Anspruchs auf die für die Leistungen an die Intervenientin
nicht benÖtigten Erträgnisse - schon zu seinen Lebzeiten praktisch
endgültig zu entäussern. Schied die Substanz jener Vermögenswerte schon
zu seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen aus, m.a.W. war die bezüglich der
Wirkungen auf sein Vermögen entscheidende Verfügung nicht erst nach seinem
Tode, sondern sofort zu vollziehen und wurde lediglich die Aushändigung
der Vermögenswerte an die Kinder bis nach seinem Tode aufgeschoben,
so kann sich fragen, ob es dem Sinne des Art. 245 Abs. 2 OR entspreche,
die im Trustvertrag enthaltene Schenkung an die Kinder den Vorschriften
über die Verfügungen von Todes wegen, - und zwar (vgl. BGE 75 II 188 E. 1,
76 II 276 E. 1a, 89 II 91 E. 3) den Vorschriften über den Erbvertrag - zu
unterstellen. Diese Frage braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden,
weil der Trustvertrag auch dann nicht als ungültig zu betrachten ist,
wenn man annehmen will, die eben erwähnten Vorschriften seien auf die
Schenkung an die Kinder, die den Hauptinhalt des Vertrags bildet und deren
Ungültigkeit daher den ganzen Vertrag dahinfallen liesse (vgl. BGE 90 II
38 E. 3 mit Hinweisen), grundsätzlich anwendbar.

    a) Der Vertrag vom 12. April 1928 wurde offensichtlich nicht in der
Form abgeschlossen, die Art. 512 ZGB für den Erbvertrag vorschreibt. Darauf
kommt jedoch nichts an, weil die Schenkung an die Kinder Harrison,
auch wenn man sie als Schenkung von Todes wegen betrachten und
demgemäss den Vorschriften über den Erbvertrag unterstellen will,
nach schweizerischem Kollisionsrecht in formeller Hinsicht nicht vom
schweizerischen Rechte beherrscht wird. Art. 24 NAG stellt nämlich für
letztwillige Verfügungen, Erbverträge und Schenkungen auf den Todesfall,
die Beziehungen zu verschiedenen. Ländern aufweisen, ein eigenes Formstatut
auf: solche Verfügungen sind nach dieser Vorschrift hinsichtlich ihrer
Form gültig, wenn sie dem Rechte des Errichtungsortes oder demjenigen
des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit der Errichtung des Aktes oder des
Todes oder demjenigen der Heimat des Erblassers entsprechen (SCHNITZER,
Handbuch des internationalen Privatrechts, II, 4. Aufl. 1958, S. 521;
FERID/FIRSCHING I, Schweiz, Grundzüge C III 7, Randziffer 22, S. 22;
VISCHER, Schweiz. Privatrecht I, S. 646). Hienach kommen im vorliegenden
Falle, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, nur die Rechte
Englands und der amerikanischen Gliedstaaten New York und New Jersey
in Betracht.

    Die Vorinstanz hat die Frage, ob die streitige Schenkung formell einem
dieser Rechte entspreche, deshalb verneint, weil ein Testament nach allen
diesen Rechten vor und von zwei Zeugen unterschrieben werden müsse, was
hier nicht geschehen sei. Sie hat dabei verkannt, dass die Schenkung an
die Kinder Harrison, wenn sie nach schweizerischem Recht als Schenkung
von Todes wegen zu qualifizieren ist, nicht als Testament (letztwillige
Verfügung), sondern als Erbvertrag zu behandeln ist. Ob nach den in
Frage stehenden angelsächsischen Rechten die Testamentsform erfüllt sei,
ist daher unerheblich. (Die Vorinstanz setzt sich im übrigen nicht mit
der Tatsache auseinander, dass der Vertrag von Harrison in Gegenwart
von Valentine Worthington und von der Intervenientin in Gegenwart von
John Withers unterzeichnet wurde und dass Worthington und Withers ihre
Unterschriften beisetzten.)

    Den Erbvertrag im Sinne des deutschen Rechts - und damit auch des
schweizerischen, das in diesem Punkte mit dem deutschen im wesentlichen
übereinstimmt (Art. 494 ZGB, § 1941 BGB) - kennen das englische und
das amerikanische Recht nicht (FERID/FIRSCHING III, Grossbritannien,
Grundzüge F I 2, Randziffer 160, S. 55, und USA, Grundzüge F III,
Randziffer 232, S. 143). Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, für
die streitige Schenkung unter dem Gesichtspunkte von Art. 24 NAG die Form
genügen zu lassen, in welcher diese Schenkung nach dem angelsächsischen
Rechte gültig zustandekommen konnte. Hierüber stellt die Vorinstanz
fest, ein erbrechtlicher Zweck, wie er mit der auf den Tod Harrisons
gestellten Zuwendung an die Kinder Harrison verfolgt wurde, könne nach
dem englischen (gemeint: angelsächsischen) Rechte durch ein settlement
inter vivos, wie es hier abgeschlossen wurde, erreicht werden (Erw. 3 des
angefochtenen Entscheides; aus FERID/FIRSCHING, USA, Grundzüge, sollte hier
Randziffer 122 statt 112 zitiert sein). Im Zusammenhang mit der Frage des
Rechtsmissbrauchs (Erw. 13) wiederholt die Vorinstanz, es stehe fest, dass
Harrison das Trustvermögen nach seinem Tode den Kindern Harrison zuwenden
wollte "und dass dieser Zweck nach englischem wie nach amerikanischem Recht
mittels des vorliegenden 'trust inter vivos' erreicht werden konnte", und
fügt bei, die Klägerin müsste den streitigen Trust "ohne weiteres gegen
sich gelten lassen", wenn er nicht bei einer schweizerischen, sondern
bei einer englischen oder amerikanischen Bank errichtet worden wäre
(und folglich dem angelsächsischen Recht unterstünde).

    Diese Feststellungen beruhen auf einer Anwendung des ausländischen
Rechts, die im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist (Art. 43 OG). Sie
sind daher für das Bundesgericht als Berufungsinstanz verbindlich. Auf
Grund dieser Feststellungen ist anzunehmen, dass die Schenkung an
die Kinder Harrison nach dem Rechte des Errichtungsorts wie auch nach
dem Rechte der Heimat des Erblassers und der Orte, wo er zur Zeit der
Errichtung des Trusts wohnte und wo er seinen letzten Wohnsitz hatte, in
gehöriger Form erfolgt ist, so dass sie nach Art. 24 NAG als formgültig
zu betrachten ist, obwohl sie nicht die Form aufweist, die das interne
schweizerische Recht für den Erbvertrag verlangt.

    b) Die Schenkung an die Kinder Harrison (und damit der Trustvertrag,
dessen Hauptinhalt sie bildet) wäre im übrigen auch dann nicht ungültig,
wenn man annähme, sie unterliege als Bestandteil eines grundsätzlich
nach schweizerischem Recht zu beurteilenden Geschäfts auch in formeller
Hinsicht dem schweizerischen Recht, also der Vorschrift von Art.
512 ZGB. Verfügungen von Todes wegen und damit auch Schenkungen auf den
Todesfall, die an einem Formmangel leiden, sind nämlich wegen dieses
Mangels nach schweizerischem Recht nicht schlechthin nichtig, sondern
werden nur auf Klage hin für ungültig erklärt (Art. 520 ZGB; BGE 89 II 91
E. 3). Die Ungültigkeitsklage ist gegen die Personen zu richten, die aus
der ungültigen Verfügung zum Nachteil des Klägers Vorteile erbrechtlicher
Art ziehen (TUOR, 2. Aufl., N. 11, und ESCHER, 3. Aufl., N. 4 zu Art. 519
ZGB), und sie "verjährt" nach Art. 521 ZGB mit Ablauf eines Jahres vom
Zeitpunkt an, da der Kläger von der Verfügung und vom Ungültigkeitsgrund
Kenntnis erhielt. Wenn die Klägerin geltend machen wollte, die Schenkung
an die Kinder Harrison sei nach schweizerischem Recht wegen Formmangels
ungültig, so musste sie also innert der genannten Frist gegen die Kinder
Harrison klagen. Sie konnte das in Zürich tun, da die Gerichtsstandsklausel
in der Zusatzvereinbarung zum Trustvertrag, von der anzunehmen ist, dass
die Intervenientin sie wie den Trustvertrag selbst (vgl. hiezu E. 8
c hievor) auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder in deren Namen
abgeschlossen hat, den Kanton Zürich ganz allgemein als "forum of the said
settlement", d.h. als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend
jenen Vertrag bezeichnet. Sie hat jedoch nur gegen die Beklagte geklagt,
die für eine Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519/520 ZGB nicht
passivlegitimiert ist. Hieran ändert nichts, dass die Kinder Harrison auf
Streitverkündung hin den Prozess für die Beklagte führen; denn sowenig sie
als Litisdenunziaten eigene Verteidigungsmittel geltend machen können,
sowenig lassen sie sich in dieser Eigenschaft für Ansprüche belangen,
die nicht die Beklagte, sondern sie persönlich betreffen. Die Klage vom
6. Januar 1962 war als Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519/520 ZGB
zudem verspätet. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich sind, kennt nämlich die Klägerin
(bzw. ihr zürcherischer Vertreter) den Trustvertrag spätestens seit dem
20. März 1959. Dass dieser Vertrag der Formvorschrift von Art. 512
ZGB nicht entspricht, ist aus der Vertragsurkunde ohne weiteres
ersichtlich. Die Frist des Art. 521 ZGB lief also spätestens mit dem
20. März 1960, fast zwei Jahre vor der Klageeinleitung ab.

Erwägung 10

    10.- Da der Trustvertrag demnach eine nach schweizerischem Recht
gültige Schenkung an die Kinder Harrison enthält und die damalige
gesetzliche Vertreterin der Kinder in deren Namen gegenüber der Beklagten
erklärt hat, von den Rechten Gebrauch machen zu wollen, die der Vertrag mit
der Beklagten den Kindern verleiht (E. 8 c hievor), ist das Trustvermögen
vertragsgemäss den Kindern Harrison herauszugeben. Die Klägerin kann sich
weder auf das Erlöschen des der Beklagten erteilten Auftrags infolge
Ablebens des Auftraggebers (Art. 405 Abs. 1 OR) noch darauf berufen,
dass sie als dessen Rechtsnachfolgerin den Auftrag widerrufen habe
(Art. 404 Abs. 1 OR); denn die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe des
Trustvermögens beruht eben nicht bloss auf einem nur für die Lebenszeit
des Auftraggebers gültigen und frei widerruflichen Auftrag, sondern auf
den genannten weitergehenden Abmachungen.

    Ob die Klägerin, wenn ein Widerruf zulässig gewesen wäre, diesen allein
oder, wie die Vorinstanz annimmt, nur mit Zustimmung der Intervenientin
hätte erklären können und ob das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich
sei, kann offen bleiben. Der Klägerin und der Intervenientin ist indes
darin beizustimmen, dass eine wenig klare Lage entstünde, wenn die Klage
nur aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen abgewiesen würde.