Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 I 243



95 I 243

35. Auszug aus dem Urteil vom 19. März 1969 i.S. Weder gegen Thurgau,
Kanton und Regierungsrat. Regeste

    Nutzung öffentlicher Gewässer.

    Ist ein Gewässer nach dem kantonalen Recht öffentlich und steht
es im Gemeingebrauch, obwohl der Boden, den es bedeckt (Strandboden,
Flussbett), Privateigentum der Anstösser ist, so ist, wenn ein Anstösser
durch Ausbaggerung eines Hafenbeckens weitere Teile seines Grundstücks
unter Wasser setzt, anzunehmen, dass dieses Wasser ebenfalls Teil des
öffentlichen Gewässers ist und im Gemeingebrauch steht (Erw. 2). Das
ständige Stationieren von Booten in diesem Wasser kann dann als
konzessionspflichtige Sondernutzung betrachtet werden (Erw. 3).

    Gewaltentrennung. Gebühren.

    Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage gilt nicht nur für
Verwaltungsgebühren, sondern auch für Konzessions- oder Nutzungsgebühren
(Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Nach § 1 des thurg. Gesetzes vom 21. Mai 1895 betreffend die
Korrektion und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer (GKG) stehen alle
öffentlichen Gewässer, zu denen neben dem Bodensee auch mehrere Flüsse,
darunter die Aach, gehören, unter der Aufsicht des Staates. Ferner bestimmt
das GKG in

    § 2. Bauten und Anlagen, welche auf die Höhe des Wasserstandes,
den Lauf der Gewässer oder die Sicherheit der Ufer und des Bettes
Einfluss haben, oder die bestehenden Uferlinien verändern, dürfen nur
mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt werden.

    § 4. Wer ein Wasserwerk neu errichten, eine Stauvorrichtung in einem
öffentlichen Gewässer anbringen oder von demselben Wasser ableiten will,
hat auf dem Bauplatz den Ort der Auffassung des Wassers sowie die Höhe
der Schwellung auszustecken, Plan und Baubeschrieb beim Gemeindeammann
einzugeben und durch letzteren die beabsichtigte Baute in den öffentlichen
Blättern auskünden zu lassen; sodann, wenn alle Privateinsprachen gegen
dieselbe beseitigt sind, sich beim Regierungsrat um die Konzession zu
bewerben.

    Am 9. Dezember 1946 erliess der Regierungsrat des Kantons Thurgau
eine Vollziehungsverordnung (VV) zum GKG, die u.a.

    folgende Bestimmungen enthält:

    § 3 Abs. 1: Der Regierungsrat ordnet die Nutzung dieser öffentlichen
Wasservorkommen und setzt auch die Bedingungen fest, unter denen
Grundstücke, welche dauernd oder vorübergehend ganz oder teilweise vom
öffentlichen Gewässer überflutet sind, für Bauten und Anlagen aller Art
in Anspruch genommen werden können.

    § 5 Abs. 1: Zur Nutzung von Wasser aus öffentlichen Seen, Flüssen,
Bächen, Grundwasserströmen und Grundwasserbecken in einer über den
Gemeingebrauch hinausgehenden Weise ist eine Verleihung (Konzession)
des Regierungsrates gemäss § 4 des Gesetzes erforderlich.

    § 18 VV, der vom Grossen Rate am 2. April 1947 genehmigt wurde,
bestimmt, dass für die Verleihung von Wasserrechten, Konzessionen und
Bewilligungen eine Verleihungsgebühr zu entrichten ist, und setzt diese
Gebühren für die Wasserkraftnutzungsrechte und für die Nutzung von
Grundwasser fest.

    B.- Im Frühjahr 1963 kaufte der Beschwerdeführer Adolf Weder die 2106
m2 haltende Parzelle Nr. 2165 in der Gemeinde Egnach. Es handelt sich um
ein längliches, unregelmässig geformtes Grundstück, das sich in abnehmender
Breite von Süden nach Norden bis zur Mitte der Aach erstreckt und von deren
Mündung in den Bodensee etwa 160 m entfernt ist. Auf dem Grundstück befand
sich ein früher während einiger Zeit als Gondelhafen benützter Tümpel
als Überrest des früheren Laufs der heute in einen Kanal gefassten Aach.

    Am 20. Januar 1963 kam Weder beim kantonalen Wasserwirtschaftsamt um
die Bewilligung ein, auf der Parzelle Nr. 2165 durch Ausbaggerung von
ca. 1000 m3 einen Bootshafen zu erstellen; ferner ersuchte er um die
Bewilligung zum Bau einer ca. 26 m langen Ufermauer als Anlegeplatz
für Boote und um die Konzession "für ev. später zu erstellende 15
Schiffsboxen".

    Der Regierungsrat entschied über dieses Gesuch durch Beschluss
vom 23. September 1963, indem er Weder eine Konzession "für die Nutzung
von öffentlichem Wasser für den Schiffsbetrieb im Gondelhafen und dem
Gewässergebiet (Aach) für die Dauer von 20 Jahren" erteilte (Ziff. 1)
und die jährliche Konzessionsgebühr auf Fr. 200.--, zu entrichten durch
einmalige Zahlung von Fr. 4000.--, festsetzte (Ziff. 5).

    C.- Am 18. Oktober 1963 stellte Weder beim Regierungsrat ein
Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag, Ziff. 1 und 5 des Beschlusses vom
23. September 1963 aufzuheben. In der Folge erstellte er den Bootshafen
und am Südende desselben ein Bootshaus.

    Am 9. Juli 1968 hiess der Regierungsrat das Wiedererwägungsgesuch
dahin teilweise gut, dass er anordnete, Weder habe für die Dauer
der Konzession nach seiner Wahl entweder eine einmalige Gebühr von
Fr. 2625.-- oder (vom Jahre 1963 an) eine jährliche Gebühr von Fr. 200.--
zu bezahlen. Den Erwägungen dieses Entscheids ist zu entnehmen: Wenn und
soweit ein öffentliches Gewässer privaten Strandboden überdecke, stehe
die Wasserfläche über diesem Boden dem Gemeingebrauch offen, so u.a. der
Kleinschiffahrt. Die ständige Beanspruchung eines öffentlichen Gewässers
durch Stationieren von Booten im Wasser gehe über den Gemeingebrauch hinaus
und bedürfe grundsätzlich einer Gebrauchserlaubnis. In diesem Sinne sei
Weder konzessionspflichtig. Bei der von ihm erhobenen Konzessionsgebühr
handle es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Gebühr für
Sondernutzung. Da der Staat nicht verpflichtet sei, eine Konzession
zu erteilen, sei er berechtigt, Bedingungen und Auflagen, also auch
die Benutzungsgebühren, frei und ohne besondere gesetzliche Grundlage
festzusetzen. Die Gebühr sei keineswegs übersetzt, sondern vielmehr
äusserst bescheiden, da in der Hafenanlage 12 Boote stationiert werden
könnten, die jährliche Gebühr also pro Boot nur Fr. 17.- betrage. Dagegen
sei die Einmalgebühr von Fr. 4000.-- durch Berücksichtigung der Verzinsung
auf Fr. 2625.-- herabzusetzen.

    D.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Adolf Weder den
Antrag, der Wiedererwägungsentscheid des Regierungsrates des Kantons
Thurgau vom 9. Juli 1968 sei wegen Verletzung des Art. 4 BV und des §
19 KV (Gewaltentrennung) aufzuheben. Zur Begründung macht er u.a. geltend:

    Da die Parzelle Nr. 2165 im Privateigentum stehe, sei ein
Gemeingebrauch am darüber befindlichen Wasser ausgeschlossen und
liege darin, dass er dort Boote stationiere, auch kein gesteigerter
Gemeingebrauch, gleichgültig ob das Wasser als öffentliches Gewässer zu
gelten habe oder nicht. Infolgedessen fehle die Voraussetzung für eine
Konzession und damit auch für eine Konzessionsgebühr.

    Selbst wenn man im Stationieren der Boote auf dem Wasser über dem
Grundstück des Beschwerdeführers einen gesteigerten Gemeingebrauch
erblicken wollte, sei die verlangte Gebühr verfassungswidrig, weil es
eindeutig an einer gesetzlichen Grundlage für ihre Erhebung fehle und der
Regierungsrat dadurch, dass er in der VV eine solche Gebühr vorsehe, sein
Verordnungsrecht überschritten und damit den Grundsatz der Gewaltentrennung
sowie Art. 4 BV verletzt habe.

    E.- Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Prozessuales).

Erwägung 2

    2.- Im Entscheid vom 23. September 1963 hat der Regierungsrat die
streitige Konzession "für die Nutzung von öffentlichem Wasser für den
Schiffsbetrieb im Gondelhafen und dem Gewässergebiet (Aach)" erteilt und
die Konzessionspflicht in den Erwägungen damit begründet, dass "die Nutzung
des Wassers für diesen privaten Gondelhafen aus dem See und dem Aachlauf"
zweifellos über den Gemeingebrauch hinausgehe. Aus diesen Wendungen könnte
man schliessen, dass der Regierungsrat das Hineinfliessenlassen von Wasser
aus der Aach in das auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgehobene
Hafenbecken als konzessionspflichtige Sondernutzung eines öffentlichen
Gewässers betrachtete. Aus dem Wiedererwägungsentscheid vom 9. Juli
1968 ergibt sich indes, dass sich die Konzessionspflicht nicht hierauf,
sondern auf das "ständige Stationieren der Boote auf dem Wasser eines
öffentlichen Gewässers" bezieht und auf der Annahme beruht, dass das
im Hafenbecken befindliche Wasser als öffentliches Gewässer bzw. Teil
eines solchen im Gemeingebrauch stehe. Der Beschwerdeführer verweist
demgegenüber auf sein unbestrittenes Privateigentum am Grundstück, auf
dem sich der Hafen befindet, und macht geltend, dieses Privateigentum
schliesse einen Gemeingebrauch an dem das Hafenbecken ausfüllenden
Wasser aus, gleichgültig ob das Wasser als öffentliches Gewässer zu
gelten habe oder nicht. Diese nicht näher begründete Behauptung ist
jedoch nicht geeignet, die gegenteilige Annahme des Regierungsrates zu
widerlegen. Einmal schliessen sich Privateigentum an einem Grundstück
und Gemeingebrauch nicht von vornherein aus, wie das Bundesgericht erst
kürzlich für ein Strassengrundstück festgestellt hat (BGE 94 I 574 Erw. 2
a). Sodann ist die Umschreibung der öffentlichen Gewässer, die gemäss
Art. 664 ZBG unter der Hoheit des Kantons stehen, Sache des kantonalen
Rechts; dieses kann auch ein im Privateigentum stehendes Gewässer als
öffentlich erklären (HAAB N. 26 und MEIER-HAYOZ N. 108 zu Art. 664 ZGB)
und kann daher auch bestimmen, dass Privatgrundstücke insoweit, als sie
vom Wasser eines öffentlichen Gewässers überflutet werden, den besondern,
aufgrund der Gewässerhoheit erlassenen Normen unterstehen. Es fragt sich,
wie die Rechtslage in dieser Beziehung im Kanton Thurgau ist.

    Der Regierungsrat hat für den Strand des Bodensees bereits im Jahre
1929 den Standpunkt eingenommen, dass, wenn und soweit der See den
privaten Strandboden bedecke, sich das öffentliche Gewässer über diesen
Boden erstrecke und die Wasserfläche über demselben dann als Teil des
öffentlichen Gewässers dem Gemeingebrauch (Kleinschiffahrt, Baden, Fischen
usw.) offen stehe. Das Bundesgericht hat dieser Auffassung in BGE 56 I
266 ff. beigepflichtet und festgestellt, dass demnach die Befugnisse
des Eigentümers am privaten Strandboden, wenn und soweit dieser vom
öffentlichen Gewässer überspült sei, sehr abgeschwächt seien und er dort
nichts unternehmen dürfe, was geeignet sei, den Gemeingebrauch zu hindern
oder zu stören.

    Nun lässt sich der private Strandboden des Bodensees freilich
nicht ohne weiteres mit Grundstücken an Flussufern und den auf solchen
Grundstücken erstellten Hafenanlagen vergleichen. Gleichwohl ist die
Rechtslage bei ihnen jedenfalls im fraglichen Gebiet der Aach eine
ähnliche. In den meisten Kantonen steht das Bett eines fliessenden
öffentlichen Gewässers im Eigentum des Gemeinwesens und bestimmt das
kantonale Recht, ob der mittlere oder der höchste Wasserstand die Grenze
zwischen dem öffentlichen Gewässer und den privaten Ufergrundstücken bilde
(vgl. BGE 93 II 177/78 und dort angeführtes Schrifttum). Im Kanton Thurgau
dagegen ist das Gewässerbett häufig privates Eigentum der Anstösser
und gehört nur das darüberfliessende Wasser zum öffentlichen Gewässer,
steht also das Gewässerbett unter privatem, das Gewässer selbst unter
öffentlichem Recht (ZÜLLIG, ZBGR 26/1945 S. 236/7). Diese Rechtslage,
die im Kanton Appenzell A. Rh. die Regel bildet (ZBGR 8/1927 S. 32)
und als mit dem Bundeszivilrecht vereinbar betrachtet wird (MEIER-HAYOZ
N. 154 zu Art. 664 ZGB), gilt auch für die Aach. Obwohl diese nach § 1
GKG zu den öffentlichen Gewässern gehört, ist ihr Bett privates Eigentum
der Anstösser, wobei die Mitte die Grenze bildet. Nach dem bei den Akten
befindlichen Auszug aus dem Grundbuchplan erstreckt sich denn auch die
Parzelle Nr. 2165 des Beschwerdeführers in nördlicher Richtung bis zur
Mitte der Aach. Dieses sein privates Eigentum am Gewässerbett schliesst
zweifellos den Gemeingebrauch am darüber fliessenden Wasser der Aach nicht
aus. Dann ist es aber, wenn ein Anstösser durch Abgraben des Ufers oder,
wie hier, durch Ausbaggerung eines Hafenbeckens, weitere Teile seines
Grundstücks unter Wasser setzt, folgerichtig, dieses Wasser ebenfalls
als Teil des öffentlichen Gewässers zu betrachten und anzunehmen, dass
es ungeachtet des privaten Eigentums am darunter befindlichen Boden im
Gemeingebrauch stehe und der Anstösser auf eine über diesen hinausgehende
Nutzung ebensowenig Anspruch habe als ein Dritter. Man könnte sich
fragen, ob diese Annahme sich im vorliegenden Falle nicht schon deshalb
rechtfertige, weil es sich beim Hafenbecken des Beschwerdeführers nicht um
eine völlig neue Anlage handelt, befand sich doch dort schon früher ein
Tümpel, der ein Überrest des früheren Aachlaufs war, mit dem neuen Lauf
in Verbindung stand und daher als Teil der Aach, d.h. eines öffentlichen
Gewässers gelten konnte. Wie dem auch sei, konnte der Beschwerdeführer
den nun bestehenden Bootshafen nur dadurch schaffen, dass er Wasser der
Aach in das ausgebaggerte Becken fliessen liess, was nach dem Gesagten
zur Folge hatte, dass dieses sein Privateigentum bedeckende Wasser als
Teil eines öffentlichen Gewässers im Gemeingebrauch steht und unter
das GKG und die darauf beruhenden Vorschriften der VV fällt. Diese sich
aus dem thurgauischen Recht ergebende Folge verstösst nicht gegen die
Eigentumsgarantie, da der Beschwerdeführer diese Beschränkung seines
Eigentums durch Ausbaggerung seines Grundstücks und Überflutung desselben
mit Wasser aus einem öffentlichen Gewässer selber herbeigeführt, also
freiwillig auf sich genommen hat.

Erwägung 3

    3.- Geht man davon aus, dass das Wasser im Hafenbecken des
Beschwerdeführers Teil eines öffentlichen Gewässers ist und im
Gemeingebrauch steht, so ist die Annahme des Regierungsrates nicht zu
beanstanden, dass das ständige Stationieren von Booten in diesem Hafen
über den Gemeingebrauch hinausgehe und einer Bewilligung bedürfe. Der
Beschwerdeführer bestreitet denn auch für den Fall, dass das Hafenbecken
im Gemeingebrauch stehen sollte, nicht, dass das ständige Stationieren
von Booten über diesen hinausgehe, noch dass es sich dabei nicht bloss
um gesteigerten Gemeingebrauch, sondern um Sondernutzung handle und daher
dafür eine Verleihung (Konzession) erforderlich sei. Ebensowenig macht er
geltend, dass die Konzessionspflicht, die der Regierungsrat im Entscheid
vom 23. September 1963 aus § 5, in der Beschwerdeantwort überdies aus §
3 VV ableitet, einer gesetzlichen Grundlage ermangle. Diese Rüge wäre
übrigens, obwohl sich die §§ 3 und 5 VV kaum auf § 4 GKG stützen können,
der sich nur auf Wasserwerke bezieht, unbegründet, denn das Bundesgericht
hat stets angenommen, dass die Kantonsregierung, welche die staatliche
Aufsicht über die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ausübe, auch ohne
besondere gesetzliche Grundlage befugt sei, zu prüfen, ob eine über den
Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung mit diesem vereinbar sei, und die für
eine solche Nutzung erforderliche Bewilligung oder Konzession zu erteilen
(vgl. BGE 73 I 217, 75 I 15, 81 I 86, 88 I 25 Erw. 7 a.E.). Dagegen
ficht er die Zulässigkeit der vom Regierungsrat auf Fr. 200.-- jährlich
festgesetzten Konzessionsgebühr an.

Erwägung 4

    4.- Er bestreitet die Verfassungsmässigkeit dieser Gebühr
aus verschiedenen Gründen. Es ist angezeigt, in erster Linie den
grundsätzlichen Einwand zu prüfen, dass eine solche Gebühr einer
gesetzlichen Grundlage bedürfe, eine solche aber nicht vorhanden sei.

    a) Im angefochtenen Entscheid wird zur Begründung des Standpunkts, eine
solche Grundlage sei nicht erforderlich, ausgeführt, das Bundesgericht
habe im Urteil BGE 93 I 638 ff. "durchblicken lassen", dass es nicht
einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe, um Gebühren für die
Sondernutzung öffentlicher Gewässer bzw. aller öffentlichen Sachen im
engern Sinne zu erheben. In der Beschwerdeantwort wird diese Behauptung zu
Recht nicht mehr aufgestellt, denn es ist nicht ersichtlich, wo in jenem
Urteil etwas derartiges angedeutet worden wäre. Dagegen wird die Befreiung
vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage in der Beschwerdeantwort
aus der Rechtsnatur der Konzession, d.h. daraus abgeleitet, dass deren
"Vertragscharakter - namentlich der Sondernutzungskonzession - unverkennbar
und allgemein anerkannt" sei; ferner wird in der Beschwerdeantwort,
wie schon im angefochtenen Entscheid, behauptet, daraus, dass der
Staat zur Erteilung einer Konzession nicht verpflichtet sei, folge
sein Recht, Bedingungen und Auflagen, also auch die Benutzungsgebühren,
frei festzusetzen.

    Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die in BGE 80 I 246 (und
81 I 86) enthaltenen Bemerkungen über das vertragliche Element innerhalb
der Konzession beziehen sich auf diejenigen Konzessionsbestimmungen,
in denen gegenseitige Rechte und Pflichten in freier Vereinbarung
festgelegt worden sind, im Gegensatz zu solchen, die einseitig durch die
Behörde verfügt worden sind. Nur unter dieser Voraussetzung, d.h. soweit
gegenseitige Rechte und Pflichten in freier Vereinbarung festgelegt
werden, messen die vom Regierungsrat zitierten Ausführungen IMBODENS (Der
verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 1958 S. 167a ff., insbesondere 170/71a)
den durch die Konzession begründeten Beziehungen vertraglichen Charakter
zu. Hieraus lässt sich für die streitige Konzessionsgebühr nichts zur
Stütze des angefochtenen Entscheids ableiten, da der Regierungsrat diese
Gebühr einseitig festgesetzt hat. Für den verfügungsmässig begründeten
Inhalt der Konzession aber gilt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Anspruch
auf Erteilung der Konzession besteht, der Grundsatz der Gesetzmässigkeit
der Verwaltung. Danach bedürfen die einem Verwaltungsakt beigefügten
Bedingungen und Auflagen einer gesetzlichen Grundlage (BGE 88 I 215, 93
I 258) und dürfen insbesondere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme blosser
Kanzleitaxen, nur beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und
lediglich in dem vom Gesetz festgelegten Umfange erhoben werden. Das
Bundesgericht hat nicht nur für Steuern, sondern auch für Gebühren stets
eine gesetzliche Grundlage gefordert (BGE 82 I 27, 83 I 87, 93 I 634)
und erklärt, die Bestimmung ihrer Höhe dürfe im Rechtsstaat nicht der
Entscheidung von Fall zu Fall überlassen bleiben (BGE 83 I 87). Das
gilt nicht nur für Verwaltungsgebühren, auf die sich die angeführten
Urteile beziehen, sondern auch für Benutzungsgebühren, wie sie hier in
Frage stehen; auch diese bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage
(IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl. Nr. 412 IV).

    b) Für den Fall, dass es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe,
behauptet der Regierungsrat zu Unrecht, sie sei vorhanden.

    Das GKG enthält, wie die Beschwerdeantwort anerkennt, keine
Bestimmung, die den Regierungsrat als Vollzugsbehörde ermächtigen würde,
Konzessionsgebühren oder Gebühren für eine über den Gemeingebrauch
hinausgehende Nutzung öffentlicher Gewässer zu erheben.

    Die Verordnung des Grossen Rates vom 26. Januar 1948 über die Gebühren
der Verwaltungsbehörden, nach deren § 2 der Regierungsrat für "Entscheide,
Beschlüsse, Verfügungen und andere Verrichtungen in Verwaltungssachen und
Verwaltungsstreitigkeiten" Gebühren von Fr. 10 bis 1000 erheben kann, wird
von ihm mit Recht nicht angerufen, denn sie bezieht sich nur auf Gebühren
für solche Amtshandlungen, nicht auf Konzessions- oder Benutzungsgebühren.

    Der Regierungsrat stützt sich auf § 18 VV und erblickt die gesetzliche
Grundlage dieser Bestimmung im Gesetz vom 16. Januar 1919 betreffend das
kantonale Besoldungs- und Gebührenwesen. Nach § 1 dieses Gesetzes ist der
Grosse Rat allgemein ermächtigt, auf Antrag des Regierungsrates "die in
die Staatskasse fallenden Gebühren festzusetzen". Im Hinblick hierauf
hat der Regierungsrat den § 18 der VV vom 9. Dezember 1946 zum GKG,
der die Erhebung von Gebühren vorsieht, dem Grossen Rat zur Genehmigung
unterbreitet, die am 2. April 1947 erteilt wurde. Nach § 18 Abs. 3 und
4 beträgt die einmalige Verleihungsgebühr für Wasserkraftnutzungsrechte
10 bis 20 Franken pro Brutto-Pferdekraft und diejenige für die Nutzung
von Grundwasser 1 bis 5 Franken pro Minutenliter. Diese Gebühren haben
infolge der Genehmigung des § 18 VV durch den Grossen Rat und der
diesem in § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 1919 erteilten Befugnis eine
hinreichende gesetzliche Grundlage. Dagegen fehlt es an einer solchen
für die Erhebung weiterer Gebühren. § 18 Abs. 2 VV bestimmt zwar,
für die Verleihung neuer und die Erweiterung bestehender Wasserrechte,
Konzessionen und Bewilligungen sei eine Verleihungsgebühr zu entrichten,
bei deren Festsetzung Zweck, volkswirtschaftliche Bedeutung und
wirtschaftliches Interesse an der Nutzung zu berücksichtigen seien. Diese
Bestimmung genügt aber trotz ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat
den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage nicht, da, wie in
BGE 83 I 87 ausgeführt ist, das Gesetz oder die von ihm abgezweigte
Verordnung auch den Gebührentarif festzusetzen hat und die Bestimmung
der Höhe der Gebühr nicht der Entscheidung von Fall zu Fall überlassen
darf. Sofern der Regierungsrat für das ständige Stationieren von Booten
in öffentlichen Gewässern Benutzungsgebühren erheben will, hat er diese
in der VV oder in einem besondern Erlass ziffernmässig festzusetzen und
hierauf die Genehmigung des Grossen Rates einzuholen. Bis diese vorliegt,
besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung derartiger Gebühren,
weshalb der angefochtene Entscheid insoweit, als er den Beschwerdeführer
zur Bezahlung einer solchen Gebühr verpflichtet, wegen Verletzung des
Art. 4 BV und des Grundsatzes der Gewaltentrennung aufzuheben ist.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Thurgau vom 9. Juli 1968 aufgehoben.