Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 II 204



96 II 204

33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Februar 1970. i.S. La Nationale
gegen Kuonen. Regeste

    Anzeigepflicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrags (Art. 4
VVG). Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung dieser Pflicht (Art. 6
VVG). Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen Kenntnis der verschwiegenen
Tatsache oder wegen Veranlassung der unrichtigen Angabe durch den
Versicherer (Art. 8 Ziff. 2-4 VVG).

    1.  Die Frage eines Lebensversicherers nach Erkrankungen an Bronchitis
betrifft eine erhebliche Gefahrstatsache (Erw. 3). Verantwortlichkeit
des Antragstellers für die Antworten auf die Fragen des Versicherers,
die der Versicherungsagent in den vom Antragsteller unterzeichneten
Versicherungsantrag eingetragen hat (Erw. 3, 5).

    2.  Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob der Antragsteller seine
Anzeigepflicht erfüllt oder verletzt habe (Erw. 4, 5, 7).

    3.  Der Versicherer muss sich das Wissen eines Abschlussagenten, nicht
aber das Wissen eines blossen Vermittlungsagenten über Gefahrstatsachen
anrechnen lassen (Erw. 6). Pflicht des Vermittlungsagenten, den
Antragsteller bei der Ausfüllung des Fragebogens des Versicherers über
Punkte, die dem Antragsteller unklar sind, zu belehren; Verantwortlichkeit
des Versicherers für diese Belehrungen (Erw. 6, 8).

Sachverhalt

                      Gekürzter Tatbestand:

    A.- Der im Oberwallis wohnhafte Fabrikarbeiter Emil Kuonen schloss
bei der Lebensversicherungsgesellschaft La Nationale im November 1965
eine gemischte Lebensversicherung (versichertes Kapital Fr. 10 000.--)
mit Zusatzversicherungen für die Fälle der Arbeitsunfähigkeit und des
Spitalaufenthaltes ab. Grundlage dieses - ohne ärztliche Untersuchung
abgeschlossenen -Vertrags ist ein vom Versicherungsagenten Roman Kuonen
im Beisein des Generalagenten Angelo Donzé und des Versicherungsnehmers
Emil Kuonen ausgefüllter und von diesem letztern am 4. November 1965
unterzeichneter "Antrag zu einer Lebensversicherung", der im Abschnitt
"4, Gesundheitszustand" u.a. folgende Fragen und Antworten enthält:

    "3. Haben Sie jemals an den nachfolgenden Krankheiten

    oder körperlichen Schädigungen gelitten? Dauer?  Datum?

    Lungen. Bronchitis - Lungenentzündung - Brustfellent zündung -
Lungentuberkulose? nein

    ...

    4. Leiden Sie oder haben Sie gelitten an einem oben nicht

    angeführten Leiden oder Gebrechen? Kropf - Pottsche Krankheit -
Coxalgie - Nieren-, Darm- oder andere Tuberkulose? : nein

    ...

    10. Wie ist gegenwärtig Ihr Gesundheitszustand? Hat er sich    in
letzter Zeit verschlechtert? Wie ist Ihre Lebensweise? Ihre Nahrung? Stehen
Sie momentan in ärztlicher Behandlung?

    Wofür?

    11. Haben sie sich in letzter Zeit einer ärztlichen Untersuchung
   unterzogen? Wann? Warum? Resultat?: nein

    12. Wer ist Ihr Hausarzt? Dr. B..."

    B.- Im März 1967 musste sich der Versicherungsnehmer wegen hohen
Blutdrucks für elf Tage zu einer Untersuchung ins Spital begeben. Als er
hierauf das für solche Fälle vereinbarte Taggeld verlangte, holte die
Versicherungsgesellschaft ärztliche Berichte ein. Dr. B. erklärte in
seinem Bericht vom 30. Mai 1967 u.a., er habe den Versicherungsnehmer
in den Jahren 1955, 1950 (gemeint wohl: 1960), 1961, 1962, 1963 und
1964 wegen Bronchitis und 1965 wegen Angina/Bronchitis behandelt. Als
Dauer der Behandlung der von ihm genannten Krankheiten gab er an:
"2-3-4 Wochen". Darauf trat die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben
vom 20. Juni 1967 wegen unrichtiger Beantwortung der Fragen über den
Gesundheitszustand gestützt auf Art. 6 VVG vom Vertrage zurück.

    C.- Am 3. Mai 1968 leitete der Versicherungsnehmer gegen die
Versicherungsgesellschaft Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen,
dass die Beklagte zu Unrecht vom Versicherungsvertrage zurückgetreten und
dass demzufolge dieser Vertrag weiterhin wirksam sei; die Beklagte sei
zu verpflichten, die versicherungsvertraglichen Leistungen zu erbringen.

    Mit Urteil vom 3. Oktober 1969 hiess das Kantonsgericht Wallis die
Klage gut.

    D.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

    Das Bundesgericht bestätigt das angefochtene Urteil.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- ... (Streitwert)

Erwägung 2

    2.- Die Beklagte, die den Rücktritt wegen unrichtiger Beantwortung
der "Rubrik Gesundheitszustand" erklärt und in der Klageantwort
u.a. geltend gemacht hatte, der Kläger habe die meisten in dieser Rubrik
enthaltenen Fragen verneint, hat sich gemäss verbindlicher Feststellung
des Kantonsgerichts in der vorinstanzlichen Urteilsverhandlung zur
Begründung ihres Rücktritts einzig darauf berufen, dass der Kläger die in
der erwähnten Rubrik unter Ziffer 3 gestellte Frage nach Erkrankungen an
Bronchitis, Lungenentzündung usw. fälschlicherweise mit Nein beantwortet
habe. Ob die Beklagte durch dieses Verhalten darauf verzichtet habe,
ihren Rücktritt auch mit der unrichtigen Beantwortung weiterer Fragen
zu begründen, kann dahingestellt bleiben; denn ihre Berufung kann selbst
dann nicht geschützt werden, wenn die in der Berufungsschrift enthaltenen
Ausführungen darüber, dass der Kläger ausser der Frage 3 auch die Fragen 4,
10 und 11 über seinen Gesundheitszustand unrichtig beantwortet und auch
damit seine Anzeigepflicht verletzt habe, als zulässig erachtet werden.

Erwägung 3

    3.- Der Antragsteller hat dem Versicherer nach Art. 4 Abs. 1 VVG
anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen
alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und
so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein
müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind nach Art. 4 Abs. 2 VVG
diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen
abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen,
auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter,
unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet
(Art. 4 Abs. 3 VVG). Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der
Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen
musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer
nach Art. 6 VVG an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen,
nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat,
vom Vertrage zurücktritt.

    Die im Fragebogen der Beklagten enthaltene Frage, ob und allenfalls
wann und wie lange die zu versichernde Person an Bronchitis gelitten habe,
betrifft eine Gefahrstatsache, die zweifellos geeignet ist, den Versicherer
beim Entscheid darüber zu beeinflussen, ob und zu welchen Bedingungen er
mit der betreffenden Person einen Lebensversicherungsvertrag abschliessen
(und ihr zudem für den Fall der Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Zusatzleistungen versprechen) wolle. Die erwähnte Frage hat also eine
im Sinne von Art. 4 und 6 VVG erhebliche Gefahrstatsache zum Gegenstand
(vgl. BGE 92 II 352 E. 4 und ROELLI/KELLER, Kommentar zum VVG, I. Band
1968, S. 98).

    Die Antwort "nein", die auf dem Fragebogen zu dieser Frage gesetzt
wurde, war objektiv unrichtig, da sich der Kläger nach dem Berichte von
Dr. B. vom 30. Mai 1967, auf den die Vorinstanz abstellt, in jedem der
Jahre 1961-1965 (und auch schon 1955 und 1950 oder 1960) während einiger
Wochen wegen Bronchitis hatte behandeln lassen müssen. Der Kläger hat
das im Prozess zugegeben und beigefügt, er habe wegen dieser Krankheiten
gewöhnlich für vierzehn Tage oder drei Wochen die Arbeit aussetzen müssen.

    Der Kläger kann die Verantwortung für diese unrichtige Antwort nicht
schon deshalb ablehnen, weil der Fragebogen auf Grund der Antworten,
die er auf mündliche Fragen des Agenten Roman Kuonen erteilte,
von diesem ausgefüllt wurde und weil der Agent nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die weder unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustandegekommen sind noch offensichtlich auf
Versehen beruhen und daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht
verbindlich sind, den Kläger nicht genau nach dem Fragebogen befragte und
namentlich nicht ausdrücklich von Bronchitis sprach. Indem der Kläger
den Versicherungsantrag, der die vom Agenten eingetragenen Antworten
enthielt, unterzeichnete, übernahm er grundsätzlich die Verantwortung
für diese Antworten (BGE 68 II 333; ROELLI/KELLER S. 157) und erfüllte
zugleich das Erfordernis der schriftlichen Beantwortung (BGE 52 II 298;
ROELLI/KELLER S. 112). Er muss sich diese Antworten um so eher als
seine eigenen zurechnen lassen, als am Kopf des von ihm unterzeichneten
Antrags steht, die Antragsteller seien verantwortlich für die Folgen einer
unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung der gestellten Fragen, "auch
wenn diese Antworten von einem Agenten der Gesellschaft... eingesetzt
worden sind". Mit der Unterzeichnung des Antrags hat er sich dieser
Klausel unterworfen (vgl. BGE 92 II 347 lit. a am Ende). Wenn er die
vorgedruckten Fragen und die vom Agenten dazu gesetzten Antworten nicht
las und die Antworten nicht auf ihre Richtigkeit prüfte, handelte er
grundsätzlich auf seine eigene Gefahr (ROELLI/KELLER S. 157).

    Drei Wochen nach Erhalt des Berichtes von Dr. B. vom 30. Mai 1967, aus
dem sich die Unrichtigkeit der erwähnten Antwort ergab, ist die Beklagte
vom Vertrage zurückgetreten. Sie ist daher nach Art. 6 VVG (unter Vorbehalt
von Art. 8 VVG) an diesen nicht gebunden, wenn der Kläger die Tatsache,
dass er an Bronchitis gelitten hatte, beim Vertragsabschluss im Sinne
von Art. 4 und 6 VVG kannte oder kennen musste. Ist diese Voraussetzung
dagegen nicht erfüllt (oder greift Art. 8 VVG ein), so war die Beklagte
nicht berechtigt, wegen der unrichtigen Beantwortung der Frage nach
Erkrankungen an Bronchitis vom Vertrage zurückzutreten.

Erwägung 4

    4.- Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz,
unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 und 6 VVG komme es nicht auf die
objektive, sondern nur auf die subjektive Vollständigkeit und Richtigkeit
der Angaben des Anzeigepflichtigen an. Sie behauptet in Übereinstimmung
mit P. PETERMANN (La réticence, en droit suisse des assurances, Schweiz.
Versicherungszeitschrift 32, 1964/65, S. 193 ff. und 239 ff., bes. S. 199
ff.), nach Lehre und Rechtsprechung gelte die objektive Theorie; das
Bundesgericht wende die subjektive Theorie nur im Ausnahmefalle an,
dass der Versicherungsnehmer geistig nicht normal entwickelt sei.

    Aus dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG ergibt sich klar, dass weder
nach einem rein subjektiven noch nach einem rein objektiven Kriterium
zu beurteilen ist, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht erfüllt
oder verletzt habe. Indem das Gesetz sich nicht damit begnügt, dass der
Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen die ihm
tatsächlich bekannten (von seinem positiven subjektiven Wissen erfassten)
erheblichen Gefahrstatsachen mitteilt, sondern darüber hinaus vorschreibt,
der Antragsteller habe auch die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen,
die ihm bekannt sein müssen, stellt es ein objektives (vom tatsächlichen
Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges)
Kriterium auf. Bei der Anwendung dieses Kriteriums sind jedoch die
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften
(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse
des Antragstellers zu berücksichtigen (BGE 39 II 307; ROELLI/KELLER S. 105,
107); denn dieser hat dem Versicherer nach den erwähnten Vorschriften neben
den ihm tatsächlich bekannten Gefahrstatsachen nicht allgemein die zur Zeit
des Vertragsabschlusses objektiv erkennbaren Gefahrstatsachen mitzuteilen,
sondern er hat die erheblichen Gefahrstatsachen auf schriftliches Befragen
nur anzugeben, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein
müssen.So ist es gemeint, wenn die herrschende Lehre (GUYER, Kommentar zum
VVG, 1910, S. 24; ROELLI, Kommentar zum VVG, I. Band 1914, S. 79 und 98;
OSTERTAG/HIESTAND, Das VVG, 1928, S. 27 und 86 N. 8; P.A. MATHEY, Die
Anzeigepflicht beim Abschluss des Versicherungsvertrages, Diss. Zürich
1945, S. 40, 59 ff.; KOENIG, Schweiz. Privatversicherungsrecht,
3. Aufl. 1967, S. 179; ROELLI/KELLER S. 104 f. und 122) und mit ihr
die Vorinstanz erklären, es komme nicht auf die objektive, sondern
lediglich auf die subjektive Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
des Anzeigepflichtigen an. Die erwähnten subjektiven Momente fallen beim
Entscheid darüber, welche erheblichen Gefahrstatsachen der Antragsteller
kennen musste, keineswegs nur im Ausnahmefalle eines geistig nicht normal
entwickelten Antragstellers, sondern in allen Fällen in Betracht. Die
von PETERMANN (S. 200) angeführte Bemerkung in dem auch von der Beklagten
angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 1929 i.S. Die Schweiz
gegen Steiner (SVA VI Nr. 59, lit. d S. 103), die objektive Unrichtigkeit
der Antwort genüge an sich, um dem Versicherer das Rücktrittsrecht zu
verschaffen, widerspricht dem Sinne des Gesetzes und hat im übrigen die
in jenem Falle getroffene Entscheidung nicht beeinflusst.

    Umstritten ist in der Lehre, ob dem Antragsteller nur dann
entgegengehalten werden kann, er habe eine von ihm nicht angezeigte
Gefahrstatsache kennen müssen, wenn die Unkenntnis dieser Tatsache auf
Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder auch dann,
wenn die Unkenntnis bloss auf leichter Fahrlässigkeit beruht (im ersten
Sinne ROELLI S. 78 f., OSTERTAG/HIESTAND S. 27, ROELLI/KELLER S. 106;
im zweiten Sinne GUYER S. 24 und MATHEY S. 37). Diese Streitfrage braucht
jedoch im vorliegenden Falle nicht näher erörtert zu werden. Entscheidend
ist letztlich, ob und wieweit der Antragsteller nach seiner eigenen
Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger
Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen
verneinen durfte (BGE 72 II 131). Das VVG verlangt vom Antragsteller,
dass er sich ernstlich überlegt, ob eine unter die Fragen des Versicherers
fallende Tatsache vorliege. Erkundigungen über das Bestehen einer solchen
Tatsache mutet es ihm aber nicht zu (BGE 39 II 307; ROELLI S. 79; MATHEY
S. 38; KOENIG S. 179/80; ROELLI/KELLER S. 106). Der Antragsteller genügt
seiner Anzeigepflicht, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten
Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen
kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt. Den
in diesen Fragen allenfalls verwendeten Fachausdrücken darf er, wenn
er ihren technischen Sinn nicht kennt und darüber nicht belehrt wird,
die Bedeutung beilegen, die ihnen nach den in seinem Lebenskreis
herrschenden Anschauungen, insbesondere nach dem dort herrschenden
Sprachgebrauch zukommt (BGE 39 II 307/08, 46 II 192; KOENIG S. 177/78;
ROELLI/KELLER S. 107 f.). Auch darf er die Fragen mit den ihm geläufigen
Ausdrücken beantworten, z.B. also eine Krankheit mit dem an seinem Wohnort
gebräuchlichen Namen bezeichnen.

Erwägung 5

    5.- Die Vorinstanz stellt fest, der Kläger habe zur Zeit des
Vertragsabschlusses nicht gewusst, was Bronchitis heisst, was eine
Bronchitis ist; er habe den Ausdruck Bronchitis nicht gekannt. Diese
Feststellung betrifft tatsächliche Verhältnisse (vgl. BGE 91 II
277 mit Hinweisen) und ist daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das
Bundesgericht verbindlich. Sie ist weder unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen, noch beruht sie offensichtlich auf
Versehen. Nach den Zeugenaussagen von Dr. B., auf welche die Vorinstanz
abstellt, entspricht es in der Gegend, wo der Kläger wohnt, einer
allgemeinen Übung, dass die Leute von "Erkältungen" sprechen, ohne zu
wissen, dass es sich dabei um eine Bronchitis handelt (oder handeln kann).

    War dem Kläger nicht bloss unbekannt, was im medizinischen Sinne
unter einer Bronchitis zu verstehen ist, sondern kannte er diesen - an
seinem Wohnort nicht gebräuchlichen - Ausdruck überhaupt nicht und war die
betreffende Frage daher für ihn unverständlich, so durfte er sie nicht ohne
weiteres verneinen. Vielmehr war ihm grundsätzlich zuzumuten, den Agenten
nach dem Sinne des ihm unbekannten Ausdrucks zu fragen (vgl. BGE 52 II
300 oben). Verneint der Antragsteller eine an sich klare Frage nach einer
erheblichen Gefahrstatsache, obwohl er sie überhaupt nicht (auch nicht in
unvollkommener Weise, im Sinne einer ihm geläufigen untechnischen Bedeutung
der in der Frage verwendeten Fachausdrücke) versteht, so handelt er auf
eigene Gefahr, wie wenn er den Fragebogen mit den vom Agenten eingesetzten
Antworten ungelesen unterschreibt (Erwägung 3 hievor).

    Der Kläger hat sich jedoch nicht damit begnügt, die erwähnte Frage zu
verneinen. Vielmehr hat er dem Agenten und dem Generalagenten der Beklagten
nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Beantwortung
der ihm vom Agenten mündlich gestellten allgemeinen Frage nach seinen
Krankheiten, die im Sinne der Frage 4 nach "oben" (d.h. in Ziffer 3)
nicht angeführten Leiden lag, mündlich mitgeteilt, er habe jeden Winter
Erkältungen gehabt und deswegen den Arzt aufsuchen müssen. Damit hat er
den Agenten der Beklagten den Sachverhalt, der unter die Frage 3 nach
Erkrankungen an Bronchitis fiel, in der an seinem Wohnort gebräuchlichen
Ausdrucksweise so mitgeteilt, wie er ihm bekannt war und bekannt sein
mussste. Sich vor der Beantwortung der Fragen der Beklagten bei seinem
Arzte nach der medizinischen Natur seiner Erkältungen zu erkundigen,
war er nach dem in Erwägung 4 hievor Gesagten nicht verpflichtet. Er
hätte sich mit der Angabe, er habe jeden Winter an Erkältungen gelitten
und deswegen den Arzt aufsuchen müssen, auch dann begnügen dürfen,
wenn er sich bei den Agenten nach dem Sinne des in Frage 3 enthaltenen,
ihm nicht bekannten Ausdrucks Bronchitis erkundigt hätte und die Agenten
ihm daraufhin erklärt hätten, es handle sich dabei um eine Entzündung
der Schleimhaut im Bereich der Luftröhrenäste, wie sie infolge Erkältung,
Infektion usw. eintreten kann (vgl. die Definition des Begriffs Bronchitis
bei DUDEN, Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 1968); denn er wäre
angesichts seines bescheidenen Wissens auch nach einer solchen Belehrung
nicht in der Lage gewesen, sich über die Natur seiner Erkrankungen genauer
auszusprechen, als er es getan hat. Die Agenten wären im übrigen kaum in
der Lage gewesen, ihm den medizinischen Begriff der Bronchitis genau zu
erklären. Wäre seine Angabe, er habe jeden Winter an Erkältungen gelitten
und sich deswegen ärztlich behandeln lassen müssen, als Antwort auf Frage
3 oder 4 in den Fragebogen eingetragen worden, d.h. gemäss Art. 4 Abs. 1
VVG schriftlich erfolgt, so wäre ihm also ohne weiteres zuzubilligen,
er habe die Anzeigepflicht mit Bezug auf die Erkrankungen an Bronchitis
erfüllt. Es wäre dann Sache der Beklagten gewesen, sich bei Dr. B., den
er als seinen Hausarzt bezeichnet und von der Schweigepflicht entbunden
hatte, zu erkundigen, wenn ihr die Angabe des Klägers zu wenig genau war.

    Die jeden Winter auftretenden, ärztliche Behandlung fordernden
Erkältungen, die zu erwähnen der Kläger sich durch die allgemeine Frage
nach seinen Krankheiten veranlasst fühlte, wurden der Beklagten nun
freilich nicht schriftlich zur Kenntnis gebracht, sondern es blieb bei der
mündlichen Mitteilung an den Agenten Roman Kuonen und den Generalagenten
Angelo Donzé. Roman Kuonen trug im Fragebogen bei Frage 4 wie bei Frage 3
die Antwort "nein" ein und liess die Erkältungen unerwähnt. Für diese Art
der schriftlichen Beantwortung der schriftlichen Fragen der Beklagten hat
der Kläger nach Erwägung 3 hievor grundsätzlich einzustehen, weil er den
Versicherungsantrag unterschrieben hat. Er hat also der Beklagten eine
Tatsache, die er selbst zunächst für erwähnenswert hielt, nicht in der
gesetzlich vorgeschriebenen und durch den Formulartext geforderten Form
zur Kenntnis gebracht. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob er hiezu durch
ein von der Beklagten zu vertretendes Verhalten der Agenten bestimmt
worden und die Beklagte aus diesem Grunde nicht berechtigt sei, wegen der
Nichterwähnung der Erkältungen im Fragebogen vom Vertrage zurückzutreten,
oder ob die Beklagte sich das Wissen ihrer Agenten anrechnen lassen müsse.

Erwägung 6

    6.- Nach Art. 8 Ziff. 2, 3 und 4 VVG kann der Versicherer, auch
wenn die Anzeigepflicht verletzt ist, vom Vertrage nicht zurücktreten,
(2.) wenn er die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat,
oder (3./4.) wenn er die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache
gekannt bezw. richtig gekannt hat oder gekannt haben muss.

    Wenn der Agent Roman Kuonen im Beisein des Generalagenten Angelo
Donzé, der gemäss seiner Zeugenaussage die Arbeit Kuonens kontrollierte,
die Angaben des Klägers über dessen Erkältungen nicht in den Fragebogen
eintrug, sondern zu den Fragen 3 und 4 die Antwort "nein" setzte, so
geschah das offenbar deswegen, weil Roman Kuonen und Angelo Donzé diese
Erkrankungen als geringfügig und deshalb nicht erwähnenswert würdigten und
namentlich nicht daran dachten, dass es sich dabei allenfalls um Bronchitis
im Sinne von Frage 3 handeln könnte. Indem die Agenten dem Kläger den
Versicherungsantrag mit dem in der beschriebenen Weise ausgefüllten
Fragebogen zur Unterschrift vorlegten, gaben sie ihm zu verstehen, dass
er die ihnen mündlich bekanntgegebenen Erkältungen im Fragebogen nicht
anzugeben brauche. Sie haben also die Nichterwähnung dieser Erkrankungen
im Fragebogen veranlasst.

    Wären Roman Kuonen oder Angelo Donzé (eventuell beide) als sog.
Abschlussagenten zum Vertragsabschluss ermächtigt gewesen, so müsste sich
die Beklagte das eben erwähnte Verhalten und das Wissen der Agenten ohne
weiteres als ihr eigenes anrechnen lassen, es wäre denn, sie hätten ihre
Vertretungsmacht in Kollusion mit dem Kläger missbraucht, um die Beklagte
irrezuführen und zu schädigen, wofür nichts vorliegt (vgl. BGE 68 II
332 E. 2, 51 II 458, 46 II 192; KOENIG S. 181; ROELLI/KELLER S. 155/56
mit Fussnote 1 S. 156, S. 162, 506 f.).

    Die Agenten der Lebens- und Unfallversicherer sind jedoch gewöhnlich
nicht Abschlussagenten, sondern blossVermittlungsagenten, selbst wenn
sie den Titel Generalagent führen (BGE 73 II 53 E. 3, 68 II 332 E. 2,
51 II 457/58). Dass es sich im vorliegenden Falle anders verhalten
habe, m.a.W. dass Roman Kuonen oder der Generalagent Angelo Donzé von
der Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsabschluss
ermächtigt worden seien, ist im kantonalen Verfahren nicht behauptet
worden, und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Der Antrag des
Klägers wurde der Geschäftsleitung der Beklagten für die Schweiz in
Lausanne unterbreitet, die ihn prüfte und die Police ausstellte.

    Die Kenntnis, die ein blosser Vermittlungsagent von dem Versicherer
selbst verborgenen Gefahrstatsachen besitzt, muss sich der Versicherer
nicht zurechnen lassen (BGE 68 II 333, 73 II 53 E. 3). Auch befreit
die Ausfüllung des Fragebogens durch einen Vermittlungsagenten den
Antragsteller, wie schon gesagt (Erw. 3 und 5 hievor), grundsätzlich nicht
von der Verantwortung für die im Fragebogen eingetragenen Antworten. Es
gehört jedoch zu den Aufgaben des Vermittlungsagenten, den vom Versicherer
aufgestellten Fragebogen mit dem Antragsteller durchzubesprechen, ihn
über erläuterungsbedürftige Punkte zu belehren und Missverständisse
zu beseitigen (BGE 73 II 54 E. 4 mit Hinweisen). Auch die Mithilfe bei
der Abfassung der Antworten fällt in den Kreis der Verrichtungen eines
solchen Agenten (vgl. den eben angeführten Entscheid). Diese Belehrungs-
und Aufklärungspflicht besteht nicht nur soweit, als es sich um objektiv
unverständliche, unklare, schwerverständliche oder an besondere Sachkunde
appellierende Fragen handelt, sondern auch soweit, als subjektiv,
vom Standpunkt des Antragstellers aus, eine Frage nicht als klar und
zweifelsfrei oder die Erheblichkeit einer Gefahrstatsache nicht als
unzweifelhaft erscheint (so zutreffend ROELLI S. 127/28 und ROELLI/KELLER
S. 158). Für die Erklärungen, die der Vermittlungsagent in Erfüllung dieser
Pflicht abgibt, muss der Versicherer nach Art. 34 VVG einstehen, auch wenn
sie unrichtig sind. Der Antragsteller darf sich dagegen auf die Belehrungen
und Ratschläge des Vermittlungsagenten nicht verlassen, wenn sie vom auch
für ihn klaren Sinn einer Frage des Versicherers abweichen oder eine von
ihm mündlich gemeldete Tatsache, die nicht bloss objektiv, sondern auch von
seinem Standpunkt aus unzweifelhaft von einer solchen Frage erfasst wird,
als unerheblich bezeichnen. Der Antragsteller kann den Versicherer für
eine solche Auskunft des Vermittlungsagenten nicht verantwortlich machen,
selbst wenn er die ihm erkennbar unrichtigen Antworten nicht arglistig,
sondern in blindem Vertrauen auf die Erklärungen des Agenten unterzeichnet
hat (BGE 68 II 334, 335; vgl. zu alledem neben ROELLI S. 125 ff., 426, und
ROELLI/KELLER S. 156 ff. lit. b auch OSTERTAG/HIESTAND S. 29 f. lit. h,
KOENIG S. 65/66 und 181, und R. FARNER, Die rechtliche Verantwortlichkeit
des Versicherers für seine Agenten, Diss. Zürich 1946, S. 46 ff.).

    Im vorliegenden Falle konnten und mussten sich der Agent Roman
Kuonen und der Generalagent Angelo Donzé, als der Kläger mündlich seine
jeden Winter auftretenden, ärztliche Behandlung fordernden Erkältungen
erwähnte, davon Rechenschaft geben, dass es sich bei diesen Erkrankungen
um Bronchitis oder allenfalls um eine in Ziffer 3 nicht aufgeführte, unter
Ziffer 4 fallende andere Krankheit handeln könnte. Um das zu erkennen,
waren medizinische Fachkenntnisse nicht nötig. Vielmehr genügte dafür
eine ungefähre Vorstellung über die in Frage stehenden Krankheiten,
wie sie die Agenten einer Lebensversicherungsgesellschaft, die den
Versicherungsinteressenten regelmässig bei der Beantwortung der Fragen des
Versicherers beizustehen haben, zum mindesten besitzen müssen. Roman Kuonen
und Angelo Donzé waren daher verpflichtet, dem Kläger zu sagen, dass die
von ihm erwähnten Erkältungen möglicherweise von den Fragen der Beklagten
erfasst würden und daher im Fragebogen auf alle Fälle anzugeben seien. Sie
waren hiezu um so eher verpflichtet, als nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Erw. 3 hievor) bei
der mündlichen Befragung des Klägers die Frage nach Erkrankungen an
Bronchitis nicht ausdrücklich gestellt worden war. Sie konnten erkennen,
dass der Kläger über die Bedeutung der von ihm angegebenen Erkältungen
nicht im klaren war, auch wenn der Kläger sie bei der Unterzeichnung des
von Roman Kuonen ausgefüllten Antrags nicht nach dem Sinne des in Frage 3
verwendeten, ihm unbekannten Ausdrucks Bronchitis fragte. Indem sie die
erwähnte Erklärung unterliessen und dem Kläger durch die Vorlegung des
Antrags mit den von Roman Kuonen eingesetzten "Nein"-Antworten zu verstehen
gaben, dass er seine Erkältungen der Beklagten nicht schriftlich zu melden
habe, haben sie den Kläger über einen ihm unklaren Punkt unrichtig belehrt,
wofür die Beklagte einzustehen hat. Der Kläger konnte die Unrichtigkeit
dieser Belehrung auf Grund seines beschränkten eigenen Wissens nicht
erkennen, da er festgestelltermassen nicht wusste, was eine Bronchitis
ist, und da jährliche Erkrankungen und Arbeitsunterbrüche wegen Erkältung
oder Grippe (die der Volksmund als "Grippeferien" bezeichnet) so häufig
geworden sind, dass ihm nicht auffallen musste, dass die Agenten Roman
Kuonen und Angelo Donzé seine Erkältungen auch unter dem Gesichtspunkt der
allgemeinen Frage nach im Fragebogen nicht besonders erwähnten Leiden und
Gebrechen als unerheblich behandelten. Er durfte sich also auf die ihm in
der beschriebenen Weise erteilte Belehrung verlassen. Ob er die von ihm als
blosse Erkältungen aufgefassten Erkrankungen auch ohne solche Belehrung als
bloss vereinzelte und geringfügige Störungen des Wohlbefindens (vgl. hiezu
BGE 92 II 351 mit Hinweisen) im Fragebogen hätte verschweigen dürfen,
braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.

    Aus diesen Gründen war die Beklagte nach Art. 8 Ziff. 2 VVG nicht
berechtigt, deswegen vom Vertrage zurückzutreten, weil die Erkältungen des
Klägers, die in Wirklichkeit Bronchitiden waren, bei der schriftlichen
Beantwortung der Fragen 3 und 4 über seinen Gesundheitszustand nicht
erwähnt wurden.

Erwägung 7

    7.- Die Frage 10 nach dem gegenwärtigen Gesundheitszustand
hat der Kläger am 4. November 1965 mit "gut" beantwortet. Nach dem
Berichte von Dr. B. vom 30. Mai 1967 musste er sich im Jahre 1965 wegen
Angina/Bronchitis behandeln lassen. Der genaue Zeitpunkt dieser Erkrankung
ergibt sich nicht aus den Akten. War sie längere Zeit vor dem 4. November
1965 (z.B. im Frühjahr 1965) aufgetreten und abgeklungen, dann verbot sie
dem Kläger von vornherein nicht, seinen Gesundheitszustand am 4. November
1965 als gut zu bezeichnen. Dieselbe Antwort durfte er aber auch geben,
wenn er die erwähnte Krankheit erst kürzere Zeit vor dem 4. November 1965
durchgemacht hatte. Gemäss verbindlicher tatsächlicher Feststellung der
Vorinstanz hielt er die Krankheit damals für eine Erkältung, und wegen
blosser Erkältungen muss, auch wenn sie sich jährlich wiederholen, der
allgemeine Gesundheitszustand jedenfalls von einem medizinischen Laien
nicht als schlecht bezeichnet werden. Mit seiner Antwort auf die Frage
10 hat also der Kläger seine Anzeigepflicht nicht verletzt.

Erwägung 8

    8.- Der Kläger hat schliesslich unter Ziffer 11 des Fragebogens
verneint, sich in letzter Zeit einer ärztlichen Untersuchung unterzogen
zu haben.

    Wann der Kläger zum letzten Mal vor Ausfüllung des Fragebogens einen
Arzt aufgesucht hat, ist nicht festgestellt und geht aus den Akten nicht
hervor. Schon deshalb kann ihm eine falsche Beantwortung von Frage 11
nicht vorgeworfen werden.

    Frage 11 verwendet im übrigen anders als Frage 10 nicht den Ausdruck
"ärztliche Behandlung", sondern den Ausdruck "ärztliche Untersuchung".
Hierunter ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Untersuchung zu
verstehen, die über die mit der Behandlung einer Erkältung oder einer
andern trivialen Krankheit verbundene Ermittlung des vorhandenen
Krankheitszustandes hinausgeht. Auf jeden Fall aber war für den
Kläger nicht eindeutig erkennbar, dass er die Behandlung wegen der 1965
durchgemachten Angina/Bronchitis, die er für eine blosse Erkältung hielt,
in Beantwortung von Frage 11 anführen müsse. Indem der Agent Roman Kuonen
und der Generalagent Angelo Donzé sich nicht darnach erkundigten, wann er
sich letztmals wegen einer der von ihm erwähnten Erkältungen behandeln
lassen musste, sondern ihm den Fragebogen mit der von Roman Kuonen zu
Frage 11 eingetragenen Antwort "nein" zur Unterzeichnung vorlegten,
gaben sie ihm zu verstehen, dass diese Behandlung im Fragebogen nicht
angeführt zu werden brauche. Auf diese Belehrung durfte er sich bei der
gegebenen Sachlage verlassen. Die Beklagte kann also ihren Rücktritt auch
nicht mit einer unrichtigen Beantwortung der Frage 11 begründen.