Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 96 III 60



96 III 60

10. Entscheid vom 7. September 1970 i.S. Grundbuchamt Engelberg Regeste

    Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG).

    Verfügung oder blosse Meinungsäusserung des Amtes? (Frage offen
gelassen).

    Das Grundbuchamt ist nicht legitimiert, durch Beschwerde geltend zu
machen, bei der konkursamtlichen Versteigerung eines Grundstücks seien
durch Nichtbeachtung eines dinglichen Rechts, das erst nach Eintritt der
Rechtskraft des Lastenverzeichnisses im Grundbuch eingetragen wurde,
die Interessen des Gemeinschuldners, der Konkursgläubiger oder des
Ersteigerers verletzt worden.

Sachverhalt

    In dem am 5. August 1968 eröffneten Konkurs über Eugen Huwyler in
Luzern erklärte das Konkursamt Engelberg, das die in Engelberg liegenden
Grundstücke des Gemeinschuldners im Auftrag des Konkursamtes Luzern-Stadt
zu versteigern hatte, bei der Steigerungsverhandlung vom 30. Mai 1970
u.a., eine vom Grundbuchamt Engelberg nach der Konkurseröffnung und
nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses vorgenommene
Eintragung eines Wegrechts sei "in unberechtigter Weise" (Darstellung
des Konkursamtes) oder "widerrechtlich" (Darstellung des Grundbuchamtes)
erfolgt, was nachher dahin abgeschwächt wurde, es handle sich um einen
Eintrag "mit noch nicht rechtskräftiger Wirkung" oder "ohne Rechtswirkung".

    Das Grundbuchamt betrachtete diese Äusserung als konkursamtliche
Verfügung und führte Beschwerde mit dem Antrag, diese Verfügung sei
aufzuheben und der nachträgliche Eintrag als rechtsgültig zu erklären;
eventuell sei die am 30. Mai 1970 durchgeführte Steigerung wegen
Missachtung verschiedener Gesetzesvorschriften aufzuheben; die angefochtene
Verfügung sei auch unter dem Titel der Rechtsverweigerung aufzuheben.

    Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 15. Juli 1970 auf die Beschwerde
nicht ein, weil die fragliche Äusserung keine amtliche Verfügung darstelle
und weil das Grundbuchamt auf jeden Fall zur Beschwerde nicht legitimiert
sei.

    Diesen Entscheid hat das Grundbuchamt an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag, er sei wegen Rechtsverweigerung im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 SchKG aufzuheben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
weist den Rekurs ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Es ist zum mindesten zweifelhaft, ob die beanstandete Äusserung
des Konkursamtes den Charakter einer Verfügung im Sinne von Art. 17
Abs. 1 SchKG habe. Auf jeden Fall aber ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass der Grundbuchführer zur Beschwerde (und zum Rekurs)
nicht legitimiert ist. Er sagt in seiner Beschwerde an die Vorinstanz
selbst, die angefochtene Verfügung bedeute möglicherweise "eine krasse
Verletzung der Interessenwahrung des Konkursiten und Grundstückeigentümers
- aber auch eine Verletzung der Interessenwahrung der Gläubiger". Die
Interessen des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger wahrzunehmen,
ist nicht Sache des Grundbuchamtes. Eigene Rechte, die durch die streitige
Äusserung verletzt worden sein könnten, stehen dem Grundbuchführer im
Konkurse über Huwyler nicht zu. Er ist gemäss unbestrittener Feststellung
des Konkursamtes weder Gläubiger noch Bieter. Seine rechtlich geschützten
Interessen stehen in dieser Angelegenheit nicht zur Diskussion.