Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 III 93



96 III 93

16. Entscheid vom 30. November 1970 i.S. Michel. Regeste

    Beschwerde wegen Unpfändbarkeit. Örtlich zuständige
Aufsichtsbehörde. Behandlung einer Beschwerde, die bei einer örtlich
unzuständigen Behörde eingereicht wurde.

    1.  Beschwerden wegen Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) gegen eine auf
dem Wege der Rechtshilfe (Art. 89 SchKG) vollzogene Pfändung sind bei
der Aufsichtsbehörde anzubringen, der das ersuchte Amt untersteht (Erw. 1).

    2.  Art. 139 OR ist auf Rechtsmittelfristen, insbesondere auf die
Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG, nicht entsprechend anwendbar
(Erw. 2).

    3.  Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach dem dafür massgebenden
Art. 35 OG? (Erw. 3; Frage hier gegenstandslos).

    4.  Ist Art. 75 Abs. 2 OG entsprechend anwendbar, wenn eine Beschwerde
bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingereicht wird? (Erw. 4 a;
Frage offen gelassen).

    5.  Fall, dass die Pfändungsurkunde ihrem Sinne nach eine unrichtige
Angabe darüber enthält, wo Beschwerde zu führen ist. Überweisung einer
Beschwerde, die entsprechend dieser Angabe bei einer örtlich unzuständigen
Behörde eingereicht wurde, an die zuständige Behörde.

Sachverhalt

    In den zu den Gruppen Nr. 232 und 48 zusammengefassten Betreibungen
gegen Franz Michel in Winterthur pfändete das Betreibungsamt Zürich
11 im Auftrag des Betreibungsamtes Winterthur I am 8. Dezember 1969 und
26. Februar 1970 zahlreiche Gegenstände, die sich in Räumlichkeiten an der
Seebacherstrasse 135 in Zürich 11 befanden, wo Michel als selbständiger
Barkeeper tätig gewesen war. Mit Beschwerden, die innert 10 Tagen seit
der Zustellung der Pfändungsurkunden bei der untern Aufsichtsbehörde
über das Betreibungsamt Winterthur I eingereicht wurden, verlangte Michel
die Freigabe bestimmter Gegenstände, weil sie zur Ausübung seines Berufs
unentbehrlich seien. Die angerufene Behörde trat am 11. September 1970
auf die Beschwerden nicht ein, weil sie bei der untern Aufsichtsbehörde
über das Betreibungsamt Zürich 11, das die Pfändung vollzogen hatte,
hätten angebracht werden sollen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat
den Rekurs Michels gegen diesen Entscheid am 26. Oktober 1970 abgewiesen.

    Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat Michel an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei ihm "in Ergänzung des
Entscheides der Vorinstanz eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um seine
Beschwerde bei der zuständigen erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde erneut
einzureichen, eventuell sei die vorliegende Beschwerde dieser zuständigen
Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu überweisen."

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, sind Beschwerden
(insbesondere auch Unpfändbarkeitsbeschwerden) gegen eine Pfändung, die
das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Gegenstände liegen,
gemäss Art. 89 SchKG auf Ersuchen eines andern Betreibungsamtes vollzogen
hat, an die Aufsichtsbehörde zu richten, der das ersuchte Amt untersteht
(vgl. namentlich BGE 84 III 34 f. E. 2). Der Rekurrent bestreitet das
vor Bundesgericht nicht mehr, sondern anerkennt, dass er seine Beschwerde
nicht bei der Aufsichtsbehörde für den Bezirk Winterthur, sondern bei jener
für den Bezirk Zürich hätte anbringen sollen. Er will jedoch nicht gelten
lassen, dass er durch dieses unrichtige Vorgehen sein Beschwerderecht
endgültig verwirkt habe.

Erwägung 2

    2.- Mit seinem Hauptantrag verlangt der Rekurrent dem Sinne nach,
es sei ihm in entsprechender Anwendung von Art. 139 OR eine Nachfrist
von zehn Tagen für die Einreichung seiner Beschwerde bei der örtlich
zuständigen Aufsichtsbehörde zu gewähren.

    Nach der neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die für die
Verjährung erlassene Vorschrift des Art. 139 OR auf die Klagefristen
des Bundeszivilrechts entsprechend anzuwenden (BGE 89 II 307 ff. E. 6
mit Hinweisen, 93 II 369 E. 3). Die Frage, ob Art. 139 OR auch dann
entsprechend anwendbar sei, wenn eine im SchKG vorgesehene Klage wegen
örtlicher Unzuständigkeit oder wegen eines verbesserlichen prozessualen
Fehlers zurückgewiesen wurde und die im SchKG vorgesehene Klagefrist
unterdessen abgelaufen ist, wurde in BGE 89 II 310/11 offen gelassen und
in BGE 91 III 17 ff. E. 2 unter Hinweis darauf, dass in diesem Falle
eine Änderung (Verkürzung) der in Art. 139 OR vorgesehenen Nachfrist
von 60 Tagen geboten wäre, als erwägenswert bezeichnet. Ein Urteil
des Bundesgerichts über eine solche Klage, das diese - gemäss BGE 91
III 19 nicht von den Betreibungsbehörden, sondern von den Gerichten
zu entscheidende - Frage beantworten würde, liegt nicht vor. Selbst
wenn aber angenommen würde, diese Frage sei zu bejahen, würde das dem
Rekurrenten im vorliegenden Falle nicht helfen; denn es handelt sich hier
nicht um eine im SchKG vorgesehene Klagefrist, sondern um die in Art. 17
Abs. 2 SchKG festgesetzte Frist für die Beschwerde gegen Verfügungen des
Betreibungs- oder Konkursamtes, also um eine Rechtsmittelfrist. Die für
das materiellrechtliche Institut der Verjährung aufgestellte Vorschrift
des Art. 139 OR auch auf die ausschliesslich dem Verfahrensrecht
angehörenden Rechtsmittelfristen des Bundesrechts, insbesondere auf die
Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG entsprechend anzuwenden, lässt
sich nicht rechtfertigen. Auf diese Fristen angewandt, geriete Art. 139
OR in Konflikt mit den Bestimmungen des Verfahrensrechts, welche die
Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung von prozessualen Fristen
und die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel
wirksam ist, obwohl es bei einer zu seiner Behandlung nicht zuständigen
Stelle eingereicht wurde.

    Dem Hauptantrag des Rekurrenten kann daher nicht entsprochen werden.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen
der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller
oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden
ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und
die versäumte Rechtshandlung nachholt. Diese Vorschrift gilt nach der
neuern Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 81 III 81 ff., 86 III 35)
nicht nur für die Fristen im bundesgerichtlichen Verfahren, sondern
auch für die Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG. Der Rekurrent
macht jedoch im vorliegenden Verfahren selbst nicht geltend, er habe
bei der untern Aufsichtsbehörde für den Bezirk Zürich rechtzeitig und in
gehöriger Form um Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung der
Frist für die Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt Zürich 11 vollzogene
Pfändung ersucht und ein solches Gesuch sei von den kantonalen Instanzen
zu Unrecht abgewiesen worden. Der angefochtene Entscheid befasst sich denn
auch nicht mit der Frage der Wiederherstellung. Daher kann offen bleiben,
ob einem dahin gehenden Gesuch hätte entsprochen werden können.

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen bleibt, ob die bei der Aufsichtsbehörde für den Bezirk
Winterthur eingereichte Beschwerde trotz der örtlichen Unzuständigkeit
dieser Behörde als wirksam zu betrachten und gemäss dem Eventualantrag
des Rekurrenten von Amtes wegen der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde
für den Bezirk Zürich zu übermitteln sei (in welchem Falle ein Gesuch um
Wiederherstellung überflüssig war).

    a) Wird eine Beschwerde bei einer dem Grade nach unzuständigen
kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht, so ist sie nach Art. 75 Abs. 2
OG von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde abzugeben und gilt
der Zeitpunkt der Einreichung als Zeitpunkt der Beschwerdeführung. Diese
Bestimmung, die inhaltlich mit Art. 2 Abs. 1 und 2 der durch das OG von
1943 aufgehobenen Verordnung des Bundesgerichts vom 3. November 1910
betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
übereinstimmt, greift nach ihrem Wortlaut ein, wenn in einem Kanton,
der neben der kantonalen Aufsichtsbehörde für einen oder mehrere
Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellt hat (Art. 13 Abs. 2 SchKG),
eine nach der kantonalen Verfahrensordnung in erster Instanz von der
untern Aufsichtsbehörde zu behandelnde Beschwerde bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde eingereicht wird oder umgekehrt. Sie erfasst aber auch den
Fall, dass eine Eingabe, mit der ein Entscheid der untern Aufsichtsbehörde
an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (Art. 18 Abs. 1
SchKG), in Abweichung von der kantonalen Verfahrensordnung unmittelbar
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde statt bei der untern Aufsichtsbehörde
oder bei der untern Aufsichtsbehörde statt unmittelbar bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde eingereicht wird (BIRCHMEIER, Handbuch des OG, N. 2
zu Art. 75, S. 269; zur Behandlung anderer Rechtsmittel, die bei einer
dem Grade nach unzuständigen Behörde eingereicht werden, vgl. BGE 94 I
285, 95 I 166 E. 5). BIRCHMEIER vertritt (aaO) überdies die Auffassung,
Art. 75 Abs. 2 OG sei sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn eine Beschwerde
bei einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde angebracht wird. Bei der
Gesetzesberatung hat denn auch Ständerat Evéquoz als Berichterstatter
der ständerätlichen Kommission zu dieser - bei der Ausarbeitung des OG
von 1943 im übrigen nicht näher besprochenen - Bestimmung ganz allgemein
bemerkt: "Une autorité incompétente recevant un recours doit le transmettre
d'office à l'autorité compétente. Il suffit que le recours ait été déposé
ou mis à la poste en temps voulu auprès d'une autorité de surveillance
pour que le délai soit respecté" (Sten. Bull. 1943, StR, S. 121). Die
neueste Gesetzgebung des Bundes hat für das Gebiet der eidgenössischen
Verwaltungsrechtspflege ausdrücklich angeordnet, dass eine innert Frist
an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist
genügt und vom Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten
ist (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren, Art. 107 Abs. 1 und 2 OG in der Fassung gemäss
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über die Änderung des OG; vgl. auch
schon Art. 96 des OG von 1943). Die Vorschriften des Betreibungsrechts
über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden
stehen dem Verwaltungsrecht nahe (BLUMENSTEIN, Handbuch des schweiz.
Schuldbetreibungsrechts, S. 3/4; vgl. auch FAVRE, Droit des poursuites, 2.
A., S. 10 Mitte). Unter diesen Umständen erscheint es nicht von vornherein
als unzulässig, den Art. 75 Abs. 2 OG, obwohl er nur von der Einreichung
einer Beschwerde bei einer dem Grade nach unzuständigen kantonalen
Aufsichtsbehörde spricht, auf den Fall der Beschwerdeführung bei einer
örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde entsprechend anzuwenden. Diese
Frage (die schon in dem von BIRCHMEIER aaO zitierten Entscheide der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 25. Januar 1945 i.S. Wyss berührt,
aber offen gelassen wurde) braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht
entschieden zu werden, weil die Beschwerden des Rekurrenten auf jeden
Fall aus einem andern Grunde als rechtzeitig zu gelten haben.

    b) In den Pfändungsurkunden steht am Fusse des 5. bzw. 3.  Blattes die
vorgedruckte Bemerkung: "Der Schuldner wird darauf aufmerksam gemacht,
dass er sich innert 10 Tagen, von der Zustellung der Pfändungsurkunde
an, bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren hat, wenn er behaupten will,
dass gesetzlich von der Pfändung ausgenommene Gegenstände gepfändet
worden seien." Der hier verwendete Ausdruck "bei der Aufsichtsbehörde"
ist nach dem Zusammenhang auf die Aufsichtsbehörde zu beziehen, der das
Betreibungsamt Winterthur I untersteht, welches die Pfändungsurkunden unter
Verwendung eines seinen Namen tragenden Titelblatts ausgefertigt und sie
unterzeichnet und dem Schuldner bzw. dem ihn vertretenden Anwalt zugestellt
hat. Dass Unpfändbarkeitsbeschwerden hinsichtlich der von einem andern
Betreibungsamt gepfändeten Gegenstände bei der diesem Amt übergeordneten
Aufsichtsbehörde anzubringen seien, wurde in den Pfändungsurkunden nicht
vermerkt. Diese Urkunden enthielten also ihrem Sinne nach eine Angabe
über die für eine Unpfändbarkeitsbeschwerde örtlich zuständige Behörde,
die hinsichtlich der in Zürich gepfändeten Gegenstände unrichtig war.

    Aus dem Grundsatze von Treu und Glauben folgt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, dass einem Rechtsuchenden, der sich auf eine ihm von
der zuständigen Behörde erteilte, sachlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung
verlassen hat und verlassen durfte, aus dem dieser Belehrung entsprechenden
Verhalten kein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 78 I 297 mit Hinweisen;
96 II 72). Art. 107 Abs. 3 OG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 20.
Dezember 1968 über die Änderung des OG stellt diese Regel für das Gebiet
der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht im Zusammenhang damit,
dass schriftliche Verfügungen der Bundesverwaltungsbehörden gemäss Art. 35
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, ausdrücklich auf. Sie
gilt aber darüber hinaus wie der Grundsatz von Treu und Glauben, auf
dem sie beruht, auf dem ganzen Gebiet der Rechtspflege, auch in Fällen,
wo eine Rechtsmittelbelehrung vom Bundesrecht nicht vorgeschrieben ist,
aber von der Behörde, die entschieden hat, tatsächlich erteilt wurde
(BGE 96 II 72; zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben
im Prozessrecht, im Betreibungsrecht und im Verwaltungsrecht vgl. BGE
83 II 348 ff. E. 2, 3, 84 I 62 E. 4, 85 III 29 E. 3a mit Hinweisen, 89
I 249 E. 2a, 94 I 351 mit Hinweisen, 94 I 374, 94 III 82 E. 4 und MERZ
N. 69 ff. zu Art. 2 ZGB). Die erwähnte Regel muss daher auch für das
Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gelten.

    Auf eine von der zuständigen Behörde erteilte, sachlich unrichtige
Rechtsmittelbelehrung darf sich die Partei, an welche die Belehrung
sich richtet, nur dann nicht verlassen, wenn sie die Voraussetzungen und
Modalitäten des in Frage stehenden Rechtsmittels tatsächlich kannte, so
dass sie durch die falsche Belehrung nicht irregeführt werden konnte,
oder wenn die Unrichtigkeit der Belehrung für sie ohne weiteres klar
erkennbar war (BGE 96 II 72). Das trifft im vorliegenden Falle nicht
zu. Es liegt nichts dafür vor, dass der Rekurrent oder sein Anwalt die von
ihnen nicht beachtete Zuständigkeitsregel gekannt hätten, und es lässt
sich auch nicht sagen, es sei für sie ohne weiteres klar ersichtlich
gewesen, dass eine Unpfändbarkeitsbeschwerde hinsichtlich der in Zürich
gepfändeten Gegenstände entgegen der Belehrung, die das Betreibungsamt
Winterthur I ihnen in den Pfändungsurkunden dem Sinne nach erteilt hatte,
nicht in Winterthur, sondern in Zürich anzubringen war. Die fragliche
Zuständigkeitsregel ist nicht im Gesetz ausgesprochen, sondern sie beruht
lediglich auf der Rechtsprechung und versteht sich nicht ohne weiteres
von selbst.

    Dem Rekurrenten darf also daraus, dass sein Anwalt die
Unpfändbarkeitsbeschwerden entsprechend dem Sinne der in den
Pfändungsurkunden enthaltenen Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen von
der Zustellung der Pfändungsurkunden an in Winterthur statt in Zürich
einreichte, kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerden sind daher als
rechtzeitig zu erachten und von Amtes wegen der örtlich zuständigen
Behörde zu übermitteln.

Entscheid:

        Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Vorinstanz
angewiesen wird, die Beschwerden an das Bezirksgericht Zürich als örtlich
zuständige erstinstanzliche Aufsichtsbehörde zu überweisen.