Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 I 144



95 I 144

21. Urteil vom 2. April 1969 i.S. Züst gegen Regierungsrat des Kantons
Appenzell-Ausserrhoden und Gemeinderat Walzenhausen. Regeste

    Monopol für das Ausführen elektrischer Hausinstallationen

    1. Die Verwaltungsjustizbehörde, die in ihrem Entscheid auf ein
sog. Parteigutachten abstellt, ohne der andern Partei Gelegenheit zur
Vernehmlassung zu diesem Gutachten gegeben zu haben, verletzt dadurch
Art. 4 BV (Erw. 2).

    2. Das Monopol eines Gemeindewerks betreffend Ausführen elektrischer
Hausinstallationen ist unzulässig,

    a) wenn es mit fiskalischen Interessen begründet wird (Begriff des
fiskalischen Interesses);

    b) wenn es mit sicherheitspolizeilichen Überlegungen begründet wird
(Änderung der Rechtsprechung).

    Dagegen kann sich das Monopol aus andern Gründen des öffentlichen
Wohls rechtfertigen (Erw. 4).

    Dem öffentlichen Interesse der Strombezüger an rascher Behebung von
Störungen am Freileitungsnetz und andern Werkanlagen kann u.U. durch
geeignete Bedingungen und Auflagen an die zugelassenen privaten
Installateure genügt werden. (Erw. 7).

Sachverhalt

    A.- Die Einwohnergemeinde Walzenhausen/AR erliess mit Beschluss
vom 6. Mai 1962 ein Reglement über die Abgabe elektrischer Energie
(Reglement). Nach dessen Art. 1 ist die Elektrizitäts-Versorgung
Walzenhausen (EVW) ein Verwaltungszweig der Einwohnergemeinde
Walzenhausen. Sie gibt "an die einzelnen Bezüger der Gemeinde Walzenhausen,
sowie des Weilers Büriswilen bis Hüsli des Bezirks Oberegg/AI Energie
ab, soweit sich diese im Bereich des Verteilnetzes befinden und es die
Leistungsfähigkeit des Netzes erlaubt" (Art. 2 des Reglements). Die EVW
unterhält auch eine eigene Installationsabteilung. Nach Art. 16 Abs. 1
des Reglements dürfen Hausinstallationen nur durch die EVW erstellt,
unterhalten, verändert und erweitert werden.

    Eugen Züst hat die Meisterprüfung als eidg. dipl. Elektro-Installateur
bestanden und betreibt in Heiden/AR ein Fachgeschäft. Am 11. Dezember 1967
ersuchte er die EVW, ihm in ihrem Verteilgebiet die Vornahme elektrischer
Hausinstallationen zu bewilligen. Die EVW wies das Gesuch ab. Der
Gemeinderat von Walzenhausen bestätigte diesen Entscheid im wesentlichen
mit der Begründung, die EVW sei auf den heutigen Personalbestand
angewiesen, um den Unterhalt des weit verzweigten Stromversorgungsnetzes
sicherzustellen. Dieser Bestand sei aber nur aufrecht zu erhalten, wenn
die EVW auch die Hausinstallationen besorgen könne.

    Eugen Züst zog den gemeinderätlichen Entscheid an den Regierungsrat
des Kantons Appenzell-Ausserrhoden weiter. Dieser wies den Rekurs am
30. Juli 1968 ab. Zur Begründung führte er aus, nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts sei zwar das Hausinstallationsmonopol von
Gemeindewerken mit Art. 31 BV vereinbar. Doch sei diese Praxis angefochten;
sie könne jedenfalls mit wirtschaftspolitischen und fiskalischen Argumenten
nicht mehr aufrecht erhalten werden. Anders sei es nur dann, wenn die
Preisgabe des Installationsmonopols den Bestand eines öffentlichen
Elektrizitätswerks gefährdete oder einen genügenden Reparaturdienst in
Frage stellte. Gerade das treffe nach einem vom Gemeinderat eingereichten
Gutachten in Walzenhausen zu.

    B.- Gegen den Beschluss des Regierungsrates führt Eugen Züst
staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt Verletzungen der Art. 4 und
31 BV. Züst beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den
Regierungsrat bzw. den Gemeinderat von Walzenhausen anzuweisen, ihm "die
Bewilligung (Konzession) zum Erstellen, Ändern und Ausbessern elektrischer
Hausinstallationen im Verteilungsgebiet des Elektrizitätswerks Walzenhausen
zu erteilen". Der Beschwerdeführer macht einmal geltend, das Gutachten,
auf das sich der Regierungsrat stütze, sei ihm vorenthalten worden. Er,
der Beschwerdeführer, wisse nicht einmal, wer es erstattet habe. Das
verletze Art. 4 BV. Die Berufung auf den angeblich nötigen minimalen
Personalbestand sei bloss ein Vorwand, um fiskalische und wirtschaftliche
Interessen zu verteidigen.

    Der Entscheid sei indessen auch unter den vom Regierungsrat angeführten
Voraussetzungen unhaltbar. Wenn die Gemeinde Monopolbetriebe zur Verteilung
elektrischer Energie schaffe, so habe sie eben auch die Folgen davon
zu tragen, gleichgültig, ob ein solcher Betrieb einen genügenden Ertrag
abwerfe oder nicht. Es gehe nicht an, die Kosten mit dem Betrieb eines
gemeindeeigenen Installationsgeschäfts unter Ausschluss der Konkurrenz
decken zu wollen. Mit dem Ausführen von Hausinstallationen werde keine
öffentliche Aufgabe erfüllt, sondern eine privatwirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt. Es sei auch widersprüchlich, aufgrund des Berufsbildungsgesetzes
Installateure auszubilden und sie dann daran zu hindern, den erlernten
Beruf auszuüben.

    C.- Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Gemeinderat
von Walzenhausen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

    Zur Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm in das vom Regierungsrat
erwähnte Gutachten keine Einsicht gewährt worden, bemerkt die Regierung,
sie habe die ihr wichtig scheinenden Ausführungen des Gutachtens in den
angefochtenen Entscheid aufgenommen und damit die Gründe des Gutachters zu
ihren eigenen gemacht. Dem Beschwerdeführer seien somit alle Gründe bekannt
gegeben worden, die den Regierungsrat zur Abweisung des Rekurses bewogen
hätten. Der Gemeinderat beruft sich auf die Praxis des Bundesgerichts
und auf die örtlichen Verhältnisse.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Weder behauptet der Beschwerdeführer, das Reglement über die Abgabe
elektrischer Energie sei von der Gemeinde Walzenhausen unzuständigerweise
erlassen worden, noch wird geltend gemacht, es verstosse inhaltlich
gegen kantonales Recht oder entfalte aus irgendeinem anderen Grunde
überhaupt keine Rechtswirkungen. Umstritten ist lediglich Art. 16 Abs. 1
des Reglementes, wonach Hausinstallationen nur durch das Werk (d.h. die
EVW) erstellt, unterhalten, verändert oder erweitert werden dürfen. Wenn
sich diese Bestimmung als verfassungswidrig erweisen sollte, könnte sie
allerdings heute nicht mehr aufgehoben werden, da die dreissigtägige
Anfechtungsfrist (vgl. Art. 89 OG) längst abgelaufen ist. Vorfrageweise
ist aber die Rüge der Verfassungswidrigkeit noch im Anschluss an einen
aufgrund der betreffenden Bestimmung ergangenen Anwendungsakt zulässig
(vgl. BGE 92 I 364 E. 1 mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde
ist daher einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerde rügt einmal eine Verletzung von Art. 4 BV. Sie sieht
diese darin, dass der Regierungsrat auf ein von der Gemeinde Walzenhausen
eingelegtes Privatgutachten abgestellt habe, ohne dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rüge ist begründet. Im
Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, kam dem Regierungsrat
verwaltungsgerichtliche Funktion zu. Das von der Gemeinde eingereichte
Gutachten von Ing. Frei bildete in jenem Stadium des Verfahrens ein
neues Beweismittel. Wenn der Regierungsrat auf dieses abstellen wollte,
dann war er nach Art. 4 BV verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben. Das hat die kantonale Instanz
nicht getan und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs missachtet
(vgl. BGE 91 I 92/3 E. 2).

    Vergeblich weist der Regierungsrat darauf hin, er habe die ihm
wesentlich scheinenden Gründe des Gutachters in den angefochtenen
Entscheid aufgenommen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert
in einem solchen Fall, dass der Rechtsuchende angehört werde, bevor die
urteilende Instanz ihren Entscheid trifft (vgl. TINNER, Das rechtliche
Gehör, ZSR 83 II S. 331). Der angefochtene Entscheid ist mithin schon
wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.

Erwägung 3

    3.- Wenn eine Gemeinde die Verteilung von Wasser, Gas oder Elektrizität
im Gemeindegebiet in der Form eines öffentlichen Dienstes besorgt,
besitzt sie hiefür ein faktisches Monopol, da sie nicht verhalten werden
kann, einem Konkurrenzunternehmen die für diese Verteilung unumgängliche
Benützung ihres öffentlichen Eigentums zu gestatten. Dieses tatsächliche
Monopol, das nicht gegen Art. 31 BV verstösst (BGE 58 I 240 f. und 298
f.), da es sich auf die Herrschaft über den öffentlichen Boden stützt,
geht an sich nur soweit, als solcher Boden für die Wasser-, Gas- und
Elektrizitätsleitungen beansprucht wird. Das Bundesgericht hat jedoch
wiederholt entschieden, dass die Gemeinde dieses Monopol ohne Verletzung
des Art. 31 BV auf die sog. Hausinstallationen, d.h. die Erstellung
und den Unterhalt der an ihr Verteilernetz angeschlossenen Leitungen und
Anlagen im Innern der Gebäude der Bezüger ausdehnen darf. Dabei durfte
die Gemeinde bisher zulässigerweise die Ausführung der Hausinstallationen
entweder unter Ausschluss jeder Konkurrenz sich selber vorbehalten oder
aber sich in diese Tätigkeit teilen mit einigen Privaten, denen sie
Konzessionen einräumte (sog. gemischtes System), wobei die Verweigerung
solcher Konzessionen nur wegen Verletzung des Art. 4 BV anfechtbar war
(BGE 88 I 64/5 mit Hinweisen). Die Ausführung von Hausinstallationen
geniesst dagegen den Schutz des Art. 31 BV, wenn die Gemeinde auf ein
Monopol verzichtet hat, wobei private Firmen allein die genannte Tätigkeit
ausüben oder aber ein Gemeindebetrieb sich mit ihnen im freien Wettbewerb
misst (BGE 94 I 23 E. 3).

    Im Schrifttum wird die Ausdehnung des Belieferungsmonopols auf
die Erstellung und den Unterhalt von Hausinstallationen seit langem
als mit Art. 31 BV unvereinbar bezeichnet (vgl. die in BGE 88 I 75
enthaltenen Literaturhinweise und neuerdings AUBERT, Traité de droit
constitutionnel suisse, Nr. 1956 - 1958). Ob und gegebenenfalls inwieweit
angesichts der Kritik an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei,
konnte in neuern Urteilen (BGE 88 I 65, 93 I 406 f. und 94 I 23 E. 2)
dahingestellt bleiben. Die Frage ist jetzt - jedenfalls hinsichtlich der
elektrischen Hausinstallationen - zu entscheiden, da die EVW für solche
unbestrittenermassen ein Monopol beansprucht und der Beschwerdeführer
dieses als verfassungswidrig anficht.

Erwägung 4

    4.- Die bisherige Praxis begründete die Zulässigkeit des
Hausinstallationsmonopols damit, dass hinsichtlich solcher Installationen
lediglich der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeit um etwas
über die Zuleitung und Abgabe elektrischer Energie erweitert werde und
dass besondere Gründe vorlägen, die diese mit dem allgemeinen Zweck des
Unternehmens eng zusammenhängende Ausdehnung als im öffentlichen Interesse
liegend erscheinen liessen (BGE 82 I 229, 47 I 252 f., 38 I 64/5). Wie
aus dieser Umschreibung erhellt, ist das Installationsmonopol auch nach
der bisherigen Rechtsprechung mit Art. 31 BV nur vereinbar, wenn sich
"besondere Gründe des öffentlichen Wohls" dafür anführen lassen.

    a) Ursprünglich stützte sich das Bundesgericht vor allem auf einen
sicherheitspolizeilichen Grund. Es erklärte, für eine technisch richtige
Anlage biete die Ausführung der Installationen durch das Werk wohl die
beste Gewähr. Zwar könne das Interesse der Sicherheit und Ordnung auch
mit einem Konzessionssystem (d.h. dem gemischten System) oder einer
blossen Polizeibewilligung gewahrt werden. Doch erfülle das System des
ausschliesslichen Monopols des Gemeindebetriebes diesen Zweck vollkommener,
und es erscheine daher als durch jenes Interesse genügend gedeckt. Zulässig
sei nicht bloss das Mindestmass der Beschränkung; denn dieses könne
eben deshalb nicht angemessen sein, weil sich mit einer weitergehenden
Beschränkung der Zweck besser erreichen lasse (vgl. BGE 47 I 253).

    Diese Argumentation hatte seinerzeit erhebliches Gewicht. Indessen
fügte ein Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1949 in die Verordnung
über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von elektrischen
Starkstromanlagen (StarkstromV) einen Art. 120ter ein. Nach diesem dürfen
Hausinstallationen nur noch erstellt, geändert oder ausgebessert werden
durch Personen, die in den berufskundlichen Fächern die Meisterprüfung für
Elektroinstallateure bestanden haben, oder durch solche, die einen Ausweis
einer schweizerischen Hochschule oder eines kantonalen Technikums über
abgeschlossene elektrotechnische Studien und über eine genügende praktische
Tätigkeit im Hausinstallationsfach erbringen. Das ausführende Personal
muss nach Art. 120quater der StarkstromV die Lehrabschlussprüfung für
Elektromonteure oder für Starkstrommonteure bestanden haben; Hilfskräfte
dürfen nur unter der Aufsicht solcher Personen arbeiten.

    Angesichts dieser sehr hohen Anforderungen haben die in der früheren
Rechtsprechung angeführten sicherheitspolizeilichen Überlegungen ihre
Geltung verloren. Das Installationsmonopol kann mit dieser Begründung
nicht mehr aufrecht erhalten werden.

    b) Schon in BGE 58 I 299 hatte die Praxis erkannt, dass fiskalische
Interessen allein das Installationsmonopol nicht zu rechtfertigen
vermöchten. Gleichwohl warf ihr die Literatur auch seither wieder vor,
sie stelle entscheidend auf fiskalische Zwecke ab. Diese Kritik mag
insofern verständlich erscheinen, als die Rechtsprechung den Begriff
des fiskalischen Interesses bisher nie umschrieben hat. Ein solches ist
dann anzunehmen, wenn Ausgestaltung oder Handhabung des Monopols es dem
Gemeindewerk gestatten, nach Deckung sämtlicher Unkosten (insbesondere der
Vornahme angemessener Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Abzug
des üblichen Zinsaufwandes für Eigen- und Fremdkapital) dem Gemeinwesen in
irgendeiner Form geldwerte Leistungen zu erbringen, die andernfalls mit
Steuergeldern zu bezahlen wären. Geht man von dieser Umschreibung aus,
dann erweist sich der genannte Vorwurf als unbegründet. Zwar hat der
Staatsgerichtshof in Fällen des sog. gemischten Systems wiederholt erklärt,
die Sorge um einen angemessenen Ertrag des Gemeindewerks stelle unter dem
Gesichtspunkt von Art. 4 BV einen sachlichen Grund für die Verweigerung der
Hausinstallationskonzession dar (so in den Urteilen vom 27. Januar 1940
i.S. Schweizer c. Zofingen, vom 17. Dezember 1952 i.S. Wild c. Lyss und
vom 16. Dezember 1953 i.S. Elektroinstallations-AG c. Interlaken). Ging es
hingegen darum, zu entscheiden, ob das Installationsmonopol als solches
mit Art. 31 BV vereinbar sei - eine Frage, die das Bundesgericht schon
bisher stets frei und nicht nur auf Willkür hin prüfte -, wurde jedenfalls
seit BGE 58 I 299 nie auf fiskalische Interessen im umschriebenen Sinne
abgestellt.

    c) Selbst in der Kritik an der bisherigen Rechtsprechung wird
eingeräumt, dass sich das Installationsmonopol aus andern Gründen des
öffentlichen Wohls rechtfertigen könne (vgl. z.B. MARTI, Handels- und
Gewerbefreiheit, S. 229 ff.; AUBERT, aaO Nr. 1958 a.E.).

    Es liegt einmal zweifellos im öffentlichen Interesse, den
elektrischen Strom, auf den heute jedermann angewiesen ist und der sich
seiner Beschaffenheit nach nur monopolartig verteilen lässt, möglichst
wirtschaftlich und wohlfeil abzugeben. Kann nun ein Verteilwerk ohne
eigene Installationsabteilung nicht bestehen und muss diese neben dem Bau
und dem normalen Unterhalt der werkeigenen Anlagen auch den Pikettdienst
und die rasche Hilfe bei Naturkatastrophen, Brandfällen, Drahtbrüchen und
sonstigen Betriebsstörungen gewährleisten, dann hat jeder Stromkonsument,
also die Allgemeinheit, ein Interesse daran, dass das Personal der
Installationsabteilung möglichst durchgehend beschäftigt ist; jede nur
teilweise ausgenützte Arbeitskraft würde nämlich den Strompreis verteuern.
Überlegungen solcher Art dürfen nicht einfach als "fiskalisch" bezeichnet
werden. Dies umso weniger, als die Strombezüger auch daran interessiert
sind, dass Betriebsstörungen an den Anlagen innert nützlicher Frist
behoben werden, das Werk diesem Erfordernis aber unter Umständen nicht
mehr genügen kann, wenn es infolge der Zulassung privater Installateure
den Personalbestand der Installationsabteilung vermindern muss. Sind
derartige Gründe gegeben, dann lässt sich das Installationsmonopol auch
weiterhin mit Art. 31 BV vereinbaren.

Erwägung 5

    5.- a) Zu Recht begründet der Regierungsrat die Zulässigkeit
des Installationsmonopols der EVW nicht damit, das Personal des
Gemeindewerks biete bessere Gewähr für die fachgemässe Ausführung von
Hausinstallationen als der Beschwerdeführer. Wie sich aus den Akten
ergibt und nicht bestritten ist, umfasst das Personal der EVW 9 Personen,
nämlich einen Betriebsleiter (mit Meisterdiplom), einen Chefmonteur
(mit Lehrabschlussprüfung), vier Monteure (wovon zwei für Freileitungen
besonders ausgebildet sind), einen Hilfsarbeiter und zwei Lehrlinge. Kommt
der Beschwerdeführer als Inhaber eines Meisterdiploms dazu, so können
sich unter dem sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkt die Verhältnisse
nur verbessern. Über Zahl und Qualifikation der Arbeitskräfte des
Beschwerdeführers liegen zwar keine Angaben vor, doch haben die Behörden
es in der Hand, alle Arbeitskräfte auszuschliessen, die dem Art. 120quater
der StarkstromV nicht genügen sollten.

    b) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid vielmehr
angenommen, eine Preisgabe des Installationsmonopols müsste die korrekte
Behebung von Schäden am Verteilnetz wesentlich beeinträchtigen. Diese
Annahme beruht auf der Voraussage, dass die EVW ihren Personalbestand
vermindern müsste, wenn sie private Installateure zuzulassen hätte. Allein
das ergibt sich selbst aus dem Gutachten nicht zwingend. Zwar wird darin
erklärt, das Netz der EVW sei wegen des hügeligen Geländes (540-900 m über
Meer) in höherem Masse von Störungen bedroht als Netze im Flachland. Ein
Vergleich mit den Werken von St. Moritz, Arosa, Davos und Lenzerheide sei
ebenfalls ausgeschlossen, weil dort wesentlich höhere Personalbestände
vorhanden seien. Nach dem Befund des Gutachters hätte eine Verminderung
des Personalbestandes auf 3 bis 4 Mann zur Folge, dass bei Störungen
mit längeren Betriebsunterbrüchen als bisher zu rechnen wäre, was grosse
Schäden bei den Abonnenten bewirken könnte. Nirgends aber wird im Gutachten
erklärt, die Zulassung des Beschwerdeführers (und allfällliger weiterer
Bewerber) zu Hausinstallationen werde tatsächlich eine Personalverminderung
auf weniger als 50% des bisherigen Bestandes bewirken.

    Weder der Gemeinderat noch der Regierungsrat machen glaubhaft, dass
infolge der Zulassung privater Firmen sämtliche Installationsaufträge oder
auch nur ein bedeutender Teil davon der EVW entgehen müssten. Das wird
sicher dann nicht geschehen, wenn die EVW der Konkurrenz qualitativ und
preislich gewachsen ist. Wäre sie es nicht, dann läge die Zulassung von
Privaten auch aus diesem Grund im öffentlichen Interesse, um die EVW zu
rationellerer Betriebsweise zu veranlassen (so auch der Regierungsrat
des Kantons St. Gallen in ZBl 54/1953 S. 21/2). Nimmt man hinzu,
dass nach dem Zeugnis des Gutachters auch im Kanton Appenzell A.Rh.,
trotz verhältnismässig bescheidener Bautätigkeit, ständig mehr Energie
beansprucht wird, so ist auch von daher gesehen ein Rückgang - und
erst recht ein erheblicher Rückgang - des Personals der EVW im Falle
freier Konkurrenz der Installationsabteilung mit privaten Firmen wenig
wahrscheinlich.

Erwägung 6

    6.- Wie die Gemeinderechnungen zeigen, arbeitete die EVW bisher
auch im Dienste des Gemeindefiskus. Sie lieferte der Gemeinde bis
1967 einen jährlichen Reingewinn von Fr. 20'000.-- ab. Im Jahr 1968
stieg dieser Betrag auf Fr. 30'000.--, und für 1969 sind Fr. 40'000.--
veranschlagt. Sollte die Konkurrenz privater Installateure bewirken, dass
der Betriebsgewinn der EVW kleiner würde oder sogar ganz verschwände,
so wäre das kein hinreichender Grund, um dem Beschwerdeführer die
Installationserlaubnis zu verweigern. Denn um des Fiskalertrages willen
lässt sich nach dem Gesagten das Installationsmonopol nicht halten.

Erwägung 7

    7.- Sollte sich - entgegen aller Wahrscheinlichkeit - ein
Personalabbau auf lange Sicht nicht verhindern lassen, so kann dem
öffentlichen Interesse der Strombezüger an rascher Behebung von Störungen
durch geeignete Bedingungen und Auflagen an die privaten Firmen genügt
werden. Der Gutachter hält das zwar für unmöglich, weil das Personal
der privaten Installateure im Bedarfsfalle zumeist nicht erreichbar
sei und ihm ohnehin die Fachkenntnisse, insbesondere für Reparaturen
an Freileitungen, fehlten. Der Gefahr, das Personal der zugelassenen
Installateure bei Notfällen nicht rechtzeitig zu erreichen, lässt sich
durch die Auflage eines Pikettdienstes begegnen. Auch der zweite Einwand
des Gutachters überzeugt nicht. Wie erwähnt, beschäftigt die EVW zur Zeit
nur zwei Monteure, die auf Freileitungsbau spezialisiert sind. Daraus
ist zu schliessen, dass das übrige Personal, insbesondere dasjenige, das
normalerweise im Hausinstallationsfach tätig ist, bei der Störungsbehebung
an Freileitungen nur Hilfsfunktionen ausübt. Dieses Personal wäre es, das
im Falle von Auftragsrückgängen in der Installationsabteilung ganz oder
teilweise entlassen werden müsste. Aus welchem Grunde Monteure privater
Installationsfirmen jene Hilfstätigkeit nicht ebenfalls ausüben könnten,
ist nicht einzusehen. Es bleibt den Behörden unbenommen, bei Erteilung
der Installationsbewilligung dem Beschwerdeführer (und allfälligen
weitern Bewerbern) sowie deren Personal den Besuch entsprechender
Kurse vorzuschreiben. Dass sich die besondern Fachkenntnisse, die zur
Behebung von Störungen an Freileitungen erforderlich sind, auf diese
Weise vermitteln lassen, erscheint umso glaubhafter, als nach einer
Auskunft des BIGA der Beruf des Freileitungsmonteurs kein Lehrberuf im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist; vielmehr werden jene Spezialisten
bloss angelernt.

Erwägung 8

    8.- Der Regierungsrat hat mithin nicht nur den Art. 4 BV
verletzt. Sein Entscheid ist vielmehr auch aufzuheben, weil er dem
Art. 31 BV widerspricht. In der Beschwerde wird ausserdem verlangt, das
Bundesgericht habe den Regierungsrat anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Installationsbewilligung zu erteilen. Dieses Begehren ist zulässig (BGE 94
I 22 E. 1, 91 I 412 E. 1 mit Hinweisen). Seine Gutheissung hindert jedoch
die kantonale Instanz nicht, in die Bewilligung geeignete Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen, wie das in Erw. 7 hievor angedeutet wurde.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der
Beschluss des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. vom 30. Juli 1968
aufgehoben.